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Ausgabe 12 / 2007 - BankPraktiker

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Herausgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />

Commerzbank aG<br />

Gerhard Hofmann, Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und<br />

Finanzaufsicht<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />

Harald Strötgen, Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München<br />

FacHbeirat<br />

Jürgen Becker, Bundesamt für Finanzen<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, MBa, Direktor, Prokurist, Projektleiter, Berliner Volksbank eG<br />

Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />

Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />

Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilenkunden<br />

International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP)<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />

Baden-Baden-Rastatt eG<br />

Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />

Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />

Frankfurt am Main<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am niederrhein<br />

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />

alfred Totzek, Geschäftsführer, STG Transaktionsgesellschaft mbH<br />

Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />

Jürgen Wannhoff, Sparkassendirektor, Vorstandsvorsitzender,<br />

Sparkasse Detmold<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />

Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />

Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />

Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />

redaktion<br />

Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

(V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Corinna Schulz, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

sponsoren<br />

Restschuldversicherung<br />

abit.de de.ey.com rsv-easy.de<br />

bankon.de<br />

handelsblatt.com<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

protiviti.de<br />

Editorial<br />

Sie halten heute die aktuelle <strong>Ausgabe</strong> des Bank-<br />

Praktiker in den Händen. Mit der Dezember-<strong>Ausgabe</strong><br />

verabschieden wir uns aus einem aufregenden<br />

und nicht ganz einfachen Bankenjahr.<br />

U. a. die Umsetzung der MiFID hat unsere Branche<br />

vor enorme organisatorische Herausforderungen<br />

gestellt. Die Redaktion des <strong>BankPraktiker</strong><br />

hat frühzeitig in einer umfangreichen Beilage zu<br />

diesem Thema informiert, unser Dank gilt an die- Burkhard Reitermann<br />

ser Stelle den vielen Autoren, durch deren kurzfristigen und pünktlichen<br />

Beitrag eine solche Beilage erst möglich geworden ist.<br />

Mein Name ist Burkhard Reitermann und ich freue mich, Sie bei der<br />

Lektüre dieser <strong>Ausgabe</strong> zu begleiten. Ich bin seit April 2002 bei der<br />

Dresdner Bank AG, Frankfurt /M., als Group Head Credit Risk Private<br />

& Corporate Clients tätig. In der Zeit von 1975 bis 1978 habe ich eine<br />

Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Deutsche Bank AG, Würzburg,<br />

absolviert. Im Anschluss daran folgte eine Ausbildung zum<br />

Bank-Fachwirt (Bankakademie-Lehrgang in Würzburg). Vor meiner<br />

aktuellen Tätigkeit war ich von 1975 bis 2002 bei der Deutschen Bank<br />

beschäftigt, von Januar 1999 bis März 2002 als Chief Credit Officer<br />

des GB Personal Banking in der Zentrale, Frankfurt/M.<br />

Die Bankenbranche durchlebt gerade eine turbulente – und durch<br />

die Subprime-Krise auch nicht ganz einfache Zeit. Gerade in solchen<br />

Phasen wird deutlich, wie wichtig transparente und nutzwertige<br />

Informationen in unserer heutigen Arbeitswelt sind. Risiken zu<br />

erkennen, zu steuern und für die Bank als Chance zu nutzen – das<br />

sind Herausforderungen, die uns immer wieder in neuen Facetten<br />

begegnen werden. Die Redaktion des <strong>BankPraktiker</strong> möchte Sie<br />

dabei begleiten und mit Informationen aus der Branche und für die<br />

Branche ein sinnvoller Weggefährte sein.<br />

In dieser <strong>Ausgabe</strong> lesen Sie u. a.:<br />

ß<br />

Der Beitrag von Dr. Udo Delp widmet sich dem Thema „Besteuerung<br />

von privaten Kapitaleinkommen“. Für den <strong>BankPraktiker</strong> gilt es vor<br />

dem Hintergrund der aktuellen Änderungen eine optimale Portfoliostruktur<br />

zu entwickeln und unter den neuen Besteuerungsregeln<br />

zu optimieren. Hiermit verbunden sind der Einsatz von Finanzprodukten<br />

und eine Verbesserung der Nachsteuerrendite.<br />

Ich wünsche Ihnen im Namen des gesamten <strong>BankPraktiker</strong>-Teams<br />

eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start in ein erfolgreiches<br />

Jahr 2008!<br />

Ihr<br />

Burkhard Reitermann<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

577


Inhalt<br />

578<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

580-584<br />

AKTUELL / NEUE STUDIEN<br />

580 US-Notenbank billigt Basel-II-<br />

Abkommen<br />

MIFID: Ergebnisse der Kommunikationsanalyse<br />

der Banken ggü.<br />

ihren Kunden<br />

Studie: Wie Mitarbeiter zum<br />

Unternehmenserfolg beitragen<br />

581 Selbstverpflichtungskodex für<br />

Clearing und Settlement<br />

582 Neue Studien: Cross-Selling-Potenziale<br />

aus schöpfen und umsetzen<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

kennen Sie schon das neue Online-Angebot<br />

Ihres <strong>BankPraktiker</strong>?<br />

Unter www.bankpraktiker.de haben Sie<br />

als Abonnent nun die Möglichkeit, sämtliche<br />

Inhalte seit der ersten <strong>Ausgabe</strong> des<br />

<strong>BankPraktiker</strong> online abzurufen. Gratis! So<br />

haben Sie Zugriff auf alle Beiträge, Meldungen,<br />

Rezensionen und Personalia. Als weiteres Feature<br />

bieten wir Ihnen z. B. Zugriff auf die für<br />

Sie relevanten Gesetzestexte.<br />

Nutzen Sie die umfangreiche Plattform und<br />

registrieren Sie sich einfach mit Ihrer im Adressfeld<br />

genannten „persönlichen Abo-Nummer“<br />

unter www.bankpraktiker.de/registrieren<br />

Viele Grüße<br />

Die Redaktion<br />

BEITRÄGE BEITRÄGE<br />

586 Fernabsatz: Drei Jahre Erfahrungen<br />

in der Kreditwirtschaft<br />

Jan Enrico Meißner, Stadt- und Saalkreissparkasse Halle (Saale)<br />

w Der Beitrag stellt die Anforderungen der seit<br />

08.<strong>12</strong>.2004 geltenden Fernabsatzvorschriften<br />

dar. Am Beispiel des Dispositionskredits zeigt der<br />

Autor die Möglichkeit zur Nutzung des gesetzlichen<br />

Rahmenvertrags privilegs und die hieraus<br />

resultierende Begrenzung der gesetzlichen Informations-<br />

und Belehrungspflichten auf.<br />

592 Abgeltungssteuer: Aktuell handeln –<br />

künftig Steuern sparen<br />

Dr. Udo A. Delp, Lehrbeauftragter der Steinbeis Hochschule Berlin,<br />

Bergheim / Köln<br />

w Das kürzlich geschaffene Besteue rungssystem<br />

für die neu definierten Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

soll Erhebungsdefizite im Inland schließen<br />

und das Interesse zur Verlagerung von Kapitalanlagen<br />

ins Ausland mindern. Es gilt nun, eine<br />

optimale Portfoliostruktur für den Kunden zu entwickeln<br />

und unter den neuen Besteuerungsregeln<br />

zu optimieren. Das beinhaltet auch die Vermittlung<br />

bzw. der Einsatz von Finanzprodukten<br />

und eine Verbesserung der Nachsteuerrendite<br />

für die Kunden.<br />

600 Outsourcing: Die Auslagerung von<br />

Geschäftsbereichen als Alternative<br />

zu Fusionen<br />

Harald Tölle, Ostsächsischen Sparkasse Dresden<br />

w Der Autor zeigt auf, dass eine Auslagerung<br />

von Geschäftsbereichen eine sinnvolle Variante<br />

zu einer Fusion sein kann bzw. als (Zwischen-)<br />

Schritt diese später vereinfachen kann.<br />

607 Praxisfall Bankenstrafrecht: Verantwortung<br />

bei kriminellem Vorstandsverhalten<br />

Dr. Hans Richter | Anke Hadamitzky, Schwerpunktstaatsanwaltschaft<br />

Stuttgart<br />

w Im Rahmen der Reihe „Praxisfall Bankenstrafrecht“<br />

beschäftigen sich die Autoren mit der Compliance-,<br />

Revisions- und Aufsichtsratsverantwortung<br />

bei kriminellen Vorstandshandlungen.<br />

608 Insolvenz: Kreditrückführung und<br />

Sicherheitenbestellung im Fokus der<br />

Schenkungsanfechtung<br />

Torsten Steinwachs, ING Bank Deutschland AG, Frankfurt /M.<br />

w Der Autor beschäftigt sich mit Risiken und Abwehrmöglichkeiten<br />

bzgl. Insolvenzanfechtungen von<br />

Kreditrückführungen und Kreditsicherheitenbestellungen<br />

in der „Krise“. Der Beitrag stellt die verschiedenen<br />

Anfechtungsmöglichkeiten dar und unterbreitet<br />

Vorschläge zur Abwendung einer Schenkungsanfechtung<br />

durch die Insolvenzverwaltung.


586-627<br />

615 Betrugsprävention im Kreditbereich:<br />

Niederländische Hypothekenbanken<br />

einen Schritt voraus?<br />

<strong>BankPraktiker</strong>:<br />

UnaBHÄnGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />

FaCHWISSEn FÜR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHÄFT<br />

Herausgeber Fachmedien<br />

Uwe Hoch<br />

Redaktion Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />

E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />

Redaktion Düsseldorf /<br />

Produktmanagement<br />

Corinna Schulz<br />

Tel.: 02 11 / 887-1470<br />

E-Mail: bp.redaktion@vhb.de<br />

Verlag<br />

Geschäftsführung<br />

Johannes Höfer, Dr. Tobias Schulz-Isenbeck<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrats<br />

Dr. Stefan von Holtzbrinck<br />

Objektleitung<br />

andreas Walter<br />

André Althof, Taunus Sparkasse, Bad Homburg v.d.H. |<br />

Dennis Henge veld, ABN AMRO Hypotheken Groep B.V., Köln<br />

w Aus negativen Erfahrungen der Vergangenheit<br />

hat das niederländische Kreditgewerbe seine Konsequenzen<br />

gezogen und unter Federführung des Bankenverbands<br />

De Nederlandse Vereniging van Banken<br />

eine zentrale Betrugsdatenbank implementiert.<br />

Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das System<br />

der zentralen Betrugsdatenbank als ein wirksames<br />

Sicherungsinstrument gegen betrügerische<br />

Handlungen im Rahmen des Immobilienkreditgeschäfts<br />

vor.<br />

622 FATF-Leitlinien: Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung<br />

Indranil Ganguli, Bundesverband Öffentlicher Banken<br />

Deutschlands, VöB<br />

w In dem Beitrag von Indranil Ganguli werden<br />

die Probleme und Herausforderungen, mit denen<br />

Kreditinstitute bei der Umsetzung der weitergehenden<br />

FATF-Vor gaben zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung<br />

konfrontiert werden sowie<br />

die Wirksamkeit der von den Kreditinstituten bereits<br />

ergriffenen Maßnahmen im Rahmen des bestehenden<br />

Sanktions- und Anti-Geld wäscheregimes<br />

analysiert.<br />

IMPRESSUM<br />

Gesamtanzeigenleitung<br />

Sandro Cristofoli<br />

Anzeigenleitung<br />

Regina Hamdorf<br />

Ad Sales & Management<br />

Jochen kolb<br />

Tel.: 02 11 / 8 87-14 93<br />

Fax: 02 11 / 8 87-15 08<br />

Kontakt<br />

Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf<br />

Postfach 10 11 02, 40002 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl<br />

Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03<br />

Kundenservice<br />

Tel. Inland 0800 / 000 1637 ( gebührenfrei)<br />

Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei)<br />

Tel. ausland 0049 / 211 – 887 – 3670<br />

Fax ausland 0049 / 211 – 887 – 3671<br />

Leserservice E-Mail: bp.leserservice@vhb.de<br />

Anschrift<br />

Fachverlag kundenservice<br />

Berner Str. 2<br />

97084 Würzburg<br />

Postfach 92 54, 97092 Würzburg<br />

Bankverbindung<br />

Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />

BLZ 300 800 00, kto-nr. 2<strong>12</strong> 665 500<br />

Kooperationspartner<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />

SERVICE<br />

628 BankPartner<br />

630 Rezensionen<br />

632 Personalia<br />

69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />

Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

www.FC-Heidelberg.de<br />

ISSN 1861-4884<br />

Internet<br />

www.bankpraktiker.de<br />

E-Mail: BP.Redaktion@vhb.de<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />

Bezugspreise<br />

Einzelheft 22 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten.<br />

Jahresvorzugspreis Inland 198 € inkl. MwSt.<br />

zzgl. <strong>12</strong> € Versand kosten. abo für Studenten und<br />

Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf das<br />

Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />

(gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung)<br />

jährlich 105 €; inkl. MwSt. einschl. Versandkosten.<br />

auslandsabonnement jährl. 198 €<br />

(angaben zu MwSt. und Versandkosten im<br />

ausland erhalten Sie im Internet unter:<br />

www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />

Im kombi-abo mit der Monatszeitschrift FInanZ<br />

BETRIEB Inland 408 € inkl. MwSt. zzgl. 24 €<br />

Versandkosten. auslands-kombi-abonnement<br />

mit der Monatszeitschrift FInanZ BETRIEB 408 €<br />

(angaben zu MwSt. und Versandkosten im ausland<br />

unter: www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />

abonnementskündigungen sind nur mit einer<br />

Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten<br />

628-632<br />

Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer Gewalt<br />

(Streik oder aussperrungen) besteht kein Belieferungs-<br />

oder Entschädigungsanspruch.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />

elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />

etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung<br />

jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />

zulässig.<br />

Layout und Produktion<br />

S3 aDVERTISInG kG<br />

newspaper & magazine experts<br />

Bilker allee 216, 40215 Düsseldorf<br />

E-Mail: experts@s3-advertising.com<br />

Für anzeigen gilt Preisliste nr. 2 vom 01.01.<strong>2007</strong>.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

579


Aktuell<br />

Kredit<br />

US-Notenbank billigt Basel-II-<br />

Abkommen<br />

w Die Federal Reserve hat am 02.11.<strong>2007</strong><br />

das als Basel II bekannt gewordene Regelwerk<br />

für Eigenkapitalstandards genehmigt.<br />

Dies war Beobachtern zufolge ein besonders<br />

wichtiger Schritt bei den bereits seit<br />

acht Jahren andauernden internationalen<br />

Bemühungen, das Risikomanagement der<br />

Banken zu modernisieren. Die großen US-<br />

Banken werden die Basel-II-Vorschriften ab<br />

dem zweiten Quartal 2008 einem Testlauf<br />

von zwölf Monaten unterziehen, so dass das<br />

Regelwerk bereits ab April 2009 eingeführt<br />

werden könnte. Allerdings werden wohl<br />

nur etwa zwölf US-Banken die Eigenkapitalrichtlinie<br />

einführen, alle anderen dürfen<br />

eine vereinfachte Version des Regelwerk<br />

gebrauchen, die noch entworfen wird. £<br />

Anlage, Recht<br />

MIFID: Ergebnisse der Kommunikationsanalyse<br />

der Banken ggü.<br />

ihren Kunden<br />

w Die MIFID gilt nun offiziell seit dem<br />

01.11.<strong>2007</strong> in Deutschland. Die ersten<br />

Banken haben bereits 6-8 Wochen,<br />

andere wenige Tage vor diesem Datum,<br />

ihre Kunden mit mehr oder weniger ausführlichen<br />

Informationen auf dieses<br />

neue „Grundgesetz der Anlageberatung“<br />

vorbereitet. Dabei gibt es gravierende<br />

Unterschiede zwischen den einzelnen<br />

Bankengruppen zu beobachten, wie eine<br />

Studie hierzu zeigt. Die Analyse der schriftlichen<br />

Information für die Kunden (eine<br />

Übersicht erhalten Sie auf der Homepage<br />

www.bank-praktiker.de) zeigt, dass insbesondere<br />

die grossen Filialbanken sowie die<br />

Sparkassen sich ihrer Verpflichtung gegenüber<br />

dem Kunden bewusst sind und dieser<br />

auch intensiv nachkommen. Offensichtlich<br />

wird hier auch eine Positionierungschance<br />

gesehen. Die Direktbanken und Direct<br />

Broker vertrauen dagegen eher auf das<br />

bereits vorhandene Wissen ihrer aufgeklärten<br />

und selbstentscheidenen Kunden.<br />

Das Risiko besteht neben der juristischen<br />

Seite auch in Form von Medien und Anle-<br />

580 <strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

gerschützern, die dieses Verhalten genau<br />

analysieren und kommunizieren. £<br />

Marc Ahlers, Investors Marketing – Management<br />

Consultants, und Philipp Petry,<br />

berater e.V. der Johannes Gutenberg<br />

Universität Mainz<br />

Vorstand<br />

Studie: Wie Mitarbeiter zum<br />

Unternehmenserfolg beitragen<br />

w Die Mitarbeitermotivation hat einen<br />

direkten Einfluss auf das Verhalten von<br />

Kunden und somit auch auf die Unternehmensergebnisse.<br />

Vor diesem Hintergrund<br />

haben sich in der Vergangenheit zahlreiche<br />

Mythen rund um die Möglichkeiten zur Steigerung<br />

des Engagements von Mitarbeitern<br />

gebildet. Um diese Irrtümer aufzudecken und<br />

den Unternehmen Antworten auf zentrale<br />

Fragen des Personalmanagements zu geben,<br />

führte die Unternehmensberatung Towers<br />

Perrin die derzeit größte gleichzeitig erfolgende<br />

Analyse von Mitarbeiterpräferenzen<br />

weltweit durch. Für die Global Workforce<br />

Study <strong>2007</strong> wurden mehr als 86.000 Arbeitnehmer<br />

in 18 Industrienationen weltweit zu<br />

den wesentlichen Aspekten des beruflichen<br />

Umfelds sowie der individuellen Einstellung<br />

zur Arbeit befragt, davon in Deutschland<br />

über 3.000. Mit einem Anteil von 64% an<br />

hoch und moderat motivierten Mitarbeitern<br />

nimmt Deutschland im internationalen<br />

Vergleich einen vorderen Mittelfeldplatz<br />

ein. Der Wert für die als „Mitreißer“ klassifizierten<br />

hoch Engagierten (17%) liegt knapp<br />

über dem durchschnittlichen europäischen<br />

Vergleichswert (16%), aber unter dem weltweiten<br />

Durchschnitt (21%). Das in puncto<br />

Mitarbeiter-Engagement führende Land<br />

in Europa ist die Schweiz, wo 23% der Studienteilnehmer<br />

als hoch engagiert und 50%<br />

als moderat engagiert bewertet werden.<br />

Die in nahezu allen Ländern relativ große<br />

Gruppe der „Mitmacher“ stellen für die<br />

Unternehmen sowohl eine Chance als auch<br />

ein Risiko dar. Diese Gruppe ist neben den<br />

hoch engagierten Mitreißern die Mitarbeitergruppe,<br />

auf die sich die Maßnahmen des<br />

Managements konzentrieren sollten. Entgegen<br />

der vielfach vertretenen Auffassung<br />

kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die<br />

individuelle Motivation weniger durch die<br />

unmittelbaren Vorgesetzten beeinflusst wird,<br />

sondern vielmehr durch das Agieren der<br />

Unternehmensleitung und weitere organisationsbedingte<br />

Rahmenbedingungen.<br />

Zu letzteren zählen eine Unternehmenskultur,<br />

die von den Führungskräften gelebt wird,<br />

sowie das soziale Engagement des Unternehmens.<br />

Im Vergleich zu den anderen<br />

europäischen Staaten ist der Einfluss der<br />

Unternehmenskultur auf das Engagement<br />

der Mitarbeiter in Deutschland stark ausgeprägt.<br />

Für viele Arbeitnehmer spielt das<br />

Gefühl der Fürsorge, die ihr Unternehmen<br />

für sie und auch innerhalb der Gesellschaft<br />

übernimmt, eine wichtige Rolle. Die Motivation<br />

der Führungskräfte ist jedoch in erster<br />

Linie davon abhängig, welcher Gestaltungsspielraum<br />

ihnen zugestanden wird.<br />

Persönliche Entwicklungsmöglichkeiten und<br />

der Einfluss, den sie auf die Ergebnisqualität<br />

nehmen können, sind für diese wichtiger<br />

als für Kollegen auf unteren Karrierestufen.<br />

Unternehmen in Deutschland können sich<br />

auf einen bemerkenswert hohen Anteil an<br />

loyalen Mitarbeitern stützen, so ein weiteres<br />

Ergebnis der Studie. 49% der befragten<br />

Deutschen haben kein Interesse an einem<br />

Wechsel des Arbeitgebers. Im europäischen<br />

Ausland liegt dieser Anteil mit 32%<br />

und in den USA mit 37% deutlich niedriger.<br />

Besonders starke Bindungsfaktoren sind das<br />

Renommee des Arbeitgebers, eine ausreichende<br />

Entscheidungsfreiheit sowie eine<br />

im Vergleich zu den Kollegen faire Vergütung.<br />

Größtes Optimierungspotenzial wird<br />

bei Fragen nach der Zufriedenheit mit den<br />

Personalentscheidungen des Unternehmens<br />

und dem Thema faire Vergütung gesehen.<br />

Im Hinblick auf ältere Arbeitnehmer klärt<br />

die Studie einen weiteren Irrtum auf: Die<br />

Annahme, dass die Begeisterung für einen<br />

Beruf im Lauf der Jahre abnimmt, wird durch<br />

die aktuellen Umfrageergebnisse nicht<br />

belegt. Das Engagement der Mitarbeiter<br />

verschiedener Altersstufen variiert kaum.<br />

Ältere Arbeitnehmer legen jedoch großen<br />

Wert auf die Vorbildfunktion der Unternehmensleitung<br />

und dass diese im Sinne der<br />

Unternehmenswerte handelt. £<br />

Harriet Sebald, Partnerin bei Towers Perrin<br />

und Leiterin des Unternehmensbereichs<br />

Talent-Management.


Handel<br />

Selbstverpfl ichtungskodex für<br />

Clearing und Settlement<br />

w Mehr als die Hälfte der Zeit, die den<br />

europäischen Wertpapierabwicklern, Wertpapierverwahrern<br />

und Zentralen Kontrah enten<br />

zur Umsetzung des „Code of Conduct“ für<br />

Clearing und Settlement-Dienstleistungen<br />

zur Verfügung gestellt wurde, ist bereits<br />

abgelaufen. Die von der Europäischen Kommission<br />

geleitete „Monitoring Group“ zog<br />

kürzlich bei ihrer vierten Sitzung Bilanz. Auch<br />

der Rat für Wirtschaft und Finanzen äußerte<br />

sich in seinen Schlussfolgerungen Anfang<br />

Oktober <strong>2007</strong> zum Fortgang der Umsetzung.<br />

Der am 07.11.2006 unterzeichnete Selbstverpfl<br />

ichtungskodex soll zu mehr Transparenz<br />

und verstärktem Wettbewerb in diesem<br />

Bereich führen. Die Umsetzung erfolgt in<br />

drei Schritten: Bis Ende 2006 musste die<br />

Bepreisung von Dienst leistungen transparenter<br />

gestaltet werden, Mitte <strong>2007</strong> sollten<br />

Konditionen für einen effi zienten, transparenten<br />

und nicht diskriminierenden Zugang<br />

zu Clearing und Settlement Dienstleistungen<br />

geschaff en sein. Schließlich wurde eine<br />

Entfl echtung von Dienstleistungen und<br />

getrennte Rechnungslegung bis Ende<br />

<strong>2007</strong> zugesagt. Im Allgemeinen zeigen sich<br />

Anzeige<br />

sowohl die Monitoring Group als auch der<br />

Rat für Wirtschaft und Finanzen zufrieden<br />

mit dem derzeitigen Stand der Umsetzung.<br />

Mit der Veröff entlichung von Preislisten und<br />

Preisbeispielen auf den Webseiten der jeweiligen<br />

Infrastrukturunternehmen wurde die<br />

erste Stufe zu mehr Transparenz zum Großteil<br />

verwirklicht. Manche Dienstleister stellen<br />

darüber hinaus auch Preiskalkulatoren auf<br />

ihren Webseiten zur Verfügung, die eine<br />

Vorabberechnung der Kosten einer Aktientransaktion<br />

ermöglichen. Eine Schwachstelle<br />

sieht die Monitoring Group allerdings noch<br />

bei der europaweiten Vergleichbarkeit von<br />

Dienstleistungen und Preisen in unterschiedlichen<br />

Organisationen. Auch der<br />

Rat für Wirtschaft und Finanzen forderte,<br />

dass die Fortschritte in diesem Bereich<br />

beschleunigt werden müssen. Die meisten<br />

europäischen Wertpapierverwahrer haben<br />

zu diesem Zweck Konvertierungstabellen<br />

veröff entlicht, die jedoch noch praktischer<br />

ausgestaltet werden müssen, um eine bessere<br />

Vergleichbarkeit der Entgeltmodelle zu<br />

gewährleisten. Als Grundlage für einen nicht<br />

diskriminierenden Zugang zu Clearing<br />

und Settlement-Dienstleistungen veröff entlichten<br />

die Infrastrukturdienstleister im Juni<br />

<strong>2007</strong> „Access and Interoperability Guidelines“.<br />

Diese Leitlinien legen, als Grundlage für die<br />

Umsetzung der zweiten Stufe, die Prinzipien<br />

Corporate-Finance-Tool für die Unternehmenspraxis<br />

Eayrs/Ernst/Prexl<br />

Corporate Finance Training<br />

Planung, Bewertung und Finanzierung von Unternehmen<br />

<strong>2007</strong>. 460 S., inkl. CD-ROM. Geb.<br />

€ 59,95<br />

ISBN 978-3-7910-2480-6<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

und Voraussetzungen für die Gewährung von<br />

Zugang zu Dienstleistungen eines anderen<br />

Anbieters fest. Einige Anfragen auf Zugang<br />

auf dieser Basis wurden bereits verzeichnet.<br />

Die Monitoring Group bewertet diese<br />

Entwicklung positiv, unterstrich aber auch,<br />

dass im Detail verfolgt würde, wie viele der<br />

Anfragen auch in tatsächliche Geschäftsbeziehungen<br />

umgewandelt werden. Die<br />

Arbeiten für die Umsetzung der dritten<br />

und letzten Stufe sind in vollem Gang. Die<br />

Monitoring Group forderte die Infrastrukturdienstleister<br />

auf, gemeinsame Prinzipien<br />

für die Kostenverteilung im Rahmen der<br />

getrennten Rechnungs legung aufzustellen.<br />

Die Erfüllung der diesbezüglich gestellten<br />

Anforderungen soll künftig durch einen<br />

externen Wirtschaftsprüfer erfolgen, der seinerseits<br />

an die nationalen Aufsichtsbehörden<br />

Bericht zu erstatten hat. Eine Gesamtevaluierung<br />

soll nach Ende der Umsetzungfrist<br />

im Januar 2008 erfolgen. Schon jetzt hat die<br />

Kommission jedoch begonnen zu prüfen,<br />

inwieweit der Verhaltenskodex künftig auch<br />

auf andere Wertpapierklassen als Aktien ausgedehnt<br />

werden soll. £<br />

Walburga Hemetsberger, Referentin<br />

Kapitalmarktrecht und Bankenaufsicht,<br />

Europäischer Verband Öff entlicher Banken<br />

(EAPB).<br />

Erstmals werden Planung, Bewertung und Finanzierung in einem ganzheitlichen<br />

Berechnungsmodell zusammengefügt. Der Vorteil: Sie als Praktiker<br />

erkennen sofort, welche Rädchen sich wie verändern, wenn Sie an einer der<br />

Stellschrauben drehen. Das in der Praxis erfolgreich erprobte Modell ist auch<br />

für angehende Finanzexperten als Lernprogramm wertvoll. Augenfälliger<br />

können Unternehmen nicht abgebildet werden. Plus: CD-ROM mit Übungs-<br />

und Simulationssoftware.<br />

581


Neue Studien<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Cross-Selling-Potenziale ausschöpfen<br />

und umsetzen<br />

w Banken und Sparkassen in Deutschland,<br />

Österreich und der Schweiz betonen immer<br />

wieder, dass sie ihre Erträge durch ein verbessertes<br />

Cross-Selling, also eine Erhöhung<br />

der Kundendurchdringung, steigern wollen.<br />

Wie die Studie „Cross-Selling bei Banken und<br />

Sparkassen“ zeigt, die vor kurzem von ibi<br />

research an der Universität Regensburg veröffentlicht<br />

wurde (www.ibi.de/cross-selling),<br />

haben viele Institute jedoch noch Probleme,<br />

die vorhandenen Cross-Selling-Chancen<br />

auch tatsächlich zu nutzen.<br />

Österreich liegt im Vergleich zu<br />

Deutschland und der Schweiz beim<br />

Thema Cross-Selling vorne<br />

Bei der Anzahl der verkauften Produkte pro<br />

Kunden tun sich erhebliche Unterschiede<br />

zwischen den Ländern auf. So weist Österreich<br />

im Vergleich zu Deutschland und<br />

der Schweiz eine deutlich höhere Cross-<br />

Selling-Quote auf. Verkaufen deutsche<br />

Institute im Durchschnitt an Privatkunden<br />

etwa 2,8 Produkte je Kunde, sind<br />

es in der Schweiz 3,1 und in Österreich<br />

sogar 3,8. Maßgeblich für diesen Vorsprung<br />

dürfte nicht zuletzt die Tatsache<br />

sein, dass ein österreichischer Berater<br />

mit im Durchschnitt ca. 450 zu betreu-<br />

582 <strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 1: Inwieweit stimmen Sie<br />

folgender Aussage zu: „Die Bedeutung<br />

des Cross-Selling wird für Kreditinstitute<br />

in Zukunft zunehmen!“?<br />

23%<br />

5%<br />

stimme voll und ganz zu<br />

stimme zu<br />

neutral<br />

0% stimme nicht zu<br />

72%<br />

Quelle: ibi research <strong>2007</strong><br />

enden Privatkunden wesentlich weniger<br />

stark belastet ist, als seine Kollegen in<br />

Deutschland und in der Schweiz und somit<br />

mehr Zeit für eine individuelle Betreuung<br />

und Beratung aufwenden kann.<br />

Vergleicht man die Cross-Selling-Quoten<br />

der deutschsprachigen Banken mit internationalen<br />

Wettbewerbern, so sind auch<br />

die Zahlen der österreichischen Banken<br />

Abbildung 2: Verbreitung der Methoden zur Analyse von Cross-Selling-Potenzialen<br />

Clusteranalyse<br />

Assoziationsanalyse<br />

Regressionsanalyse /<br />

Diskriminanzanalyse<br />

Hypothesen über<br />

Cross Selling-Potenziale<br />

Entscheidungsbäume<br />

Neuronale Netze<br />

53% 16% 20% 11%<br />

30% 17% 34% 19%<br />

22% 14% 41% 23%<br />

18,8% 15,6% 50% 15,6%<br />

14% 14% 50% 22%<br />

11% 70% 16%<br />

0% 25% 50% 75% 100%<br />

eher unterdurchschnittlich. Z. B. meldete<br />

die amerikanische Bank Wells Fargo, bei<br />

der das Thema Cross-Selling fest in der<br />

Unternehmensstrategie verankert ist, für<br />

das Dritte Quartal <strong>2007</strong> im Mittelstandsgeschäft<br />

eine Cross-Selling-Quote von<br />

7,4 Produkten je Unternehmenskunden.<br />

Der Wert liegt bei deutschsprachigen<br />

Instituten im Schnitt bei 3,2 Produkten<br />

je Kunde. Trotz dieses Unterschieds sind<br />

den befragten Instituten die konsequente<br />

Systematisierung des Cross-Selling sowie<br />

eine Verankerung dieser Thematik in der<br />

Unternehmensstrategie durchaus wichtig.<br />

Jedoch sehen nach eigener Einschätzung<br />

bisher lediglich knapp 20% der befragten<br />

Banken und Sparkassen Cross-Selling „sehr<br />

gut“ in der Strategie und Vision verankert.<br />

80% der Institute haben hier also noch<br />

Nachholbedarf.<br />

Cross-Selling noch nicht ausreichend in<br />

der Unternehmensstrategie verankert<br />

Für das erfolgreiche Cross-Selling von Zusatzprodukten<br />

ist es notwendig, möglichst viele<br />

Kundenbedürfnisse und -wünsche, die Kundenkontakt-<br />

und Transaktionshistorie, sowie<br />

Informationen aus anderen externen und<br />

internen Quellen systematisch zu erfassen<br />

und in einer zentralen Kundendatenbank<br />

zusammenzuführen. Dadurch kann mithilfe<br />

moderner Analysetechniken zusätzliches<br />

Wissen über den Kunden in Erfahrung<br />

gebracht und folglich Cross-Selling-Poten-<br />

umgesetzt<br />

geplant<br />

nicht geplant<br />

weiß nicht<br />

Quelle: ibi research <strong>2007</strong>


Abbildung 3: Eignung verschiedener Vertriebskanäle für das Cross-Selling<br />

Filiale (Beratungsgespräche<br />

durch Kundenberater)<br />

Mobiler Vertrieb (Kundenberater<br />

besucht den Kunden)<br />

Filiale (Service-Bereich,<br />

Schalter / Kasse)<br />

Kundenberater<br />

(am Telefon)<br />

Internet-Banking<br />

(gesicherter Log-In-Bereich)<br />

Direktmarketing (Brief<br />

oder E-Mail<br />

Homepage der Bank<br />

(öffentlicher Bereich)<br />

SB-Kanäle<br />

Zentrales Call Center<br />

Handy-Banking (z.B. SMS, WAP)<br />

ziale aufgedeckt werden. Die Nutzung solch<br />

integrierter Kundeninformationssysteme<br />

ist nach Einschätzung von beinahe 80% der<br />

befragten Banken für die Erzielung eines<br />

hohen Cross-Selling-Erfolgs von hoher bzw.<br />

sehr hoher Bedeutung. Allerdings bewerten<br />

die Kreditinstitute die Kundenorientierung<br />

ihrer Informationssysteme genau wie die<br />

Ansammlung, Verdichtung und Pflege sowie<br />

die Analyse und Auswertung gerade noch<br />

als „gut“. In diesem Zusammenhang sehen<br />

beinahe 85% aller Befragten besonders die<br />

kontinuierliche Datenerhebung und -pflege<br />

als große Herausforderung. Um aus den<br />

gewonnen Daten tatsächliche Cross-Selling-<br />

Möglichkeiten zu generieren, müssen mittels<br />

Analysetechniken geeignete Kundenprofile<br />

bzw. Cross-Selling-Anlässe identifiziert<br />

werden. Besondere Beliebtheit unter den<br />

Analysemethoden erfreut sich hierbei die<br />

Clusteranalyse. Welche Methoden generell<br />

zu Analysezwecken eingesetzt werden, zeigt<br />

Abb. 2 auf S. 582.<br />

22% 45% 27% 5%<br />

22% 42% 27% 9%<br />

In Bezug auf die Erschließung der Cross-<br />

Selling-Potenziale ist auffällig, dass<br />

Kreditinstitute sich häufiger auf Kampagnen<br />

stützen, die sich an ein breites<br />

Kundenspektrum richten, obwohl besonders<br />

individuellen Produktangeboten nach<br />

Ansicht von rd. 80% der Befragten eine hohe<br />

bzw. sehr hohe Bedeutung für den Cross-<br />

Selling-Erfolg zukommt. I. d. R. geht eine<br />

Bank nicht von sich aus auf den Kunden zu,<br />

sondern wartet darauf, den Kunden beim<br />

Kontakt über einen Vertriebskanal oder<br />

bei der Durchführung einer bestimmten<br />

Kundentransaktion anzusprechen.<br />

Beratungsgespräch ist beliebtester<br />

Anspracheanlass für Cross-Selling<br />

Annähernd alle befragten Institute<br />

präferieren hierfür besonders das Beratungsgespräch<br />

mit dem Kundenberater<br />

in der Filiale. 97% erachten diesen Kanal<br />

als „sehr gut“ bzw. „gut“. Mit 86% folgt als<br />

88% 9%<br />

64% 22% 14%<br />

31% 45% 14% 6%<br />

14% 33% 38%<br />

14%<br />

6% 34% 36% 22%<br />

27% 47% 22%<br />

13% 48% 27% 8%<br />

9% 30% 34% 25%<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Neue Studien<br />

