Preisblätter Netznutzung Gas - Stadtwerke Kiel

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Preisblatt 4: Konzessionsabgabe SWKiel Netz GmbH Seite 12 von 13 Seiten 27. Dezember 2011 Entgelte, gültig ab: 01.01.2012 Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und den bestehenden Verträgen mit der Stadt Kiel, der Stadt Preetz bzw. den entsprechenden Umlandgemeinden. Gemeinden Preetz Kiel Gas an Tarifkunden ausschließlich für Kochen und Warmwasser 0,51 ct/kWh 0,51 ct/kWh 0,77 ct/kWh Gas für sonstige Tariflieferungen (Heizgas) 0,03 ct/kWh 0,22 ct/kWh 0,33 ct/kWh Gas zur Belieferung von Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh 0,03 ct/kWh 0,03 ct/kWh Nach § 2 Abs. 3 KAV sind Tarifkunden im konzessionsabgabenrechtlichen Sinn solche Kunden, die auf der Grundlage von Verträgen nach §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 Energiewirtschaftsgesetz beliefert werden. Damit werden Lieferungen an Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt beziehen oder an sonstige Letztverbraucher, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit der Verbrauch nicht 10.000 kWh übersteigt (vgl. § 3 Nr. 22 EnWG), konzessionsabgabenrechtlich als Tariflieferungen angesehen. Gleiches gilt für Lieferungen im Rahmen der Ersatzversorgung nach § 36 EnWG. Schließlich sollen zur Absicherung des KA-Aufkommens weiterhin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Energiewirtschaftsgesetzes im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht bestehenden Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie (§ 115 Abs. 2) sowie bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden abgeschlossen wurden, den für Tarifkunden geltenden konzessionsabgabenrechtlichen Bestimmungen unterfallen. Die Belieferung sonstiger Kunden, die nicht zum Kreis der durch § 2 Abs. 3 KAV definierten Tarifkunden gehören, gilt konzessionsabgabenrechtlich als Belieferung von Sondervertragskunden. Für Lieferungen an Sondervertragskunden, die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigen (Grenzmenge), dürfen aufgrund § 2 Abs. 5 Nr. 1 KAV Konzessionsabgaben nicht vereinbart oder gezahlt werden. Liegt der Durchschnittspreis des Endkunden unter dem gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV anzusetzenden Grenzpreis, erfolgt die Vergütung des als Konzessionsabgabe bezahlten Betrages. Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas für Gasversorgungsunternehmen, die vor dem 01.01.1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend. Für alle übrigen Gasversorgungsunternehmen ist derzeit die Basis für die Berechnung des Grenzpreises 1,5 ct/kWh, wo dieser Preis im Verhältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunternehmens aus der Belieferung von Sondervertragskunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu verändern ist. Die Grenzpreisunterschreitung ist nach § 2 Abs. 6 KAV vorab der SWKiel Netz GmbH durch Vorlage des Gasliefervertrages oder eines Wirtschaftsprüfertestats nachzuweisen.

Preisblatt 5: Händlerdienstleistungen Dienstleistung Zählerstandsermittlung (Sonderablesungen) SWKiel Netz GmbH Seite 13 von 13 Seiten 27. Dezember 2011 Preis (netto) a) ohne Lastgangmessung 25,00 [€/ Ablesung] b) mit Lastgangmessung und Fernauslesung 15,00 [€/ Ablesung] Bereitstellung von Lastgangdaten a) Bereitstellung von historischen Lastgangdaten für einen Monat 15,00 [€/ Monat] b) Bereitstellung von historischen Lastgangdaten für ein Jahr 49,50 [€/ Jahr] c) Bereitstellung der aktuellen Lastgangdaten (monatlich) 180,00 [€/ Jahr] Sperrungen a) Sperrung einer Abnahmestelle 38,50 [€/ Sperrung] b) Entsperrung einer Abnahmestelle 38,50 [€/ Entsperrung] Differenzmengen bei Kunden ohne Lastgangmessung a) Entgelt für Mehrlieferung (Mehrmenge) b) Entgelt für Minderlieferung (Mindermenge) Die Dienstleistungen verstehen sich zuzüglich: • gesetzlicher Umsatzsteuer (19%). Entgelte, gültig ab: 01.01.2012 Die SWKiel Netz GmbH verwendet zur Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen die beim Bilanzkreisnetzbetreiber veröffentlichten Preise. Im Internet unter http://www.gaspool.de/mehr_und_mindermengen.html .

