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(8,89 MB) - .PDF - Rohrbach an der Lafnitz

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Information 15<br />

Das Ausmaß <strong>der</strong> Pflege- / Betreuungsfreistellung<br />

Der Anspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung (bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes) ist pro Arbeitsjahr mit dem<br />

Höchstausmaß <strong>der</strong> individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive regelmäßiger Überstunden) begrenzt.<br />

Er k<strong>an</strong>n sowohl durch eine längere Freistellung als auch durch mehrere kürzere Freistellungen ausgeschöpft werden: also<br />

nicht nur wochenweise, son<strong>der</strong>n bei Bedarf auch tage- o<strong>der</strong> stundenweise.<br />

Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn ein im gemeinsamen<br />

Haushalt lebendes Kind (auch Adoptiv- und Pflegekind), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich<br />

pflegebedürftig erkr<strong>an</strong>kt ist.<br />

Tritt d<strong>an</strong>n neuerlich Pflegebedarf ein, k<strong>an</strong>n <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/-in für die Zeit <strong>der</strong> notwendigen Pflege ohne vorherige<br />

Vereinbarung mit dem/<strong>der</strong> Arbeitgeber/-in Urlaub nehmen. Dieses Recht auf einseitigen Urlaubs<strong>an</strong>tritt gilt allerdings nur<br />

für die notwendige Pflege eigener Kin<strong>der</strong>, die das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.<br />

Unter „neuerlich“ ist zu verstehen, dass eine neue Kr<strong>an</strong>kheit eintritt. Ansonsten ist ein zeitlicher Abst<strong>an</strong>d notwendig.<br />

Achtung<br />

Günstigere Regelungen in Gesetzen (z.B. Generalklausel über Dienstverhin<strong>der</strong>ungen im Angestelltengesetz),<br />

in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen o<strong>der</strong> Arbeitsverträgen bleiben selbstverständlich unberührt.<br />

Mit jedem Arbeitsjahr gibt es einen neuen, vollen Anspruch auf Pflegefreistellung. Was innerhalb eines Arbeitsjahres nicht<br />

verbraucht wird, verfällt. Es gibt keine Übertragung des Rest<strong>an</strong>spruches ins nächste Arbeitsjahr.<br />

Tipp: „Dienstverhin<strong>der</strong>ung“ als Alternative zur Pflegefreistellung<br />

Bei Angestellten gibt es den Fall einer „Dienstverhin<strong>der</strong>ung aus wichtigen persönlichen Gründen“. Die Erkr<strong>an</strong>kung eines<br />

Kindes zählt jedenfalls dazu. Diese bezahlte Dienstfreistellung k<strong>an</strong>n auch mehrmals pro Jahr in Anspruch genommen werden,<br />

allerdings pro Anlassfall nicht länger als eine Woche.<br />

Entgeltfortzahlung<br />

Während <strong>der</strong> Pflege/Betreuung dürfen Sie fin<strong>an</strong>ziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt,<br />

das Sie auch bekommen hätten, wenn Sie die Pflege- o<strong>der</strong> Betreuungsfreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.<br />

Lässt sich das nicht ohne weiteres feststellen, ist <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst <strong>der</strong> letzten voll gearbeiteten 13 Wochen her<strong>an</strong>zuziehen<br />

(inklusive Akkord, leistungsbezogene Prämien, Überstunden ...). Aufw<strong>an</strong>dsentschädigungen (z.B. Diäten o<strong>der</strong><br />

Kilometergel<strong>der</strong>) bleiben bei <strong>der</strong> Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Allerdings können im Kollektivvertrag abweichende<br />

Berechnungsarten festgelegt sein.<br />

Vor<strong>an</strong>kündigung Straßenbau<br />

Totalsperre <strong>der</strong> L 405/L 422 zwischen Kreisverkehr und Pferschy von<br />

Montag 27. bis Donnerstag 30.9. 2010 wegen Asphaltierungsarbeiten

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