0% 25% 50% 75% 100%<br />

Quelle: ibi research <strong>2007</strong> sehr gut gut neutral schlecht sehr schlecht<br />

Zweitbeliebtester Vertriebskanal der Mobile<br />

Vertrieb. Im Vergleich zu semipersönlichen<br />

bzw. unpersönlichen Vertriebswegen (z. B.<br />

Call-Center oder SB-Geräte) werden das<br />

Beratungsgespräch in der Filiale und der<br />

Mobile Vertrieb, beides Vertriebswege mit<br />

persönlichen Kontakt, von den Befragten<br />

als deutlich geeigneter eingestuft (siehe<br />

Abb. 3). Nach Meinung der befragten Experten<br />

sind neben häufigem Kundenkontakt<br />

und der Attraktivität der Produktpalette vor<br />

allem auch die soziale und kommunikative<br />

Kompetenz, sowie die Beratungskompetenz<br />

des Vertriebsmitarbeiters sind wichtig.<br />

Soziale, kommunikative sowie<br />

Beratungskompetenz des Vertriebsmitarbeiters<br />

wichtig<br />

Eine weitere große Herausforderung<br />

besteht aus Sicht der Banken in der nachhaltigen<br />

Schaffung von Kundenvertrauen,<br />

Kundenbindung und Kundenprofitabilität.<br />

583


Neue Studien<br />

48% bzw. 33% der befragten Institute<br />

erachten die Schaffung von nachhaltigem<br />

Kundenvertrauen als eine sehr<br />

hohe bzw. eher hohe Herausforderung.<br />

Je kundenorientierter dabei die Unternehmensorganisation<br />

ist, desto besser<br />

können die Bedürfnisse der Kunden identifiziert<br />

und adäquat befriedigt werden.<br />

Im gleichen Maß wichtig aus Sicht der Institute<br />

ist die Aufgabe, für den direkten<br />

Kundenkontakt ein ausreichend großes<br />

Zeitfenster anzusetzen. Um letzten Endes<br />

auch überprüfen zu können, ob die durchgeführten<br />

Cross-Selling-Maßnahmen sich<br />

auszahlen und das Institut von den<br />

Anstrengungen profitiert, ist ein kontinuierliches<br />

Controlling, dass sämtliche<br />

Cross-Selling-Aktivitäten bewertet, unabdingbar.<br />

Bei 72% der Befragten wird beim<br />

Controlling der Cross-Selling-Maßnahmen<br />

der Grad der Erreichung der Cross-Selling-Ziele<br />

gemessen. Weitere 13% der<br />

Umfrageteilnehmer geben an dies bereits<br />

Abbildung 4: Herausforderungen bei der Umsetzung eines erfolgreichen Cross-Selling<br />

584 <strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Schaffung von nachhaltigem<br />

Kundenvertrauen<br />

Ausreichend Zeit für den<br />

direkten Kundenkontakt<br />

Kontinuierliche<br />

Datenerhebung / -pflege<br />

Datenverfügbarkeit<br />

Zusammenstellung eines<br />

geeigneten Produktangebots<br />

Koordination der Kundenansprache<br />

über alle Kanäle<br />

Umsetzung theoretischer Cross-<br />

Selling-Ansätze in der Praxis<br />

Einführung neuer Technologien<br />

zur Prozessunterstützung<br />

Gesetzliche Vorschriften<br />

Ausräumung von Datenschutzbedenken<br />

des Kunden aufgrund der Vielzahl der<br />

über ihn erfassten Daten<br />

zu planen. Beinahe 50% merkten an, dass<br />

in ihren Instituten auch die Rentabilität<br />

von Kampagnen zur Steigerung des Cross-<br />

Selling-Erfolgs überprüft wird. Nur jeweils<br />

knapp über 20% der Befragten gaben an,<br />

dass in ihren Instituten die Wirksamkeit der<br />

Instrumente zur Erschließung der Cross-<br />

Selling-Potenziale und die Auswirkung<br />

der Cross-Selling-Maßnahmen auf die<br />

Kundenbindung überprüft werden. Das<br />

Controlling dieser beiden letztgenannten<br />

Sachverhalte planen knapp unter 30% der<br />

Befragten, bei weiteren rd. 30% sind diese<br />

Sachverhalte dagegen kein Thema.<br />

Die Ergebnisse der Befragung belegen<br />

die hohe Relevanz eines ganzheitlich<br />

ausgerichteten Cross-Selling für die<br />

deutschsprachigen Kreditinstitute. Der<br />

Finanzdienstleistungssektor wird sich<br />

immer mehr der wachsenden Bedeutung<br />

eines strategisch verankerten und systematisch<br />

betriebenen Cross-Selling bewusst.<br />

7,8%<br />

48% 33%<br />

14% 5%<br />

48% 33% 16%<br />

47% 38% 14%<br />

36% 38% 22%<br />

27% 36% 23% 9% 5%<br />

28% 34% 31%<br />

6%<br />

23,4% 39,1% 23,4% 14,1%<br />

20% 36% 38% 5%<br />

21,9%<br />

Allerdings sind die dafür notwendigen<br />

Prozesse, Systeme und Mitarbeiterkompetenzen<br />

nur teilweise vorhanden bzw.<br />

nur in unzureichendem Maß miteinander<br />

verzahnt. So ist für die nähere Zukunft zu<br />

erwarten, dass Kreditinstitute die Planung<br />

und Umsetzung von Cross-Selling-Maßnahmen<br />

unter Einbeziehung moderner<br />

Informationstechnologien und Analyseverfahren<br />

verbessern und verstärkt in die<br />

Qualifizierung ihrer Mitarbeiter investieren<br />

werden.<br />

Weitere Informationen zur Studie und eine<br />

kostenlose Zusammenfassung der elementaren<br />

Studienergebnisse erhalten Sie unter<br />

u. g. Link. £<br />

Georg Wittmann, Projektleiter ibi research<br />

an der Universität Regensburg.<br />

mehr dazu unter:<br />

www.ibi.de/cross-selling<br />

46,9% <strong>12</strong>,5% 10,9%<br />

23% 47% 13% 13%<br />

0% 25% 50% 75% 100%<br />

Quelle: ibi research <strong>2007</strong> sehr hoch eher hoch neutral eher gering sehr gering


Anzeige<br />

07.11. BANKINGLOUNGE –<br />

Düsseldorf<br />

Abgeltungsteuer – Quo vadis?<br />

w MiFID ist soeben gestartet, SEPA steht<br />

vor der Tür, da beschäftigt sich unsere<br />

Branche bereits mit dem nächsten Thema,<br />

welches deutliche Veränderungen mit sich<br />

bringen wird und Umsetzung in vielen<br />

Bereichen der Bank fordert. Die Abgeltungsteuer.<br />

Nicht nur die IT-Abteilung ist<br />

aufgefordert, an der Umsetzung mitzuwirken,<br />

auch an die Produktentwicklung und<br />

den Vertrieb werden die Anforderungen<br />

in den nächsten Monaten steigen.<br />

Um die Abgeltungsteuer und die Unternehmenssteuerreform<br />

2008 ging es bei unserem<br />

letzten Clubabend in Düsseldorf. Weitere<br />

Veranstaltungen zum gleichen Thema<br />

werden in den nächsten Monaten folgen.<br />

Zu Gast bei der Zeitschrift <strong>BankPraktiker</strong><br />

konnten die Teilnehmer einen ersten Überblick<br />

über die Ausgestaltung und Wirkung<br />

der Gesetzesänderung gewinnen.<br />

Als Referent des Abends stand uns Thies<br />

Clemens, Geschäftsführer der HSBC Investments<br />

Deutschland GmbH, zur Seite.<br />

Kaum ein Gesetz, welches in den letzten<br />

Jahren rechtskräftig wurde, ließ nicht den<br />

ein oder anderen Gestaltungsspielraum zu<br />

und so wird auch bei der Abgeltungsteuer<br />

die Kreativität in der Produktentwicklung<br />

gefordert werden.<br />

Abführung der Steuer an der Quelle ist<br />

schon seit Jahren bei unseren Nachbarn<br />

die Regel und als Schritt in Richtung Steuergerechtigkeit<br />

lange gefordert. Ob das<br />

Gesetz indes das Ziel der Steuergerechtigkeit<br />

erreicht, bleibt noch offen, denn<br />

für den privaten Durchschnittsanleger<br />

ergibt sich kaum ein Renditevorteil. Durch<br />

die Differenz zu seinem persönlichen<br />

Steuersatz und durch den Wegfall von<br />

Werbungskostenabzug verringert sich<br />

seine Rendite zudem.<br />

Auch die Vielzahl von Anlegern in thesaurierenden<br />

Investmentfonds gehören eher<br />

zu den Verlierern der Reform.<br />

Die Beispiele der letzten BANKINGLOUNGE<br />

in Düsseldorf zeigten auch, dass es je<br />

nach Produkt durchaus zu deutlichen<br />

Umschichtungen kommen kann, da sich<br />

die Nachsteuerrendite je nach Produkt (z. B.<br />

Aktien versus Renten) konträr zueinander<br />

entwickeln können.<br />

So wird der Vertrieb nicht nur bis zum<br />

Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2009<br />

gefordert sein, auch nach dem 01.01.2009<br />

sind die Kundenberater aufgefordert, das<br />

Portefeuille des Kunden möglichst steuer-<br />

und renditeoptimal zu gestalten.<br />

Zudem gibt es bis Ende 2008 für den Vertrieb<br />

gute Chancen auf einen erhöhten<br />

Absatz durch Umschichtung in Produkte<br />

(z. B. Riester und Rürup), welche nicht von<br />

der Gesetzesänderung betroffen sind. Und,<br />

wenn der Wettbewerb schläft, auch auf<br />

den ein oder anderen Neukunden.<br />

16.10. BANKINGLOUNGE – Köln<br />

Die 99 Irrtümer des Networking<br />

Zum zweiten Mal wurde der Gründer des<br />

BANKINGCLUB gebeten, seinen neuen Vortrag<br />

über die 99 Irrtümer des Networking<br />

auch einmal im Rahmen einer BANKING-<br />

LOUNGE zu halten. Diesmal in Köln, der<br />

Stadt des „Klüngels“. Networking wird<br />

häufig mit Begriffen in Verbindung gebracht,<br />

die einen eher negativen Beigeschmack<br />

haben, wie z. B. Vitamin B, Vereinsmeierei<br />

oder Multilevelmarketing.<br />

Dass Networking jedoch nichts Anrüchiges<br />

ist, wollte Thorsten Hahn den fast 50 Teilnehmern<br />

der BANKINGLOUNGE in Köln<br />

vermitteln.<br />

Zu Gast hoch über dem Neumarkt in der<br />

Zentrale der ifb AG, konnten die Netzwerkgäste<br />

nicht nur etwas über die ersten 10<br />

von insgesamt 99 Irrtümern erfahren,<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Anzeige<br />

sie konnten auch im Anschluss an den<br />

Vortrag das Gehörte in die Praxis umsetzen.<br />

Jeder BANKINGLOUNGE-Abend wird<br />

im Anschluss an den Vortrag mit einem<br />

Imbiss abgerundet, bei welchem die Gäste<br />

miteinander in Kontakt kommen können.<br />

An diesem Kölner Abend hatten sie die<br />

Möglichkeit, die „schwachen“ Verbindungen<br />

aufzubauen, welche einen echten<br />

Netzwerker ausmachen.<br />

Bauen Sie Ihre Netzwerke aus, nutzen Sie<br />

die Chancen, welche das neue Internet und<br />

die vielen neuen Communities bieten. Die<br />

Teilnehmer konnten an dem Abend eine<br />

Menge Tipps für ein erfolgreiches Networking<br />

im realen Leben und in der virtuellen<br />

Welt mitnehmen.<br />

Auch der vor fast drei Jahren gegründete<br />

BANKINGCLUB will das Netzwerken in der<br />

Branche der Banker ONLINE und OFFLINE<br />

(als live) fördern. BANKINGCLUB betreibt<br />

neben der eigenen Internetseite das größte<br />

Onlineforum für Banker in Europa. Über<br />

31.000 Mitglieder diskutieren Fachthemen<br />

im BANKINGCLUB-ONLINE, welcher im Businessnetzwerk<br />

Xing seine Heimat hat.<br />

Um die Qualität des Networking zu erhöhen,<br />

veranstaltet der BANKINGCLUB an<br />

11 Standorten in Deutschland und in Wien<br />

die BANKINGLOUNGE. 4-6mal pro Jahr<br />

kommen dann die Branchennetzwerker<br />

zu Smalltalk und fachlichem Austausch<br />

zusammen. Jeder Clubabend wird mit<br />

einem Referenten zu einem aktuellen<br />

Thema angereichert.<br />

Sie wollen auch mit Ihren Kollegen aus der<br />

Nachbarbank netzwerken. Dann kommen<br />

Sie doch mal als Schnuppergast vorbei.<br />

Infos erhalten Sie über diesen LINK:<br />

http://www.bankingclub.de<br />

BANKINGCLUB<br />

Karl-Zörgiebel-Str. 23<br />

50259 Pulheim<br />

Telefon: 02234-9899656<br />

Telefax: 02234-899992<br />

Mail: info@bankingclub.de<br />

Web: www.bankingclub.de<br />

585


586<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />

Erfahrungen aus drei Jahren Fernabsatz von Finanzdienstleistungen oder Zeit des<br />

Erwachens: Rahmenvertragsprivilegierung nach § 3<strong>12</strong>b Abs. 4 Satz 1 BGB und<br />

angekündigte Überarbeitung der Musterwiderrufsbelehrung.<br />

Autor:<br />

Jan Enrico Meißner,<br />

Gruppenleiter Grundsatzaufgaben/<br />

Kreditrisiko steuerung, Stadt- und<br />

Saalkreissparkasse Halle (Saale).<br />

1 Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rats vom 23.09.2002 über den<br />

Fern absatz von Finanzdienstleistungen an<br />

Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie<br />

90 /619/ EWG des Rats und der Richtlinien 97/7/<br />

EG und 98 /27/ EG, ABl. EG Nr. L 271, S. 16 ff .<br />

2 Eine umfassende Darstellung zur Thematik<br />

geben u. a. Masuch/Koch, Fernabsatz von Finanzdienstleistung<br />

en, 2005, S. 1 ff .; Meißner, in: Praktikerhandbuch<br />

Verbraucherdarlehen, 2006,<br />

S. <strong>12</strong>4 ff .; einen Überblick über die gesetzlichen<br />

Neuerungen geben u. a. Held/Schulz in BP 2005<br />

S. <strong>12</strong> ff .; Rott, in: BB 2005 S. 53 ff ..<br />

3 Fernabsatzgesetz vom 27.06.2000, BGBl. I,<br />

S. 897 ff .<br />

4 Held/Schulz, BP 2005 S. <strong>12</strong>, 16.<br />

5 Klindtworth, BP <strong>2007</strong> S. 428, 429; klarstellend<br />

Tock/Wolff , BP <strong>2007</strong> S. 466.<br />

6 Beachte die Bereichsausnahme für Versicherungen<br />

und deren Vermittlung in § 3<strong>12</strong>b Abs. 3<br />

Nr. 3 BGB, da aus Gründen des Sachzusammenhangs<br />

in §§ 48a ff . VVG geregelt.<br />

7 Meißner, a. a. O. (Fn. 2), S. <strong>12</strong>7; Masuch/Koch,<br />

a. a. O. (Fn. 2), S. 22; Palandt/Grüneberg, Kommentar<br />

zum BGB, 2006, § 3<strong>12</strong>b, Rdn. 8.<br />

8 Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, Kommentar<br />

zum BGB, <strong>2007</strong>, § 3<strong>12</strong>b, Rdn. 5.<br />

I. Einleitung<br />

w Mit gut zwei Monaten Verspätung ist die<br />

sog. Richtlinie über den Fernabsatz von<br />

Finanzdienstleistungen (FAFDL-RL) 1 am<br />

08.<strong>12</strong>.2004 in deutsches Recht umgesetzt<br />

worden 2 . Finanzdienstleister werden damit<br />

dem breit gefächerten Pfl ichtenkatalog 3<br />

unter worfen, dem sich Versandhandelsunternehmen,<br />

Online- und Teleshoppinganbieter<br />

bereits seit dem Jahr 2000 ausgesetzt sehen.<br />

Kernelemente der verbraucherschutzrechtlichen<br />

Regelungen sind die erforderliche vorvertrag<br />

liche Unterrichtung des Verbrauchers nach<br />

§ 3<strong>12</strong>c BGB in Verbindung mit § 1 BGB-Infor ma -<br />

tionspfl ichten-Verordnung (BGB-InfoV) und das<br />

ihm nach §§ 3<strong>12</strong>d, 355 BGB ein zu räumende<br />

Widerrufsrecht.<br />

Der nachfolgende Beitrag greift den bereits<br />

von Held /Schulz 4 angesprochenen Praxistipp<br />

zur Nutzung von Rahmenverträgen, in concreto<br />

für die Einräumung und Erhöhung von Dispositions<br />

krediten (Überziehungskredite i. S. des<br />

§ 493 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Fernabsatz, auf.<br />

II. Anwendungsbereich des<br />

Fernabsatzrechts<br />

1. Persönlicher und zeitlicher Anwendungsbereich<br />

Nach § 3<strong>12</strong>b Abs. 1 Satz 1 BGB werden Finanzdienstleistungsverträge,<br />

die zwischen einem<br />

Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher<br />

(§ 13 BGB) unter ausschließlicher Verwendung<br />

von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen<br />

werden, von den Vorschriften über<br />

den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />

erfasst. Nach Art. 229 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB<br />

gilt dies regelmäßig für die ab dem 08.<strong>12</strong>.2004<br />

begründeten Schuldverhältnisse.<br />

2. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

Entgegen der missverständlichen Darstellung<br />

bei Klindtworth 5 werden somit die mittlerweile<br />

typischen und alltäglichen (Bank-)Dienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit einer Kreditge<br />

währung, Versicherung 6 , Altersversorgung<br />

von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung<br />

vom Anwendungsbereich umfasst. Ausgenommen<br />

sind lediglich vom Verbraucher<br />

vorge nommene Sicherungsgeschäfte, z. B. die<br />

Stellung einer Bürgschaft oder Grund schuld,<br />

da es insoweit an einer vom Unternehmer zu<br />

erbringenden Dienstleistung mangelt.<br />

Der Vertrag über die Erbringung einer solchen<br />

Finanzdienstleistung muss unter ausschließ licher<br />

Verwendung von Fernkommunikationsmitteln,<br />

wie z. B. Brief, Telefon, Fax oder E-Mail, d. h. ohne<br />

gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien<br />

zustande kommen. Der Wechsel<br />

der Kommunikationsmittel ist dabei ebenso<br />

unschädlich wie die Kombination mehrerer Kommunikationstechniken<br />

oder die Verwendung<br />

unterschiedlicher Fernkommuni kationsmittel<br />

durch die Vertragsparteien 7 . Charakteristisch für<br />

den Fernabsatzvertrag ist also nicht sein Gegenstand,<br />

sondern die Art seines Abschlusses 8 .<br />

III. Informationspflichten beim<br />

Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />

nach § 1 BGB-InfoV<br />

Während der allgemeine Fernabsatzanbieter<br />

nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV <strong>12</strong> Angaben schul det,<br />

summieren sich diese für den Finanzdienstleister


auf insgesamt 20 Informationen. Die nach § 3<strong>12</strong>c<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Unterrichtung<br />

des Verbrauchers umfasst die in § 1 BGB-InfoV<br />

aufgeführten Informationen (siehe Tabelle 1).<br />

Das zweistufige System der Zurverfügungstellung<br />

von vorvertraglichen Informationen<br />

und der Mitteilung bestimmter vertraglicher<br />

Informationen, das in § 3<strong>12</strong>c Abs. 1 bzw. Abs. 2<br />

BGB aufgegriffen wird, kann häufig in der Praxis<br />

vernachlässigt werden, da beide Phasen im klassischen<br />

Bankgeschäft i. d. R. zusammenfallen 9 .<br />

Sofern diese Informationen durch Übermittlung<br />

von Vertragsbestimmungen und AGB erfolgen,<br />

sollte dabei ein besonderes Augenmerk dem<br />

Formerfordernis des § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV<br />

gewidmet werden, der die Mitteilung der<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ladungsfähigen Anschrift des Unternehmens<br />

und jede andere für die Vertragsabwicklung<br />

maßgebliche Anschrift (Abs. 1 Nr. 3),<br />

Widerrufsbelehrung (Abs. 1 Nr. 10),<br />

Vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich<br />

etwaiger Vertragsstrafen (Abs. 2<br />

Nr. 3),<br />

(Kundendienst-, Gewährleistungs- und Garantiebedingungen<br />

(Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 lit. b))<br />

in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten<br />

Form erfordert. Die Unterteilung der Informationen<br />

in bestimmte „Themenblöcke“ hat<br />

sich in der Praxis bereits als gut verständlich<br />

und praktikabel erwiesen 10 .<br />

Aufgrund des obligatorischen Charakters einzelner<br />

Informationspflichten, z. B. § 1 Abs. 1<br />

Nr. 5 BGB-InfoV (Mindestvertragslaufzeit)<br />

oder Nr. 6 (Leistungsvorbehalte), muss explizit<br />

auf das Nichtbestehen einer solchen Mindestvertragslaufzeit<br />

bzw. entsprechender Leis-<br />

tungsvorbehalte hingewiesen werden, um den<br />

Informationspflichten Genüge zu tun 11 .<br />

Versäumt die Bank oder Sparkasse diese Negativerklärung,<br />

hat sie ihre Informationspflichten<br />

nicht ordnungsgemäß erfüllt, was nach §§ 3<strong>12</strong>d<br />

Abs. 2 Satz 1, 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt,<br />

dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt<br />

und dem Verbraucher ein faktisch unbefristetes<br />

Widerrufsrecht zusteht.<br />

.<br />

Ob – aufgrund der Beweislastverteilung zulasten<br />

der Bank oder Sparkasse – die Unterrichtung<br />

des Verbrauchers durch entsprechende<br />

Empfangsbestätigungen <strong>12</strong> über den Erhalt<br />

der Informationen, einschließlich des Stands<br />

des Informationspakts, nachgehalten wird, ist<br />

eine Frage der Risikoabwägung. Entschließt<br />

sich das einzelne Kreditinstitut gleichwohl<br />

hierzu 13 , muss sich das Empfangsbekenntnis<br />

nach § 309 Nr. <strong>12</strong>b BGB allerdings vom übrigen<br />

Vertragstext deutlich absetzen 14 . Insbesondere<br />

ist ein zusammen mit der Widerrufsbelehrung<br />

unterschriebenes Empfangsbekenntnis unwirksam<br />

15 . Obgleich lediglich die gesonderte Unterschrift<br />

gefordert ist, empfiehlt es sich, aus praktischen<br />

Gründen für die Empfangsbestätigung<br />

ein separates Blatt zu verwenden.<br />

IV. Die Einräumung von Dispositionskrediten<br />

im Kontext des<br />

fernabsatzrechtlichen Rahmenvertragsprivilegs<br />

1. Die Nutzung von Rahmenverträgen<br />

zur Reduzierung der Belehrungsanforderungen<br />

Neben den auf verschiedenen Gründen beruhenden<br />

Ausnahmen nach § 3<strong>12</strong>b Abs. 3 BGB<br />

Tabelle 1: Informationspflichten aus den Fernabsatzvorschriften und der BGB-Informationspflichten-Verordnung<br />

(BGB-InfoV)<br />

Abs. 1<br />

Nr. 1<br />

Identität, öffentliches Unternehmensregister, zugehörige Registernummer oder<br />

gleichwertige gleichwertige Kennung<br />

Nr. 2 Identität eines Vertreters<br />

Nr. Nr. 3<br />

Ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung<br />

maßgeblich ist, bei juristischen Personen auch den Namen des Vertretungsberechtigten<br />

Nr. 4 Wesentliche Merkmale, Zustandekommen des Vertrags<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Kernelemente<br />

der verbraucherschutzrechtlichen<br />

Regelungen sind<br />

die vorvertragliche<br />

Unterrichtung des<br />

Verbrauchers und das<br />

ihm einzuräumende<br />

Widerrufsrecht. «<br />

9 So schon Held/Schulz, BP 2005 S. <strong>12</strong>, 14; wie hier<br />

Meißner, a. a. O. (Fn. 2), S. 132.<br />

10 Siehe hierzu auch das Muster bei Meißner, a. a. O.<br />

(Fn. 2), Anhang, S. 472.<br />

11 Masuch/Koch, a. a. O. (Fn. 2), S. 40; ebenso für die<br />

Mindestvertragslaufzeit: Held/Schulz, BP 2005<br />

S. <strong>12</strong>, 15.<br />

<strong>12</strong> Quittung i. S. des § 368 BGB.<br />

13 So bereits die Empfehlung von Held/Schulz,<br />

BP 2005 S. <strong>12</strong>, 16.<br />

14 Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 2006,<br />

§ 309, Rdn. 102.<br />

15 BGH, Urt. vom 08.07.1993 (Az. I ZR 202/91) in<br />

NJW 1993 S. 2868, 2869.<br />

587


588<br />

Beitrag<br />

» Hat die Bank<br />

oder Sparkasse ihre<br />

Informationspflichten<br />

nicht ordnungsgemäß<br />

erfüllt, steht dem<br />

Verbraucher ein faktisch<br />

unbefristetes<br />

Widerrufsrecht zu. «<br />

16 BT-Drucksache 15/2946, S. 19.<br />

17 Held / Schulz, BP 2005 S. <strong>12</strong>, 13.<br />

18 Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, a. a. O.<br />

(Fn. 8), § 3<strong>12</strong>b, Rdn. 18, nennt sie gar eine „hoch<br />

abstrakt formulierte und daher sehr unanschauliche<br />

Regelung“.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Tabelle 2: Informationspflichten aus den Fernabsatzvorschriften und der BGB-Informationspflichten-Verordnung<br />

(BGB-InfoV)<br />

Nr. 5 Mindestlaufzeit des Vertrags<br />

Nr. 6 Leistungsvorbehalt<br />

Nr. 7 Gesamtpreis der Dienstleistung<br />

Nr. 8 Zusätzlich anfallende Steuern oder Kosten<br />

Nr. 9 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung oder Erfüllung<br />

Nr. 10 Widerrufsbelehrung<br />

Nr. 11 Zusätzliche Telekommunikationskosten<br />

Nr. <strong>12</strong> Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen<br />

Abs. 2<br />

Nr. 1 Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, Zuständigkeit Aufsichtsbehörde<br />

Nr. 2 Risiken, Preisschwankungen<br />

Nr. 3 Vertragliche Kündigungsbedingungen<br />

Nr. 4 Zugrunde liegende Rechtsordnung<br />

Nr. 5 Vertragliche Rechtswahl oder Gerichtsstandsklauseln<br />

Nr. 6 Vertragssprache(n)<br />

Nr. 7 Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

Nr. 8 Einlagensicherung<br />

sind gem. Abs. 4 Satz 1 BGB – in Umsetzung von<br />

Art. 1 Abs. 2 der FAFDL-Richtlinie – solche Vorgänge<br />

von den Vorschriften über den Fernabsatz<br />

ausgenommen, die sich an eine erstmalige<br />

Vereinbarung anschließen und von dieser<br />

umfasst sind. Im Gleichklang mit den Erwägungsgründen<br />

16 und 17 der Richtlinie hat<br />

auch der Bundesgesetzgeber für diese Praxiskonstellation<br />

ein besonderes Schutzbedürfnis<br />

des Verbrauchers verneint 16 .<br />

Diese Rahmenvertragsprivilegierung beruht<br />

auf dem Grundgedanken, dass für die Anwendung<br />

der fernabsatzrechtlichen Schutzvorschriften<br />

auf Einzelvorgänge zumindest dann<br />

kein Anlass besteht, wenn der Verbraucher<br />

bereits bei Abschluss des entsprechenden<br />

Rahmenvertrags die erforderlichen Informationen<br />

und Belehrungen über seine Rechte<br />

und Pflichten auch für die Einzelvorgänge<br />

erlangt hat.<br />

Wie Held / Schulz 17 bereits ausgeführt haben,<br />

gilt es, „diese kleine, auf den ersten Blick<br />

unscheinbare und kompliziert formulierte Ausnahme<br />

18 , die die Rettung des Tagesgeschäftes<br />

der Banken beinhaltet“, zu nutzen.<br />

2. Einräumung von Dispositionskrediten<br />

Typische Dispositionskredite (Überziehungskredite<br />

i. S. des § 493 Abs. 1 Satz 1 BGB) unterliegen<br />

nicht den verbraucherdarlehensrechtlichen<br />

Anforderungen an Schriftform und<br />

Pflichtangaben nach § 492 Abs. 1 BGB. Nach<br />

§ 495 Abs. 2 BGB besteht für den Verbraucher<br />

zudem kein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1,<br />

355 BGB.<br />

Erfolgt die Dispositionskrediteinräumung im<br />

Fernabsatz, die als Kreditgewährung eine Finanzdienstleistung<br />

i. S. des § 3<strong>12</strong>b Abs. 1 Satz 2 BGB


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590<br />

Beitrag<br />

19 Auch die FAFDL-RL enthält keine ausdrückliche<br />

Ausnahmeregelung zugunsten des Dispositionskredits.<br />

20 Wie hier Prütting/Wegen/Weinreich/Kessal-Wulf,<br />

Kommentar zum BGB, <strong>2007</strong>, § 488, Rdn. 9; Palandt/Putzo,<br />

Kommentar zum BGB, 2006, Einf. V.<br />

§ 488, Rdn. 20; Früh, in: Hellner/Steuer, Bankrecht<br />

und Bankpraxis, 74. Ergänzungslieferung <strong>2007</strong>,<br />

Rdn. 3/10a.<br />

21 Vorvertragliche Informationspflichten gehören<br />

heute zum gesicherten Kernbestand zivilrechtlicher<br />

Dogmatik.<br />

22 Palandt /Grüneberg, a. a. O. (Fn. 7), § 3<strong>12</strong>c,<br />

Rdn. <strong>12</strong>; hierzu auch KG Berlin, Beschl. vom<br />

07.09.<strong>2007</strong> (Az. 5 W 266 /07) und OLG Frankfurt,<br />

Urt. vom 17.06.2004 (Az. 6 U 158/03), OLG<br />

Hamm, Urt. vom 15.03.<strong>2007</strong> (Az. 4 W 1/07).<br />

23 Wie Palandt/Grüneberg, a. a. O. (Fn. 7), Vorb. V.<br />

§ 355, Rdn. 1, so zutreffend ausführt: „Das<br />

Widerrufsrecht für Verbraucher ist in einer langwierigen<br />

und wenig gradlinigen Entwicklung zu<br />

einem zentralen Rechtsinstitut des Schuldrechts<br />

geworden. […] Die Begründung ging in der Regel<br />

auf EG-Richtlinien zurück. Ihr Schutzansatz war<br />

immer überzeugend, ihre rechtstechnische Ausgestaltung<br />

immer mangelhaft.“<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

darstellt, ist der Anwendungsbereich der Fernabsatzvorschriften<br />

eröffnet.<br />

Die verbraucherdarlehensrechtliche Privilegierung<br />

durch § 493 Abs. 1 Satz 1 BGB steht einer<br />

Anwendung des Fernabsatzrechts, insbesondere<br />

der Einräumung eines Widerrufsrechts,<br />

jedoch nicht entgegen 19 . Durch das Zurücktreten<br />

des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts<br />

(§ 3<strong>12</strong>d Abs. 5 Satz 1 BGB) gegenüber den Vorschriften<br />

über Verbraucherdarlehen soll lediglich<br />

eine Doppelung des Widerrufsrechts verhindert<br />

werden.<br />

Regelmäßig wird für den Verbraucher durch<br />

den sog. Krediteröffnungsvertrag, der<br />

zugleich den unmittelbaren Verpflichtungsgrund<br />

für die Kreditgewährung darstellt, ein<br />

Abrufrecht begründet 20 . Durch diesen Rahmenvertrag<br />

werden der Kreditrahmen und<br />

die Darlehenskonditionen vorab festgelegt.<br />

Rechtlich sind die innerhalb dieses Rahmens<br />

in Anspruch genommenen Darlehen vom<br />

Krediteröffnungvertrag zu trennen.<br />

Der konkrete Dispositionskreditvertrag kommt<br />

dann – unabhängig vom Fernabsatz – grundsätzlich<br />

erst mit der Inanspruchnahme durch<br />

den Kreditnehmer zustande.<br />

Für im Fernabsatz geschlossene Verträge<br />

bestimmt § 3<strong>12</strong>c Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass der<br />

Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbestimmungen<br />

einschließlich der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen sowie die in § 1 Abs. 1<br />

und 2 BGB-InfoV aufgeführten Informationen<br />

„rechtzeitig vor Abgabe von dessen<br />

Vertragserklärung“ in Textform (§ <strong>12</strong>6b BGB)<br />

mitzuteilen hat 21 .<br />

Wenn die Erfüllung der fernabsatzrechtlichen<br />

Pflichten vom konkreten Abrufverhalten des<br />

Verbrauchers abhängt, ergeben sich für Banken<br />

und Sparkassen erhebliche praktische Schwierigkeiten,<br />

führt doch die Verletzung der Informationspflichten<br />

bis zu einer ordnungsgemäßen<br />

Nachinformation zu einem unbefristeten Widerrufsrecht.<br />

Zudem kann eine systematische<br />

Nichterfüllung auch wettbewerbsrechtliche 22<br />

Bedeutung erlangen.<br />

Vor diesem Hintergrund erlangt das Rahmenvertragsprivileg<br />

des § 3<strong>12</strong>b Abs. 4 Satz 1 BGB<br />

entscheidende praktische Bedeutung, finden<br />

doch die fernabsatzrechtlichen Vorschriften<br />

nur auf die erste Vereinbarung Anwendung. Als<br />

erste Dienstleistungsvereinbarung sind gem.<br />

Erwägungsgrund 17 der FAFDL-RL z. B. „eine<br />

Kontoeröffnung, der Erwerb einer Kreditkarte<br />

oder der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags“<br />

anzusehen.<br />

Räumt die Bank oder Sparkasse dem Verbraucher<br />

den Dispositionskredit in Gestalt eines derartigen<br />

Krediteröffnungsvertrags – erstmals vorzugsweise<br />

im Präsenzgeschäft bzw. unter Beachtung<br />

der Informations- und Belehrungspflichten<br />

im Fernabsatzweg – ein, der durch spätere Kreditabrufe<br />

konkretisiert wird, ist dieser Krediteröffnungsvertrag<br />

als Rahmenvereinbarung i. S. des<br />

§ 3<strong>12</strong>b Abs. 4 Satz 1 BGB zu qualifizieren.<br />

Die vormals insbesondere im Sparkassensektor<br />

präferierte Verfahrensweise, wonach<br />

die Sparkasse dem Kunden ein – mit einem<br />

bestimmten Dispositionslimit versehenes<br />

– Angebot zur Einräumung eines Dispositionskredits<br />

übersendet und dieser eine Ausfertigung<br />

unterschrieben zurücksendet, ist<br />

hierdurch obsolet. Dies gilt auch für das gleichlaufende,<br />

dennoch erneut einzuhaltende,<br />

Procedere bei – selbst geringfügigen – Erhöhungen.<br />

Aufgrund des neuen Kapitalnutzungsrechts<br />

ist jede Erhöhung zugleich als<br />

neuer Kreditvertrag zu klassifizieren.<br />

Zwischenzeitlich ist über den Sparkassenverlag<br />

ein entsprechendes Muster verfügbar und<br />

sowohl im Präsenzgeschäft (stationärer Vertrieb)<br />

als auch im Fernabsatz einsetzbar.<br />

Die zwischen Sparkasse und Kunde zu treffende<br />

Vereinbarung enthält dabei nicht nur<br />

die Festlegung einer zunächst eingeräumten<br />

Dispositionskreditlinie, sondern beinhaltet<br />

darüber hinaus für die Sparkasse die Möglichkeit,<br />

die Kreditlinie einseitig, d. h. ohne Mitwirkung<br />

des Kunden, in Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts<br />

nach billigem Ermessen<br />

i. S. des § 315 Abs. 1 BGB zu erhöhen – eine für<br />

die Praxis entscheidende Erleichterung.<br />

V. Widerrufsrecht<br />

Nach § 3<strong>12</strong>d Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Verbraucher<br />

auch bei einem Fernabsatzvertrag ein<br />

Widerrufsrecht 23 nach § 355 BGB zu.


