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(8,89 MB) - .PDF - Rohrbach an der Lafnitz

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Arbeitsrecht 14<br />

Informationen<br />

von Edmund „Jimmy“ ARTNER<br />

Pflege- und Betreuungsfreistellung<br />

Wenn nahe Angehörige erkr<strong>an</strong>ken o<strong>der</strong> die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können<br />

Arbeitnehmer/-innen Pflegefreistellung nehmen.<br />

Meldepflicht<br />

Der/Die Arbeitgeber/-in ist unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich, zu informieren, wenn Pflege- o<strong>der</strong> Betreuungsfreistellung<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

Für den Nachweis <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit eines erkr<strong>an</strong>kten nahen Angehörigen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.<br />

Verl<strong>an</strong>gt <strong>der</strong>/die Arbeitgeber/-in z.B. eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, d<strong>an</strong>n hat er/sie auch die möglicherweise<br />

<strong>an</strong>fallenden Kosten zu tragen.<br />

ACHTUNG: Bewusst falsche Angaben, um sich eine Pflegefreistellung zu erschleichen, können zu einer berechtigten fristlosen<br />

Entlassung führen!<br />

Pflegefreistellung<br />

Ist ein/eine Arbeitnehmer/-in wegen <strong>der</strong> notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkr<strong>an</strong>kten nahen<br />

Angehörigen <strong>an</strong> <strong>der</strong> Arbeitsleistung nachweislich verhin<strong>der</strong>t, besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.<br />

W<strong>an</strong>n besteht ein gemeinsamer Haushalt?<br />

Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen dem/<strong>der</strong> Arbeitnehmer/-in und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und<br />

Wohngemeinschaft besteht - nicht also ein bloßes Nebenein<strong>an</strong><strong>der</strong>wohnen. Dabei ist es gleichgültig, ob <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/in<br />

dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig o<strong>der</strong> erziehungsberechtigt ist.<br />

Erkr<strong>an</strong>kung<br />

Nicht nur eine akute o<strong>der</strong> plötzlich auftretende Kr<strong>an</strong>kheit gilt für die Freistellung. Entscheidend ist die Pflegebedürftigkeit,<br />

die auch durch ein chronisches Leiden bedingt sein k<strong>an</strong>n.<br />

Als nahe Angehörige gelten:<br />

Ehegatte/-in, Personen, die mit dem/<strong>der</strong> Arbeitnehmer/-in in gera<strong>der</strong> Linie verw<strong>an</strong>dt sind (Eltern, Großeltern, Kin<strong>der</strong>, Enkel)<br />

Adoptiv- und Pflegekin<strong>der</strong>, sowie eine Person, mit welcher <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/-in in Lebensgemeinschaft lebt.<br />

W<strong>an</strong>n ist die Pflege notwendig?<br />

Grundsätzlich muss ein/eine Arbeitnehmer/-in alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung<br />

wegen des Pflegefalles kommt. So wird z.B. die Pflege durch den/die Arbeitnehmer/-in nicht notwendig<br />

sein, wenn eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e geeignete Person zur Verfügung steht, <strong>der</strong> die Übernahme <strong>der</strong> Pflege zumutbar ist.<br />

Es ist aber davon auszugehen, dass <strong>der</strong>/die Arbeitnehmer/-in die im Gesetz vorgesehenen Angehörigen in erster Linie selbst<br />

pflegen wird und dass <strong>der</strong> Einsatz dritter Personen (z.B. Pflegepersonal) im Normalfall nicht zugemutet werden k<strong>an</strong>n.<br />

Auch können in Frage kommende Personen selbst darüber entscheiden, wer im Einzelfall die Pflege übernimmt. Sind etwa<br />

beide Elternteile berufstätig, k<strong>an</strong>n nicht <strong>der</strong>/die Arbeitgeber/-in bestimmen, wer beim kr<strong>an</strong>ken Kind zu bleiben hat.<br />

Gilt die Pflegefreistellung auch, wenn ich mein Kind ins Spital begleite?<br />

Nur wenn vom beh<strong>an</strong>delnden Arzt eine Bestätigung vorgelegt wird, dass die elterliche Begleitung des Kindes für die Zeit<br />

des Kr<strong>an</strong>kenhaus- o<strong>der</strong> Kuraufenthaltes für den Heilungserfolg unbedingt erfor<strong>der</strong>lich ist, k<strong>an</strong>n die Pflegefreistellung unter<br />

Fortzahlung des Entgeltes be<strong>an</strong>sprucht werden.<br />

Tipp: Da es dazu jedoch noch keine gerichtlichen Entscheidungen gibt, ist es ratsam, mit dem Dienstgeber vorab entsprechende<br />

Vereinbarungen zu treffen.<br />

Betreuungsfreistellung<br />

Ein Anspruch auf Freistellung besteht zur notwendigen Betreuung des (gesunden) Kindes (auch Adoptiv- o<strong>der</strong> Pflegekind),<br />

wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, verhin<strong>der</strong>t ist. Hier ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Als Verhin<strong>der</strong>ungsgründe <strong>der</strong> Betreuungsperson gelten ausschließlich:<br />

schwere Erkr<strong>an</strong>kung, Aufenthalt im Kr<strong>an</strong>kenhaus o<strong>der</strong> Kur/Reha, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, o<strong>der</strong> Tod

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