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Entwurf - deutsch, leeres Dokument (ohne Kopftext!!)

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3. Beanstandungen und Mängelrügen (die gesamte Ziffer 3 gilt nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 2 KSchG)<br />

3.1 Wenn nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer entsprechenden Vereinbarung eine Abnahme unserer Leistung<br />

zu erfolgen hat, gilt unsere Warenlieferung (Kauf- und Werklieferungsvertrag) als genehmigt, wenn der Kunde<br />

seine Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />

nicht eingehalten hat.<br />

3.2 Der Kunde hat jede Warenlieferung unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen und Sachmängel, die bei<br />

einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen,<br />

schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen (Fehler, Transportschaden, Mengenabweichung, Falschlieferung<br />

etc) mitzuteilen.<br />

3.3 Sachmängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind (versteckte Sachmängel), hat der<br />

Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich unter Angabe<br />

der konkreten Beanstandungen mitzuteilen.<br />

3.4 Bei Nachtzustellungen hat der Kunde die betreffende Warenlieferung unverzüglich zu untersuchen. Bei einer ordnungsgemäßen<br />

Untersuchung erkennbare Transportschäden, Mengenabweichungen, Falschlieferungen und Verluste<br />

sind spätestens bis 10.00 Uhr des Anlieferungstages bzw., wenn dieser ein Samstag oder Feiertag ist, bis 10.00 Uhr<br />

des nächsten Werktages zu rügen. Für andere Mängel gelten auch hier die Regelungen der Ziffern 3.1 bis 3.3.<br />

4. Sachmängel/Rechtsmängel (die gesamte Ziffer 4 gilt nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 1<br />

Abs. 2 KSchG)<br />

4.1 Bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflichten (Ziffer 3.) leisten wir beim Vorliegen eines Sachmangels, dessen<br />

Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, innerhalb der Verjährungsfrist Gewähr für die Sachmängelfreiheit<br />

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.<br />

4.2 Die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels beträgt bei neu hergestellten Sachen (sowohl bewegliche<br />

als auch unbewegliche Sachen) ein Jahr. Bei der Lieferung gebrauchter Waren sind Ansprüche wegen eines Sachmangels,<br />

sofern keine Arglist vorliegt, ausgeschlossen.<br />

4.3 Im Rahmen der Gewährleistung steht es uns frei, den Kunden gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche darauf<br />

zu verweisen, zunächst gegen unseren Lieferanten vorzugehen. Dies gilt nicht, wenn der Sitz unseres Lieferanten oder<br />

seine die Lieferung ausführende Niederlassung nicht im Bereich der Europäischen Union liegt und dem Kunden die<br />

Rechtsverfolgung an den möglichen Gerichtsständen nicht zumutbar ist. Kann der Kunde trotz gerichtlicher Inanspruchnahme<br />

die abgetretenen Ansprüche nicht gegen den Lieferanten durchsetzen, steht es ihm frei, uns in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

4.4 Bei Ansprüchen des Kunden wegen eines Sachmangels steht diesem zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zu,<br />

sofern sie nicht für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Im Rahmen der Nacherfüllung<br />

sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Verbesserung) oder eine mangelfreie Sache zu liefern<br />

(Austausch). Ist die Nacherfüllung unmöglich, wird sie von uns verweigert, schlägt sie fehl oder ist sie für unseren<br />

Kunden unzumutbar, kann dieser - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - Minderung verlangen oder von<br />

dem Vertrag zurücktreten.<br />

4.5 Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt<br />

nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Warenlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung<br />

des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach einem bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch. Hat der Kunde einen Sachmangel entdeckt, hat er uns vor der Verursachung weiterer Kosten innerhalb angemessener<br />

Frist Gelegenheit zu geben, über die Art und Weise der Nacherfüllung zu entscheiden und etwa erforderliche<br />

Maßnahmen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte auszuführen.<br />

4.6 Unsere Pflicht aufgrund von Sachmängeln Schadenersatz und Ersatz jener vergeblichen Aufwendungen zu leisten, die<br />

der Kunde im Vertrauen auf den Erhalt der mängelfreien Leistung gemacht hat oder billigerweise machten durfte, wenn<br />

der Zweck dieser Aufwendungen <strong>ohne</strong> unsere Pflichtverletzung erreicht worden wäre, richtet sich im Übrigen nach Ziffer<br />

5.<br />

4.7 Für Rechtsmängel, die nicht auf einer Verletzung von Schutzrechten Dritter beruhen, gelten die Bestimmungen der<br />

Ziffer 4. sinngemäß.<br />

4.8 Für unsere Leistungen im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen gelten die Ziffern 4.2, 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7<br />

sinngemäß.<br />

4a. Sachmängel/Rechtsmängel (die gesamte Ziffer 4a gilt nur im Verhältnis zu Konsumenten im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 KSchG)<br />

4a.1 Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§ 922ff des<br />

ABGB).<br />

AGB der KSM ServiceTechnik GmbH 2<br />

(Stand: 1. Juni 2004)

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