Das Kernstück des Fernabsatzrechts (§ 1<br />

Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV), auf das die Informationspflichten<br />

zugeschnitten sind, eröffnet<br />

ihm die Möglichkeit, seine im Weg des Fernabsatzes<br />

abgegebene, auf den Vertragsabschluss<br />

gerichtete Willenserklärung ohne Angabe von<br />

Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen<br />

bzw. einem Monat (§§ 3<strong>12</strong>d Abs. 2, 355 Abs. 2<br />

BGB) in Textform zu widerrufen. Im Streitfall trägt<br />

die Bank oder Sparkasse die Beweislast für den<br />

Fristbeginn.<br />

Besonderheiten 24 gegenüber dem allgemeinen<br />

Fernabsatzrecht gelten beim Widerruf<br />

von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen<br />

hinsichtlich der Ausnahmen vom<br />

Widerrufsrecht, des Erlöschens des Widerrufsrechts<br />

und des Wertersatzes für erbrachte<br />

Dienstleistungen infolge der Ausübung des<br />

Widerrufsrechts.<br />

Besondere Brisanz erlangt zum einen § 3<strong>12</strong>d<br />

Abs. 2 BGB, der die Frist erst mit vollständiger<br />

und ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgenannten<br />

Informationspflichten zu laufen<br />

beginnen lässt. Zum anderen lässt § 355<br />

Abs. 3 Satz 3 Hauptsatz 3 BGB, abweichend zu<br />

Satz 1, das Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer<br />

Erfüllung der Informationspflichten<br />

unbefristet fortbestehen.<br />

Widerruft der Kunde den Fernabsatzvertrag, ist<br />

dieser nach § 357 in Verbindung mit §§ 346 ff.<br />

BGB rückabzuwickeln. Dabei ist der Kunde<br />

PRAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

grundsätzlich auch zum Wertersatz verpflichtet,<br />

wenn er die empfangene Leistung ganz<br />

oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem<br />

Zustand zurückgewähren kann; allerdings<br />

muss er nach § 3<strong>12</strong>d Abs. 6 BGB über<br />

diesen Umstand zuvor informiert werden.<br />

Dementsprechend ist die Widerrufsbelehrung<br />

bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen<br />

um einen entsprechenden Passus 25 zu<br />

ergänzen. Anderenfalls verliert die Bank oder<br />

Sparkasse ihren Anspruch auf Wertersatz.<br />

Die Erfüllung der Belehrungspflicht aus § 1<br />

Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wird erleichtert durch<br />

das Belehrungsmuster, das in Anlage 2 zu § 14<br />

BGB-InfoV beigefügt ist 26 .<br />

Wurden in der Vergangenheit lediglich gelegentlich<br />

Zweifel daran angemeldet worden,<br />

ob das Muster in allen Punkten den gesetzlichen<br />

Anforderungen 27 genügt, liegen nunmehr<br />

divergierende LG-Entscheidungen 28 zur<br />

Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach<br />

dem Muster der BGB-InfoV vor.<br />

Gegenüber der Redaktion des ARD-Verbrauchermagazins<br />

plusminus hat das Bundesministerium<br />

der Justiz angekündigt, das Muster<br />

in Kürze zu überarbeiten. In der Sendung<br />

vom 23.10. ist hierfür eine Frist von 14 Tagen<br />

genannt worden. Obgleich für die Bankpraxis<br />

nur von untergeordneter Bedeutung, ist dieser<br />

Schritt zur Schaffung der Rechtssicherheit und<br />

des Vertrauensschutzes zu begrüßen. £<br />

Die Privilegierung des § 3<strong>12</strong>b Abs. 4 BGB für Rahmenverträge mit banktypischen<br />

Dienstleistungskomponenten und Vorgängen, wie etwa für Dispositionskrediterhöhungen,<br />

nutzen und hierdurch die erforderliche Information des Verbrauchers<br />

und die Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einen einmaligen Akt zu Beginn<br />

der Geschäftsbeziehung beschränken.<br />

Den persönlichen Kontakt zum Kunden suchen und dokumentieren. Bei Vertragsschlüssen<br />

die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln<br />

vermeiden.<br />

Den Stand der Informationspakete dokumentieren und unverändert mit Empfangsbestätigungen<br />

arbeiten, um den Nachweis der ordnungsgemäßen Belehrung<br />

erfolgreich zu führen.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

24 Siehe hierzu Meißner, in: a. a. O. (Fn. 2), S. 135 ff.<br />

25 Siehe z. B. Meißner, in: a. a. O. (Fn. 2), S. 140.<br />

26 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses<br />

zum Entwurf eines Gesetzes zur<br />

Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache<br />

14 / 7052, S. 208.<br />

27 Rott, a. a. O. (Fn. 2), S. 53, 57 f.; Masuch, in: NJW<br />

2002 S. 2931, 2932; ders., in: BB 2005 S. 344,<br />

347 f.; Ulmer, Kommentar zum BGB, 2003, § 355,<br />

Rdn. 52; Wege, in: BB <strong>2007</strong> S. 10<strong>12</strong> ff.; Meißner,<br />

a. a. O. (Fn. 2), S. 108 ff.<br />

28 Für die Nichtigkeit: LG Koblenz, Urt. vom<br />

20.<strong>12</strong>.2006 (Az. <strong>12</strong> S <strong>12</strong>8 /06) in BB <strong>2007</strong> S. 239 f.;<br />

LG Halle, Urt. vom 13.05.2006 (Az. 1 S 28/05) in<br />

BB 2006 S. 1817 ff.; Gegen die Nichtigkeit: LG<br />

Münster, Urt. vom 02.08.2006 (Az. 24 O 96/06) in<br />

WM <strong>2007</strong> S. <strong>12</strong>1 f.; LG Kassel, Urt. vom 02.02.<strong>2007</strong><br />

(Az. 1 S 395/06) in NJW <strong>2007</strong> S. 3136 f. m.w.N.<br />

591


592<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Privatkundengeschäft: Aktuell<br />

handeln – künftig Steuern sparen<br />

Abgeltungssteuer auf die neu defi nierten Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009.<br />

Autor:<br />

Dr. Udo A. Delp, Diplom-Kaufmann /<br />

Steuerberater / Insolvenzverwalter,<br />

Lehrbeauftragter der Steinbeis<br />

Hochschule Berlin, Bergheim / Köln.<br />

» Ab dem<br />

Veranlagungszeitraum<br />

2009<br />

wird jeder Ertrag<br />

einer Kapital anlage<br />

besteuert, steuerfreieVeräußerungsgewinne<br />

sind nach<br />

einem Stichtag nicht<br />

mehr möglich –<br />

optimale Portfoliostrukturen<br />

und<br />

verbesserte Nachsteuerrenditen<br />

sind gefragt. «<br />

I. Einleitung<br />

w Die Besteuerung von privaten Kapitaleinkommen<br />

war in den vergangenen Jahren<br />

immer wieder politischen Maßnahmen unterworfen,<br />

die Erhebungsdefi zite schließen und<br />

damit das Steueraufkommen aus Kapital anlagen<br />

erhöhen sollten. Hier ist an die Einführung der<br />

Zinsabschlagsteuer, der EU-Zinsbesteuerung<br />

und der Jahresbescheinigung nach § 24 c EStG<br />

zu denken. Schließlich wurde der Sparerfreibetrag<br />

in mehreren Schritten reduziert. Alle<br />

bisherigen Maßnahmen brachten nicht den<br />

erhoff ten Erfolg. Das jetzt geschaff ene Besteuerungssystem<br />

für die neu defi nierten Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen soll Erhebungsdefi zite<br />

im Inland schließen und das Interesse zur Ver-<br />

Abbildung 1: Einkünfteberechnung nach § 20 EStG<br />

lagerung von Kapitalanlagen ins Ausland mindern.<br />

Mit Beginn des Veranlagungszeitraums<br />

2009 wird jeder Ertrag, der aus einer Kapitalanlage<br />

entspringt, besteuert. Einbezogen werden<br />

die Erträge aus der Veräußerung von privaten<br />

Kapitalanlagen, sodass keine steuerfreien Veräuß<br />

erungsgewinne mehr möglich sind. Von<br />

der generellen Veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

bleiben bestimmte Anlagenformen ausgenommen,<br />

die vor einem Stichtag erworben<br />

wurden (grandfathering). Für die grandfathering-papiere<br />

bleibt es bei der jetzigen Veräußerungsbesteuerung<br />

nach § 23 EStG (alt). Vor<br />

diesem Hintergrund ergibt sich eine win-win-<br />

Situation für die Kunden und die Bank. Es gilt<br />

eine optimale Portfoliostruktur für den Kunden<br />

zu entwickeln (Ertrags chancen, Risikoprofi l etc.)<br />

Laufende Einnahmen (§ 20 Abs. 1 EStG) Veräußerungsgeschäfte (§ 20 Abs. 2 EStG)<br />

Ohne Erträge aus einer Lebensversicherung<br />

im Halbeinkünfteverfahren<br />

Überschussermittlung:<br />

Einnahmen ohne jeden Abzug<br />

(Stillhaltergeschäfte minus Glattstellung)<br />

Einkünfteberechnung nach § 20 EStG<br />

Eigener Verrechnungskreis für<br />

Aktienveräußerungsverluste<br />

(„Binnenverlustverrechnung“)<br />

Verluste dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.<br />

Verlustvortrag und Verrechnung nur mit künftigen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(getrennt nach Aktienveräußerungsgeschäften und anderen Geschäften)<br />

Erträge aus Lebensversicherungen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden,<br />

unterliegen der tariflichen Einkommensteuer, daher allgemeine Regelungen zum Verlustausgleich.<br />

801 € bzw. 1.602 € Sparer-Pauschbetrag<br />

Überschussermittlung:<br />

Einnahmen aus der Veräußerung minus<br />

Verkaufskosten minus Anschaffungskosten<br />

(inkl. Nebenkosten) Gewinn/Verlust<br />

Steuerberechnung: Steuersatz 25%, Minderung um anrechenbare ausländische Steuer, ggf.<br />

Kirchensteuerpflicht (kein Abzug als Sonderausgabe in EStG-Erklärung sondern Minderung<br />

der ESt bei Berechnung). Zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v.H. auf Einkommensteuer.


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Zinsrisikomanagement<br />

Neue Vorgaben der Bankenaufsicht • Messung und Steuerung<br />

von Zinsänderungsrisiken • MaRisk-konforme Überwachung und<br />

Reporting • Revisionsseitige Prüfung und Beurteilung<br />

Thomas Rassat<br />

Bankgeschäftliche Prüfungen,<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Svend Reuse<br />

Leiter Controlling, Sparkasse Mülheim/Ruhr<br />

Karsten Geiersbach<br />

Leiter Innenrevision, Kasseler Sparkasse<br />

Spätestens ab 2008 müssen deutsche Kreditinstitute<br />

neue bankenaufsichtliche Anforderungen<br />

(u.a. Basel II, MaRisk, SolvV, CEBS-<br />

Papier) für die Erfassung, Quantifizierung,<br />

Steuerung, Überwachung, Bewertung und<br />

Prüfung von Zinsänderungsrisiken berücksichtigen.<br />

Einen gewissen Vorgeschmack<br />

liefert das erwartete BaFin-Rundschreiben<br />

zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch<br />

und der Ermittlung der Auswirkungen einer<br />

plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung.<br />

Vor diesem Hintergrund gibt im Eingangskapitel<br />

ein Vertreter der Bundesbank einen<br />

umfassenden Überblick sowie Interpretationshilfen<br />

zu den neuen (inter-)nationalen<br />

Vorgaben (z.B.Auslegung von MaRisk-Öffnungsklauseln,<br />

Behandlung von „Ausreißer“-<br />

Banken). Die Ausführungen lassen u.U. erste<br />

Rückschlüsse auf künftige Prüfungsschwerpunkte<br />

zu.<br />

Darüber hinaus stellen fallende Margen<br />

aufgrund der flachen Zinsstrukturkurve sowie<br />

die Erosion der Konditionen durch den<br />

aggressiven Wettbewerb im Aktiv- und<br />

Joachim Fröhlich<br />

Bereichsleiter Treasury,Volksbank Wetzlar-<br />

Weilburg eG<br />

Patrick Steinwachs<br />

Leiter Banksteuerung/Controlling,Volksbank eG<br />

Dransfeld<br />

Stefan Prasser<br />

Innenrevision, Kasseler Sparkasse<br />

Passivgeschäft die Banken und Sparkassen<br />

vor große Herausforderungen. Entsprechende<br />

Konsequenzen für das Zinsrisikomanagement<br />

stehen im Fokus der beiden folgenden<br />

Kapitel.<br />

In einem ersten Schritt stellen ein Treasurer<br />

und ein Controller die Vorgehensweise zur<br />

Bestimmung der Struktur des Zinsbuch-Zahlungsstroms<br />

als einheitliche Grundlage für<br />

Risikomessverfahren dar. Im Anschluss wird<br />

eine Auswahl interner Messmethoden auf<br />

ihre Praxistauglichkeit hin analysiert und<br />

den bankenaufsichtlichen „Standardverfahren“<br />

gegenübergestellt. Daraus abgeleitete<br />

Steuerungsimpulse auf Basis von Zinsstrukturprognosen<br />

unterstützen schließlich eine<br />

passive bzw. (semi-) aktive Zinsbuchsteuerung.<br />

Aber kein Geschäft ohne Limit! – Demnach<br />

setzt sich ein Risiko-Controller mit der Ma-<br />

Risk-konformen Überwachung, Bewertung<br />

und Reporting von Zinsänderungsrisiken<br />

auseinander, wobei vor allem auftretende<br />

Probleme aber auch Synergieeffekte zwi-<br />

Compliance – Konsequenzen<br />

aus der MiFID<br />

Gefährdungsanalyse – Risikoorientierte Compliance-Organisation –<br />

Wohlverhaltensregeln – Wertpapierbeschwerden – Neue Prüfungsansätze<br />

der Internen Revision – Erste Auslegungsversuche der<br />

Wertpapieraufsicht – Strafrechtliche Risiken<br />

Dr. Holger Schäfer<br />

Referat Sparkassen und Genossenschaftsbanken,Wertpapieraufsicht,<br />

BaFin<br />

Andreas Marbeiter<br />

Fachbereichsltr. Compliance,<br />

Commerzbank AG, Frankfurt<br />

Thies Petersen<br />

Stv.Abt.-Ltr. Interne Revision,<br />

Hamburger Sparkasse, Hamburg<br />

Die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie<br />

MiFID in nationales Recht<br />

(insb. Novellierung des WpHG und KWG) sowie<br />

ergänzende Verordnungen der Wertpapieraufsicht<br />

zur Auslegung der compliancerelevanten<br />

Neuregelungen (z.B.Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-<br />

und Organisationsverordnung)<br />

wird vor allem den Bereich<br />

(Wertpapier-)Compliance in Banken und<br />

Sparkassen vor große Herausforderungen<br />

stellen. Da Compliance inzwischen immer<br />

häufiger als Bestandteil des internen Risikomanagements<br />

bzw. Kontrollsystems wahrgenommen<br />

wird, gewinnt die Thematik auch<br />

für die Interne Revision und das aufgeschlossene<br />

Risikomanagement an Relevanz.<br />

Erfahrene Compliance-Beauftragte aus einer<br />

Genossenschaftsbank, zwei Sparkassen<br />

und einer privaten Geschäftsbank (Investmentbank)<br />

sowie ein Vertreter der zuständigen<br />

Wertpapieraufsicht und ein auf Kapitalmarktstrafrecht<br />

spezialisierter Oberstaatsanwalt<br />

geben praxistaugliche Umsetzungshinweise<br />

und erörtern erste Auslegungsver-<br />

Falk Haußwald<br />

Abt.-Ltr. Compliance-Office,<br />

Ostsächsische Sparkasse Dresden<br />

Michael Brinkmann<br />

Abt.-Ltr. Marktfolge Passiv,<br />

Volksbank Münster eG, Münster<br />

Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter<br />

Staatsanwaltschaft am LG Stuttgart<br />

(Spezialist für Kapitalmarktstrafrecht)<br />

suche der compliance-relevanten Neuregelungen.<br />

Im Einzelnen werden folgende<br />

Schwerpunkte in diesem Praktikerhandbuch<br />

behandelt:<br />

■ Einordnung der Compliance-Stelle als<br />

wesentlicher Bestandteil des internen<br />

Risikomanagements im Institut<br />

■ Spezifische Risiko- bzw. Gefährdungsanalyse<br />

zur Aufdeckung und Bewertung<br />

tatbegünstigender Schwachstellen im<br />

Wertpapiergeschäft<br />

■ Risikoorientierte Ausgestaltung der<br />

Compliance-Organisation (u.a. neue Verantwortlichkeiten,Ausformulierung<br />

der<br />

Compliance-Policy, Interessenkonfliktmanagement,<br />

Best Execution, Mitarbeiterleitsätze,Aufbau<br />

eines Verdachtsmeldewesens)<br />

■ Ausarbeitung von Wohlverhaltensregeln<br />

unter Berücksichtigung der neuen Kundenklassifizierung<br />

■ Zum effektiven Umgang mit Beschwerden<br />

im Wertpapiergeschäft von (potenziellen)<br />

Kleinanlegern<br />

Stand: 01.<strong>12</strong>.<strong>2007</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.01.2008<br />

Umfang: ca. 430 Seiten<br />

Preis: € 79,–<br />

ISBN: 978-3-936974-69-0<br />

schen der Barwert- und GuV-Sicht anhand<br />

von Praxisbeispielen herausgearbeitet werden.<br />

Im letzten Kapitel widmen sich zwei interne<br />

Revisoren der Prüfung und Beurteilung des<br />

Zinsrisikomanagements (u.a. Überwachung<br />

des IKS, Überprüfung eines angemessenen<br />

Risikotragfähigkeitskonzepts, Beurteilung<br />

der Gesamtbanksteuerung im Hinblick auf<br />

das Zinsbuch).<br />

Nach der ausgesprochen positiven Resonanz<br />

auf die bisher erschienenen Praktikerhandbücher<br />

zum Risikomanagement in Banken<br />

und Sparkassen stellt dieses Werk einen<br />

weiteren Baustein zu diesem Themenkomplex<br />

im Verlag des Finanz Colloquium Heidelberg<br />

dar.<br />

Stand: 31.10.<strong>2007</strong><br />

Erscheinungstermin: 17.<strong>12</strong>.<strong>2007</strong><br />

Umfang: ca. 500 Seiten<br />

Preis: EUR 85,–<br />

ISBN: 978-3-936974-66-9<br />

■ Risikoorientierte Prüfung und Beurteilung<br />

der Compliance-Organisation durch die<br />

Interne Revision<br />

■ Erste Auslegungsversuche compliancerelevanter<br />

Neuregelungen seitens der<br />

Wertpapieraufsicht<br />

■ Berücksichtigung strafrechtlicher Risiken<br />

für Bankmitarbeiter aufgrund des Kapitalmarktstrafrechts<br />

(u.a. Insiderproblematik,<br />

Marktpreismanipulation)<br />

Die infolge der MiFID-Neuregelungen stark<br />

überarbeitete und aktualisierte 2.Auflage<br />

des Praktikerhandbuches stellt einen weiteren<br />

Baustein der ausgesprochen erfolgreichen<br />

„Risikomanagement-Reihe“ im Verlag<br />

des Finanz Colloquium Heidelberg dar.<br />

FOTO: PIXELQUELLE.DE


594<br />

Beitrag<br />

» Trotz abgeltender<br />

Steuerwirkung (25%)<br />

sind die Kapitaleinkünfte<br />

in der Steuererklärung<br />

anzugeben<br />

– Kontenabfragen<br />

bleiben bestehen,<br />

der Werbungskostenabzug<br />

wird grundsätzlich<br />

gestrichen,<br />

die Anrechnung ausl.<br />

Quellensteuer Quellensteuer ist nach<br />

wie vor möglich. «<br />

1 Vgl. §§ 20, 32 d EStG.<br />

2 Vgl. §§ 1 ff. InvStG.<br />

3 Nur im Ausnahmefall sollen die Einnahmen<br />

deklariert und über eine Steuerfestsetzung im<br />

Nachhinein dem gesonderten Steuertarif unterworfen<br />

werden (z. B. bei Einnahmen aus Bankverbindungen<br />

im Ausland, § 32 d Abs. 3 EStG).<br />

4 Die Abgeltungssteuer kann auch sonstige<br />

steuerliche Wirkungen, z. B. auf den Spendenabzug<br />

(§ 10 b EStG) oder die Besteuerung der<br />

anderen Einkünfte, entfalten (z. B. bei Konstellationen<br />

mit hohen Steuersätzen).<br />

5 Die Wirkung der Kirchensteuer als Sonderausgabe<br />

wird speziell berücksichtigt (mathematische<br />

Formel in § 32 d Abs. 1 EStG). Die Details<br />

des neuen Rechts sind äußert diffizil.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

und unter den neuen Besteuerungsregeln zu<br />

optimieren. Hiermit verbunden sind die Vermittlung<br />

bzw. der Einsatz von Finanzprodukten<br />

und eine Verbesserung der Nachsteuerrendite<br />

für den / die Kunden / Kundin.<br />

II. Format der Abgeltungssteuer<br />

1. Struktur der neuen Besteuerung<br />

Die Neuordnung der Besteuerung von privaten<br />

Kapitaleinkommen ist im Unternehmenssteuerreformgesetz<br />

2008 vorgenommen worden. Hierzu<br />

wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen und<br />

privaten Veräußerungsgeschäften neu geordnet.<br />

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden<br />

einem gesonderten Steuertarif unterworfen 1 . Einbezogen<br />

wurde auch das Investmentsteuergesetz,<br />

sodass nicht nur Direktanlagen (z. B. Aktien),<br />

sondern auch Erträge aus Investmentfonds (z. B.<br />

Aktienfonds) den neuen Besteuerungsregeln<br />

unterliegen 2 . Außerdem wurde ein typisierender<br />

Werbungskostenabzug (Sparer-Pauschbetrag =<br />

Freistellungsauftrag 801 € / 1.602 €) eingeführt<br />

und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten<br />

gestrichen (§ 20 Abs. 9 EStG). Bei den<br />

Veräußerungsgeschäften dürfen die Anschaffungsnebenkosten<br />

und Veräußerungskosten<br />

berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 4 EStG). Schließlich<br />

wurde das System der Verlustverrechnung<br />

für Einkünfte aus privaten Kapitalvermögen neu<br />

angelegt. Verluste aus der Veräußerung von<br />

Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung<br />

von Aktien ausgeglichen werden. Verluste<br />

aus allen anderen Kapitaleinkünften dürfen mit<br />

allen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden.<br />

Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten<br />

ist ausgeschlossen. Verbleibt ein Verlustsaldo, so<br />

darf er vorgetragen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen<br />

mit Aktiengewinnen bzw.<br />

positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden<br />

(§ 20 Abs. 6 EStG) (siehe Abb. 1 auf S. 592).<br />

Die Erhebung der Steuer soll grundsätzlich im<br />

Wege eines abgeltenden Steuerabzugs bei<br />

der auszahlenden Stelle der Kapitalerträge oder<br />

beim Schuldner der Kapitalerträge erfolgen<br />

( = Abgeltungssteuer, §§ 43 ff. EStG) 3 .<br />

Die Einnahmen aus privaten Kapitaleinkommen<br />

sind jedoch in der Steuererklärung anzugeben,<br />

wenn sie für andere steuerliche Zwecke<br />

notwendig sind (z. B. Ansatz von außerge-<br />

wöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben, § 2<br />

Abs. 5b EStG) 4 . Auch darf in bestimmten Fällen<br />

weiterhin eine Kontenabfrage erfolgen (z. B.<br />

bei Anträgen auf staatliche Leistungen, Günstigerprüfung,<br />

§§ 93 ff. AO).<br />

Das junge Gesetz wurde aktuell durch das Jahressteuergesetz<br />

2008 (BT-Drs. 16/6981) in einigen<br />

Punkten bereits überarbeitet. Neu gestaltet<br />

wurden die Fälle, in denen aufgrund bestimmter<br />

Sachverhalte die Abgeltungssteuer keine<br />

Anwendung findet, um unerwünschte Begünstigungen<br />

zu vermeiden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG,<br />

sog. Steuersatzspreizung). Hierbei handelt es<br />

sich um ein Beziehungsgeflecht zwischen Kapitalanlage<br />

und Kreditgewährung (Gesamtplanansatz).<br />

Die Neuregelung wurde erforderlich,<br />

da ansonsten das Hausbankenprinzip gefährdet<br />

gewesen wäre. Außerdem wurde ein Optionsrecht<br />

für unternehmerische Beteiligungen<br />

neu eingefügt. In § 32d Abs. 2 wurde eine<br />

Nummer 3 angefügt. Das Optionsrecht knüpft<br />

an bestimmte Beteiligungsverhältnisse und<br />

auch an eine Tätigkeit für die Gesellschaft an.<br />

Bei Ausübung der Option kommt es zu einer<br />

Regelveranlagung und damit zur Anwendung<br />

des Teileinkünfteverfahrens, zum Abzug von tatsächlichen<br />

Werbungskosten und dem allgemeinen<br />

Verlustausgleich (§ 32a Abs. 2 Nr. 3 EStG).<br />

Der gesonderte Steuertarif beträgt 25%. Anrechenbare<br />

ausländische Quellensteuer wird<br />

vom Steuerabzug abgerechnet. Daneben fällt<br />

noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer<br />

an (§ 32 d Abs. 1 EStG). Die Kirchensteuer<br />

kann im Rahmen des Steuerabzugs<br />

erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige<br />

seine Kirchenmitgliedschaft der auszahlenden<br />

Stelle bzw. dem Schuldner der Kapitalerträge<br />

(z. B. der GmbH) mitteilt (§ 51 a Abs. 2 c EStG).<br />

Ansonsten ist für die Kirchensteuererhebung<br />

eine Veranlagung durchzuführen 5 .<br />

Bei der Veräußerung von nicht selbstgenutzten<br />

Immobilien verbleibt es bei der bisherigen 10-<br />

Jahresfrist. Bei der Veräußerung anderer Wirtschaftgüter<br />

(soweit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

vorliegen) wird die 1-Jahresfrist<br />

fortgeführt. Diese 1-Jahresfrist verlängert sich,<br />

wenn die Wirtschaftgüter zur Einkünfeerzielung<br />

genutzt werden (z. B. Vermietung von Gemälden,<br />

§ 23 EStG). Die Freigrenze wurde auf 600 €<br />

erhöht. Anzuwenden sind die neuen Vorschriften<br />

mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2009. Das


Abbildung 2: Kapitalertragsteuerabzug und Verlustverrechnungstöpfe<br />

ja<br />

„Aktienverlusttopf“? Saldo positiv? „allgemeiner Verlusttopf“? Saldo positiv?<br />

kein Kapitalertragsteuerabzug*<br />

Verluste: Vortrag ins nächste Jahr oder<br />

Bescheinigung<br />

neue Recht bietet Ansätze zu Handelungsüberlegungen,<br />

die weiter unten dargestellt werden 6 .<br />

2. Kapitalertragsteuerabzug<br />

Kapitalertragsteuerabzug und Verlustverrechnungstöpfe<br />

Aktienveräußerung sonstiger Kapitalertrag<br />

nein nein<br />

Die Steuer auf private Kapitaleinkommen soll<br />

grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug<br />

erhoben werden. Mit dem Steuerabzug<br />

gilt die Einkommensteuer auf die Erträge als<br />

abgegolten 7 . Die Kapitalertragsteuer ist von<br />

der auszahlenden Stelle (Bank, Fonds) oder<br />

dem Schuldner der Kapitalerträge vorzunehmen.<br />

Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen<br />

die vollen Erträge ohne jeden Abzug. Bei<br />

der Ermittlung der Veräußerungserträge sind<br />

die Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten<br />

zu berücksichtigen 8 . Freistellungsaufträge<br />

und Nichtveranlagungsbescheinigungen<br />

sind zu beachten. Die auszahlende<br />

Stelle hat negative Kapitalerträge einschl.<br />

gezahlter Stückzinsen und Zwischengewinne<br />

bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen.<br />

Hierbei hat sie zu beachten, dass<br />

Verluste aus dem Verkauf von Aktien nur mit<br />

Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien auszugleichen<br />

sind. Der Ausgleich findet im allgemeinen<br />

Verlustverrechnungstopf und<br />

hinsichtlich der Aktienveräußerungsverluste<br />

im Aktienverlustverrechnungstopf statt. Die<br />

Töpfe sind dem bisherigen Stückzinstopf nachgebildet<br />

(siehe Abb. 2).<br />

ja<br />

Freistellungsauftrag ausgeschöpft?<br />

nein ja<br />

Kapitalertragsteuerabzug<br />

* ggf. Erstattung im Sammelantragsverfahren<br />

Nicht ausgeglichene Verluste sind auf nächste<br />

Jahr vorzutragen. Der Bankkunde kann bis<br />

zum 15.<strong>12</strong>. des laufenden Kalenderjahres<br />

eine Bescheinigung über die nicht ausgeglichenen<br />

Verluste in den Töpfen bei der Bank<br />

beantragen und die bescheinigten Verluste<br />

in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen.<br />

Bei einem kompletten Depotübertrag auf<br />

eine andere Bank kann der Kunde beantragen,<br />

dass vorhandene Verluste in den Töpfen auf<br />

die neue Bank übertragen werden. Bei einem<br />

Depotwechsel hat die abgebende Bank die<br />

Erwerbsdaten der annehmenden Bank mitzuteilen<br />

9 . Mit Blick auf die Verlustverrechnungstöpfe<br />

sind im operativen doing noch<br />

viele Fragen offen 10 .<br />

3. Einkommensteuererklärung<br />

Der Steuerpflichtige muss eine Steuererklärung<br />

für seine privaten Kapitaleinkommen abgeben,<br />

wenn die Erträge nicht der Kapitalertragsteuer<br />

(Steuerabzug) unterlagen. Außerdem kann er<br />

eine Steuerfestsetzung für Kapitalerträge, die<br />

dem Steuerabzug unterlagen beantragen 11 .<br />

Dies gilt insbesondere für die Fälle<br />

ß eines nicht vollständig ausgeschöpften Freistellungsauftrags<br />

(Sparer-Pauschbetrag),<br />

ß einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage<br />

nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG,<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Verlustverrechnungstöpfe<br />

sind dem<br />

bisherigen Stückzinstopftopf<br />

nachgebildet,<br />

im operativen doing<br />

bestehen noch einige<br />

offene Fragen (z. B.<br />

Erhalt anrechenbarer<br />

Steuern, zusamzusammenmen veranlagte<br />

Ehegatten). «<br />

6 Vgl. ausführlich Delp, steuer-journal.de 16-<br />

17/<strong>2007</strong> S. 21 ff.<br />

7 Vgl. §§ 43 ff EStG.<br />

8 Vgl. § 43 a Abs. 2 EStG bzw. § 20 Abs. 4 EStG.<br />

9 Vgl. § 43 a Abs. 2 u. 3 EStG.<br />

10 Z. B. gemeinsame Verwaltung der Töpfe und<br />

Freistellungsaufträge bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten, zeitliche Verrechnung in den<br />

Töpfen und Führung des Kundensteuerkontos,<br />

Vermeidung der Gefährdung der Anrechnung<br />

ausländischer Quellensteuer.<br />

11 Vgl. § 32 d Abs. 3 und 4 EStG.<br />

595


596<br />

Beitrag<br />

» Die Übergangsregel<br />

bietet die<br />

Chance, auch unter<br />

dem neuen Recht<br />

steuerfreie Veräu­<br />

ßerungsgewinnen<br />

zu erzielen – erst<br />

2009 fällige Papiere<br />

könnten vorfinanziert<br />

werden. «<br />

» Ein Depotcheck<br />

sollte die optimale<br />

Portfoliostruktur<br />

zum Ziel haben,<br />

diese ist in einem<br />

zweiten Schritt<br />

steuerlich zu<br />

optimieren. «<br />

<strong>12</strong> Vgl. § 52 a Abs. 11 EStG.<br />

13 Sog. Günstigerprüfung gem. § 32 d Abs. 6 EStG.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

eines noch nicht berücksichtigten Verlustes<br />

nach § 43a Abs. 3 EStG (Verlustverrech-<br />

nungstöpfe),<br />

eines Verlustvortrages nach § 20 Abs. 6 EStG,<br />

noch nicht berücksichtigter ausländischer<br />

Steuern,<br />

zur Überprüfung des Steuereinbehaltes dem<br />

Grund und der Höhe nach oder<br />

zur Berücksichtigung der Kirchensteuer bei<br />

der Ermittlung der Steuerlast nach § 32d<br />

Abs. 1 Satz 3 EStG.<br />

Schließlich kann der Steuerpflichtige einen<br />

Altverlust aus festgestellten privaten Veräußerungsgeschäften<br />

nach § 23 Abs. 3 EStG<br />

bis einschl. des Veranlagungszeitraums 2013<br />

mit Einkünften nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnen<br />

<strong>12</strong> . Hierzu muss er einen entsprechenden<br />

Antrag auf Steuerfestsetzung stellen.<br />

Auf Antrag des Steuerpflichtigen, bei<br />

zusammenveranlagten Ehegatten nur aufgrund<br />

eines gemeinsamen Antrags, werden<br />

die Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer<br />

unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren<br />

Einkommensteuer führt 13 .<br />

III. Handlungsüberlegungen<br />

Die Einführung einer generellen Wertzuwachsbesteuerung<br />

von Kapitalanlagen (außer in den<br />

Fällen der grandfathering-Papiere und des<br />

§ 23 EStG neu) und das Verbot des Abzugs<br />

von tatsächlichen Werbungskosten sollten<br />

zum Anlass genommen werden, aktuell einen<br />

Depotcheck durchzuführen. Der Depotcheck<br />

sollte die steuerlichen Aspekte nicht in den Vordergrund<br />

stellen. Zunächst gilt es, für den Kunden<br />

eine optimale Portfoliostruktur (Ertragschancen,<br />

Risikostreuung etc.) zu entwickeln und im<br />

Nachgang die gefundene Struktur steuerlich zu<br />

optimieren. Nachstehend wird auf steuerliche<br />

Strategieüberlegungen eingegangen, die die<br />

Nachsteuerrendite verbessern können.<br />

1. Steuerfreie Veräußerungsgewinne<br />

Die Übergangsregelungen bieten die Chance,<br />

dass der bisherige § 23 EStG unter neuem Recht<br />

fortgeführt wird (§ 52 a Abs. 10 u. 11 EStG,<br />

§ 18 InvStG). Die betroffenen Kapitalanlagen<br />

können dann auch in Zukunft nach Ablauf<br />

der 1-Jahresfrist steuerfrei veräußert werden.<br />

Hierzu ist notwendig, dass die Kapitalanlagen,<br />

die mit einem Bestandsschutz versehen sind,<br />

bis zum 31.<strong>12</strong>.2008 angeschafft werden (Altbestand).<br />

Hierbei ist zu beachten, dass die<br />

für den Bestandsschutz gewählten Produkte<br />

eine langfristige Investition erwarten lassen<br />

(z. B. thesaurierende Dachfonds, Multi-Asset-<br />

Fonds), da bei einem Verkauf der Anlagen unter<br />

Bestandsschutz der Erlös nur unter neuem<br />

Recht investiert werden kann. Die laufenden<br />

Erträge unterliegen generell der neuen Besteuerung.<br />

Bestandsschutz wird Aktien, Investmentfonds<br />

und Schuldverschreibungen gewährt.<br />

Ausgenommen sind Finanzinnovationen. Für<br />

Vollrisikozertifikate gelten Besonderheiten.<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde in<br />