Preisblatt 4: Konzessionsabgabe<br />

SW<strong>Kiel</strong> Netz GmbH Seite 12 von 13 Seiten<br />

27. Dezember 2011<br />

Entgelte, gültig ab: 01.01.2012<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und den bestehenden Verträgen mit der<br />

Stadt <strong>Kiel</strong>, der Stadt Preetz bzw. den entsprechenden Umlandgemeinden.<br />

Gemeinden Preetz <strong>Kiel</strong><br />

<strong>Gas</strong> an Tarifkunden ausschließlich für Kochen und Warmwasser 0,51 ct/kWh 0,51 ct/kWh 0,77 ct/kWh<br />

<strong>Gas</strong> für sonstige Tariflieferungen (Heizgas) 0,03 ct/kWh 0,22 ct/kWh 0,33 ct/kWh<br />

<strong>Gas</strong> zur Belieferung von Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh 0,03 ct/kWh 0,03 ct/kWh<br />

Nach § 2 Abs. 3 KAV sind Tarifkunden im konzessionsabgabenrechtlichen Sinn solche Kunden, die auf der Grundlage von Verträgen nach §§ 36 und 38 sowie<br />

§ 115 Abs. 2 und § 116 Energiewirtschaftsgesetz beliefert werden. Damit werden Lieferungen an Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch<br />

im Haushalt beziehen oder an sonstige Letztverbraucher, die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, soweit der<br />

Verbrauch nicht 10.000 kWh übersteigt (vgl. § 3 Nr. 22 EnWG), konzessionsabgabenrechtlich als Tariflieferungen angesehen. Gleiches gilt für Lieferungen im<br />

Rahmen der Ersatzversorgung nach § 36 EnWG. Schließlich sollen zur Absicherung des KA-Aufkommens weiterhin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht bestehenden Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie<br />

(§ 115 Abs. 2) sowie bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden abgeschlossen wurden, den für Tarifkunden geltenden konzessionsabgabenrechtlichen<br />

Bestimmungen unterfallen. Die Belieferung sonstiger Kunden, die nicht zum Kreis der durch § 2 Abs. 3 KAV definierten Tarifkunden gehören, gilt<br />

konzessionsabgabenrechtlich als Belieferung von Sondervertragskunden.<br />

Für Lieferungen an Sondervertragskunden, die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigen (Grenzmenge), dürfen aufgrund<br />

§ 2 Abs. 5 Nr. 1 KAV Konzessionsabgaben nicht vereinbart oder gezahlt werden.<br />

Liegt der Durchschnittspreis des Endkunden unter dem gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV anzusetzenden Grenzpreis, erfolgt die Vergütung des als Konzessionsabgabe<br />

bezahlten Betrages. Für die Berechnung des Grenzpreises beim <strong>Gas</strong> für <strong>Gas</strong>versorgungsunternehmen, die vor dem 01.01.1992 keine Sonderkunden versorgt<br />

haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung<br />

von Sonderkunden maßgebend. Für alle übrigen <strong>Gas</strong>versorgungsunternehmen ist derzeit die Basis für die Berechnung des Grenzpreises 1,5 ct/kWh, wo dieser<br />

Preis im Verhältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunternehmens aus der Belieferung von Sondervertragskunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr<br />

zu verändern ist. Die Grenzpreisunterschreitung ist nach § 2 Abs. 6 KAV vorab der SW<strong>Kiel</strong> Netz GmbH durch Vorlage des <strong>Gas</strong>liefervertrages oder<br />

eines Wirtschaftsprüfertestats nachzuweisen.

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