Entwurf - deutsch, leeres Dokument (ohne Kopftext!!)
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3. Beanstandungen und Mängelrügen (die gesamte Ziffer 3 gilt nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des<br />
§ 1 Abs. 2 KSchG)<br />
3.1 Wenn nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer entsprechenden Vereinbarung eine Abnahme unserer Leistung<br />
zu erfolgen hat, gilt unsere Warenlieferung (Kauf- und Werklieferungsvertrag) als genehmigt, wenn der Kunde<br />
seine Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />
nicht eingehalten hat.<br />
3.2 Der Kunde hat jede Warenlieferung unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen und Sachmängel, die bei<br />
einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen,<br />
schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen (Fehler, Transportschaden, Mengenabweichung, Falschlieferung<br />
etc) mitzuteilen.<br />
3.3 Sachmängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind (versteckte Sachmängel), hat der<br />
Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich unter Angabe<br />
der konkreten Beanstandungen mitzuteilen.<br />
3.4 Bei Nachtzustellungen hat der Kunde die betreffende Warenlieferung unverzüglich zu untersuchen. Bei einer ordnungsgemäßen<br />
Untersuchung erkennbare Transportschäden, Mengenabweichungen, Falschlieferungen und Verluste<br />
sind spätestens bis 10.00 Uhr des Anlieferungstages bzw., wenn dieser ein Samstag oder Feiertag ist, bis 10.00 Uhr<br />
des nächsten Werktages zu rügen. Für andere Mängel gelten auch hier die Regelungen der Ziffern 3.1 bis 3.3.<br />
4. Sachmängel/Rechtsmängel (die gesamte Ziffer 4 gilt nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 1<br />
Abs. 2 KSchG)<br />
4.1 Bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflichten (Ziffer 3.) leisten wir beim Vorliegen eines Sachmangels, dessen<br />
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, innerhalb der Verjährungsfrist Gewähr für die Sachmängelfreiheit<br />
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.<br />
4.2 Die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels beträgt bei neu hergestellten Sachen (sowohl bewegliche<br />
als auch unbewegliche Sachen) ein Jahr. Bei der Lieferung gebrauchter Waren sind Ansprüche wegen eines Sachmangels,<br />
sofern keine Arglist vorliegt, ausgeschlossen.<br />
4.3 Im Rahmen der Gewährleistung steht es uns frei, den Kunden gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche darauf<br />
zu verweisen, zunächst gegen unseren Lieferanten vorzugehen. Dies gilt nicht, wenn der Sitz unseres Lieferanten oder<br />
seine die Lieferung ausführende Niederlassung nicht im Bereich der Europäischen Union liegt und dem Kunden die<br />
Rechtsverfolgung an den möglichen Gerichtsständen nicht zumutbar ist. Kann der Kunde trotz gerichtlicher Inanspruchnahme<br />
die abgetretenen Ansprüche nicht gegen den Lieferanten durchsetzen, steht es ihm frei, uns in Anspruch<br />
zu nehmen.<br />
4.4 Bei Ansprüchen des Kunden wegen eines Sachmangels steht diesem zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zu,<br />
sofern sie nicht für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Im Rahmen der Nacherfüllung<br />
sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Verbesserung) oder eine mangelfreie Sache zu liefern<br />
(Austausch). Ist die Nacherfüllung unmöglich, wird sie von uns verweigert, schlägt sie fehl oder ist sie für unseren<br />
Kunden unzumutbar, kann dieser - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - Minderung verlangen oder von<br />
dem Vertrag zurücktreten.<br />
4.5 Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt<br />
nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Warenlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung<br />
des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach einem bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch. Hat der Kunde einen Sachmangel entdeckt, hat er uns vor der Verursachung weiterer Kosten innerhalb angemessener<br />
Frist Gelegenheit zu geben, über die Art und Weise der Nacherfüllung zu entscheiden und etwa erforderliche<br />
Maßnahmen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte auszuführen.<br />
4.6 Unsere Pflicht aufgrund von Sachmängeln Schadenersatz und Ersatz jener vergeblichen Aufwendungen zu leisten, die<br />
der Kunde im Vertrauen auf den Erhalt der mängelfreien Leistung gemacht hat oder billigerweise machten durfte, wenn<br />
der Zweck dieser Aufwendungen <strong>ohne</strong> unsere Pflichtverletzung erreicht worden wäre, richtet sich im Übrigen nach Ziffer<br />
5.<br />
4.7 Für Rechtsmängel, die nicht auf einer Verletzung von Schutzrechten Dritter beruhen, gelten die Bestimmungen der<br />
Ziffer 4. sinngemäß.<br />
4.8 Für unsere Leistungen im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen gelten die Ziffern 4.2, 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7<br />
sinngemäß.<br />
4a. Sachmängel/Rechtsmängel (die gesamte Ziffer 4a gilt nur im Verhältnis zu Konsumenten im Sinne des § 1<br />
Abs. 1 KSchG)<br />
4a.1 Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§ 922ff des<br />
ABGB).<br />
AGB der KSM ServiceTechnik GmbH 2<br />
(Stand: 1. Juni 2004)