§ 18 InvStG ein neuer Absatz 2a eingefügt. Hiernach<br />

können nach dem 09.11.<strong>2007</strong> angeschaffte<br />

Investmentanteile an sog. „Millonärsfonds“ (Spezialfonds<br />

etc.) grundsätzlich ab dem 01.01.2009<br />

nicht mehr steuerfrei veräußert oder zurückgegeben<br />

werden. Das grandfathering entfällt für diese<br />

Anteile. Der Bestandsschutzansatz zur Fortführung<br />

des bisherigen § 23 EStG kann zu der Überlegung<br />

führen, dass in 2009 fällige Kapitalanlagen<br />

„vorfinanziert“ werden, sodass die (Wieder-)<br />

Anlage in 2008 erfolgen kann (z. B. Policendarlehen,<br />

Kündigung von Termineinlagen).<br />

Schließlich ist zu beachten, dass der Bestandsschutz<br />

bei einem Verkauf von Wertpapieren<br />

keinen Schaden nimmt. Werden Wertpapiere<br />

der gleichen Gattung nach dem 31.<strong>12</strong>. 2008<br />

erworben und ein Teil der Wertpapiere in der<br />

Folge veräußert, so gelten nach dem first-infirst-out-Prinzip<br />

(fifo) die unter Bestandschutz<br />

erworbenen Papiere als zuerst veräußert (§ 20<br />

Abs. 4 EStG) . Die zuletzt – nach dem 31.<strong>12</strong>.2008<br />

– erworbenen generell steuerverhafteten Wertpapiere,<br />

würden vorhanden bleiben. Hier ist<br />

Vorsorge zu treffen; eventuell durch den Kauf<br />

einer anderen Wertpapiergattung nach dem<br />

31.<strong>12</strong>.2008. Auf diesen Umstand ist auch bei<br />

Fondssparplänen zu achten.<br />

2. Steuerstundungseffekte<br />

Laufende Einkünfte einschl. der Veräußerungsgewinne<br />

lassen sich steuerschonend vereinnahmen,<br />

wenn die Kapitalanlage in einen Versicherungsmantel<br />

eingebracht wird. Denn bei<br />

den (fondsgebundenen) Versicherungen findet<br />

die Wiederanlage der Erträge in der Sparphase<br />

ohne Steuerbelastung statt. Liegt keine Todes-


fallleistung vor, so wird die Steuer erst bei der<br />

Fälligkeit auf den Ertrag erhoben. Der Ertrag<br />

unterliegt der Abgeltungssteuer oder dem<br />

Halbeinkünfeverfahren mit dem tariflichen<br />

Steuersatz (Steuerpflichtiger 60 Jahre / zwölf<br />

Jahre Laufzeit, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Wird die<br />

Todesfallleistung ausgezahlt, so fällt keine<br />

Einkommensteuer an (Sparer ungleich versicherte<br />

Person). Erfolgt der Sparvorgang über<br />

eine Leibrentenversicherung mit Kapitalwahlrecht,<br />

so bleibt der Ansparvorgang gänzlich<br />

ohne Steuerbelastung. Versteuert wird nur<br />

der typisierte Ertragsanteil der Rentenzahlung<br />

(§ 22 Nr. 1 a) bb) EStG). Bei Nutzung des<br />

Kapitalwahlrechts erfolgt die Besteuerung wie<br />

bei der fälligen Lebensversicherung. Bei den<br />

Versicherungsansätzen dürfen die Kosten der<br />

Versicherungen nicht außer Betrachtung bleiben,<br />

denn die Kosten könnten die Steuervorteile<br />

aufzehren. Auch deckt die Leibrentenversicherung<br />

das Langlebensrisiko ab, was aufgrund<br />

der längeren Lebenserwartung an Bedeutung<br />

gewinnt. Dachfonds und Multi-Asset-Fonds<br />

bieten auch die Möglichkeit einer Steuerstundung<br />

hinsichtlich der thesaurierten Veräußerungsgewinne<br />

im Fonds. Denn die thesaurierten<br />

Veräußerungsgewinne der Fonds werden<br />

erst beim Verkauf des Fondsanteils durch den<br />

Anteilsinhaber der Besteuerung unterworfen<br />

(§ 8 InvStG).<br />

3. Steuersatzgewinn<br />

Steuerpflichtige Erträge aus Kapitalanlagen, die<br />

nach dem 31.<strong>12</strong>.2008 dem Anleger zufließen,<br />

unterliegen maximal dem gesonderten Tarif für<br />

private Kapitalanlagen i. H. v. 25% nebst Annexabgaben,<br />

der mit Blick auf die tarifliche Einkommensteuer<br />

in <strong>2007</strong> und 2008 günstiger ist. Aus diesem<br />

Grund kann es sich im Einzelfall anbieten, dass<br />

entsprechende Produkte erst in 2009 veräußert<br />

werden (z. B. Zerobonds, Garantiezertifikate).<br />

4. Steuerlicher Depot-Crashtest<br />

Bei der Erstellung der Portfoliostruktur und einem<br />

anschließenden Depot-Crashtest sollten die steuerlichen<br />

Auswirkungen eines Verkaufs der Kapitalanlagen<br />

nach einem Kurssturz Beachtung<br />

finden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien<br />

dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung<br />

von Aktien ausgeglichen werden („Binnenverlustausgleich“).<br />

Ansonsten dürfen alle negativen<br />

und positiven Einkünfte innerhalb des neuen § 20<br />

EStG miteinander verrechnet werden (§ 20 Abs. 6<br />

EStG). Aus diesem Grund kann es sich anbieten,<br />

dass Investitionen nicht direkt in Aktien erfolgen,<br />

sondern durch aktienbasierte Anlageformen<br />

(z. B. Zertifikate, Fonds). Denn der Verlust aus<br />

den Aktien-Zertifikaten oder Aktienfonds dürfen<br />

mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, Dividenden,<br />

Zinsen etc. ausgeglichen werden. Nicht ausgeglichene<br />

negative Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(getrennt nach Aktienveräußerungsverluste und<br />

Verlusten aus allen anderen Kapitaleinkünften)<br />

dürfen vorgetragen und mit künftigen positiven<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen (getrennt nach<br />

Aktienveräußerungsgewinne und Gewinnen<br />

aus allen anderen Kapitaleinkünften) verrechnet<br />

werden. Verluste aus einer fälligen (fondsgebundenen)<br />

Lebensversicherung, die dem Halbeinkünfteverfahren<br />

unterliegt, dürfen nach den allgemeinen<br />

Regelungen ausgeglichen werden.<br />

Hiernach darf ein Ausgleich mit sämtlichen Einkunftsarten<br />

erfolgen (§ 32 d Abs. 2 Nr. 2 EStG).<br />

5. Überschussermittlung<br />

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist<br />

ab 2009 ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG. Aus<br />

diesem Grund sind die werbungskostenveranlassenden<br />

Verträge einem Controlling zu unterwerfen.<br />

Wertpapierdarlehen sind ggf. umzuwidmen,<br />

sodass die Darlehenszinsen weiterhin<br />

abzugsfähig bleiben (z. B. zur Finanzierung von<br />

Vermietungseinkünften). Vermögensberatungsverträge<br />

sind detailliert abzufassen, sodass die<br />

Beratungsleistungen, die auf andere Einkunftsarten<br />

entfallen abzugsfähig bleiben (z. B: hinsichtlich<br />

geschlossener gewerblicher oder vermögensverwaltender<br />

Fonds). Depotgebühren<br />

und sonstige Kosten sind dem Kunden in einem<br />

Zeitfenster zu belasten, das die Abzugsfähigkeit<br />

in 2008 zulässt (z. B. bei regelmäßigen Aufwendungen<br />

spätestens innerhalb der ersten<br />

zehn Tage des Jahres 2009, § 11 Abs. 2 EStG).<br />

Zu beachten ist hierbei § 20 Abs. 7 EStG, nach<br />

dem Gestaltungen zum vorgezogenen Abzug<br />

von Werbungskosten ein vorgefertigtes Konzept<br />

i. S. des § 15 b EStG darstellen können.<br />

Zu den Anschaffungskosten zählen sämtliche<br />

Aufwendungen, die beim Erwerb angefallen<br />

sind 14 . Zu den Veräußerungskosten zählen<br />

alle Aufwendungen, die unmittelbar mit der<br />

Veräußerung angefallen sind (§ 20 Abs. 4<br />

EStG). Beide Kosten werden bei der Veräuße-<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Laufende Einkünfte<br />

einschließlich der<br />

Veräußerungsgewinne<br />

lassen sich steuerschonendvereinnahmen,<br />

wenn die<br />

Kapitalanlage in einen<br />

Versicherungsmantel<br />

eingebracht wird, die<br />

individuellen Kosten<br />

dürfen nicht außer<br />

Betracht bleiben. «<br />

14 Zur Reichweite der Anschaffungsnebenkosten<br />

vgl. § 255 HGB. Vor dem 15.03.<strong>2007</strong> erworbene<br />

Vollrisikozertifikate haben Bestandschutz, nach<br />

dem 14.03.<strong>2007</strong> erworbene Vollrisikozertifikate<br />

haben ein interim Bestandschutz bis zum<br />

30.06.2009.<br />

597


598<br />

Beitrag<br />

» Offene und<br />

geschlossene<br />

Immobilienfonds­<br />

Anlagen unterschei­<br />

den sich tariflich<br />

deutlich. «<br />

» Der Wettbewerb<br />

ist eröffnet:<br />

Die neuen Steuer­<br />

regeln bieten gute<br />

Chancen, Kunden<br />

mit Mehrbankbe­<br />

ziehungeninten­ siver an das eigene<br />

Haus zu binden. «<br />

15 Vgl. §§ 20 Abs. 8, § 32 d Abs. 2 Nr. 1 EStG.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

rungsgewinnermittlung berücksichtigt. Interessant<br />

vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung<br />

des Finanzgerichts Niedersachsen vom<br />

13.07.2006, (Az.: 11 K 579/03), hiernach zählen<br />

zu den Anschaffungsnebenkosten <strong>Ausgabe</strong>aufschläge<br />

bei Fondsanteilen (Differenz zwischen<br />

sog. Stammwert und tatsächlichen Kaufpreis)<br />

und Einrichtungsgebühren.<br />

6. Anlagemedium<br />

Der gesonderte Tarif auf private Kapitaleinkünfte<br />

ist auch auf Vermietungseinkünfte aus offenen<br />

Immobilienfonds anzuwenden. Die Vermietungseinkünfte<br />

aus geschlossenen Immobilienfonds<br />

(§ 21 EStG) unterliegen dagegen dem tariflichen<br />

Einkommensteuersatz. Das Steuersatzgefälle ist<br />

bei der Auswahl des Anlagemediums zur Investition<br />

in Immobilien hinreichend zu erörtern. Es<br />

ist jedoch nicht allein bestimmendes Kriterium<br />

für die Wahl der Anlageform.<br />

7. Altverluste nach § 23 EStG<br />

Bis zum 31.<strong>12</strong>.2008 durch Bescheid festgestellte<br />

private Veräußerungsverluste können bis zum<br />

31.<strong>12</strong>.2013 mit Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

nach § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerungsgewinne)<br />

ausgeglichen werden (§§ 23 Abs. 3, 52 a Abs. 11<br />

EStG). Aus diesem Grund kann es sich z. B. anbieten,<br />

dass z. B. Wertverluste aus geschlossenen<br />

Immobilienfonds innerhalb der 10-Jahresfrist<br />

durch Veräußerung realisiert werden (Verkauf am<br />

Zeitmarkt oder Rückgabe an den Emittenten).<br />

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass keine steuerliche<br />

Liebhaberei von der Finanzverwaltung<br />

in den Raum gestellt werden kann. Denn ansonsten<br />

droht die rückwirkende Streichung eventueller<br />

Verlustzuweisungen. Bei diesem Gedanken<br />

ist bedacht vorzugehen. Der Ansatz gilt aber<br />

auch für innerhalb der Jahresfrist im Verlust stehende<br />

Aktien. Sie können unter Verlustrealisierung<br />

veräußert werden. Der festgestellte Verlust<br />

kann in der Folge mit Veräußerungsgewinnen<br />

nach § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden. Zu<br />

den Veräußerungsgewinnen zählt auch der Veräußerungsgewinn<br />

eines Zerobonds („kalkulierbarer<br />

Zinsgewinn“, § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG).<br />

8. Masterbank<br />

Der Kapitalertragsteuerabzug bei der Bank unter<br />

Verrechnung der Verluste in den Verlustverrech-<br />

nungstöpfen lässt die Überlegung aufkommen,<br />

ob es für den Anleger nicht günstiger ist, eine<br />

Masterbank für seine Kapitalanlagen zu unterhalten.<br />

Denn bei dieser Masterbank werden alle<br />

Gewinne und Verluste zeitnah verrechnet. Unterhält<br />

er mehrere Bankverbindungen, so kann es<br />

sich ergeben, dass bei der einen Bank Verluste<br />

vorhanden sind und bei der anderen Bank Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten wird.<br />

Eine Verrechnung könnte er nur zeitlich nachgelagert<br />

im Rahmen einer Einkommensteuererklärung<br />

erreichen. Hierzu müsste er auch die eingetretenen<br />

Verluste überwachen, um bis zum<br />

15.<strong>12</strong>. eines jeden Jahres eine entsprechende<br />

Bescheinigung bei der Bank zur Verrechnung in<br />

der Einkommensteuererklärung beantragen zu<br />

können. Alternativ könnte er einen Depotübertrag<br />

zur Bank, bei der Kapitalertragsteuer angefallen<br />

ist, vornehmen, um die Verluste bei der<br />

abgebenden Bank auf die annehmende Bank zu<br />

übertragen (§§ 32 d Abs. 4, 43 a Abs. 3 EStG).<br />

Auch mit Blick auf die Freistellungsaufträge<br />

bietet sich evtl. eine Masterbank an. Wird der<br />

Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilt<br />

und nicht überall ausgeschöpft, so kann eine<br />

Berücksichtigung des nicht ausgeschöpften<br />

Umfangs nur über eine Einkommensteuererklärung<br />

erfolgen (§ 32 d Abs. 4 EStG).<br />

Ein zusammenrechnen der Töpfe bzw. Freistellungsaufträge<br />

über eine Einkommensteuererklärung<br />

steht dem Vereinfachungsgedanken<br />

der Abgeltungssteuer entgegen, sodass der<br />

Masterbank-Ansatz für viele Steuerpflichtige<br />

eine Überlegung wert sein dürfte.<br />

9. Schaffung von regelbesteuerten<br />

Einkünften<br />

Der gesonderte Steuertarif führt auch zu dem<br />

Verlustverrechnungsverbot mit anderen Einkunftsarten<br />

und dem Verbot des Abzugs der tatsächlichen<br />

Werbungskosten. Werden jedoch<br />

Kapitaleinkünfte geschaffen, die regulär besteuert<br />

werden, so bestehen diese Verbote nicht 15 .<br />

Kapitalanlagen könnten z. B. in das Betriebsvermögen<br />

verlagert werden. Hier bieten sich<br />

Vorteile mit Blick auf das Beteiligungsprivileg<br />

in § 8 b KStG oder dem Teileinkünfteverfahren<br />

nach § 3 Nr. 40 EStG. Die gewerbesteuerlichen<br />

Auswirkungen und § 15 Abs. 4 EStG dürfen<br />

jedoch nicht außer Acht bleiben.


IV. Problemzonen<br />

1. Unsicherheiten<br />

Die auf Anhieb als einfaches Format wirkende<br />

Abgeltungssteuer ist im Detail höchst kompliziert.<br />

Viele offene Fragestellungen sind noch<br />

vorhanden, die aus dem Gesetz heraus nicht<br />

oder nicht eindeutig beantwortet werden<br />

können. Zu den offenen Punkten zählen nicht<br />

nur materielle Fragen (z. B. Verrechnung von<br />

Altverlusten aus Glattstellungsgeschäften nach<br />

§ 22 Nr. 3 EStG), sondern auch formale Problemstellungen<br />

(z. B. Vorgehensweise bei<br />

vermögensverwaltenden Gesellschaften mit<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen oder Fragen<br />

rund um die Kirchensteuer bzw. das Kirchengeld,<br />

§ 51 a Abs. 2b bis 2e EStG).<br />

Nicht auszuschließen ist, dass der Gesetzgeber<br />

die Stichtage verändert, wenn durch den<br />

Bestandsschutz eine dauerhafte spürbare<br />

Umgehung der Veräußerungsbesteuerung eintreten<br />

sollte (z. B. durch Fondsgestaltungen).<br />

Schließlich ist das Abzugsverbot der tatsächlichen<br />

Werbungskosten mit Blick auf das beim<br />

Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren<br />

zur Pendlerpauschale zu hinterfragen 16 .<br />

PRAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

2. Reparaturbedürftigkeiten<br />

Der Gesetzgeber hat zum Teil erkannt, dass im<br />

Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 Regelungen<br />

enthalten sind, die einen Nachbesserungsbedarf<br />

aufweisen. Insoweit ist zu begrüßen,<br />

dass bereits im Jahressteuergesetz 2008 einige<br />

Nachbesserungen mit Blick auf die Abgeltungssteuer<br />

erfolgt sind. Die weitere Beschäftigung<br />

mit dem Gesetz wird zeigen, ob zusätzliche Reparaturen<br />

(z. B. Verlustausgleichregeln für Aktienveräußerungsverluste)<br />

notwendig sind und ob<br />

der Gesetzgeber einem solchen Anliegen nachkommen<br />

wird.<br />

V. Fazit<br />

Die Einführung der Abgeltungssteuer muss von<br />

den finanzberatenden Dienstleistern i. S. eines<br />

Best-Advice-Ansatzes begleitet werden. Denn<br />

viele Anleger erwarten bei der Entwicklung der<br />

Portfoliostruktur die Einbeziehung des Subkriteriums<br />

der zu erwartenden Steuerbelastung.<br />

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund,<br />

dass die Abgeltungssteuer primär als Kapitalertragsteuer<br />

von der auszahlenden Stelle (Bank,<br />

Fonds) erhoben wird. £<br />

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber den Umgang mit den neuen Vorschriften<br />

beobachtet und auf unerwünschte Gestaltungen durch Gesetzesänderungen<br />

reagieren kann (siehe Beschlussempfehlung, BR-Drs. 544/07, S. 78 f.).<br />

Beim Vermögenscheck und Depot-Crashtest ist durchdacht vorzugehen.<br />

Die Steuern sollten nur ein Subkriterium darstellen.<br />

Zur steuerlichen Portfoliooptimierung bietet sich ein sog. Asset Wrapping<br />

an, das Veräußerungsgewinne (thesaurierende Dach- / Investmentfonds)<br />

oder laufende Erträge und Veräußerungsgewinne (Versicherungslösungen,<br />

ggf. Betriebsvermögen) steuerlich optimiert.<br />

Wirtschaftlich und steuerlich interessante Produkte, die nicht der Abgeltungssteuer<br />

unterliegen, sollten nicht aus dem Fokus fallen (z. B. Schiffsfonds mit<br />

Tonnagesteuer, geschlossene DBA-Fonds).<br />

Die neuen Steuerregeln bieten gute Chancen, Kunden mit Mehrbankbeziehungen<br />

intensiver an das eigene Haus zu binden – in bestimmten Fällen wird das Hausbankprinzip<br />

attackiert.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

16 Az. beim BVerfG 2 BvL 1 / 07 und 2 BvL 2 / 07.<br />

599


600<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Outsourcing: Auslagerung von<br />

Geschäftsbereichen als Alternative<br />

zu Fusionen<br />

Was sind die Vor- und Nachteile der beiden Alternativen?<br />

Autor:<br />

Harald Tölle, Vorstandsmitglied der<br />

Ostsächsischen Sparkasse Dresden.<br />

» Eine willkommene<br />

Alternative zum<br />

Fusionsmodell:<br />

Die Auslagerung<br />

von Geschäfts­<br />

oder Funktions­<br />

bereichen. «<br />

1 Langemeyer/Danisch, Flexibilisierung und Eff ektivierung<br />

der Organisation, in: Schäfer (Hrsg.),<br />

Handbuch Regionalbanken, <strong>2007</strong>.<br />

I. Einleitung<br />

w Die Ausgangssituation im deutschen Kreditgewerbe<br />

ist hinlänglich beschrieben: Bei<br />

rückläufi gen Einnahmen stehen neben der<br />

Vertriebsstärkung auch die Senkung und<br />

Variabilisierung von Kosten auf dem Plan der<br />

meisten Institute. Danisch und Langmeyer bringen<br />

dies auf eine kurze Formel: „Breit und fl exibel<br />

nach vorn (Marktbereiche), schlank und<br />

effi zient nach hinten (Marktfolgebereiche) 1 “.<br />

Wer sich diesen aktuellen Fragen stellen will<br />

und nach einem betriebswirtschaftlich günstigen<br />

Weg für das Kreditinstitut sucht, hat neben<br />

internen Optimierungen die Wahl: Fusion oder<br />

Auslagerung? Beide Modelle haben Stärken und<br />

Schwächen, sind jedoch gleichfalls geeignet,<br />

Kostensenkungspotenziale zu heben. Es ist deshalb<br />

eine sachliche Analyse angeraten, deren<br />

Ergebnis tatsächlich sein kann, die optimierte<br />

Auslagerung einer Fusion vorzuziehen. Selbstverständlich<br />

gibt es zahlreiche Fallbeispiele, in<br />

denen die Alternative „Fusion oder Auslagerung“<br />

nicht besteht, sondern aufgrund klarer<br />

politischer Rahmenbedingungen oder Wünsche<br />

der Eigentümer eines der Modelle gar nicht erst<br />

zur Wahl steht. Die Weichen sind etwa dann relativ<br />

fest in Richtung Fusion gestellt, wenn Institute<br />

in wirtschaftlichen Problemsituationen<br />

stecken oder Sparkassen im Rahmen gewünschter<br />

territorialer Erweiterungen bzw. gesetzlich<br />

vorgegebener Änderungen, z. B. wegen<br />

anstehen der kommunaler Gebietsreformen, in<br />

Handlungszwang geraten. Ist man in der glücklichen<br />

Lage, hier frei zu entscheiden und hat<br />

man erkannt, dass das interne Optimierungspotenzial<br />

wohl nicht ausreicht, um die eigene<br />

Zielsetzung zu er reichen, so erfährt man mit<br />

der Neuregelung der Outsourcingvorschriften<br />

in den neuen MaRisk eine willkommene Alternative<br />

zum Fusionsmodell: die Auslagerung von<br />

Geschäfts- oder Funktionsbereichen.<br />

Angesichts der Fragestellung „Fusion oder<br />

Auslagerung“ mag es dem traditionellen Banker<br />

vorkommen, als sollte der Teufel mit dem<br />

Beelzebub ausgetrieben werden. Zu lang ist<br />

für viele die Liste der Argumente gegen grundlegende<br />

Änderungen – willkommenes Futter<br />

für manche „Bewahrer“:<br />

ß<br />

ß<br />

Gegen Fusionen sprechen häufig politische<br />

oder eigenmotivierte Einstellungen<br />

der Gremien bzw. ihrer Mitglieder, die<br />

Aufgabe der Eigenständigkeit und damit<br />

des „be sonderen“ Profils, der Verlust von<br />

Einfluss, Prestige oder Einnahmen aus Gremiensitzen,<br />

die Verschlankung der Führungskräfte<br />

bis in die oberste Etage usw.<br />

Gegen Auslagerungen stehen die damit<br />

verbundenen Ängste einer vermeintlichen<br />

Entlassungswelle, möglicherweise<br />

entstehende Abhängigkeiten und Prozess<br />

änderungen oder ein zu komplexes<br />

Schnittstellenmanagement.<br />

Auf jeden Fall ist die Fragestellung spannend<br />

genug, sie abzuschichten, um eine neutrale<br />

und sachliche Entscheidungsgrundlage<br />

zu erhalten.<br />

II. Gleiche Synergiepotenziale?<br />

1. Synergien<br />

Erste Betrachtungspunkte sind, sowohl bei<br />

Auslagerungen als auch bei Fusionen, die durch<br />

die größeren Mengen erreichbaren Synergiepotenziale,<br />

welche sich vorwiegend in der<br />

Produktion fi nden lassen. Auf beiden Wegen<br />

erreicht man Skaleneff ekte wie auch einen Fortschritt<br />

in der Erfahrungskurve dadurch, dass<br />

die Mengen größer werden und Spezialitäten<br />

häufi ger vorkommen. Vertretungsregelungen


gelingen einfacher und andere Technik kann<br />

eingesetzt werden. Da diese mehrfach nachgewiesenen<br />

Effekte völlig unabhängig von<br />

der Entstehungsform der größeren Einheiten<br />

sind, kann bei beiden Modellen von gleichen<br />

Wirkungen ausgegangen werden – und das ist<br />

nicht selbstverständlich.<br />

Steigt man weiter in die Betrachtung der<br />

Synergien ein, so fällt auf, dass in den Overhead-bezogenen<br />

Synergiepotenzialen doch<br />

Unterschiede bestehen. Während bei einer<br />

Fusion der Overhead zusammengelegt wird<br />

und in einer Einheit möglichst schnell zusammenwächst,<br />

ist die Steuerung des ausgelagerten<br />

Bereichs über ein Schnittstellenmanagement<br />

und ein Controlling nach § 25a<br />

KWG weiterhin sicherzustellen. Es hängt<br />

von dem jeweiligen Geschäftsfeld ab, um im<br />

Einzelfall zu entscheiden, welche der beiden<br />

Versionen die kostengünstigere ist – bei unbedeutenden<br />

Auslagerungen i. S. der neuen<br />

MaRisk dürfte der Unterschied minimal sein.<br />

Bei Auslagerung der Kreditsachbearbeitung<br />

ist er dagegen größer. Tendenziell dürfte die<br />

Fusion hier die Nase vorn haben, weil in der Tat<br />

auf eine Führungskraft und einen Geschäftsbereich<br />

verschlankt wird. Andererseits ist das<br />

Geschäftsleitungsorgan nach wie vor mit<br />

diesen Aufgabenstellungen auch hinsichtlich<br />

der Führung der Mitarbeiter und Organisationsverantwortung<br />

gebunden, so dass eine<br />

reine Beauftragung vorzuziehen wäre und<br />

die freigelenkten Managementkapazitäten<br />

dem Vertrieb zur Verfügung gestellt werden<br />

könnten. Gewichtet man diese Overhead-relevanten<br />

Entscheidungspunkte, wird man zur<br />

einen oder anderen Variante tendieren.<br />

Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass die<br />

Fusion oder Auslagerung möglichst schnell<br />

und konsequent umgesetzt wird und die Potenziale<br />

auch gehoben werden. Vom Scheitern so<br />

mancher Fusion oder Auslagerung ist die Rede,<br />

weil z. B. die Personalüberhänge nicht konsequent<br />

abgebaut wurden, im Eigentum befindliche<br />

Objekte leer standen und weiter Kosten<br />

verursachten oder die „weichen Faktoren“ nicht<br />

beachtet wurden. Zu letztem Punkt kann man<br />

gespannt sein auf die zu erwartenden Ergebnisse<br />

des Forschungsvorhabens „Organisationskultur<br />

und Fusionen“, welches von der<br />

Wissenschaftsförderung der Sparkassen-Finanzgruppe<br />

e. V. unterstützt wird 2 .<br />

2. Vorteile der Auslagerung<br />

Die Auslagerung in ihrer Reinform sieht die<br />

Beauftragung eines fremden Unternehmens<br />

vor, von dem man zumindest relativ unabhängig<br />

ist. Damit ist die vollständige Variabilität<br />

der Kosten zu erreichen, das heißt, dass<br />

auch nur dann Kosten anfallen, wenn der entsprechende<br />

Leistungsumfang erbracht wird.<br />

Z. B. zahlt man nur für eine Kreditsachbearbeitung,<br />

wenn auch Kreditgeschäft verkauft<br />

wurde. Personal „auf Vorrat“ zur Sicherung der<br />

Funktionsfähigkeit und kurzer Durchlaufzeiten<br />

wird mit der Auslagerung unnötig. Gezahlt<br />

wird nur für abgelieferte Leistung – im besten<br />

Fall mit einer Bindung an die geleistete Qualität.<br />

Fixe Kosten wandeln sich so in variable<br />

Kosten. Fusionen, die lediglich zu einer Verschlankung<br />

des Gesamtapparats beitragen,<br />

können diese Variabilität nicht erreichen.<br />

Des Weiteren bietet die Auslagerung an ein<br />

drittes Unternehmen erhebliche Innovationspotenziale,<br />

weil man eben auch mit den<br />

Augen eines Dritten den Prozess gestalten und<br />

insofern die Erfahrungen Vieler einbeziehen<br />

kann. Voraussetzung dafür ist allerdings<br />

die Bereitschaft, sich diesen Innovationen<br />

zu stellen. Insgesamt führt eine gelungene Auslagerung<br />

dazu, dass die entsprechenden Leistungsangebote<br />

mehr und mehr standardisiert<br />

werden, denn nur über Standardisierung kann<br />

der Anbieter seine Kostenvorteile voll realisieren.<br />

Die Standardisierung ist hier nicht als Einengung<br />

misszuverstehen, da selbst in komplexen<br />

Beratungssegmenten feststellbar ist, dass<br />

weite Teile sehr gut standardisiert und teils mit<br />

Rahmenpaketen unterlegt werden können. Hier<br />

können wir von der Automobilindustrie lernen 3 :<br />

Schließlich ist auch ein Porsche ein standardisiertes<br />

Produkt, dem keiner die Qualität oder<br />

Individualisierbarkeit absprechen wird. Es ist<br />

sowieso nicht immer notwendig, alle Leistungen<br />

zu standardisieren; ein Standardisierungsgrad<br />

von 80 % hilft schon sehr viel weiter, um mit<br />

den restlichen 20 % auf einem anderen Kostengerüst<br />

individualisiert vorgehen zu können.<br />

Die Standardisierung dürfte auch zu einer<br />

erheblichen Beschleunigung des Vertriebsapparats<br />

führen, da mit standardisierten Produkten<br />

ein einfacheres Personalentwicklungskonzept,<br />

zielgerichtetere Marketingmaßnahmen und<br />

schnellere Produktinnovationen (im Baukastenprinzip)<br />

möglich sind.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Synergien können<br />

sowohl bei der<br />

Fusion als auch<br />

der Auslagerung<br />

gehoben werden. «<br />

2 Siehe auch: Wagner/Knopf, Eignung der Erfolgsfaktorenforschung<br />

zur Bestimmung weicher<br />

Erfolgsfaktoren für Kreditinstitutsfusionen, in:<br />

Schäfer (Hrsg.), a.a.O. (Fn. 1).<br />

3 Siehe auch: Fieseler, Was können Kreditinstitute<br />

in Sachen Kostenflexibilität vom Autobau<br />

lernen?, in: BBl <strong>2007</strong> S. 486 f.<br />

601


602<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Mit einer Auslagerung erhält man, wie bereits<br />

beschrieben, den Vorteil des externen Blicks<br />

und damit verbunden die Transparenz, die<br />

nur ein externes Unternehmen gewährleisten<br />

kann. Auftraggeber wie Auftragnehmer<br />

definieren in der Praxis Servicelevel, die sie<br />

auch akribisch überwachen. Bei einer Auslagerungsbeziehung<br />

sind im gewählten Zeitabstand<br />

– mindestens monatlich – klare<br />

Auswertungen über die beauftragten Leistungen,<br />

deren Preisstruktur, aber auch die<br />

angebotene Qualität – sowohl in der Sachbearbeitung<br />

als auch in der Zulieferung der Aufträge<br />

– verbunden. Wer kann dies in absoluter<br />

Transparenz innerhalb seines Eigenbetriebs<br />

schon von sich behaupten? Gerade in dieser<br />

Transparenz liegen aber ungeheure Steuerungspotenziale,<br />

die zur Verbesserung des<br />

Prozessablaufs genutzt werden und erhebliche<br />

Vorteile erschließen können. Die Erfahrung<br />

zeigt, dass neben der zunehmenden<br />

Transparenz aufgrund externer Controllinginstrumente<br />

und der effizienten Auftragsbearbeitung<br />

hinsichtlich Zeit, Kosten und Qualität<br />

auch eine starke Versachlichung der traditionell<br />

konfliktgeladenen Beziehung zwischen<br />

Sachbearbeiter und Berater festzustellen ist.<br />

Die Auslagerung bietet also schon systemisch<br />

die Grundlage für einen verbesserten Produktionsprozess<br />

aufseiten von Auftraggeber und<br />

-nehmer.<br />

Die Controllingsysteme der Banken gelten als<br />

hinreichend ausgereift und mancher Geschäftsleiter<br />

wähnt sich deswegen in großer Sicherheit.<br />

Dabei geht es jedoch vorwiegend um finanzwirtschaftliches<br />

Controlling, welches sich an<br />

aufsichtlichen Anforderungen orientiert, und<br />

weniger um Produktivitäts- oder Prozesscontrolling,<br />

wie bei Industrieunternehmen<br />

üblich. Ein Auslagerungsunternehmen, das sich<br />

auf Sachbearbeitungsprozesse konzentriert,<br />

wird sich ein sehr ausgefeiltes Produktivitätscontrolling<br />

leisten können und müssen, und<br />

zwar wesentlich intensiver, als dies eine Bank<br />

oder Sparkasse für sich selbst entwickelt.<br />

Daraus ergeben sich effizientere Steuerungsfunktionen,<br />

bessere Kapitalallokationen und<br />

insgesamt eine kostengünstige Erstellung der<br />

angebotenen Leistungen.<br />

Dienstleister oder eine ausgelagerte Tochtergesellschaft<br />

sind häufig nicht an die Tarifstrukturen<br />

der Banken oder Sparkassen gebunden.<br />

Damit sind nicht nur monetäre Aspekte flexibler<br />

zu regeln, sondern insbesondere auch<br />

Abbildung 1: Entscheidungsparameter für Auslagerungen (Ausschnitt)<br />

Basisstrategien<br />

Tendenziell<br />

Eigenerstellung<br />

Tendenziell<br />

Outsourcing<br />

Spezialität<br />

Unsicherheit/<br />

Komplexität<br />

Einflussgröße<br />

Aus Strateg.<br />

Relevanz, Qualität<br />

hoch negativ<br />

Kreditsachbearbeitung<br />

Rahmenbedingungen<br />

für eine Ausgliederung<br />

Kreditsachbearbeitung<br />

hoch negativ<br />

Kostenvorteile bei Fremdbezug<br />

Produktionskostenvorteile<br />

des Anbieters<br />

keine/gering keine<br />

Kreditsachbearbeitung<br />

Transaktionskostenvorteile<br />

Kreditsachbearbeitung<br />

Zahlungsverkehr Zahlungsverkehr Zahlungsverkehr Zahlungsverkehr<br />

hohe hohe


Fragen der Arbeitszeiten, die Einrichtung von<br />

Schichtbetrieb, die Regelung von Sozial- und<br />

Zusatzleistungen inklusive der Beschreibung<br />

von Stellen und ihren Anforderungen, die Orientierung<br />

der Tarifzuordnung an Leistungen<br />

und nicht an Alter oder Stellung usw. Neue<br />

Tarifstrukturen, z. B. im Rahmen eines Haustarifs,<br />

erlauben eine wesentlich flexiblere Antwort<br />

auf Markterfordernisse gerade dieser Sachbearbeitungsfunktionen<br />

und tragen dazu bei,<br />

dass die Mitarbeiter leistungs-, bedarfs- und<br />

marktgerecht bezahlt und eingesetzt werden.<br />

Insbesondere in Sachbearbeitungseinheiten,<br />

die auf schnelle Durchlaufzeiten Wert legen,<br />

sind flexiblere Steuerungsmöglichkeiten des<br />

Arbeitszeitpotenzials notwendig, welche mit<br />

Banken oder öffentlichen Tarifsystemen nur<br />

schwer oder nur mit Zusatzkosten durchsetzbar<br />

sind – ein klarer Vorteil der Auslagerung.<br />

3. Vorteile der Fusion<br />

Am augenfälligsten ist die bei Auslagerungen<br />

an Dritte grundsätzlich anfallende Umsatzsteuerbelastung,<br />

welche die Produktivitätsvorteile<br />

– zumindest teilweise – aufzehrt. Dies ist<br />

derzeit bei den meisten Auslagerungsleistungen<br />

zu beobachten. Die Zukunft wird zeigen,<br />

wie die Umsatzsteuerbelastung ausgelagerter<br />

Bankdienstleistungen auch europarechtlich<br />

bewertet wird – zumal es hier in einzelnen<br />

Ländern bzw. für einzelne Leistungen bereits<br />

Befreiungen gibt. Bis zu einer endgültigen Klärung<br />

der Umsatzsteuerfrage können mit Hilfe<br />

verschiedener Modelle die Belastungen eingegrenzt<br />

bzw. gänzlich vermieden werden, z. B.<br />

durch die Bildung einer umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft, wie sie im Rahmen des von der<br />

STG angebotenen Franchise- und Unternehmenskonzepts<br />

(siehe unten) und von verschiedenen<br />

Sparkassen erfolgreich praktiziert wird.<br />

Während bei der Auslagerung die wesentlichen<br />

Know-how-Träger häufig in das auszulagernde<br />

Institut beziehungsweise aus dem direkten Einflussbereich<br />

der Sparkasse in eine nur indirekt<br />

zu steuernde Gesellschaft wechseln, ist bei einer<br />

Fusion durch die beibehaltene Eigenfertigung<br />

sämtlicher Zugriff auf das Know-how gesichert.<br />

Entscheidungsrelevant wird dies vorgetragen<br />

bei sensiblen Geschäftsfeldern wie etwa der<br />

Kreditsachbearbeitung. Der Know-how-Verlust,<br />

der in der Folge auch Abhängigkeiten erzeugt,<br />

kann über verschiedene Modalitäten abge-<br />

mildert und immer dann fast gegen Null gesenkt<br />

werden, wenn es sich um eine marktgängige<br />

Leistung handelt, deren Leistungserbringer<br />

austauschbar ist. In allen anderen Fällen ist dem<br />

Problem der Abhängigkeit zu begegnen, was<br />

im Übrigen auch einer der Inhalte der nach der<br />

neuen MaRisk zu erstellenden Risikoanalyse sein<br />

dürfte. Lösungen können Vertragsregelungen,<br />

lange Kündigungsfristen, Zugriffsrechte auf Mitarbeiter<br />

oder die Kooperation mit einem befreundeten<br />

Institut oder dem Verband sein.<br />

Das Argument der Betriebsgröße spricht für<br />

eine Eigenerstellung im fusionierten Haus.<br />

Größe allein ist aber – zumindest im deutschen<br />

Banksektor – kein Erfolgsfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit,<br />

so das Fazit vieler Studien 4 .<br />

Über die Zielparameter und die Vorstellungen<br />

der handelnden Akteure auf Management-<br />

und Eigentümerebene sollte offen diskutiert<br />

werden: Eine Prüfung der Auslagerung wird<br />

beispielsweise dann interessant, wenn sich<br />

Management und Eigentümer gegen eine weitere<br />

Vergrößerung des Instituts aussprechen<br />

oder die Frage der Betriebsgröße nicht relevant<br />

für die Entscheidung ist.<br />

Fusionen wirken auch im Vertrieb des Instituts,<br />

zumindest bei den zentralen Betreuungseinheiten<br />

wie Großkundenbetreuung und Vermögensmanagement.<br />

Mitunter sind hier durch<br />

eine Verstärkung der Mitarbeiterkapazitäten<br />

andere Optionen der Vertretung oder Spezialisierung<br />

zu erzielen. Ein großes fusioniertes<br />

Institut wird eher in der Lage sein, eine Private-<br />

Banking-Einheit aufzubauen und auszulasten<br />

als zwei eigenständige kleinere Häuser. Insofern<br />

bieten sich Möglichkeiten der Geschäftsfelderweiterung,<br />

die bei Auslagerung – weil spezifisch<br />

auf ein Segment externalisierend wirkend –<br />

nicht erschlossen werden können 5 .<br />

4. Kombinationen, Franchise,<br />

Zwischenschritte<br />

Die größten Befindlichkeiten bzw. Vorbehalte<br />

gegenüber Fusionen als auch Auslagerungen<br />

bestehen bei vertriebsrelevanten Themen.<br />

Empfohlen wird daher die klare Fokussierung<br />

auf kostensenkende und -bündelnde Maßnahmen<br />

im Bereich der Sachbearbeitung; und zwar<br />

beginnend bei den größeren Sachbearbeitungseinheiten<br />

und hier wieder abgeschichtet<br />

nach den geschäftspolitischen Zielsetzungen.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

4 Schierenbeck/Tegeder, Fusionen als Instrument<br />

zur Erreichung optimaler Betriebsgrößen, in:<br />

Schäfer (Hrsg.), a.a.O. (Fn. 1).<br />

5 Ebenda.<br />

603


604<br />

Beitrag<br />

» Auslagerungen in<br />

gemeinsame Tochtergesellschaften<br />

oder<br />

zum gleichen Dienstleister<br />

können evtl.<br />

auch einer folgenden<br />

Fusion vorangehen<br />

und deren Umsetzung<br />

vereinfachen. «<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 2: Auslagerungsmodelle<br />

“Echte” Auslagerung an Dritte<br />

Kl 1 Kl 2<br />

Produktionsgesellschaft<br />

extern<br />

(grundsätzlich USt-Belastung aller Leistungen)<br />

Auslagerung an eigene Tochter<br />

Produktionsgesellschaft<br />

1<br />

Keine Beteiligung,<br />

nur Leistungsvertrag<br />

Produktionsgesellschaft<br />

extern<br />

Kl 1 Kl 2<br />

100 % 100 %<br />

Produktionsgesellschaft<br />

2<br />

(wegen umsatzsteuerlicher Organschaft<br />

in der Regel keine USt-Belstung)<br />

Keine Beteiligung,<br />

nur Leistungsvertrag<br />

Sogar wenn im Vorfeld nur ein Fusionspartner<br />

auslagert, können sich strategische Vorteile<br />

erschließen: Hat sich das Institut organisatorisch<br />

bereits so aufgestellt, dass bestimmte Leistungen<br />

fremd erbracht werden und nutzt es in der<br />

ausgelagerten Einheit die entsprechenden Synergiepotenziale,<br />

so fällt es leichter, dies auch<br />

in eine Fusion einzubringen – als Kostenvorteil<br />

oder weil in der Fusionsverhandlung die Konzentration<br />

auf andere Bereiche leichter fällt.<br />

Die Auslagerung bietet ein weiteres, wunderbares<br />

Spielfeld: Kooperationen mehrerer Institute<br />

können bereits vom Start weg größere<br />

Mengen erschließen und so den Fusionsdruck<br />

mehr und mehr abmildern – möglicherweise<br />

sogar eine „drohende“ Fusion durch höhere Produktivität<br />

und Leistungsfähigkeit abwenden.<br />

Durch die standardisierende Wirkung der Sachbearbeitung<br />

kann es auch zu einer Annäherung<br />

der Marktaktivitäten kommen, die wiederum<br />

weitere Effekte, z. B. in der gemeinsamen Vertriebsplanung,<br />

zur Folge hätten.<br />

Natürlich sind das Konzept der Auslagerung<br />

und die Fusion idealtypische Modelle. Daneben<br />

gibt es vielfältige Variationen, die zwischen<br />

Auslagerung und Fusion liegen und ebenfalls<br />

daraufhin geprüft werden sollten, ob sie die<br />

gesetzten Ziele besonders gut erreichen lassen.<br />

Es gibt bereits gängige Modelle am Markt, die<br />

sehr gute Erfahrungen mit der Auslagerung<br />

Holding- und Franchsisemodell<br />

analog STG Transaktionsgesellschaft<br />

Kl 1 Kl 2<br />

Produktionsgesellschaft<br />

1<br />

50 % 50 %<br />

HOLDING<br />

25 %<br />

25 %<br />

75 % 75 %<br />

Franchisegeber<br />

Gemeinsames Prozessmodell, Spitzenausgleich etc.<br />

Produktionsgesellschaft<br />

2<br />

Franchisenehmer Franchisenehmer<br />

(wegen umsatzsteuerlicher Organschaft in der Regel keine<br />

USt-Belastung der Leistungen, grundsätzlich aber bezüglich<br />

der Holding-Leistungen oder eventueller Spitzenausgleiche<br />

der Produktionsgesellschaften untereinander)<br />

vollzogen haben und die Institutsunabhängigkeit<br />

ebenso wenig beeinflusst haben wie die<br />

steuerliche Betrachtung.<br />

Beispielhaft sollen hier das von der Ostsächsischen<br />

Sparkasse initiierte Franchisekonzept<br />

und seine Wirkungsweise erläutert<br />

werden: Die Idee ist, durch Bündeln des Prozess-Know-hows<br />

verschiedener Sparkassen<br />

die Realisierung größerer Mengen zu erreichen<br />

und damit Synergieeffekte wie oben<br />

beschrieben zu heben. Die Sparkassen Dresden<br />

und zwischenzeitlich auch Leipzig haben<br />

dazu ihre Kreditsachbearbeitungseinheiten<br />

in eigenständige Tochtergesellschaften ausgelagert,<br />

an denen sie jeweils mehrheitlich<br />

beteiligt sind. Sparkasse und Produktionsgesellschaft<br />

bilden eine umsatzsteuerliche<br />

Organschaft und es fällt in weiten Teilen der<br />

Leistungserstellung keine Umsatzsteuerzahllast<br />

an. Über eine Minderheitsbeteiligung von<br />

25 % werden diese Produktionsgesellschaften<br />

von einer Holding getragen, die wiederum<br />

eine gemeinsame Tochter der beiden<br />

Sparkassen ist. In der Holding werden das<br />

gesamte Prozess-Know-how, sämtliche Instrumente,<br />

die Ablauforganisation usw. vorgehalten<br />

und an zentraler Stelle gepflegt. Die Holding<br />

gibt dieses Geschäftssystem im Rahmen<br />

eines Franchise-Verhältnisses an die Produktionsgesellschaften<br />

als Franchise-Nehmer<br />

weiter. Der zentrale Punkt ist, dass beide


Produktionsgesellschaften sich verpflichten,<br />

diesen Gesamtprozess und die Organisation<br />

zu übernehmen und an deren weiterer Optimierung<br />

durch Initialisieren eines kontinuierlichen<br />

Verbesserungsprozesses in Koordination<br />

mit der Holdung zu arbeiten. Durch<br />

das simultane Arbeiten mehrerer Standorte<br />

sind fast im gleichen Maße Synergieeffekte<br />

zu erreichen, als würde in einer Einheit nach<br />

diesem Geschäftsmodell gearbeitet.<br />

Bei einer Gebäudehavarie, einem Notfall oder<br />

Ähnlichem, kann der jeweils andere Standort<br />

die Produktion aufnehmen. Teils können durch<br />

Auslagerung auch Risiken im Dienstleistungsunternehmen<br />

anders gesichert oder versichert<br />

werden, was wiederum das Risiko senkt.<br />

Die Holding bietet dieses Franchise-Konzept<br />

offen im Markt an und erschließt für sich und<br />

alle Nutzer über diesen Weg eine weitere Bündelung<br />

von Mengen. Neue Franchisenehmer<br />

gründen dazu eine Produktionsgesellschaft<br />

und bestimmen selbst die Geschwindigkeit der<br />

Umstrukturierung ihrer Prozesse, den Freizug<br />

von Immobilien und sonstigen Schritten. Auch<br />

wenn dies betriebswirtschaftlich betrachtet<br />

nicht die reine Lehre darstellt, so ist es doch<br />

pragmatisch und dient dem Unternehmen,<br />

sukzessive an den Vorteilen und den Synergieeffekten<br />

teilzuhaben.<br />

Tabelle 1: Entscheidungstabelle / Fusion vs. Auslagerung<br />

Auf lange Sicht ist denkbar, dass im Laufe der Zeit<br />

„schrumpfende“ Standortgesellschaften zusammengelegt<br />

werden bzw. sich eine Standortgesellschaft<br />

bei Unterschreiten einer kritischen<br />

Menge von Mitarbeitern für ein Geschäftsfeld<br />

entschließt, die Erstellung dieser Leistung<br />

– dann natürlich unter Belastung der Umsatzsteuer<br />

– an eine andere Standortgesellschaft<br />

zu geben. Durch die Konsistenz des gesamten<br />

Prozessmodells sind dabei keine Schnittstellenfriktionen<br />

oder Prozessschwierigkeiten zu<br />

erwarten. Das damit letztendlich auslagernde<br />

Institut hätte die vollen Vorteile, inklusive der<br />

Kostenvariabilität und Investitionsvermeidung<br />

etc. – nur eben im Zeitverlauf gestreckt. Der<br />

Ansatz des Franchisemodells verschafft den Freiraum,<br />

eventuell anstehende Fusionen weniger<br />

aus wirtschaftlichen als nach strategischen oder<br />

sonstigen Gesichtspunkten zu bewerten. In die<br />

Fusion zu steuern, wenn im Vorfeld durch Auslagerung<br />

oder Kooperationen der Kostenapparat<br />

optimiert wurde und funktionierende Schnittstellenmodelle<br />

vorhanden sind, ist natürlich eine<br />

wesentlich komfortablere Situation. Geeignet ist<br />

das Modell aber gerade auch für fusionswillige<br />

Institute, denen ein funktionierendes Geschäfts-<br />

und Prozessmodell sozusagen „schlüsselfertig“<br />

angeboten wird. Es entfällt der teils aufreibende<br />

Prozess der Einigung auf eines der von den Fusionsinstituten<br />

eingebrachten Prozessmodelle.<br />

Außerdem werden Lagerbildungen vermie-<br />

Aspekt Fusion Auslagerung<br />

Variabilität der Kosten O +<br />

Bindung Zahlung an Qualität O +<br />

Innovationspotenziale O +<br />

Standardisierungseffekte O +<br />

Transparenz O +<br />

Prozesscontrolling/KVP O +<br />

Tarifgestaltung O +<br />

Umsatzsteuer O -/o<br />

Abhängigkeiten O -<br />

Größere Einheiten auch im Vertrieb O O<br />

Schnittstellenmanagement O -<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Auslagerungen<br />

und Kooperationen<br />

erschließen Vorteile<br />

bei der Senkung<br />

operationeller<br />

Risiken. «<br />

605


606<br />

Beitrag<br />

» Fusion und Auslagerung<br />

können<br />

auch kombiniert<br />

werden. «<br />

6 Siehe auch Tölle, Bündelung von Backofficetätigkeiten<br />

– mehr Freiraum für Vertrieb, in:<br />

Füser/Theewen/Tölle (Hrsg.), Industrialisierung<br />

der Kreditprozesse – Wege zu Kreditfabriken,<br />

<strong>2007</strong>. Während die Fertigungstiefe der Automobilhersteller<br />

ca. 27% beträgt, erfolgt die<br />

Wertschöpfung bei Banken noch zu ca. 90%<br />

inhouse.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

den und der Umsetzungsprozess dank erprobter<br />

Muster gestrafft. Zudem kann der Zugang zu<br />

den oben beschriebenen Synergiepotenzialen<br />

in vollem Umfang erschlossen werden. Weiterhin<br />

ist die Pflege der Kreditorganisation als Institut<br />

nur noch auf der Marktseite – bis zur definierten<br />

Schnittstelle – notwendig. Es ergibt sich<br />

damit eine überraschende Lösung:<br />

III. Fazit und Ausblick<br />

Insbesondere mit dem verstärkten Einzug ausländischer<br />

Marktteilnehmer wird das Angebot<br />

standardisierter Finanzdienstleistungen zunehmen.<br />

Damit werden dann auch die Betriebskostenansätze<br />

und der Produktpreis für die<br />

anderen Institute determiniert.<br />

Schon jetzt ist absehbar, dass kleinere Institute<br />

mit eigener Kreditsachbearbeitung den,<br />

dank niedrigerer Betriebskostenansätzen, auch<br />

wesentlich verbesserten Konditionen größerer<br />

Standardanbieter kaum Paroli bieten können.<br />

Verbunden mit einer ernüchternden Ergebnissituation<br />

des Kreditwesens ist es nur eine<br />

Frage der Zeit, wann sich die Institute mit Auslagerungs-<br />

oder Fusionsthemen befassen. Die<br />

individuelle Ausgangssituation wird besser, je<br />

früher diese Entscheidung fällt.<br />

Nichtsdestotrotz kann es in Einzelfällen aufgrund<br />

besonderer Personalkosten- oder Geschäftsstrukturen<br />

im Geschäftsgebiet möglich sein,<br />

PRAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

dass auch über einen längeren Zeitraum mit<br />

der ausschließlichen Eigenfertigung erfolgreich<br />

gearbeitet wird. Hier sollte allerdings ein<br />

weitsichtiger Vorstand auch eine 10- oder 15-<br />

Jahresprognose wagen und sich die Frage stellen,<br />

ob er zum dann vorliegenden Zeitpunkt<br />

auch noch die entsprechenden Fachleute zur<br />

Abwicklung seines Geschäfts akquirieren kann.<br />

Die großen Einheiten werden diejenigen sein,<br />

die auch die interessanten Mitarbeiter beschäftigen<br />

und bezahlen können und insofern im<br />

Fokus der Betrachtung leistungsfähiger Führungskräfte<br />

und Mitarbeiter stehen.<br />

Die neuen MaRisk liberalisieren in erstaunlich<br />

positiver und weitsichtiger Weise<br />

die Möglichkeiten der Auslagerung. Sie<br />

fordern quasi heraus, dass sich die Kreditinstitute<br />

früher oder später auf Geschäftsmodelle<br />

und Prozesse einrichten, wie sie z. B.<br />

in der Automobilindustrie seit Jahrzehnten<br />

üblich sind. Der Eigenfertigungsanteil in der<br />

Automobilindustrie liegt wesentlich niedriger<br />

als im Bereich der deutschen Kreditinstitute,<br />

wobei die Produktkomplexität sicherlich<br />

nicht niedriger ist 6 .<br />

Ob sich ein Institut zur Auslagerung oder Fusion<br />

entschließt, hängt von vielen Parametern ab.<br />

Beide Modelle, Fusion und Auslagerung, sind<br />

teils chancengleich, teils mit Vorteilen ausgestattet,<br />

so dass der Geschäftsleiter bzw.<br />

der Eigentümervertreter durchaus eine Wahlmöglichkeit<br />

hat, die er nutzen sollte. £<br />

Auslagerung und Fusion sollten zunächst gleichwertig und systematisch darauf<br />

geprüft werden, wie sie das gesetzte Ziel verwirklichen, wo die Stärken und<br />

Schwächen der Varianten liegen; eine Entscheidungstabelle ist hilfreich.<br />

Feste Kooperationen und Bündelungen helfen bei der Verwirklichung von Skaleneffekten,<br />

sollten aber durch Verträge oder Franchisesysteme auch ausreichend<br />

straff organisiert sein, um das Auseinanderdriften der Organisationsmodelle zu<br />

verhindern.<br />

Jeder konsequente Schritt zur Konzentration auf das Kerngeschäft stärkt tendenziell<br />

die Vertriebskraft – halbherzige Umsetzung gefährdet aber Vertrieb wie auch<br />

Betrieb. Daher muss bei Fusion wie Auslagerung ein professionelles Projektmanagement<br />

das Vorhaben begleiten.


Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Praxisfall<br />

Bankenstrafrecht<br />

Compliance-/Revisions- und Aufsichtsratsverantwortung bei kriminellem<br />

Vorstandsverhalten.<br />

I. Der Fall<br />

w Das Landgericht Stuttgart hat mit (seit diesem<br />

Tag rechtskräftigem) Urteil vom 10.04.<strong>2007</strong> (6 KLs<br />

151 Js 87<strong>12</strong>6/98) den Vorstandsvorsitzenden<br />

einer Volksbank in Württemberg und einen<br />

Finanzberater wegen Untreue gem. § 266 StGB<br />

in besonders schwerem Fall und gemeinsamen<br />

Betrugs zum Nachteil von Kreditnehmern mit<br />

einem Schadensvolumen von über 2 Mio €<br />

verurteilt.<br />

Die VoBa in D kreditierte außerhalb ihrer Region<br />

den Erwerb eines renovierungsbedürftigen<br />

Wohn- und Geschäftshauses und eines Grundstücks,<br />

welches später mit Wohneinheiten<br />

bebaut werden sollte.<br />

Der Verkauf durch die Kreditnehmerin an Bauträger<br />

scheitert, die Kredite werden von der<br />

VoBa als Abwicklungskredite geführt. Um einen<br />

endgültigen Ausfall zu vermeiden, veranlasst der<br />

Vorstand einen Sachbearbeiter der Bank zur<br />

Erstellung eines überhöhten Wertgutachtens.<br />

Das Grundstück wird durch einen hierfür<br />

gegründeten Fonds zu dem überhöhten Kaufpreis<br />

erworben. Absprachegemäß werden dann<br />

mit einem günstigen Zinssatz ausschließlich<br />

Kapitalanleger geworben, die eigentlich bestehende<br />

Darlehen nur umschulden bzw. trotz<br />

angespannter Vermögenssituation Immobilieneigentum<br />

erwerben wollen.<br />

Dabei wird die Kreditierung zwingend an den<br />

Erwerb von Fondsanteilen geknüpft, wodurch sich<br />

der Kreditbedarf der Fondserwerber nahezu verdoppelt.<br />

Dabei wird den Anlegern die Werthaltigkeit<br />

des Grundstücks, die Erzielung von Mieteinnahmen,<br />

die den Kapitaldienst tragen, und<br />

eine Rendite wahrheitswidrig vorgespiegelt.<br />

Die Finanzierung erfolgt in jedem Einzelfall<br />

über starken Währungsschwankungen unter-<br />

worfene Yen-Kredite, mit der – sich auch später<br />

realisierenden – Gefahr der weiteren Erhöhung<br />

des Kreditvolumens.<br />

II. Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft<br />

Festgestellt sind die Kenntnis des Vorstands<br />

von der Werbung der Kapitalanleger mit<br />

den bewusst unwahren Angaben zum Verkehrswert<br />

des Grundstücks, der Höhe der Mieteinnahmen<br />

sowie der zu erzielenden Rendite<br />

und damit der objektiv fehlenden Eignung des<br />

Erwerbs der Fondsanteile als Kapitalanlage.<br />

Festgestellt sind weiter gravierende Verletzungen<br />

der Prüf- und Informationspfl icht<br />

gem. § 18 KWG bei der Kreditvergabe an die<br />

geworbenen Kapitalanleger: Die bewertbaren<br />

Erkenntnisse zur Bonität der Kreditnehmer<br />

bzw. zu werthaltigen Sicherheiten belegen<br />

deren fehlende Kapitaldienstfähigkeit.<br />

Die hohen Risiken der weiteren Erhöhung der<br />

Kreditlinien, bedingt durch die Währungsschwankungen<br />

des Yen, sind ebenfalls nicht gesichert.<br />

III. Risikohinweise<br />

Kriminelles Verhalten einzelner Mitglieder oder<br />

gar des gesamten Vorstands richten das Augenmerk<br />

der Bankaufsicht und der Strafverfolgungsbehörden<br />

auf die Verantwortlichen im<br />

Bereich Compliance und Revision sowie auf<br />

die Mitglieder des Aufsichtsrats der Bank.<br />

Besonders risikoanfällig im Hinblick auf Haftung<br />

der Bank – und damit auch einer möglichen<br />

strafrechtlich relevanten Pfl ichtverletzung sind<br />

Verfl echtungen zum oder institutionelles Zusammenwirken<br />

mit dem Vertrieb von Immobilien<br />

oder Fondsbeteiligungen. £<br />

Autoren:<br />

PRAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Dr. Hans Richter,<br />

Oberstaatsanwalt, Leiter Abteilung<br />

Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft<br />

Stuttgart und Staatsanwältin<br />

Anke Hadamitzky,<br />

stv. Abteilungsleiterin.<br />

Die internen Kontroll-<br />

und Überwachungsstellen<br />

einer Bank, insbesondere<br />

die Mitglieder des<br />

Aufsichtsrats, sind auch<br />

im Hinblick auf Entscheidungen<br />

und Handlungen<br />

der Mitglieder des Vorstands<br />

– und des Gesamtvorstands<br />

– zur Überwachung<br />

und Kontrolle<br />

verpflichtet.<br />

Dabei müssen Finanzierungsobjekte<br />

besonders<br />

beachtet werden, die aus<br />

risikobehafteten Kreditverhältnissen<br />

zu – den<br />

ehemaligen Kreditnehmern<br />

nahestehenden –<br />

Unternehmen oder Personen<br />

„überführt“ werden<br />

– insbesondere,<br />

soweit werterhöhende<br />

oder sichernde Faktoren<br />

nicht überprüfbar dokumentiert<br />

sind.<br />

607


608<br />

Beitrag<br />

» Sollte der Insolvenzverwalter<br />

die<br />

volle Verjährungszeit<br />

seines Anfechtungsrechts<br />

ausnutzen,<br />

kann im Extremfall<br />

ein Sachverhalt<br />

angefochten werden,<br />

welcher bereits seit<br />

über acht Jahren<br />

zurückliegt. «<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Kreditrückführung und Sicherheitenbestellung<br />

im Fokus der Schenkungsanfechtung<br />

Risiken und Abwehrmöglichkeiten für die Kreditinstitute im Fall der Insolvenzanfechtung<br />

von Kreditrückführungen und Kreditsicherheitenbestellungen in der „Krise“.<br />

Autor:<br />

Torsten Steinwachs, Rechtsanwalt,<br />

stv. Abteilungsdirektor,<br />

ING Bank Deutschland AG,<br />

Frankfurt/M.<br />

1 BGH, NZI 2004 S. 623.<br />

2 BGH, NJW 1992 S. 2421.<br />

I. Einleitung<br />

w Die insolvenzrechtliche Schenkungsanfechtung<br />

gem. § 134 InsO erlebt in jüngster Zeit, auch<br />

bedingt durch neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH), eine Renaissance. Interessant<br />

ist die Schenkungsanfechtung für den<br />

Insolvenzverwalter, da keine subjektiven Tatbestandselemente<br />

vorliegen müssen und eine<br />

„Schenkungsabsicht“ von der Rechtsprechung<br />

nicht gefordert wird. Weiterhin ist der lange<br />

Anfechtungszeitraum zu beachten. Dieser<br />

beträgt 4 Jahre (!), rückwärts gerechnet ab dem<br />

Tag der Insolvenzantragstellung. Sollte der Insolvenzverwalter<br />

die volle Verjährungszeit seines<br />

Anfechtungsrechts ausnutzen, kann im Extremfall<br />

ein Sachverhalt angefochten werden, welcher<br />

bereits seit über acht Jahren zurückliegt.<br />

Waren im Fokus der Schenkungsanfechtung in<br />

früheren Verfahren eher Randthemen betroff en,<br />

wie z. B. die Anfechtung von Parteispenden im<br />

Flowtex-Verfahren, so betriff t in letzter Zeit die<br />

Schenkungsanfechtung vermehrt Kreditrückführungen<br />

und Sicherheitenbestellungen durch den<br />

Kreditnehmer sowie durch sonstige Dritte. Der<br />

Beitrag stellt die verschiedenen Anfechtungsmöglichkeiten<br />

dar und unterbreitet Vorschläge<br />

zur Abwendung einer Schenkungsanfechtung<br />

durch die Insolvenzverwaltung.<br />

II. Schenkungsanfechtung bei der<br />

Sicherheitenbestellung<br />

Bei der Schenkungsanfechtung der Sicherheitenbestellung<br />

ist zu unterscheiden zwischen<br />

der Bestellung der Kreditsicherheit durch den<br />

Kreditnehmer sowie durch Drittsicherungsgeber.<br />

Bei den letztgenannten Sicherungsgebern<br />

muss zwischen der anfänglichen Sicherheitenbestellung<br />

(Zeitpunkt: Ausreichung des<br />

Darlehens an den Kreditnehmer) sowie der<br />

nachträglichen Sicherheitenbestellung unterschieden<br />

werden.<br />

1. Nachträgliche Besicherung durch den<br />

Kreditnehmer<br />

Bestellt der Kreditnehmer nach Ausreichung<br />

des Darlehens der Bank Sicherheiten (z. B. aufgrund<br />

des Nachbesicherungsanspruchs gem.<br />

Ziff . 13 AGB-Banken/Ziff . 22 AGB-Sparkassen)<br />

kommt keine Schenkungsanfechtung in<br />

Betracht. Die Bestellung einer Sicherheit für<br />

eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung<br />

begründete Verbindlichkeit, ist nicht<br />

nach § 134 InsO anfechtbar 1 .<br />

Die Erweiterung des Begriff s der Unentgeltlichkeit<br />

würde alle inkonkruenten Sicherheiten<br />

erfassen und den Anfechtungszeitraum zeitlich<br />

unzulässig ausdehnen. Eine Absage erteilte der<br />

BGH hierbei der Ansicht, dass die konkrete<br />

Sicherungsabrede entgeltlich getroff en sein<br />

muss, z. B. durch eine Stundungsabrede. Mit<br />

den Anfechtungsansprüchen der §§ 130, 131,<br />

133 InsO ist die Gesamtheit der Gläubiger ausreichend<br />

geschützt.<br />

2. Nachträgliche Besicherung durch<br />

Dritte<br />

a) Anfängliche Drittsicherheiten<br />

Bei den anfänglichen Drittsicherheiten (z. B.<br />

Grundschuldbestellung durch Tochtergesellschaft<br />

des Kreditnehmers) liegt eine Entgeltlichkeit<br />

vor, da die Besicherung vor oder bei<br />

der Begründung des gesicherten Darlehens<br />

erfolgt 2 . Die Bank erbringt eine Leistung (das<br />

Darlehen) an den Kreditnehmer. Eine Schenkungsanfechtung<br />

scheidet somit aus.


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610<br />

Beitrag<br />

» Anfechtbar ist<br />

eine unentgeltliche<br />

Leistung des Schuldners,<br />

es sei denn,<br />

sie ist früher als<br />

vier Jahre vor dem<br />

Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrensvorgenommen<br />

worden. «<br />

3 BGH, NZI 2006 S. 524.<br />

4 BGH, NJW 1998 S. 2592.<br />

5 Z. B. OLG Köln, WM 2005 S. 477.<br />

6 § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.<br />

7 OLG Hamburg, WM 2002 S. 2050.<br />

8 BGH, NZI 2005 S. 323 und BGH, NZI 2006 S. 399.<br />

9 § 131 InsO.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

b) Nachträgliche Drittsicherheit<br />

Da die bereits erfolgte Kreditgewährung<br />

gerade nicht mehr die Gegenleistung für die<br />

gestellte Kreditsicherheit darstellt, kommt hier<br />

die Schenkungsanfechtung in Betracht 3 . Wenn<br />

die nachträglich besicherte Kreditforderung<br />

zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung faktisch<br />

wertlos, da nicht mehr einbringbar, ist,<br />

geht der BGH von einer unentgeltlichen Leistung<br />

des Drittsicherungsgebers aus und lässt die<br />

Schenkungsanfechtung zu. Der BGH gibt seine<br />

ältere bankenfreundliche Rechtsprechung 4 nunmehr<br />

auf, wonach eine Entgeltlichkeit bejaht<br />

worden ist, wenn der Drittsicherungsgeber ein<br />

eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung<br />

hat sowie die Vermutung, dass dies<br />

i.d.R. bei Konzernunternehmen vorliegt.<br />

Ausdrücklich offen lässt der BGH dabei allerdings<br />

die Frage, ob ein Stehenlassen der<br />

Kreditforderung bei nachträglicher Besicherung<br />

eine entgeltliche Leistung der Bank darstellt<br />

und somit die Schenkungsanfechtung<br />

ausschließt. Dies wird jedoch nach überwiegender<br />

Ansicht zu bejahen sein 5 , da die Bank<br />

die Nichtbeitreibung der Forderung nur Zug<br />

um Zug gegen die Drittsicherheit unterlässt.<br />

Das Unterlassen einer Kreditkündigung wird<br />

man nicht für ausreichend anerkennen können,<br />

soweit der Darlehensnehmer den Kredit voll<br />

ausgeschöpft hat, da es an einer „Leistung“<br />

der Bank fehlt.<br />

Falls die Bank bereit ist, die Zinsen beim Kreditnehmer<br />

zu senken, Zug um Zug gegen Hereinnahme<br />

der Drittsicherheit, fehlt es ebenfalls an<br />

der Unentgeltlichkeit der Leistung, so dass eine<br />

Schenkungsanfechtung nicht möglich ist.<br />

III. Schenkungsanfechtung der<br />

Kreditrückführung<br />

Auch in diesem Fall ist zwischen der Leistung<br />

des Kreditnehmers und der Leistung durch<br />

einen Dritten zu differenzieren.<br />

1. Kreditrückführung durch den Kreditnehmer<br />

Forderungen der Bank aus dem Darlehensvertrag<br />

sind durch einen entgeltlichen Vertrag<br />

begründet. Die Bank erwirbt einen Anspruch<br />

auf Rückzahlung bei Fälligkeit und auf Zahlung<br />

des Zinses 6 nur durch eine eigene Gegenleistung,<br />

da die Bank einen Geldbetrag als Darlehen<br />

zur Verfügung stellt. Zahlungen auf Zins<br />

und Tilgung sind daher keine unentgeltlichen<br />

Leistungen. Eine Schenkungsanfechtung scheidet<br />

sonach aus. Dies gilt auch im Fall der Zahlung<br />

einer Vorfälligkeitsentschädigung 7 .<br />

2. Kreditrückführung durch (Konzern-)<br />

Dritte<br />

a) Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung<br />

Zahlungen von (Konzern-)Dritten stehen unter<br />

dem Verdikt der Schenkungsanfechtung, wenn<br />

der Zahlenden später insolvent wird. Bedingt<br />

durch die lange Anfechtungsmöglichkeit<br />

(4 Jahre), trägt die Bank ein nicht zu unterschätzendes<br />

Risiko, dass einmal vereinnahmte<br />

Beträge Jahre später an die Insolvenzverwaltung<br />

wieder herauszugeben sind.<br />

Das Zahlungsdreigestirn lässt sich schematisch<br />

wie folgt darstellen, wobei in aller Regel<br />

die Zahlung im Konzern auf einer sog. Cash-<br />

Management-Vereinbarung beruht (siehe<br />

Abb. 1 auf S. 611).<br />

Der BGH hat in den sog. Cash-Pooling-I- und -<br />

II-Urteilen 8 grundsätzliche Aussagen getroffen,<br />

wann im Fall von Drittzahlungen diese wieder<br />

an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sind.<br />

Diese Entscheidungen sind 1:1 zu übertragen<br />

auf Kreditrückführungen durch Dritte.<br />

Eine Anfechtung kommt hier nur aufgrund<br />

der Schenkungsanfechtung in Betracht, da die<br />

Anfechtung aufgrund einer inkongruenten<br />

Deckung 9 daran scheitert, dass die Bank als Zahlungsempfänger<br />

kein Gläubiger des (nunmehr<br />

insolventen) Zahlenden war. Die Rechtsprechung<br />

sieht in einem Zweipersonenverhältnis eine Zahlung<br />

als unentgeltlich an, wenn dem Zahlenden<br />

von der Bank keine Gegenleistung zufließt. Im<br />

Mehrpersonenverhältnis kommt es darauf an,<br />

ob die Bank ihrerseits eine Gegenleistung zu<br />

erbringen hatte. Zwar ist grundsätzlich der richtige<br />

Adressat der Schenkungsanfechtung nicht<br />

die Bank als Zahlungsempfänger, sondern deren<br />

Schuldner (hier: Y-GmbH). Dies gilt jedoch nicht,<br />

wenn die Darlehensforderung der Bank (gegen<br />

die Y-GmbH) wertlos war im Zeitpunkt der Zah-


Abbildung 1: Zahlungsdreigestirn bei Zahlungen durch Muttergesellschaft<br />

X-AG<br />

Cash-Management<br />

Y-GmbH<br />

-Abrede<br />

(Tochter)<br />

Rückzahlung, da GmbH<br />

nicht zahlungsfähig<br />

lung durch den Dritten (durch X-AG). Eine Kenntnis<br />

der Wertlosigkeit der Darlehensforderung<br />

bei der Bank ist nicht erforderlich. Eine Unentgeltlichkeit<br />

liegt auch dann vor, wenn – bedingt<br />

durch die Cash-Management-Vereinbarung – die<br />

X-AG sich der Y-GmbH gegenüber vertraglich verpflichtet<br />

hat, Zahlungsaußenstände zu begleichen,<br />

da die Bank kein eigenes Forderungsrecht<br />

hierdurch erwirbt 10 . Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal<br />

der Gläubigerbenachteiligung<br />

folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, da die<br />

Verfügung das den Gläubigern haftenden Vermögen<br />

betrifft.<br />

b) Verteidigungsmöglichkeiten der Bank<br />

Ein Argument zur Abwehr der Schenkungsanfechtung<br />

ist der Vortrag der Bank, dass die eigene Kreditforderung<br />

im Zeitpunkt der Zahlung durch den<br />

(Konzern-)Dritten nicht wertlos gewesen ist.<br />

Als wertlos ist eine Kreditforderung auf jeden Fall<br />

dann anzusehen, wenn der Darlehensnehmer<br />

erheblich überschuldet ist. Noch nicht geklärt<br />

ist die Frage, ob eine Wertlosigkeit der Kreditforderung<br />

auch dann gegeben ist, wenn der Kreditnehmer<br />

zahlungsunfähig im insolvenzrechtlichen<br />

Sinne ist 11 . Die Zahlungsunfähigkeit ist<br />

jedoch zeitpunkbezogen und lässt außen vor,<br />

ob eine Darlehensforderung nach Veräußerung<br />

von Vermögenswerten des Darlehensnehmers<br />

oder nach Eingang von Außenständen zu einem<br />

späteren Zeitpunkt bedient werden kann. Die<br />

Zahlungsunfähigkeit kann daher nicht als Maßstab<br />

der Wertlosigkeit der Darlehensforderung<br />

herangezogen werden.<br />

Dem Grunde nach kommt es darauf an, ob der<br />

Kreditnehmer aus eigenen Mitteln in der Lage<br />

gewesen wäre, seine Verbindlichkeiten bei der<br />

Bank zu bedienen.<br />

Ein formelles Gegenargument bei der Schenkungsanfechtung<br />

ist der Vortrag der Bank, dass<br />

der Geldbetrag nicht direkt der Bank zugeflossen<br />

ist, sondern dem Kreditnehmer. Der Kreditnehmer<br />

ist Kontoinhaber, nicht die Bank.<br />

Die Bank fungiert lediglich als Zahlstelle <strong>12</strong> .<br />

Eine Tilgung der bankseitigen Ansprüche tritt<br />

aufgrund der Kontokorrentabrede zwischen<br />

dem Kontoinhaber und der Bank erst nach<br />

dem Rechnungsabschluss ein 13 . Erst mit dem<br />

Rechnungsabschluss werden die wechselseitigen<br />

Forderungen und Leistungen durch Verrechnung<br />

zum Schluss der vereinbarten Rechnungsperiode<br />

ausgeglichen 14 .<br />

Falls der zahlende Dritte aufgrund einer<br />

Schuldübernahme oder zumindest Schuldmitübernahme<br />

an die Bank leistet, scheidet die<br />

Schenkungsanfechtung aus, da der Zahlende<br />

(zumindest auch) aufgrund einer eigenen Verbindlichkeit<br />

leistet.<br />

Ein nicht zu unterschätzender Vorteil der Bank<br />

als Anfechtungsgegner ist die dem Insolvenzverwalter<br />

auferlegte Darlegungs- und Beweislast<br />

in einem Anfechtungsprozess. Er muss<br />

nachweisen, dass die Zahlung auf eine wertlose<br />

Kreditforderung erfolgt ist 15 .<br />

3) Zahlungen durch Drittsicherungsgeber<br />

a) Zahlung des Bürgen<br />

Bank<br />

Darlehen<br />

Zahlt ein Bürge, scheidet eine Schenkungsanfechtung<br />

von vornherein aus. Der Bürge<br />

zahlt auch aufgrund einer eigenen Verbindlichkeit,<br />

wie sich aus § 774 Abs. 1 BGB ergibt.<br />

Die Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit ist<br />

keine unentgeltliche Leistung, da die Bank eine<br />

Gegenleistung erbringt durch den Verlust der<br />

Forderung durch Erfüllung.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

10 § 329 BGB.<br />

11 Dafür: OLG Stuttgart, NZI 2002 S. 1<strong>12</strong>; dagegen:<br />

Wittig, in: NZI, 2005 S. 606 (608).<br />

<strong>12</strong> Dies gilt natürlich nicht, wenn das Guthaben<br />

einem bankeigenen Abwicklungskonto gutgeschrieben<br />

wird.<br />

13 § 355 Abs. 1 HGB.<br />

14 BGH, NZI 2002 S. 311.<br />

15 BGH, NZI 1999 S. 111; OLG Stuttgart, NZI 2002<br />

S. 1<strong>12</strong>.<br />

611


6<strong>12</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Sicherheitenfreigabe<br />

sollte, insbesondere<br />

auch bei<br />

akzessorischen Rechten,<br />

unter der Bedingung<br />

erfolgen, dass<br />

die zu besichernde<br />

Forderung auch<br />

endgültig bei der<br />

Bank verbleibt. «<br />

16 BGH, ZIP <strong>2007</strong> S. 488; OLG Karlsruhe, ZInsO 2004<br />

S. 868.<br />

17 Der Basiszinssatz wird mit Wirkung zum<br />

01.07.<strong>2007</strong> neu festgesetzt.<br />

18 § 144 Abs. 1 InsO.<br />

19 Zur Bürgschaftsproblematik in der Insolvenz:<br />

Steinwachs, in: Finanz Colloquium Heidelberg,<br />

Problematische Firmenkundenkredite, 2. Aufl.,<br />

S. 509-516.<br />

20 OLG Frankfurt a. M., NZI 2004 S. 267; LG Wiesbaden,<br />

NZI 2003 S. 37.<br />

21 BGH, NZI <strong>2007</strong> S. 101.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

b) Zahlung aufgrund Sachsicherheit<br />

Zahlt der Drittsicherungsgeber aufgrund einer<br />

gestellten Sachsicherheit (z.B. Grundschuld),<br />

scheidet die Schenkungsanfechtung ebenfalls<br />

aus. Soweit die gestellte Sicherheit nicht<br />

völlig wertlos ist, scheitert die Schenkungsanfechtung<br />

bereits an der Werthaltigkeit der Kreditforderung,<br />

da die Sicherheit hierfür haftet.<br />

Weiterhin besteht ein Übertragungsanspruch<br />

des Sicherungsgebers nach Zahlung gegenüber<br />

der Bank, so dass die Bank die Zahlung<br />

gerade nicht unentgeltlich erwirbt.<br />

IV. Zinsfalle<br />

Sollte der Verwalter seine Schenkungsanfechtung<br />

erst kurz vor Ende des Verjährungseintritts<br />

geltend machen, so kommen zusätzlich<br />

zu der Rückzahlung auf die Bank immense Verzugszinsen<br />

seit Verfahrenseröffnung zu. Die<br />

Rechtsprechung erkennt diesen Zinsanspruch<br />

der Insolvenzmasse zu 16 . Der Zinssatz beläuft<br />

sich auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz und beträgt zzt. 7,7% 17 . Der BGH<br />

erkennt den Zinsanspruch sogar seit dem Zeitpunkt<br />

der Anfechtungshandlung (z. B. Zahlungseingang<br />

bei der Bank) an und begründet<br />

dies mit dem Anspruch auf Erstattung der<br />

gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen<br />

Nutzungen. Der Zinnssatz orientiert sich dann<br />

allerdings an den tatsächlich gezogenen oder<br />

schuldhaft nicht gezogenen Zinsen.<br />

Sollten unstreitige Anfechtungsansprüche des<br />

Verwalters gegen die Bank bestehen, kann ein<br />

Taktieren durch den Zinsanspruch teuer werden.<br />

Sollte ein Anfechtungsanspruch mit dem Verwalter<br />

im Vergleichswege erledigt werden, sollte<br />

auch eine Regelung über die Zinsen getroffen<br />

werden, um nicht im Nachgang noch mit weiteren<br />

Forderungen konfrontiert zu werden.<br />

V. Folgeproblem: Freigabe von<br />

Kreditsicherheiten<br />

Sollte nach Kreditrückführung die Rückzahlung<br />

erfolgreich angefochten werden, so<br />

lebt die ursprüngliche Darlehensforderung<br />

wieder auf 18 . Akzessorische Sicherheiten (z. B.<br />

Bürgschaft 19 ) leben ebenfalls ohne Weiteres<br />

wieder auf. Abstrakte Sicherheiten müssen<br />

vom Sicherungsgeber neu bestellt werden 20 .<br />

Zur Mitwirkung an der Neubestellung ist der<br />

Sicherungsgeber aufgrund der ursprünglichen<br />

Sicherheitengestellung verpflichtet.<br />

Dies nützt der Bank nichts, wenn ein anderer<br />

Gläubiger vor der Neubestellung der Sicherheit<br />

den Sicherungsgegenstand belastet (z. B.<br />

pfändet). Diese Belastung geht dem neu zu<br />

begründenden Sicherungsrecht vor. Sollte die<br />

Bank die Standardschreiben bei der Sicherheitenfreigabe<br />

verwenden, dass keine Rechte<br />

und Ansprüche aus den Sicherheiten mehr<br />

hergeleitet werden und man die Verträge als<br />

erledigt zu den Akten nimmt, so steht dies<br />

einer Neubestellung der Sicherheiten entgegen.<br />

Vielmehr sollte eine Freigabe, insbesondere<br />

auch bei akzessorischen Rechten, unter<br />

der Bedingung erfolgen, dass die zu besichernde<br />

Forderung auch endgültig bei der<br />

Bank verbleibt.<br />

VI. Anfechtung von Vergleichen<br />

Ein weiteres Risiko für die Bank stellt eine<br />

neuere Entscheidung des BGH 21 dar, wonach<br />

ein Vergleichsabschluss unter gewissen Voraussetzungen<br />

der Schenkungsanfechtung<br />

unterliegt. Sollte die Bank aus einem Aval in<br />

Anspruch genommen werden und aufgrund<br />

einer Vergleichsvereinbarung z. B. 50% der Avalsumme<br />

an den Avalbegünstigten auszahlen, so<br />

kann der Insolvenzverwalter die restlichen 50%<br />

aufgrund der Schenkungsanfechtung von der<br />

Bank dann herausverlangen, wenn die Bank die<br />

Liquiditätsprobleme des Avalbegünstigten ausnutzte<br />

und dieser sich auf den Vergleich nur<br />

deswegen einließ, um zumindest schnell einen<br />

Geldzufluss zu generieren, als jahrelang gegen<br />

die Bank zu prozessieren.<br />

Die Bank sollte zur Abwehr einer potenziellen<br />

Schenkungsanfechtung dokumentieren, dass<br />

die Avalinanspruchnahme z. B. formell rechtlich<br />

problematisch gewesen war und/oder<br />

dokumentieren, dass materielle Gründe gegen<br />

eine 100%ige Auszahlung sprechen (z. B. die<br />

geltend gemachten Gewährleistungsansprüche<br />

entsprechen nicht den tatsächlich Gegebenheiten<br />

beim – angeblich – mangelhaften<br />

Gewerk). Hierzu kann sich die Bank externer<br />

Hilfe bedienen durch erfahrene Avalmanagementunternehmen.<br />

Gerade bei höheren Avalsummen<br />

ist dies gut investiertes Geld.


Tabelle 1: Übersicht zur Schenkungsanfechtung<br />

Angefochtene Handlung Schenkungsanfechtung<br />

möglich ?<br />

Nachträgliche Besicherung<br />

durch den Kreditnehmer<br />

Anfängliche Besicherung durch<br />

Drittsicherungsgeber<br />

Nachträgliche Besicherung<br />

durch Drittsicherungsgeber<br />

Kreditrückführung durch den<br />

Kreditnehmer<br />

Kreditrückführung durch Dritte Ja<br />

VII. Ausblick<br />

Das Bankgeschäft ist selbstverständlich durch<br />

Entgeltlichkeit geprägt, so dass an sich für<br />

eine Schenkungsanfechtung kein Raum sein<br />

dürfte. Durch die vorgestellten Entscheidungen<br />

des BGH sind jedoch die Drittsicherheiten<br />

sowie die Kreditrückführung durch<br />

(Konzern-)Dritte im Fokus der Schenkungsanfechtung.<br />

In Zeiten von masseärmeren<br />

Insolvenzen werden sich die Insolvenzver-<br />

PRAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

Nein . /.<br />

Nein . /.<br />

Ja<br />

Gegenargumente der Bank<br />

waltungen vermehrt auf diese Spielart der<br />

Insolvenzanfechtung kaprizieren, um auf<br />

diesem Wege die Insolvenzmasse zu nähren.<br />

Da sich die Risiken im Kreditgeschäft dadurch<br />

nicht unerheblich vergrößern, sollte man aus<br />

diesem Anlass überdenken, ob nicht analog<br />

dem angloamerikanischen Rechtskreis rechtssichere<br />

Register-Kreditsicherheiten auch für<br />

den Bankenstandort Deutschland einzuführen<br />

sind, um zumindest die Kreditsicherheiten<br />

insolvenzfest bestellen zu können. £<br />

Die Schenkungsanfechtung ist für den Insolvenzverwalter interessant, da keine subjektiven<br />

Tatbestandselemente vorliegen müssen und eine „Schenkungsabsicht“ von<br />

der Rechtsprechung nicht gefordert wird. Weiterhin ist der lange Anfechtungszeitraum<br />

zu beachten. Dieser beträgt vier Jahre (!), rückwärts gerechnet ab dem Tag der<br />

Insolvenzantragstellung.<br />

Die Bestellung einer Sicherheit durch den Kreditnehmer ist von der Insolvenzverwaltung<br />

nicht mittels Schenkungsanfechtung angreifbar.<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Nein . /.<br />

Rückzahlung durch den Bürgen Nein . /.<br />

Rückzahlung aufgrund Sachsicherheit<br />

(Grundschuld)<br />

Lediglich Teilzahlung nach<br />

Avalinanspruchnahme aufgrund<br />

eines Vergleichs mit dem Avalbegünstigten<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Nein . /.<br />

Ja<br />

Kreditforderung im Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung<br />

war nicht wertlos<br />

Gegenleistung der Bank durch Stehenlassen<br />

der Kreditforderung<br />

Reduzierung der Zinsen beim Kreditnehmer<br />

als Leistung der Bank<br />

Kredit war nicht wertlos im Zeitpunkt der<br />

Rückführung durch den Dritten<br />

Bank fungierte lediglich als Zahlstelle<br />

Der Dritte wollte (auch) auf eine<br />

eigene Verbindlichkeit leisten (z.B.<br />

Schuldbeitritt)<br />

Gerade keine Ausnutzung des Liquiditätsengpasses<br />

des Avalbegünstigten durch die<br />

Bank, sondern der Inanspruchnahme war<br />

formell/materiell zu widersprechen<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

613


Beitrag<br />

» Die Bank sollte zur<br />

Abwehr einer poten­<br />

614<br />

ziellenSchenkungs­ anfechtungdoku­ mentieren, dass die<br />

Avalinanspruchnahme<br />

z. B. formell rechtlich<br />

problematisch gewesen<br />

war und /oder doku­<br />

mentieren, dass mate­<br />

rielle Gründe gegen<br />

eine 100%ige Auszahlung<br />

sprechen. «<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Bei einer nachträglichen Besicherung oder Rückzahlung durch einen Dritten kommt<br />

eine Schenkungsanfechtung in Betracht, wenn die Kreditforderung im Zeitpunkt<br />

der Besicherung bzw. der Rückzahlung wertlos gewesen war. Die Kreditforderung<br />

ist wertlos, wenn der Kreditnehmer erheblich überschuldet war. Eine Zahlungsunfähigkeit<br />

des Kreditnehmers im insolvenzrechtlichen Sinn reicht hierfür nicht aus. Falls<br />

der zahlende Dritte aufgrund einer Schuldübernahme oder zumindest Schuldmitübernahme<br />

an die Bank leistet, scheidet die Schenkungsanfechtung aus, da der Zahlende<br />

(zumindest auch) aufgrund einer eigenen Verbindlichkeit leistet.<br />

Der Insolvenzverwalter trägt die volle Darlegungs- und Beweislast in einem Anfechtungsprozess<br />

und muss nachweisen, dass die Zahlung auf eine wertlose Kreditforderung<br />

erfolgt ist.<br />

Führen Bürgen oder der Besteller einer Grundschuld den Kredit zurück, kommt keine<br />

Schenkungsanfechtung in Betracht.<br />

Im Fall einer erfolgreichen Schenkungsanfechtung stehen der Insolvenzmasse<br />

Zinsen ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der Bank zu. Eine Sicherheitenfreigabe<br />

durch die Bank sollte aufgrund einer potenziellen Gefahr der Schenkungsanfechtung<br />

unter der Bedingung erfolgen, dass das vereinnahmte Geld auch tatsächlich<br />

bei der Bank verbleibt.


Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Betrugsprävention im Kreditbereich<br />

– Niederländische Hypothekenbanken<br />

einen Schritt voraus?<br />

Zentrale Betrugsdatenbank als wirksames Sicherungsinstrument gegen betrügerische<br />

Handlungen im Rahmen des Immobilienkreditgeschäfts!<br />

I. Einleitung<br />

w Aus negativen Erfahrungen der Vergangenheit<br />

hat das niederländische Kreditgewerbe<br />

seine Konsequenzen gezogen und<br />

unter Federführung des Bankenverbands De<br />

Nederlandse Vereniging van Banken eine zentrale<br />

Betrugsdatenbank implementiert.<br />

Das Phänomen, eine Immobilie zu einem überhöhten<br />

Kaufpreis bei einem Kreditinstitut zu<br />

fi nanzieren und dabei manipulierte Bonitäts-<br />

und/oder Beleihungsunterlagen einzureichen,<br />

trat in den vergangenen Jahren<br />

auch verstärkt in den Niederlanden auf. Fast<br />

alle Hypothekenbanken, insbesondere die ihre<br />

Geschäfte mit Vermittlern generierten, waren<br />

von den Betrugsmethoden betroff en. Die dubiosen<br />

Vermittler bzw. Strukturvertriebe profi<br />

tierten von verdeckten Innenprovisionen.<br />

Zum Teil handelte es sich bei diesen unseriösen<br />

Geschäften um sog. Kick-Back-Finanzierungen,<br />

d.h. der Immobilienerwerber erhielt<br />

für die Abwicklung des Immobilienkaufs einen<br />

Kapitalrückfl uss. Die als Sicherheit dienenden<br />

Immobilien waren nicht selten problembehaftet<br />

und aufgrund der Lage und/oder des Erhaltungszustands<br />

unverkäufl ich (Schrottimmobilien).<br />

Der Schaden verblieb im Wesentlichen bei<br />

den fi nanzierenden Kreditinstituten, welche<br />

durch solche Kreditgeschäfte erhebliche Verluste<br />

erlitten. Die Schadenssummen beliefen<br />

sich im Bereich der Hypothekenfi nanzierungen<br />

jährlich auf mehrere Mio. €.<br />

Die Themen „Schrottimmobilien“ und Immobilienbetrug<br />

mit „Kick-Back“ beschäftigen gleichfalls<br />

die deutsche Kreditwirtschaft 1 sowie die<br />

Rechtsprechung inzwischen auf höchster europäischer<br />

Ebene. Ungeachtet dessen locken<br />

dubiose Vermittler weiterhin bundesweit Inter-<br />

essenten mit zweifelhaften Immobilienangeboten<br />

in Wochenendausgaben überregionaler<br />

Tageszeitungen oder auf diversen Internetplattformen<br />

(Slogan: Bargeld durch Immobilienerwerb).<br />

Die betrügerischen Machenschaften<br />

mit unliebsamen Folgen für die Banken und<br />

Sparkassen werden immer professioneller, nicht<br />

zuletzt aufgrund fragwürdiger Handlungsweisen<br />

und Beurkundungspraktiken einiger weniger<br />

Notare 2 (Stichwort: Mitternachtsnotare).<br />

Eine weitere in den Niederlanden vorkommende<br />

Betrugsmasche war das Vortäuschen<br />

der Eigennutzung der zu fi nanzierenden Wohnungen,<br />

um somit an besonders günstige Konditionen<br />

zu gelangen. Die Vorteile schlagen sich<br />

in einer höheren Beleihung bis zu <strong>12</strong>5% des Versteigerungswerts<br />

(analog Beleihungswert in<br />

Deutschland) sowie moderaten Zinsen nieder.<br />

Diese Wohnungen wurden ohne Zustimmung<br />

durch die Hypothekenbanken z.T. an illegale Einwanderer<br />

fremdvermietet. In den Behausungen<br />

standen manchmal bis zu zwanzig Betten, die<br />

einzeln vermietet wurden. Aufgrund des geltenden<br />

Mietrechts sind vermietete Wohneinheiten<br />

in den Niederlanden grundsätzlich schwerer<br />

verwertbar, dies wirkt sich in Form von höheren<br />

Finanzierungskonditionen aus.<br />

Häufi g agierten mehrere Beteiligte gemeinsam,<br />

um vorsätzlich einen geldwerten Vorteil<br />

zu erlangen bzw. einen Schaden beim Kreditinstitut<br />

zu verursachen. Die organisierten<br />

Täter, darunter auch Wertgutachter, Notare<br />

und Arbeitgeber der Antragsteller, traten mit<br />

ihren Betrugsmethoden bei einer Vielzahl von<br />

Hypothekenbanken auf. Die Erkenntnisse aus<br />

den betrügerischen Handlungen veranlassten<br />

den Bankenverband De Nederlandse Vereniging<br />

van Banken (NVB) im Jahr 2004 eine zentrale<br />

Betrugsdatenbank aufzubauen.<br />

Autoren:<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

André Althof,<br />

stv. Leiter Interne Revision der Taunus<br />

Sparkasse, Bad Homburg v.d.H.<br />

Dennis Hengeveld,<br />

Coordinator Fraud & Special Services der<br />

ABN AMRO Hypotheken Groep B.V., Köln.<br />

» Dubiose Kapitalrückfl<br />

ussmodelle<br />

im Immobiliengeschäftbeeinträchtigen<br />

unverändert<br />

den deutschen<br />

Kapitalmarkt. «<br />

1 Vgl. Becker/Althof, Kreditbetrug im Immobilienbereich<br />

– ein besonderes Prüff eld der Revision, in BBl<br />

01/2006 S. 6–11; Häfner (Hrsg.), Fehlgeschlagene<br />

Immobilienkapitalanlagen, 2. Aufl . 2006, passim.<br />

2 Vgl. Althof, Auff älligkeiten in Notarverträgen<br />

bei verdächtigen Immobiliengeschäften, in:<br />

Banken-Times Mai 2006 S. 19–20.<br />

615


616<br />

Beitrag<br />

» (Überwachte)<br />

Richtlinien für<br />

Hypothekenkredite,<br />

Betrugsmanager,<br />

koordiniertes Vorgehen<br />

im Schadensfall<br />

und strafrechtliche<br />

Verfolgung<br />

sind zentrale Maßnahmen<br />

der Betrugsbekämpfung<br />

in den<br />

Niederlanden. «<br />

<strong>12</strong> /<strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

II. Aufbau- und Ablauforganisation<br />

1. Öffentliche Einrichtungen zum Schutz<br />

gegen betrügerische Handlungen<br />

Vier niederländische Institutionen sind maßgeblich<br />

an der Einrichtung und Funktionsfähigkeit<br />

der Betrugsdatenbank, der sog. SFH-<br />

Datenbank, beteiligt.<br />

a) De Nederlandse Vereniging van Banken<br />

(NVB) und Stiftung zur Bekämpfung wirtschaftskrimineller<br />

Handlungen (SFH)<br />

Die NVB ist der Hauptverband der niederländischen<br />

Kreditinstitute. Sie vertritt seit 1989 die<br />

öffentlichen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber<br />

Aufsichtsbehörden, Politik und Verbraucherverbänden.<br />

Als Mitglied der European Banking<br />

Federation (FBE) und der European Mortgage<br />

Federation nimmt sie die Interessen des niederländischen<br />

Kreditgewerbes auf europäischer<br />

Ebene wahr und ist dabei auf eine starke und<br />

gesunde Konkurrenz innerhalb der internationalen<br />

Bankenlandschaft bedacht. Gesellschaftliche,<br />

sozialverantwortliche und ökologische Aspekte<br />

gehören genauso zum weiteren Aufgabengebiet<br />

der NVB wie der Kampf gegen Terrorismus<br />

und Betrug. Aufgrund von wachsenden Kreditbetrugsdelikten<br />

im Immobilienbereich gründete<br />

die NVB im Jahr 2000 eine Stiftung zur Bekämpfung<br />

wirtschaftskrimineller Handlungen<br />

zulasten von Hypothekenbanken, die Stichting<br />

Fraudebestrijding Hypotheken (SFH).<br />

b) Contactorgaan Hypothecair Financiers<br />

(CHF) – Richtlinien für Hypothekarkredite<br />

Das Contactorgaan Hypothecair Finanziers ist<br />

die Dachorganisation der Hypothekenbanken<br />

Abbildung 1: Anlageberatung unter Beachtung von MiFID<br />

De De Nederlandse<br />

Nederlandse<br />

Vereniging<br />

Vereniging<br />

van van Banken<br />

Banken<br />

-NVB-<br />

-NVB-<br />

Contactorgaan<br />

Hypothecair<br />

Financiers<br />

-CHF-<br />

sowie Immobilienkredit-vergebende Versicherungsgesellschaften<br />

und Pensionsfonds. Das<br />

CHF hat die Richtlinien für Hypothekenkredite<br />

standardisiert und überwacht die Einhaltung<br />

vorgegebener Verhaltenkodexe.<br />

Insbesondere wurden Standards für die Erstellung<br />

von Wertermittlungen festgelegt, an denen<br />

sich alle angeschlossenen Hypothekenbanken<br />

und Lebensversicherungsgesellschaften orientieren<br />

müssen. Die Hypothekenfinanzierer<br />

lassen sich den Verkehrs- bzw. Versteigerungswert<br />

(analog Beleihungswert) der Immobilien<br />

überwiegend von externen Gutachtern bestätigen.<br />

Über das CHF sind die meisten niederländischen<br />

Hypothekenfinanzierer an der Stichting<br />

Fraudebestrijding Hypotheken beteiligt.<br />

c) Stichting Fraudebestrijding Hypotheken<br />

(SFH) – Prävention gegen Hypothekenkreditbetrug<br />

Seit 2000 hat die Stiftung ihre Repräsentanz<br />

in den Räumlichkeiten der De Nederlandse<br />

Vereniging van Banken in Amsterdam und<br />

beschäftigt sich ausschließlich mit Präventionsmaßnahmen<br />

gegen Hypothekenkreditbetrug.<br />

Fast alle Hypothekenfinanzierer sind<br />

SFH-Mitglieder. Die Hypothekenbanken haben<br />

dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Unternehmen<br />

ein Koordinator für Betrugsmanagement<br />

zur Verfügung steht. Die SFH koordiniert<br />

im Wesentlichen größere Betrugfälle,<br />

nimmt mit dritten Parteien (z.B. Politik, Justizbehörden<br />

und Stadtbezirken) Verbindung<br />

auf und schreibt Empfehlungen zum Thema<br />

Betrugsprävention. Ferner hält sie Kontakt mit<br />

den Ermittlungs- und Finanzbehörden sowie<br />

dem Berufsverband der Notare. Neben der<br />

Schadensbegrenzung ist die SFH an der straf-<br />

Stichting<br />

Fraudebestrijding<br />

Hypotheken<br />

-SFH-<br />

Bureau<br />

Kredietregistratie<br />

-BKR-


echtlichen Verfolgung der Täter interessiert.<br />

Dies schließt konsequente Maßnahmen gegen<br />

zweifelhafte Notare über die Notar-Disziplinarkammer<br />

sowie gegen unseriöse Wertgutachter<br />

über die Beschwerdestelle ihrer Branchenvereine<br />

mit ein.<br />

d) Bureau Kreditregistratie (BKR) – ähnlich<br />

der SCHUFA<br />

Das BKR schützt – ähnlich wie in Deutschland<br />

die SCHUFA AG – ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen<br />

und trägt nach eigenen Angaben<br />

zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung<br />

bei. Im Wesentlichen werden Daten aus<br />

Verbraucherkreditgeschäften sowie das Zahlungsverhalten<br />

der eingemeldeten Personen<br />

registriert bzw. vorgehalten. Hypothekenkredite<br />

werden lediglich bei Leistungsverzügen<br />

von <strong>12</strong>0 Tagen bzw. bei Kündigungen gemeldet.<br />

Das BKR ist die führende Auskunftei der kreditgebenden<br />

Wirtschaft in den Niederlanden.<br />

Seit 01.01.2005 stellt das BKR den technischen<br />

Service für die SFH-Datenbank zur Verfügung.<br />

2. SFH-Betrugsdatenbank<br />

In der SFH-Datenbank werden ausschließlich<br />

personenbezogene Daten verarbeitet. Die<br />

Hypothekenfinanzierer können zum einen die<br />

Personendaten bei konkreten Betrugstatbeständen<br />

in der SFH-Datenbank einmelden und<br />

zum anderen durch Abfragen der SFH-Datenbank<br />

überprüfen, ob gegen den Kreditantragsteller<br />

(natürliche Person) Unregelmäßigkeiten<br />

im Verbindung mit Immobilienfinanzierungen<br />

gespeichert sind.<br />

Für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />

der gespeicherten Informationen sind die einmeldenden<br />

Institute selbst verantwortlich. Der<br />

Informationsaustausch erfolgt über eigens<br />

bestellte Betrugsmanager der jeweiligen Institute,<br />

deren Kontaktdaten bei der SFH hinterlegt<br />

sind. Die Betrugsmanager der Hypothekenfinanzierer<br />

sind verpflichtet, alle eindeutigen<br />

Betrugsdelikte (Kredit- und Identitätsbetrug,<br />

Urkundenfälschung etc.) in die Datenbank<br />

einzumelden, d.h. die vorliegenden Erkenntnisse<br />

sollten für eine Strafanzeige ausreichen.<br />

Natürlich muss der jeweilige Betrugsmanager<br />

vorab die schutzwürdigen Interessen des Kreditantragstellers<br />

sowie die Tragweite einer Einmeldung<br />

und deren Folgen mit den eigenen<br />

Belangen (Betrugsprävention/Vermögenssicherung)<br />

sorgfältig abwägen. Ferner müssen<br />

die SFH-Mitglieder dafür Sorge tragen, dass<br />

irrtümlich bzw. unberechtigt eingemeldete<br />

Personen wieder aus der Datenbank gelöscht<br />

werden. Eine entsprechende Mitteilung über<br />

den Löschungsvorgang geht über die SFH an<br />

alle Teilnehmer.<br />

Die Daten jeder einzelnen Einmeldung werden<br />

bis zu acht Jahre vorgehalten. Die Löschung<br />

erfolgt nicht automatisch, sondern das einmeldende<br />

Institut prüft kurz vor Fristablauf<br />

der Meldung, ob Gründe (z. B. laufendes Strafverfahren<br />

in der Sache) gegen eine Löschung<br />

vorliegen.<br />

3. Einbindung in den Kreditantragsprozess<br />

a) Beschreibung des Kreditantragsprozesses<br />

Die vom Käufer oder einem Vermittler eingereichten<br />

Kreditantragsunterlagen werden von<br />

einem Kreditsachbearbeiter in das Kreditverwaltungssystem<br />

der Hypothekenbank eingepflegt.<br />

Im Zuge der Bonitätsanalyse erfolgt parallel<br />

zur Abfrage der BKR-Daten ein Abgleich<br />

der Personendaten mit der SFH-Betrugsdatenbank.<br />

Über die systemseitige Rückmeldung<br />

des BKR erhält der Kreditsachbearbeiter einen<br />

Hinweis, ob in der SFH-Datenbank bereits Einträge<br />

(Treffer) zu dem Antragsteller vorhanden<br />

sind. Liegt kein Treffer vor, kann der normale<br />

Bearbeitungsprozess weitergeführt werden.<br />

Fallen dem Kreditsachbearbeiter im Nachgang<br />

bestimmte Unregelmäßigkeiten auf, kann er<br />

den Vorgang zur Überprüfung an die Betrugsabteilung<br />

weiterleiten.<br />

Bei einem entsprechenden Hinweis aus der<br />

SFH-Datenbank wird der Kreditsachbearbeiter<br />

durch das Kreditverwaltungssystem aufgefordert,<br />

die Betrugsabteilung über das Vorkommnis<br />

zu unterrichten. Für den Fall eines Treffers<br />

ist die Kreditkompetenz des Kreditsachbearbeiters<br />

aufgehoben. Eine Kreditgenehmigung<br />

wäre nur nach entsprechender Freigabe der<br />

Betrugsabteilung im Vier-Augen-Prinzip durchführbar.<br />

Die Betrugsabteilung ist eine eigenständige<br />

Organisationseinheit unterhalb des<br />

Bereichs Risikomanagement und ist je nach<br />

Größe der Hypothekenbank mit mehreren Mit-<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Im automatisiertenAbfrageprozess<br />

wird bei<br />

Hinweisen aus der<br />

Betrugsdatenbank<br />

die Kreditkompetenz<br />

aufgehoben<br />

– die Betrugsabteilung<br />

muss den Kredit<br />

dann ggf. im<br />

Vier­Augen­PrinVier­Augen­Prinzip<br />

freigeben. «<br />

617


618<br />

Beitrag<br />

» Die Betrugsmanager<br />

der Hypothekenfinanzierer<br />

sind für die Einmeldung<br />

eindeutiger<br />

Betrugsdelikte verantwortlich<br />

– schutzwürdigeKundeninteressen<br />

sind<br />

abzuwägen. «<br />

<strong>12</strong> /<strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

arbeitern besetzt. Unabhängig von der Meldung<br />

durch den Kreditbereich bekommt die Betrugsabteilung<br />

ein Fax vom BKR, in dem nochmals der<br />

Treffer bestätigt wird. Ferner erhält die Betrugsabteilung<br />

der ursprünglich einmeldenden Bank<br />

auch ein Fax des BKR, in dem die Überprüfung<br />

der Drittbank zur Kenntnis gebracht wird.<br />

Nach einer internen Überprüfung der Personendaten<br />

des Antragstellers nimmt der Betrugsmanager<br />

Kontakt mit den Kollegen der einmeldenden<br />

Hypothekenbank auf. Hierbei werden die<br />

wesentlichen Informationen des ersten Betrugsdelikts<br />

ausgetauscht. Von besonderem Interesse<br />

sind die Authentizität der Unterlagen und Kundenangaben<br />

(Gehaltsabrechnungen, Steuerbelege,<br />

Dienstverhältnis, Arbeitgeber etc.) sowie<br />

Lage, Zustand und Werthaltigkeit der Immobilie.<br />

Ferner ist der Austausch von Namen weiterer<br />

handelnder Personen/Firmen (Verkäufer,<br />

Vermittler, Makler, Notar, Wertgutachter etc.) für<br />

Abbildung 2: Einbindung in den Kreditantragsprozess<br />

Eingang des<br />

Kreditantrags<br />

Abgleich der Personendaten des Antragstellers<br />

mit der SFH-Datenbank<br />

kein Eintrag in der<br />

SFH-Datenbank<br />

Fortführung der<br />

Antragsbearbeitung<br />

Eintrag in der<br />

SFH-Datenbank<br />

systemseitige Rückmeldung an den Kreditsachbearbeiter<br />

und Information an die Betrugsabteilung<br />

interne Überprüfung des Antragstellers sowie<br />

Kontaktaufnahme zum einmeldenden Kreditinstitut<br />

durch die Betrugsabteilung<br />

Prüfung des Kreditantrags und Abgleich mit den<br />

Au�älligkeiten aus der ursprünglichen Betrugsmeldung<br />

durch die Betrugsabteilung<br />

keine Erhärtung<br />

des Betrugsverdachts<br />

Ablehnung des<br />

Kreditantrags<br />

die Ermittlung von besonderer Bedeutung. Auf<br />

Basis der gewonnenen Informationen erfolgt die<br />

vollständige Prüfung der eingescannten Kreditantragsunterlagen<br />

durch den Betrugsmanager.<br />

Ergeben sich Parallelen oder neue Erkenntnisse,<br />

die auf einen weiteren Betrugsversuch<br />

hindeuten, fordert der Betrugsmanager den<br />

Kreditsachbearbeiter auf, den Kreditantrag<br />

unter Angabe von vom Betrugsmanager vorgegebenen<br />

Gründen abzulehnen. Ggf. wird der<br />

Antragsteller vom Betrugsmanager zu einem<br />

Gespräch eingeladen, um eventuelle Unklarheiten<br />

auszuräumen. Bei unveränderter Sachlage<br />

wird der Antragsteller schriftlich von der<br />

ermittelnden Betrugsabteilung in Kenntnis<br />

gesetzt, dass aufgrund der Prüfungserkenntnisse<br />

seine Personendaten in die SFH-Datenbank<br />

eingemeldet wurden. Die Betrugsabteilung<br />

erstellt einen ausführlichen Bericht über<br />

den Betrugsversuch und versendet den Bericht<br />

Hinweis auf erneuten<br />

Betrugsversuch<br />

erneute Meldung in<br />

die SFH-Datenbank<br />

schriftliche Information<br />

an den<br />

Antragsteller<br />

Strafanzeige<br />

Bericht an die SFH<br />

Verteilung des<br />

Berichts an die<br />

SFH-Mitglieder


an die SFH. Bevor die Betrugsabteilung über<br />

die Erstattung einer Strafanzeige entscheidet,<br />

klärt sie meistens bei der SFH ab, ob aufgrund<br />

weiterer Vorkommnisse innerhalb der SFH-Mitglieder<br />

eine Sammelklage durch die SFH eingereicht<br />

wird. Die SFH verteilt diesen Bericht<br />

per verschlüsselter E-Mail an alle angeschlossenen<br />

Mitgliedsinstitute. Der Zeitraum vom<br />

gemeldeten Treffer bis hin zur Weiterverteilung<br />

des SFH-Berichts an die SFH-Mitglieder überschreitet<br />

selten einen Arbeitstag. Die schnelle<br />

Reaktionszeit warnt andere Hypothekenfinanzierer<br />

frühzeitig vor parallel eingereichten Kreditanträgen<br />

der Täter (siehe Abb. 2 auf S. 618)<br />

b) SFH-Bericht<br />

Der SFH-Bericht beinhaltet alle wesentlichen<br />

Personen- und Adressdaten, die im Zuge des<br />

Immobilienfinanzierungsantrags festgehalten<br />

wurden. Neben dem Antragsteller und Mitantragsteller<br />

werden u.a. die Daten des Vermittlers,<br />

des externen Immobiliengutachters, des<br />

Notars und des Verkäufers dokumentiert. Im<br />

Erläuterungsteil kann der Betrugsmanager<br />

detaillierte Angaben zur Betrugsmethode oder<br />

zu den gefälschten Unterlagen darlegen. Dem<br />

Bericht werden keine weiteren Dokumente<br />

(bspw. Betrugsnachweise) beigefügt; Gleiches<br />

gilt für die SFH-Datenbank. Die Hypothekenbanken<br />

lesen alle eingehenden SFH-Berichte in<br />

ihr internes EDV-System ein und können durch<br />

gezielte Auswertungen/Abgleiche bestimmte<br />

Beziehungsgeflechte erkennen und somit<br />

Rückschlüsse auf ein organisiertes Vorgehen<br />

gewinnen, z. B. wenn ein Vermittler immer mit<br />

dem gleichen Notar arbeitet. Die Daten der als<br />

auffällig identifizierten Vermittler, Notare oder<br />

Gutachter werden in eine interne Datenbank<br />

eingespeist und stehen für eine automatische<br />

Überprüfung im Kreditantragsprozess zur Verfügung.<br />

Auch hier erhält der Kreditsachbearbeiter<br />

bei Übereinstimmung mit den Daten aus<br />

dem Kreditverwaltungssystem eine Aufforderung,<br />

die Betrugsabteilung einzuschalten.<br />

4. Erfolgszahlen der Niederlande<br />

Vertreter der De Nederlandse Vereniging van<br />

Banken berichteten, dass bereits im Jahr 2005<br />

in die SFH-Datenbank landesweit 1609 Ereignisse<br />

gemeldet wurden. Aufgrund der Aufmerksamkeit<br />

der Hypothekenfinanzierer<br />

konnten 1148 Anträge (70%) zurückgewiesen<br />

werden. Das vermiedene Darlehensvolumen<br />

bezifferte sich auf 58 Mio. € (potenzielles Schadensvolumen<br />

17 Mio. €). Von den 1609 Ereignissen<br />

entfielen allein 282 auf Rotterdam<br />

(vermiedene Darlehensvolumen 14 Mio. € /<br />

potenzieller Schaden 4,1 Mio. €). Für das Jahr<br />

2006 führten rund 3,5 Mio. Abfragen der SFH-<br />

Datenbank zu 800 Treffern. Unterstellt man<br />

z. B. ein durchschnittliches Antragsvolumen<br />

von 200 T€, würde sich das gefährdete Darlehensvolumen<br />

auf 160 Mio. € summieren. An<br />

diesem Erfolg sind im Wesentlichen die Sicherungseinrichtungen<br />

und die Betrugsmanager<br />

beteiligt. Die Betrugsmanager aller Hypothekenfinanzierer<br />

organisieren sich in Arbeitskreisen,<br />

Informationsveranstaltungen und<br />

Task Forces, um die Präventionsmaßnahmen<br />

zu verfeinern bzw. auszubauen.<br />

5. Aktueller Status und Ausblick für die<br />

deutsche Kreditwirtschaft<br />

a) Warnmeldung der Verbände<br />

Im Wesentlichen beschränken sich institutsübergreifend<br />

die Präventionsmaßnahmen<br />

gegen betrügerische Handlungen auf Warnmeldungen<br />

der Verbände. In den Warnmeldungen<br />

werden allerdings eher die klassischen<br />

Betrugsarten mit Zahlungsverkehrsdokumenten<br />

(Überweisung/Scheck/Wechsel) sowie Identitätsbetrug<br />

(Kontoanlagen mit gefälschten<br />

Legitimationspapieren) aufgezeigt.<br />

b) Interne Datenbanken<br />

In vereinzelten Kreditinstituten, zumeist Groß-<br />

oder Spezialbanken, werden Immobilienbetrugsdatenbanken<br />

geführt, die allerdings nur<br />

für eigene Zwecke zur Verfügung stehen. Im<br />

Rahmen der Erfassung operationeller Risiken<br />

finden sich auch in den Schadensfalldatenbanken<br />

einige Kreditbetrugsfälle wieder.<br />

c) Pilotierung SCHUFA Fraud Prevention<br />

Network (FPN)<br />

Die SCHUFA hat den Bedarf der deutschen Kreditwirtschaft<br />

an ein effektives Sicherungssystem<br />

gegen Kreditbetrug erkannt und eine Plattform<br />

namens SCHUFA Fraud Prevention Network<br />

(FPN) 3 entwickelt. Ähnlich wie beim SFH-System<br />

sollen die dem Netzwerk angeschlossenen Kreditinstitute<br />

Betrugsereignisse einmelden und<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Im Startjahr<br />

2005 wurden<br />

bereits 1609 Ereignisse<br />

gemeldet und<br />

1148 Anträge (70%)<br />

mit einem Volumen<br />

von 58 Mio. EUR<br />

zurückgewiesen –<br />

2006 führten rund<br />

3,5 Mio. EUR Abfragen<br />

zu 800 Treffern<br />

mit geschätzt<br />

160 Mio. EUR<br />

gefährdetem Darlehensvolumen.<br />

«<br />

3 Ein vertiefender Beitrag zum SCHUFA FPN ist in<br />

einer der nächsten BP-<strong>Ausgabe</strong>n geplant. Nähere<br />

Informationen vorab können über Herrn<br />

Stephan R. Peters, SCHUFA Holding AG, E-Mail<br />

Stephan.Peters@schufa.de bezogen werden.<br />

619


620<br />

Beitrag<br />

Tabelle 1: SFH-Bericht<br />

SFH Bericht Nr.<br />

Meldungsdatum<br />

Meldende Instanz<br />

Kontaktperson<br />

E-Mailadresse<br />

Tel Nr:<br />

Datum Finanzierungsantrag<br />

Objektadresse Hausnr.<br />

Ort PLZ<br />

Antragsteller Anf.buchst.<br />

Geburtsdatum Geschlecht<br />

Adresse Hausnr.<br />

Wohnort PLZ<br />

Beruf<br />

jährliches Bruttogehalt<br />

Arbeitgeber Mitantragsteller Person<br />

Adresse Hausnr.<br />

Ort PLZ<br />

Vermittler Person<br />

Adresse Hausnr.<br />

Ort PLZ<br />

Gutachter Person<br />

Ort<br />

Notar Person<br />

Ort<br />

Verkäufer Person<br />

Geburtsdatum<br />

Adresse Hausnr.<br />

Wohnort PLZ<br />

Kaufpreis<br />

Darlehenssumme<br />

Beleihungswert<br />

Verkehrswert<br />

Antrag abgelehnt?<br />

Datum Notartermin<br />

SFH gemeldet? Wem?<br />

Strafanzeige erstattet?<br />

Datum Strafanzeige<br />

Auslöser der Meldung Gehalt / Einkommen<br />

Finanzielle Verpflichtungen<br />

Verwendung des Objektes<br />

BERICHT<br />

<strong>12</strong> /<strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Gutachten<br />

Zahlungsabruf<br />

Identität<br />

Betrugsverdacht?<br />

Sonstiges


wiederum von den Meldungen anderer FPN-<br />

Mitglieder profitieren (Gegenseitigkeitsprinzip).<br />

Die Abfragemethodik soll ebenfalls im Kreditbearbeitungsprozess<br />

implementiert werden.<br />

III. Fazit<br />

Der Wettbewerbsdruck auf dem Baufinanzierungsmarkt<br />

hat in den letzten Jahren enorm<br />

zugenommen. Viele Kreditinstitute können<br />

sich nicht mehr den Kundenwünschen nach<br />

Vollfinanzierungen verschließen und nehmen<br />

bewusst höhere Ausfallrisiken in Kauf. Ferner<br />

kann die Klassifizierung des Baufinanzierungsgeschäfts<br />

in nicht risikorelevantes Kreditgeschäft<br />

und die damit verbundene Standardisierung<br />

der Prozesse sowie Lockerungen des<br />

Internen Kontrollsystems zu einer höheren<br />

Anfälligkeit für Betrugsdelikte führen.<br />

PRAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Jeder erfolgreich durchgeführte Kreditbetrug<br />

führt zwangsläufig zu Vermögensschäden bei<br />

Banken und Sparkassen. Dies kann insbesondere<br />

für kleinere Kreditinstitute erhebliche Auswirkungen<br />

auf das Jahresergebnis haben und somit<br />

die Sicherheit der Arbeitsplätze gefährden.<br />

Daher sollte jedes Kreditinstitut unabhängig<br />

von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen<br />

an die Einrichtung von Sicherungssystemen<br />

gegen betrügerische Handlungen ein ureigenes<br />

Interesse an einer wirkungsvollen Betrugsverhinderung<br />

haben.<br />

Dies kann nach Auffassung der Autoren<br />

nur durch Zusammenarbeit der gesamten<br />

Finanzdienstleistungsbranche gelingen. In der<br />

Betrugsbekämpfung sollte es keine Wettbewerbsaspekte<br />

geben. Der Erfolg der niederländischen<br />

Kreditwirtschaft spricht für sich 4 . £<br />

Neben der Schulung und laufenden Information der Bankmitarbeiter über<br />

Betrugsmethoden dient der Aufbau einer Verdachtsdatenbank als effektives<br />

Betrugsbekämpfungsinstrument.<br />

Die Implementierung eines EDV-gestützten Sicherungsinstruments im Rahmen des<br />

Kreditantragsprozesses erhöht die Akzeptanz in den Markt- und Marktfolgebereichen<br />

und schützt das Kreditinstitut vor ungerechtfertigten Darlehensauszahlungen.<br />

Die Informationssammlung aufgedeckter bzw. versuchter Betrugsfälle auf einer institutsübergreifenden<br />

Plattform mehrerer Finanzdienstleistungsunternehmen erhöht die<br />

Wahrscheinlichkeit, unseriöse Geschäftspartner vorzeitig zu identifizieren.<br />

Die Teilnahme an dem SCHUFA Fraud Prevention Network kann sowohl für Großbanken<br />

als auch für kleinere Finanzdienstleistungsinstitute in Deutschland von Nutzen sein.<br />

Insbesondere datenschutzrechtliche Belange werden zentral thematisiert.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Auswertung<br />

der internen Datenbank<br />

kann das<br />

Beziehungsgeflecht<br />

der kollusiv handelnden<br />

Täter aufzeigen<br />

und somit die unseriösen<br />

Partner von<br />

weiteren Geschäften<br />

ausschließen. «<br />

4 Der Mitautor Dennis Hengeveld steht für Kontaktaufnahmen<br />

(dennis.hengeveld@aahg.de)<br />

gerne zur Verfügung.<br />

621


622<br />

Beitrag<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

FATF-Leitlinien zur Bekämpfung<br />

der Proliferationsfi nanzierung<br />

Eine Einschätzung aus bankenpraktischer Sicht.<br />

Autor:<br />

Indranil Ganguli ist Abteilungsdirektor<br />

im Bundesverband Öffentlicher Banken<br />

Deutschlands, VÖB und dort u.a. für<br />

Außenwirtschafts- und Geldwäsche-<br />

Bekämpfungsfragen zuständig.<br />

1 FATF, Guidance Regarding the Implementation<br />

of Financial Provisions of United Nations Security<br />

Council Resolutions to Counter the Proliferation<br />

of Weapons of Mass Destruction, Paris<br />

29.06.<strong>2007</strong>. Proliferation wird vom Bundesamt für<br />

Verfassungsschutz (BfV) wie folgt defi niert: „Weiterverbreitung<br />

von Massenvernichtungswaff en<br />

bzw. der zu ihrer Herstellung verwendeten Produkte,<br />

einschließlich des dafür erforderlichen<br />

Know-hows, sowie von entsprechenden Waff enträgersystemen.“;<br />

BfV, Proliferation – das geht uns<br />

an! (Stand: Juni 2004).<br />

2 Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, S / RES /1737<br />

(2006) vom 23.<strong>12</strong>.2006.<br />

3 Zu den – im Gegensatz zu Totalsanktionen – sehr<br />

fokussierten „smarten“ Finanzsanktionsmaßnahmen<br />

der VN und EU und zur Darstellung des<br />

Zusammenspiels der zuvor erwähnten Rechtsmaterien<br />

siehe Ganguli, EU-Finanzsanktionen –<br />

Eine praxisorientierte Einführung, 2006.<br />

4 Verordnung (EG) Nr. 423/<strong>2007</strong> des Rats vom<br />

19.04.<strong>2007</strong> über restriktive Maßnahmen gegen<br />

Iran, EU-Amtsblatt L 103 vom 20.04.<strong>2007</strong>, S. 1 ff .<br />

(abgekürzt: „EU-Iran-Verordnung“).<br />

5 FATF, Guidance Regarding the Implementation<br />

of Activity-Based Financial Prohibitions of United<br />

Nations Security Council Resolution 1737 (abgekürzt:<br />

FATF-Zusatzleitlinien), Paris <strong>12</strong>.10.<strong>2007</strong>.<br />

Politisch fl ankiert wird die Maßnahme durch<br />

eine zusätzliche von den USA forcierte Erklärung<br />

vom 11.10.<strong>2007</strong>, in der die FATF das iranische<br />

Anti-Geldwäsche-Regime als mangelhaft<br />

kritisiert und Banken aus den FATF-Staaten zur<br />

Anwendung erhöhter Sorgfaltspfl ichten bei Geschäften<br />

mit dem Iran auff ordert (die Erklärung<br />

ist im Internet abrufbar unter: http://www.fatfgafi<br />

.org/dataoecd/43/17/39494050.pdf ; Stand:<br />

29.10.<strong>2007</strong>).<br />

6 Zu den beiden Empfehlungskatalogen siehe<br />

Internet-Website der FATF unter: http://www.<br />

fatf-gafi.org /dataoecd/7/40/34849567.PDF<br />

und http://www.fatf-gafi.org/dataoecd/<br />

8/17/34849466.pdf (Stand: 10.08.<strong>2007</strong>); beide<br />

Empfehlungskataloge sind der Einfachheit<br />

halber als „FATF - 40+9” abgekürzt.<br />

7 Diese können u.a. Importeure, Exporteure, und<br />

Intermediäre umfassen, die aufgrund ihrer Beteiligung<br />

an verbotenen Aktivitäten gem. Ziff er 6<br />

S/RES/1737 (2006) als Hochrisiko-Kunden eingestuft<br />

werden.<br />

8 Diese sind Akkreditive, Dokumenteninkassi,<br />

Kreditlinien und Darlehen sowie Überweisungen<br />

und sonstige Finanzdienstleistungen.<br />

I. Einleitung<br />

w Vor dem Hintergrund des schwelenden internationalen<br />

Streits um das iranische Nuklearprogramm<br />

verabschiedete die Financial Action Task<br />

Force on Money Laundering (FATF) Ende Juni<br />

<strong>2007</strong> – auf starken Druck der USA – Leitlinien zur<br />

Bekämpfung der Proliferations fi nanzierung 1 .<br />

Die FATF-Leitlinien nehmen explizit Bezug auf<br />

die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats<br />

der Vereinten Nationen gegen den Iran 2 und<br />

enthalten eine Bestandsaufnahme der eng miteinander<br />

verknüpften Rechtsmaterien, Sanktions-,<br />

Anti-Geldwäsche-, Bankaufsichts- und<br />

Außenwirtschaftsrecht sowie Empfehlungen,<br />

die bei der Umsetzung des Bereitstellungsverbots<br />

von Finanzmitteln gem. Ziff er 6 der Resolution<br />

zu beachten sind 3 . Die Resolution wurde<br />

in der Europäischen Union durch die „EU-Iran-<br />

Verordnung“ 4 um gesetzt, das sanktionsrechtliche<br />

Bereitstellungsverbot fi ndet sich in Art. 5<br />

Abs. 1 lit. c.<br />

Ebenfalls auf Betreiben der USA verabschiedete<br />

die FATF am <strong>12</strong>.10.<strong>2007</strong> zusätzliche Leitlinien,<br />

welche die in den FATF-Leitlinien enthaltenen<br />

Verpfl ichtungen für Kreditinstitute hinsichtlich<br />

des sanktionsrechtlichen Bereitstellungsverbots<br />

konkretisieren und verschärfen 5 . Die<br />

FATF betont einerseits, dass die Zusatzleitlinien<br />

über keinen politischen Bindungscharakter<br />

verfügen. Andererseits ist angesichts der<br />

internationalen Brisanz des Themas nicht auszuschließen,<br />

dass insbesondere die US-Regierung<br />

und ihre Aufsichtsbehörden von den in<br />

den USA tätigen Auslandsbanken den Nachweis<br />

über die Einhaltung der in den FATF-Leitlinien<br />

/ -Zusatzleitlinien enthaltenen Vorgaben<br />

abfordern könnten. Ferner ist denkbar, dass die<br />

Vorgaben im Rahmen der anstehenden routinemäßigen<br />

Überprüfung im Juni 2008 – wiederum<br />

auf Drängen der USA – als weitere Säule<br />

„Bekämpfung der Proliferationsfi nanzierung“ in<br />

den grundlegenden FATF- 40+9-Empfehlungskatalog<br />

6 aufgenommen und auf Geschäftsbe-<br />

ziehungen zu weiteren Ländern ausgeweitet<br />

werden könnten. Insoweit handelt es sich um<br />

ein Thema mit potenziell erheblicher Tragweite<br />

für die Handels- und Exportfi nanzierungsaktivitäten<br />

international tätiger Kreditinstitute. Im<br />

Folgenden werden die Probleme und Herausforderungen,<br />

mit denen Kreditinstitute bei der<br />

Umsetzung der weitergehenden FATF-Vorgaben<br />

zur Bekämpfung der Proliferationsfi nanzierung<br />

konfrontiert werden, sowie die Wirksamkeit<br />

der von den Kreditinstituten bereits<br />

ergriff enen Maßnahmen im Rahmen des bestehenden<br />

Sanktions- und Anti-Geldwäscheregimes<br />

analysiert.<br />

II. Verschärfte FATF-Vorgaben<br />

gegen Proliferationsfi nanzierung<br />

1. Kernprobleme und strukturelle<br />

Hindernisse<br />

Die folgenden Vorgaben aus den FATF-Zusatzleitlinien<br />

konkretisieren und verschärfen die<br />

in Ziff ern 31 f. der FATF-Leitlinien enthaltenen<br />

Verpfl ichtungen zum Bereitstellungsverbot,<br />

indem sie die Einführung spezieller und verstärkter<br />

Kundensorgfaltspfl ichten („Customer<br />

Due Diligence [CDD]“) empfehlen, dies einschließlich<br />

weiterer Informationsbeschaff ungs-,<br />

Auswertungs- und Kontroll- bzw. Überwachungspfl<br />

ichten sowie Meldeaufl agen:<br />

Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten<br />

in Bezug auf proliferationsrelevante<br />

Hochrisiko-Kunden 7 , Produkte 8<br />

ß<br />

sowie Transaktionsformen.<br />

ß Behördenseitige Bereitstellung von Typologien<br />

und Austausch von Informationen<br />

zwischen Behörden und Kreditinstituten<br />

über (proliferationsrelevante) Hochrisiko-<br />

Kunden und ihre Transaktionen, dies u. a.<br />

auch zur Identifizierung der Lieferwege<br />

und Umlenkungsmöglichkeiten hinsichtlich<br />

sanktionierter Güter.


ß<br />

ß<br />

Entwicklung sog. „Red Flag“-Indikatoren<br />

zur Erkennung eines möglichen Proliferationszusammenhangs<br />

und Überwachung von<br />

Transaktionen anhand der Indikatoren.<br />

Erkennung der im Rahmen von Korrespondenzbankbeziehungen<br />

bestehenden<br />

Gefahr, Finanzdienstleistungen oder Produkte<br />

für Hochrisiko-Kunden bereitzustellen<br />

oder in Hochrisiko-Transaktionen involviert<br />

zu werden.<br />

Vorab sei kritisch angemerkt, dass die Überlegungen<br />

der FATF, die auf unzutreffenden<br />

Annahmen basieren und somit keine brauchbaren<br />

Ansatzpunkte zur trennscharfen Unterscheidung<br />

bedenklicher von unbedenklichen<br />

Kunden, Transaktionen und Produkten liefern,<br />

sehr schwierig bzw. nicht umzusetzen sind.<br />

Insoweit sehen sich Kreditinstitute in Deutschland<br />

mit folgenden grundlegenden Problemen<br />

und strukturellen Hindernissen bei der<br />

Umsetzung der verschärften FATF-Vorgaben<br />

konfrontiert:<br />

ß<br />

ß<br />

Kreditinstitute sind naturgemäß immer<br />

nur in die Abwicklung der Finanztransaktionen<br />

involviert und nicht in die Abwicklung<br />

der im Zusammenhang mit der Gefahr<br />

der Proliferation interessierenden Gegenstände<br />

des Grundgeschäfts. Daher erhalten<br />

sie – wenn überhaupt – begrenzte Informationen<br />

über die mit den Exportgütern verbundenen<br />

Lieferwege und Endverwender.<br />

Zu den Lieferwegen ist zu konstatieren, dass<br />

die geforderte Erkennung einer Umlenkung<br />

sanktionierter Güter in den Iran angesichts<br />

der unzähligen im Exportgeschäft involvierten<br />

Akteure und der Dimensionen des<br />

Welthandels nicht durchführbar ist und<br />

daher im weiteren Verlauf der Ausführungen<br />

ausgeblendet wird.<br />

Des Weiteren weist die ganz überwiegende<br />

Zahl der Grundgeschäfte (und erst recht<br />

die damit verbundenen Finanztransaktionen)<br />

für sich betrachtet keine Auffälligkeiten<br />

auf und ist somit für die Kreditinstitute<br />

unbedenklich (z. B. Export von Blechen),<br />

u. a. auch deshalb, weil die erforderlichen<br />

Ausfuhrgenehmigungen vorliegen. Da ein<br />

Exportgeschäft mit Proliferationshintergrund<br />

gleiche Strukturen wie ein konventionelles<br />

Exportgeschäft aufweist, fehlen – anders als<br />

bei der Geldwäsche-Bekämpfung – auffällige<br />

Muster (Typologien), die als brauch-<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

bare Ansatzpunkte für eine Prüfung bzw.<br />

Bildung von „Red Flag“-Indikatoren herangezogen<br />

werden könnten.<br />

Außerdem werden die für Proliferationszwecke<br />

erforderlichen Beschaffungen von den<br />

beteiligten Akteuren im Rahmen aufwendiger,<br />

internationaler und intransparenter<br />

Netzwerke unter Einbeziehung zwischengeschalteter<br />

Unternehmen/Strohmänner durchgeführt<br />

9 . Dabei werden die Lieferungen in<br />

viele, für sich allein gesehen unverdächtige<br />

Einzelpakete aufgeteilt, so dass die Proliferationsrelevanz<br />

des gesamten Geschäfts für<br />

Kreditinstitute schwer erkennbar wird.<br />

Soweit Erkenntnisse dennoch vorliegen,<br />

beruhen diese jedoch zwangsläufig auf<br />

Angaben der am Grundgeschäft Beteiligten<br />

oder auf Bescheinigungen/Erklärungen des<br />

Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

(BAFA). Eine Möglichkeit der Prüfung<br />

und Verifizierung über unabhängige öffentlich<br />

zugängliche Quellen besteht nicht.<br />

Ferner haben Kreditinstitute keine polizeilichen<br />

Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse<br />

oder Möglichkeiten der Analyse, die<br />

Nachrichten-/Geheimdiensten oder Exportkontrollbehörden<br />

(wie z. B. dem BAFA) zur<br />

Verfügung stehen. Daher haben zuständige<br />

Stellen mit den entsprechenden Kontroll-<br />

und Ermittlungsbefugnissen die faktische<br />

Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von<br />

Warenexporten verlässlich zu prüfen. Insofern<br />

ist zu begrüßen, dass dieses Problem<br />

in den FATF-Zusatzleitlinien anerkannt und<br />

durch eine entsprechende Empfehlung zur<br />

behördenseitigen Bereitstellung zusätzlicher<br />

proliferationsrelevanter Informationen<br />

an Kreditinstitute adressiert worden ist.<br />

Dennoch bleibt der Eindruck, dass die<br />

FATF-Zusatzleitlinien den Kreditinstituten<br />

die Hauptlast der Informationsbeschaffung<br />

und -analyse aufbürden. Dies ist aus Sicht<br />

der Kreditwirtschaft nicht darstellbar und<br />

somit inakzeptabel.<br />

2. Einschätzung der kundenbezogenen<br />

Vorgaben der FATF<br />

a) Bestehende Maßnahmen bei<br />

Kreditinstituten<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass die von Kreditinstituten<br />

bereits ergriffenen Maßnahmen zur<br />

Umsetzung des Bereitstellungsverbots sich an<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Vorab sei kritisch<br />

angemerkt, dass die<br />

Überlegungen der<br />

FATF, die auf unzutreffendenAnnahmen<br />

basieren und<br />

somit keine brauchbaren<br />

Ansatzpunkte<br />

zur trennscharfen<br />

Unterscheidung<br />

bedenklicher von<br />

unbedenklichen<br />

Kunden, Transaktionen<br />

und Produkten<br />

liefern, liefern, sehr schwie­<br />

rig bzw. nicht umzusetzen<br />

sind. «<br />

9 BfV, a. a. O. (Fn. 1), S. 9.<br />

623


624<br />

Beitrag<br />

» Vor diesem Hintergrund<br />

erscheint die<br />

in den FATF­Zusatzleitlinienvorgenommene<br />

Unterscheidung<br />

zwischen kundenbezogenenSorgfaltspflichten<br />

einerseits<br />

und produkt­ und<br />

transaktionsbezogenenSorgfaltspflichten<br />

andererseits<br />

eher akademisch und<br />

damit sach­ und<br />

praxisfremd. «<br />

10 Anzumerken ist, dass die Effizienz des Listenabgleichs<br />

maßgeblich von der Qualität und dem<br />

Detaillierungsgrad der Informationen zu den auf<br />

den Listen verzeichneten Personen, Gruppen<br />

und Unternehmen abhängt (Sonderproblem:<br />

Namensidentität zwischen gelisteten und unschuldigen<br />

Personen /Kunden).<br />

11 Damit ist die Suche nach Mustern bzw. Auffälligkeiten<br />

(Typologien) gemeint, die auf einen Zusammenhang<br />

einer Transaktion mit einer Geldwäschevortat<br />

i. S. des § 261 Strafgesetzbuch<br />

(hierzu zählt u. a. auch ein Verstoß gegen das<br />

Kriegswaffenkontrollgesetz) bzw. der Terrorismusfinanzierung<br />

hindeuten können. Allerdings<br />

scheidet eine Transaktionsüberwachung auf<br />

proliferationsspezifische Muster aufgrund der<br />

in Abschn. II.1 erwähnten strukturellen Hindernisse<br />

aus.<br />

<strong>12</strong> Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rats vom 15.11.2006<br />

über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber<br />

bei Geldtransfers (Text von Bedeutung<br />

für den EWR), EU-Amtsblatt L 345 vom<br />

08.<strong>12</strong>.2006, S. 1 ff. (abgekürzt: „EU-Geldtransfer-<br />

Verordnung“).<br />

13 Bei der hinweisbezogenen Transaktionsüberwachung<br />

kommt jedoch erschwerend hinzu,<br />

dass bei Zahlungen, die aus dem Ausland über<br />

den Inlandszahlungsverkehr weitergeleitet<br />

werden, eine personenbezogene Namensprüfung<br />

nach Art. 8 „EU-Geldtransfer-Verordnung“<br />

nicht möglich ist, da in derartigen Fällen nur die<br />

Kontonummer oder kundenbezogene Identifikationsnummern<br />

weitergereicht werden.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

den spezifischen Gegebenheiten, hier insbesondere<br />

Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,<br />

Unternehmensstruktur, technische Infrastruktur<br />

und an der spezifischen Gefährdungslage<br />

orientieren. Sie unterscheiden sich daher von<br />

Institut zu Institut. Insofern können nur eingeschränkte<br />

allgemeingültige Aussagen über die<br />

von Kreditinstituten ergriffenen Maßnahmen /<br />

Instrumente zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung<br />

wie folgt getroffen werden:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Listenabgleich: Dabei handelt es sich um<br />

einen lückenlosen Abgleich des gesamten<br />

Kundenbestands (zumeist EDV-gestützt) auf<br />

Namensübereinstimmungen mit Personen<br />

und Unternehmen, die auf den jeweils aktuellen<br />

offiziellen EU-Listen sanktionierter Personen,<br />

Gruppen und Unternehmen (Sanktionslisten)<br />

verzeichnet sind 10 .<br />

„Know Your Customer (KYC)“- und CDD-<br />

Maßnahmen: Im Rahmen der institutsspezifisch<br />

entwickelten KYC-bezogenen Kundenannahmeprozesse<br />

erfolgt eine über den<br />

Listenabgleich hinausgehende Prüfung der<br />

Kunden, dies jedoch risikobasiert und abhängig<br />

von Art und Umfang der Geschäftsbeziehung.<br />

Dabei werden intern vorliegende bzw.<br />

gewonnene Erkenntnisse, zum Teil aber auch<br />

Erkenntnisse Dritter (Behörden und kommerzielle<br />

Datenbanken) sowie der geschäftliche<br />

Hintergrund des Kunden (insbesondere eine<br />

mögliche branchenspezifische Proliferationsrelevanz)<br />

berücksichtigt. Diese Erkenntnisse<br />

bilden dann die Grundlage für die Entscheidung,<br />

ob eine Geschäftsbeziehung überhaupt<br />

eingegangen wird. Die weiteren Geschäftspartner<br />

der Kunden (u. a. Endverwender der<br />

Exportgüter) können aufgrund der fehlenden<br />

Kundenbeziehung zum prüfenden Institut<br />

zwangsläufig nicht Gegenstand von KYC-<br />

und CDD-Maßnahmen sein.<br />

Transaktionsüberwachung: Ein weiteres<br />

zentrales Element kunden- bzw. transaktionsbezogener<br />

Maßnahmen ist die auf konkreten<br />

Hinweisen und Mustern 11 basierende<br />

und zumeist in Echtzeit durchgeführte<br />

Transaktionsüberwachung, die eine ständige<br />

Überprüfung des gesamten kundenbezogenen<br />

Zahlungsverkehrs erforderlich<br />

macht. Die Transaktionsüberwachung resultiert<br />

aus der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz<br />

(GwG)/Kreditwesengesetz<br />

(KWG), angemessene geschäfts- und kundenbezogene<br />

Sicherungssysteme, u. a. in<br />

den Bereichen Research bzw. Monitoring zu<br />

entwickeln. Ferner werden auch die bankaufsichtsrechtlichen<br />

Vorgaben des KWG<br />

zur Einhaltung der besonderen organisatorischen<br />

Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr<br />

bzw. der „EU-Geldtransfer-Verordnung“<br />

<strong>12</strong> berücksichtigt 13 .<br />

b) Bewertung der FATF-Vorgaben<br />

Vor diesem Hintergrund ist kritisch anzumerken,<br />

dass der von der FATF vorgesehene Katalog von<br />

Sorgfaltspflichten gegenüber Hochrisiko-Kunden<br />

– bei näherer Betrachtung – von unzutreffenden<br />

Annahmen ausgeht und daher nicht umsetzbar<br />

ist. Die von der FATF genannten und besonders<br />

zu überwachenden Kundengruppen sind derart<br />

weit gefasst, dass sie sich zu einer differenzierten,<br />

risikobasierten Ausgestaltung von Umsetzungsmaßnahmen<br />

nicht eignen. Letztlich wären alle im<br />

Firmenkundengeschäft involvierten Kundengruppen<br />

und Transaktionsformen als besonders risikobehaftet<br />

zu qualifizieren und mit zusätzlichen<br />

Maßnahmen zu belegen. Ferner ist die vorhandene<br />

Datenbasis bei den Kreditinstituten zur Aufdeckung<br />

proliferationsrelevanter Transaktionen<br />

regelmäßig nicht aussagekräftig genug. Voraussetzung<br />

für weitergehende kunden- und transaktionsbezogene<br />

Maßnahmen wären umfassende<br />

neue Informationsbeschaffungsmaßnahmen, die<br />

aufgrund des damit verbundenen Aufwands<br />

nicht darstellbar sind.<br />

Des Weiteren würden die aus den FATF-Vorgaben<br />

resultierenden zusätzlichen Verpflichtungen<br />

nicht zu mehr Erfolgen führen, weil es<br />

entgegen der Vorstellung der FATF keine geeigneten<br />

„Red Flag“-Indikatoren geben kann, um<br />

auch bei mehr Informationen die im Auslandsgeschäft<br />

tätigen Kunden und die von ihnen<br />

durchgeführten Transaktionen eindeutig und<br />

trennscharf in potenziell bedenkliche / hochriskante<br />

und unbedenkliche zu unterteilen<br />

und entsprechend überwachen zu können.<br />

Im Ergebnis sind daher neben den bereits<br />

ergriffenen Maßnahmen keine weiteren sinnvollen<br />

und praktisch umsetzbaren Maßnahmen<br />

denkbar.<br />

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der<br />

Listenabgleich dem Sanktionsregime zuzuordnen<br />

ist, hingegen KYC- und CDD-Maßnahmen<br />

sowie Transaktionsüberwachung als Instrumente<br />

zum Maßnahmenkatalog zur Bekämp-


fung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung<br />

gehören. Die Instrumente greifen jedoch<br />

ineinander und können somit nicht scharf<br />

voneinander abgegrenzt werden 14 . Insoweit<br />

werden die Instrumente prinzipiell kunden-<br />

und transaktionsübergreifend, d. h. für alle<br />

Transaktionsarten eingesetzt. Vor diesem Hintergrund<br />

erscheint die in den FATF-Zusatzleitlinien<br />

vorgenommene Unterscheidung zwischen<br />

kundenbezogenen Sorgfaltspflichten einerseits<br />

und produkt- und transaktionsbezogenen Sorgfaltspflichten<br />

andererseits eher akademisch und<br />

damit sach- und praxisfremd.<br />

3. Einschätzung der produkt- und<br />

transaktionsbezogenen Vorgaben<br />

Bei den spezifischen Vorgaben der FATF zu Produkten<br />

handelt es sich vielfach um Massengeschäfte,<br />

die eine Umsetzung der zusätzlichen<br />

FATF-Vorgaben und insbesondere die Bildung<br />

von sog. „Red Flag“-Indikatoren zur Erkennung<br />

und Überwachung proliferationsrelevanter<br />

Vorgänge stark einschränken bzw. unmöglich<br />

machen. Dies gilt verstärkt für den Zahlungsverkehr<br />

und das gesamte dokumentäre<br />

Geschäft (Akkreditivgeschäft und Dokumenteninkasso),<br />

deren Abläufe aufgrund international<br />

vereinheitlichter, von der Praxis entwickelter<br />

Standards und Regelwerke 15 und<br />

im Hinblick auf eine schnelle Abwicklung stark<br />

formalisiert bzw. automatisiert sind.<br />

Die Einführung der neuen FATF-Vorgaben<br />

und der damit verbundenen CDD-Maßnahmen<br />

würde jedoch tiefgreifende Eingriffe in<br />

die bestehenden, in vielen Bereichen international<br />

standardisierten Strukturen und Prozesse<br />

erforderlich und in manchen Bereichen<br />

eine automatisierte Abwicklung unmöglich<br />

machen: Transaktionen für die betroffenen<br />

Kundenkreise würden dadurch erheblich<br />

schwerfälliger, zeitaufwändiger und kostenintensiver<br />

oder sogar wirtschaftlich unmöglich.<br />

Insoweit fällt die Einschätzung der FATF-Vorgaben<br />

hinsichtlich produktbezogener Sorgfaltspflichten<br />

wie folgt aus:<br />

Akkreditivgeschäft: Im internationalen<br />

Handelsverkehr nimmt das Geschäft mit<br />

Akkreditiven bzw. Letters of Credit eine zentrale<br />

Rolle ein16 ß<br />

. Dabei verpflichtet sich ein<br />

Kreditinstitut gegenüber dem Auftraggeber/Kunden,<br />

eine bestimmte Geldsumme<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

gegen Vorlage vorab bestimmter Dokumente<br />

an einen Dritten auszuzahlen, wobei<br />

eine Warenlieferung, d.h. der Export bzw.<br />

Import von Gütern (das Grundgeschäft),<br />

i. d. R. die wirtschaftliche Grundlage darstellt.<br />

Da ein Akkreditivgeschäft mit Proliferationshintergrund<br />

nicht anders strukturiert<br />

ist als ein unbedenkliches, hat ein<br />

Kreditinstitut, welches die Gesamtzusammenhänge<br />

nicht überblicken kann, sehr eingeschränkte<br />

bzw. gar keine Möglichkeiten,<br />

einen Proliferationshintergrund zu erkennen.<br />

Dies gilt verstärkt für Güter mit doppeltem<br />

Verwendungszweck („dual use“).<br />

Dokumenteninkasso: Bei dem im Rahmen<br />

des internationalen Zahlungsverkehrs häufig<br />

gebräuchlichen Instrument des Dokumenteninkassos<br />

17 findet eine inhaltliche Kontrolle<br />

nicht statt, da die Aufgabe der Kreditinstitute<br />

hier auf eine rein förmliche und<br />

nicht inhaltliche Prüfung beschränkt ist.<br />

Auch hier würden daher weitergehende<br />

Prüfpflichten Struktur und Wesen dieses<br />

Geschäfts grundlegend ändern und es damit<br />

ggf. infrage stellen.<br />

Darlehen und Kreditlinien: Bei der Kreditvergabe,<br />

z. B. im Rahmen der strukturierten<br />

Handelsfinanzierung bzw. Exportfinanzierung<br />

18 oder der Projektfinanzierung 19 , wird<br />

ein Kreditinstitut unter Umständen einen<br />

tiefergehenden Einblick in die Hintergründe<br />

erhalten. Hier besteht unter Umständen die<br />

Möglichkeit, über den Abgleich mit Listen<br />

hinaus näher zu prüfen, ob ein Zusammenhang<br />

mit Proliferationszwecken besteht.<br />

Allerdings dürften bei Kreditinstituten regelmäßig<br />

die notwendigen technischen Fachkenntnisse<br />

fehlen, um eine sichere Aussage<br />

treffen zu können. Zudem fehlen in Zweifelsfällen<br />

die zur schnellen Klärung erforderlichen<br />

rechtlichen und tatsächlichen<br />

Kontrollmöglichkeiten.<br />

Zahlungsverkehr/Überweisungen: Im<br />

Zahlungsverkehr erfolgt ein (zumeist) in<br />

Echtzeit durchgeführter Listenabgleich<br />

im Zusammenhang mit der Transaktionsüberwachung.<br />

Ferner erfolgen im Rahmen<br />

der allgemeinen Anti-Geldwäsche-Maßnahmen<br />

(u. a. Kontenscreening) eine Überprüfung<br />

der Verwendungszwecke sowie eine<br />

Kontrolle auf Auffälligkeiten. Insbesondere<br />

wegen des zur Bewältigung der massenhaften<br />

Zahlungsprozesse erforderlichen<br />

hohen Automatisierungsgrads müssen sich<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Bei den spezifischen<br />

Vorgaben<br />

der FATF zu Produkten<br />

handelt es<br />

sich vielfach um<br />

Massengeschäfte, Massengeschäfte, die<br />

eine Umsetzung der<br />

zusätzlichen zusätzlichen FATF­<br />

Vorgaben und insbesondere<br />

die Bildung<br />

von von sog. „Red Flag“­<br />

Indikatoren zur<br />

Erkennung und<br />

Überwachung proliferationsrelevanter<br />

Vorgänge stark<br />

einschränken<br />

bzw. bzw. unmöglich<br />

machen. «<br />

14 Siehe hierzu Ganguli, a. a. O. (Fn. 3), S. 41 ff.<br />

15 Hierzu zählen u.a. die von der International<br />

Chamber of Commerce (ICC) veröffentlichten<br />

ICC Uniform Customs and Practice for Documentary<br />

Credits – ICC Publication No. 600 (UCP 600),<br />

2006; zu der den Kreditinstituten zugewiesenen<br />

Rolle im Akkreditivgeschäft sagt Art. 5<br />

der UCP 600 Folgendes aus: „Banks deal with<br />

documents and not with goods services or performance<br />

to which the documents relate.“<br />

16 Zum Akkreditivgeschäft siehe Kümpel, BKR 1995<br />

Rdn. 7.64, S. 684 ff.<br />

17 Beim Dokumenteninkasso verpflichtet sich<br />

ein Kreditinstitut gegenüber dem Auftraggeber/Kunden,<br />

bestimmte Dokumente an<br />

einen Dritten innerhalb eines bestimmten Zeitraums<br />

gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags<br />

herauszugeben (vgl. Kümpel, BKR 1995<br />

Rn. 7.46 ff., S. 678 ff.).<br />

18 Kreditlinien /Darlehen, strukturierte Handelsfinanzierungen<br />

bzw. Exportfinanzierungen<br />

sind eher langfristig angelegte Finanzierungen<br />

eines Handelsgeschäfts, bei dem Gegenstand<br />

des Grundgeschäfts i. d. R. die Lieferung hochwertiger<br />

Waren (z. B. Kraftwerksgenerator) oder<br />

Werkleistungen ist.<br />

19 Gegenstand der Projektfinanzierung sind u. a.<br />

Infrastrukturprojekte oder der Anlagenbau<br />

unter Einschaltung von Projektgesellschaften.<br />

625


626<br />

Beitrag<br />

» Eine rigorose<br />

Umsetzung der FATF­<br />

Vorgaben würde außerdem<br />

aufgrund der<br />

dadurch herbeigeführten<br />

Unterbrechung des<br />

Iran­Handels in eine<br />

faktische Totalsanktion<br />

gegenüber dem<br />

Iran resultieren, die<br />

unvereinbar mit den<br />

bestehenden „smarten“<br />

VN­/EU­Sanktionsregimen<br />

wäre. «<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

die zu einer einzelnen Transaktion mitgelieferten<br />

Informationen allerdings auf das<br />

zur Abwicklung Notwendige beschränken<br />

und können somit nicht Aufschluss über<br />

die tatsächlichen Hintergründe der Transaktion<br />

geben.<br />

4. Einschätzung der Vorgaben zu<br />

Korrespondenzbanken und Informationsaustausch<br />

Die Empfehlung der FATF, wonach Kreditinstitute<br />

die im Rahmen von Korrespondenzbankbeziehungen<br />

bestehende Gefahr,<br />

Finanzdienstleistungen oder Produkte für Hochrisiko-Kunden<br />

bereitzustellen oder in Hochrisiko-Transaktionen<br />

involviert zu werden, erkennen<br />

sollten, ist aufgrund der unter Abschn. II 1 f.<br />

genannten Argumente nicht darstellbar. Es<br />

wäre auch völlig sachfremd, Kreditinstitute<br />

zu verpflichten, Informationen über mögliche<br />

Hochrisiko-Kunden und -Transaktionen<br />

ihrer Korrespondenzbanken zu beschaffen<br />

und auszuwerten.<br />

Dies ist eindeutig Aufgabe der Korrespondenzbank<br />

selbst und ihrer zuständigen Aufsichtsbehörden,<br />

die auch über die erforderlichen Mittel<br />

zur Überwachung der Bankgeschäfte der Korrespondenzbank<br />

verfügen. Ferner ist zu der Empfehlung<br />

zum Informationsaustausch zwischen<br />

Kreditinstituten und Behörden (in Bezug auf<br />

Hochrisiko-Kunden und ihren Transaktionen)<br />

kritisch anzumerken, dass nationale Regelungen<br />

zum Datenschutz und Bankgeheimnis sowie<br />

potenzielle Haftungsrisiken der Kreditinstitute<br />

für die Weitergabe bzw. Nutzung von möglicherweise<br />

fehlerhaften Informationen einer<br />

Durchführung entgegenstehen könnten.<br />

III. Fazit<br />

Seit Erlass der „EU-Iran-Verordnung“ implementieren<br />

Kreditinstitute in Deutschland mit<br />

dem ihnen zur Verfügung stehenden Compliance-Instrumentarium<br />

die Bestimmungen<br />

zum Bereitstellungsverbot vollumfänglich.<br />

Das Vorhaben der FATF, durch Leit- und<br />

Zusatzleitlinien weitergehende Vorgaben<br />

hinsichtlich kunden-, produkt- und transaktionsbezogener<br />

Sorgfaltspflichten zu konkretisieren,<br />

würde jedoch umfassende und aufwendige<br />

Änderungen in den sanktions- und<br />

geldwäscherechtlichen Compliance-Systemen<br />

der Kreditinstitute erfordern.<br />

Davon betroffen wären alle für den internationalen<br />

Handelsverkehr relevanten Transaktionsprozesse,<br />

eingesetzten Dokumente und<br />

Regelwerke, die vielfach durch die Praxis in<br />

langjähriger Übung herausgebildet worden<br />

sind. Da jedoch die unter Abschn. II. 1 genannten<br />

strukturellen Hindernisse auch nicht durch<br />

umfassende neue Verpflichtungen überwunden<br />

werden können, wird den von der FATF konzipierten<br />

Maßnahmen letztendlich der Erfolg versagt<br />

bleiben. Der Anwendungsbereich der Maßnahmen<br />

würde sich zudem gravierend auf den<br />

internationalen Zahlungsverkehr, das Akkreditivgeschäft<br />

und damit auf die internationalen<br />

Handels- und Exportfinanzierungsaktivitäten<br />

von Kreditinstituten, den gesamten internationalen<br />

Handelsverkehr sowie die Exporttätigkeit<br />

ausfuhrstarker Staaten wie Deutschland auswirken.<br />

Ferner würde eine rigorose Umsetzung der<br />

FATF-Vorgaben in das innerstaatliche Recht aufgrund<br />

der dadurch herbeigeführten Unterbrechung<br />

des Iran-Handels in eine faktische Totalsanktion<br />

gegenüber dem Iran resultieren, die<br />

unvereinbar mit den bestehenden „smarten“<br />

VN-/EU-Sanktionsregimen wäre.<br />

Zielgenau und damit am effektivsten sind staatliche<br />

Exportkontrollmaßnahmen, die bei den<br />

Exporteuren selbst ansetzen. Aus Sicht der<br />

Praxis wäre insofern eine Verstärkung bzw. Optimierung<br />

der Maßnahmen in diesem Bereich zu<br />

empfehlen. Soweit die nur mittelbar beteiligte<br />

Kreditwirtschaft in die Bekämpfung überhaupt<br />

einzubeziehen ist, haben sich möglichst aktuelle<br />

und detaillierte Hinweise der Behörden<br />

auf konkrete Verdächtige und Proliferationszusammenhänge<br />

als das weitaus effektivste<br />

Mittel erwiesen.<br />

Mit solchen Hinweisen lassen sich die derzeit<br />

zur Verfügung stehenden Instrumente effizient<br />

und fokussiert einsetzen. Dies ist bislang immer<br />

noch nicht gewährleistet und führt in der Praxis<br />

zu gravierenden Problemen. Es erscheint daher<br />

sinnvoll, die Anstrengungen der FATF und der<br />

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf<br />

diesen Aspekt zu konzentrieren. Insofern ist zu<br />

hoffen, dass die Bundesregierung die neuen<br />

FATF-Vorgaben zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung<br />

pragmatisch interpretiert<br />

und umsetzt. £


PRAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Im Rahmen der institutsinternen Maßnahmen (u. a. nach GwG, KWG und EU-Geldtransfer-Verordnung) ist bei der<br />

Umsetzung der FATF-Vorgaben zunächst die Gefährdungsanalyse im Hinblick auf Ansatzpunkte zur Integration<br />

möglicher proliferationsrelevanter („Red Flag“-)Indikatoren und Typologien zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.<br />

Sollte die Überprüfung – aufgrund der einschlägigen Argumente (siehe Abschn. II.) – keine brauchbaren Ansatzpunkte<br />

liefern, ist dies zu dokumentieren.<br />

Ferner sollte ein Listenabgleich bereits bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung vorgenommen werden. Dabei sind<br />

auch aus anderen Quellen gewonnene Erkenntnisse über einen potenziellen Kunden in die Entscheidung über die<br />

Aufnahme der Geschäftsbeziehung einzubeziehen. Unabhängig davon sollte der Kundenbestand bei jeder Veränderung<br />

der Listen aktuell überprüft werden.<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Die im Rahmen der KYC- und CDD-Maßnahmen intern und extern gewonnenen Erkenntnisse über einen Kunden sollten<br />

stets die Grundlage für die Entscheidung bilden, ob eine Geschäftsbeziehung überhaupt eingegangen wird. Ferner sollten<br />

diese dokumentierten Erkenntnisse regelmäßig auch für die Einordnung der Kunden in institutsindividuell festzulegende<br />

Risikogruppen (z. B. geringes, mittleres oder hohes Risiko) verwendet werden. Welche Parameter bzw. Indikatoren<br />

im Risikozyklus (bestehend aus Risikoerkennung, -steuerung und -überprüfung) abgebildet werden, wird institutsspezifisch<br />

auf Grundlage der jeweiligen Gefährdungsanalyse festgelegt.<br />

Insbesondere im Akkreditivgeschäft sollten zusätzlich zum Listenabgleich (der am Geschäft beteiligten Personen)<br />

die Dokumente/Lieferpapiere auf proliferationsrelevante Länder-Bezüge (z. B. Iran oder Nordkorea) oder sanktionierte<br />

Güter überprüft und die Plausibilität des Grundgeschäfts einer risikobasierten Betrachtung unterzogen werden.<br />

In Zweifelsfällen sollte vom Kunden die Vorlage einer Exportgenehmigung des BAFA verlangt werden (dies gilt auch<br />

analog für Handels-, Export- und Projektfinanzierungen).<br />

Zusätzliche, im Verlauf einer Geschäftsbeziehung fortlaufend über den Kunden bzw. der am Akkreditivgeschäft<br />

beteiligten Personen gewonnene Erkenntnisse und Hinweise sollten ebenfalls für weitergehende KYC- und Überwachungsmaßnahmen<br />

verwendet werden. Dabei bestimmt sich der Umfang bzw. das Ausmaß solcher KYC-Maßnahmen<br />

stets risikobasiert im Einzelfall, dies auch im Hinblick auf die Transaktionsüberwachung.<br />

Ergeben sich jedoch im Rahmen der erwähnten Prüf- und Überwachungsmaßnahmen Auffälligkeiten bzw. „Treffer“<br />

bei den Transaktionen, ist in den Kreditinstituten die Einrichtung eines abgestuften Eskalationsverfahrens wie folgt<br />

zu empfehlen:<br />

Zuerst sollte der Auslandszahlungsverkehr prüfen, ob es sich bei den transaktionsbezogenen Zahlungen um<br />

offensichtliche „False-positive“-Treffer handelt (dies trifft erfahrungsgemäß in 90% der Fälle zu).<br />

Die restlichen Vorgänge sind an den Geldwäschebeauftragten weiterzuleiten, der den Sachverhalt unter allen<br />

rechtlichen Gesichtspunkten näher zu prüfen hat.<br />

Soweit sich keine Verdachtsmomente auf Sanktionsverstoß oder Geldwäsche-, Terrorismus- bzw. Proliferationsfinanzierung<br />

bestätigen, sind die Zahlungen freizugeben.<br />

Im Verdachtsfall erfolgt eine Verdachtsanzeige, die Transaktionen sind – soweit möglich – anzuhalten, die Gelder<br />

einzufrieren und die Geschäftsbeziehung zum Kunden aufzukündigen. Zudem ist der Vorgang vollständig zu<br />

dokumentieren.<br />

Im Hinblick auf Korrespondenzbankbeziehungen kann ein Kreditinstitut vom Korrespondenten eine schriftliche Bestätigung<br />

einfordern, in der Letzterer die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der Bestimmungen hinsichtlich Bereitstellungsverbot<br />

und Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung zusichert. Ob eine solche bürokratische Maßnahme letztendlich<br />

irgendeinen risikoadäquaten Mehrwert für das anfordernde Kreditinstitut erbringt, sei dahingestellt.<br />

627


BankPartner<br />

Der BankPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbranche. Die Rubriken-<br />

Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />

Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

B E R AT U N G<br />

G U T A C H T E R / B E W E R T E R<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

bankon Management<br />

Consulting GmbH & Co.kG<br />

Max-Planck-Straße 8<br />

85609 Dornach/München<br />

Protiviti GmbH<br />

Taunusanlage 17<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Industriewert GmbH<br />

adlerstr. 54<br />

40211 Düsseldorf<br />

aBIT aG<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

40668 Meerbusch<br />

tolina GmbH<br />

Salzufer 8<br />

10587 Berlin<br />

628 <strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Michael Rother<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0 89/99 90 97 90<br />

Mobil: 01 72/675 20 21<br />

Fax: 0 89/99 90 97 99<br />

Mail: info@bankon.de<br />

www.bankon.de<br />

Helge Lautenbach<br />

Director<br />

Tel: 069/9 63 76 81 52<br />

Fax: 069/24 70 67 54<br />

Mail: helge.lautenbach@protiviti.de<br />

www.protiviti.de<br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0211/15 97 76-0<br />

Fax: 0211/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

www.industriewert.de<br />

Jürgen Däumler<br />

Leiter kundenbetreuung<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

Mail: vertrieb@abit.de<br />

www.abit.de<br />

Thomas Baier<br />

Leiter Vertrieb<br />

Tel. 0 30/2647 45 77 77<br />

Fax: 0 30/2647 45 13<br />

Mail: vertrieb@tolina.de<br />

www.tolina.de<br />

bankon Management Consulting ist eine aufstrebende Unternehmensberatung mit hoher Umsetzungskompetenz<br />

bei komplexen aufgabenstellungen und Projekten.<br />

als Branchenspezialist umfasst das kompetenzspektrum sämtliche Bereiche der Finanzdienstleistungsbranche<br />

mit dem besonderen Fokus, die Schnittstelle zwischen IT und Fachlichkeit kostenoptimiert<br />

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Geschäftsmodell, ausschließlich Projektleiter einzusetzen und auf die ausbildung von Consultants<br />

beim kunden zu verzichten.<br />

Protiviti ist ein globales Beratungsunternehmen, das über anerkannte Expertise in den Themen Corporate<br />

und IT Governance, unternehmensweites Risikomanagement, Controlling & Finanzwesen sowie<br />

Interne Revision verfügt. Im Gegensatz zu vielen anderen anbietern in diesem Umfeld sind wir<br />

unabhängig in unserer Meinungsbildung und Beratungsdienstleistung, da wir keine Jahresabschlussprüfungen<br />

durchführen. Diese Unabhängigkeit ist seit der Gründung die Basis unseres unternehmerischen<br />

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Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />

Maschinen und sonstiges bewegliches anlage- und Umlaufvermögen. Öff entlich bestellte<br />

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den gesamten kreditprozess abdeckt: vom kreditantrag über die Intensivbetreuung und Sanierung<br />

bis zur Forderungsabwicklung, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Basel II und Mak.<br />

als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit 20 Jahren erfolgreich im Markt.<br />

Das tolina-Team entwickelt seit 1988 erfolgreich individuelle Software für Finanzinstitute. Wir bieten<br />

praxiserprobte, thematisch umfassende Lösungen für die Bereiche Backoffi ce, Recht und kredit. Die<br />

enge kooperation mit den kunden und die ständige innovative Weiterentwicklung unserer Produkte<br />

sind zentrale Bausteine unseres Erfolges. tolina-Programme arbeiten effi zient, können gut in vor -<br />

h andene IT-Strukturen integriert werden und amortisieren sich in kurzer Zeit. Jede dritte Spar kasse<br />

setzt eine oder mehrere unserer anwendungen ein.


Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

P R O D U K T L Ö S U N G<br />

S T E U E R B E R AT U N G /<br />

W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G<br />

SUBITO aG<br />

kuhrhessenstr.5<br />

D-64546 Mörfelden-Walldorf<br />

Restschuldversicherung<br />

Delta Lloyd Deutschland aG<br />

Restschuldversicherung<br />

Gustav-Stresemann-Ring 7-9<br />

65189 Wiesbaden<br />

Ernst & Young aG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Holger Müller<br />

Vertriebsleiter<br />

Tel.: 06105/9702-278<br />

Fax: 06105/9702-104<br />

Mail: holger.mueller@subito.de<br />

www.subito.de<br />

Rainer Grasböck<br />

Regionaldirektor<br />

Deutschland<br />

Tel.: 0 21 03/989 966<br />

Mobil: 01 60/7 019 138<br />

Fax: 0 21 03/989 960<br />

Mail: rainer.grasboeck@deltalloyd.de<br />

www.rsv-easy.de<br />

Dr. karsten Füser<br />

Partner<br />

advisory Services / Global Financial<br />

Services<br />

national Offi ce aaBS/<br />

Intelligent Information Technology<br />

Ernst & Young aG<br />

Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />

Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />

BankPartner<br />

Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 etablierte sich die SUBITO aG als Lösungsanbieter für das kredit-<br />

und Forderungsmanagement. Zur kernkompetenz des Unternehmens zählt dabei die Entwicklung<br />

integrierter Softwarelösungen, welche die Prozesse im kredit- und Forderungsmanagement<br />

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben effi zient und sicher unterstützen. Das Leistungsangebot<br />

der SUBITO aG umfasst zudem Serviceleistungen aus den Bereichen Projektmanagement,<br />

Beratung, Produkteinführung, Betreuung, Schulung, Hotline und Wartung.<br />

RSV – Wir machen das!<br />

Mit der Restschuldversicherung der Delta Lloyd, der biologischen Vollkaskoversicherung®,<br />

erhält der Versicherungsnehmer das „Rundum-Wohlfühl-Paket“ zur absicherung eines<br />

Finanzierungs- oder Leasinggeschäfts. als kredit- oder Leasinggeber profi tieren Sie von einem<br />

einzigartigen Produkt, mit dem Sie Ihre Marge im kreditgeschäft nachhaltig steigern werden.<br />

Sprechen Sie uns an und gewinnen auch Sie mit unserem individuellen konzept mit 7 Extras –<br />

die Restschuldversicherung mit Erfolgsgarantie.<br />

Wir freuen uns auf Ihre kontaktaufnahme<br />

Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Transaktions-<br />

und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes<br />

Serviceangebot. Der Bereich advisory Services / Global Financial Services hat sich vor allem auf<br />

Fragen von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und<br />

berät z.B. sowohl im Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung<br />

strukturierter Finanzprodukte oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />

Objekt: PuR, Medium: Creditreform, Format: 210x96 mm, Farbe: 4c, Stand: 20.04. <strong>2007</strong><br />

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* (gebührenfrei)<br />

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Telefon ���������������<br />

<strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong> 629<br />

Telefax E-Mail �����������������������


Rezensionen<br />

01<br />

02<br />

03<br />

Anlage<br />

630 <strong>12</strong> / <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

01 Private Equity: Rendite, Risiko und<br />

Markteinfl ussfaktoren<br />

Christian Diller: Private Equity: Rendite, Risiko und<br />

Markteinflussfaktoren – Eine empirische Analyse europäischer<br />

Private-Equity-Fonds. Uhlenbruch Verlag, Bad<br />

Soden/Ts., <strong>2007</strong>. 326 S., 79 €.<br />

w Kaum eine Anlageklasse hat in den letzten zehn Jahren<br />

eine ähnliche Aufmerksamkeit erfahren wie Private Equity.<br />

Als eine der ersten empirischen Arbeiten über den Private-<br />

Equity-Markt ist die vorliegende Dissertation ein wichtiger<br />

Meilenstein, da sie auf Grundlage eines umfassenden<br />

Datensatzes die Risiko- und Ertragsstruktur von Private-<br />

Equity-Fonds analysiert. Der Autor gibt zu Beginn der<br />

Arbeit einen umfassenden Überblick über die relevanten<br />

Grundlagen von Private Equity und zeigt die spezifi schen<br />

Charakteristika des Marktes verständlich auf. Ausgehend<br />

von den Grundlagen der Performancemessung werden<br />

die Vor- und Nachteile etablierter und innovativer Performancemasse<br />

für Private-Equity-Anlagen diskutiert und<br />

die Ergebnisse der wichtigsten theoretischen und empirischen<br />

Studien zusammengefasst. Der Arbeit liegt ein<br />

umfassender Datensatz von 777 europäischen Private-<br />

Equity-Fonds zugrunde, der von der „European Private<br />

Equity & Venture Capital Association (EVCA)“ und Thomson<br />

Venture Economics zur Verfügung gestellt wurde. Die<br />

empirische Analyse behandelt drei wesentliche Aspekte<br />

von Private Equity: Zuerst wird die Frage aufgegriff en, wie<br />

groß die Performance von Private-Equity-Fondsanlagen ist.<br />

Ein zweiter wichtiger Aspekt ist die Einschätzung der mit<br />

einer Private-Equity-Anlage verbundenen Risiken. Diller<br />

zeigt, dass durch die Bildung eines Portfolios (Dachfonds)<br />

aus mehreren Private-Equity-Fonds das Risiko aufgrund<br />

des Diversifi kationseff ektes erheblich reduziert werden<br />

kann, während die Rendite des Portfolios im Durchschnitt<br />

leicht ansteigt. Zum dritten wird die Frage beantwortet,<br />

welche Faktoren die Rendite eines Private-Equity-Fonds<br />

erklären. Die Ergebnisse der Arbeit sind von großer Aktualität<br />

und hohem Erkenntniswert. £<br />

Handel, Controlling, Revision<br />

02 Ertragsorientiertes Liquiditätsrisikomanagement<br />

Stefan Zeranski (Hrsg.): Ertragsorientiertes Liquiditätsrisikomanagement.<br />

Finanz Colloquium, Heidelberg,<br />

<strong>2007</strong>. 445 S., 81 €.<br />

w Liquiditätsrisiken gewinnen nicht zuletzt durch die<br />

MaRisk und die in 2006 erschienene Liquiditätsverord-<br />

nung immer mehr an Bedeutung. Wer sich ernsthaft mit<br />

dem Thema eines ertragsorientiertes Managements des<br />

Liquiditätsrisikos befassen möchte, kommt um das im<br />

Mai <strong>2007</strong> erschienene Buch nicht herum. Der Herausgeber<br />

verfolgt konsequent die folgende Struktur:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Einleitung und Beschreibung des Gesamtthemas.<br />

Aufsichtsrechtliche Darstellung und Abgleich der<br />

MaRisk und der LiqV zu bestehenden Regelungen<br />

aus der Sicht der Aufsicht.<br />

Theoretische sehr ausgereifte Bestandsaufnahme<br />

zum ertragsorientierten Liquiditätsmanagement,<br />

saubere Ableitung der Begriffe Liquidity at Risk<br />

und Liquidity Value at Risk.<br />

Aufzeigen der Schwachstellen in bestehenden<br />

Systemen und Übertragung auf die praktische<br />

Umsetzung.<br />

Praxisorientierter Aufbau einfacher bis sehr komplexer<br />

Modelle zur kurzfristigen Steuerung, die<br />

eine Integration in die Gesamtbanksteuerung<br />

ermöglichen und wissenschaftlich als fundiert<br />

gelten können.<br />

Pragmatische und einprägsame Modelle zur Steuerung<br />

des mittel- bis langfristigen Liquiditätsrisikos.<br />

Liquiditätsrisiko im Finanzverbund:<br />

Anschauliche Beispiele aus dem Sparkassen-<br />

und Genossenschaftsbereich.<br />

Aufzeigen von konkreten Produkten zur<br />

Liquiditätssteuerung.<br />

Abschluss des Kreislaufes mit Tipps und Checklisten<br />

zur Prüfung des Liquiditätsrisikos aus Revisionssicht.<br />

Die breite Streuung der ausgewählten Autoren führt<br />

zu einer interessanten Beleuchtung des Themas aus<br />

mehreren Blickwinkeln. Der umfangreiche Anhang mit<br />

Checklisten und umfassenden gesetzlichen Regelungen<br />

lässt keine Wünsche offen. £<br />

Svend Reuse, Abteilungsleiter Controlling, Sparkasse<br />

Mülheim an der Ruhr.<br />

Vorstand<br />

03 Cross-Marketing – Allianzen die stark machen<br />

Tobias Meyer / Michael Schade: Cross-Marketing – Allianzen<br />

die stark machen. Business Village, Göttingen,<br />

<strong>2007</strong>. <strong>12</strong>8 S., 16,80 €.<br />

w Steigender Wettbewerbs- und Konkurrenzdruck und<br />

immer knappere Marketingbudgets verlangen nach neuen<br />

Ideen. Mit Cross-Marketing, einem viel versprechenden<br />

Trend, können Unternehmen – aller Größen – neue Marktpotenziale<br />

erschließen und Kosten einsparen. Die Strategie,


die sich dahinter verbirgt, ist so genial wie einfach: Anstatt<br />

als „Einzelkämpfer“ Marketing-Budgets zu „verschleudern“,<br />

nutzt Cross-Marketing Synergieeff ekte durch die<br />

Zusammenarbeit zweier Unternehmen. Kaum ein Marketing-Instrument<br />

kann bei vergleichsweise schmalem<br />

Budget so viel bewirken – für beide Seiten. Die Autoren<br />

zeigen anschaulich und praxisorientiert, wie sich mit komplementären<br />

Marktpartnern Produkte und Dienstleis tungen<br />

kosteneffi zient vermarkten lassen. Von der Konzeption,<br />

über die Partnerwahl bis hin zu wichtigen vertraglichen<br />

Aspekten führt dieses Buch anschaulich durch die Welt des<br />

Cross-Marketings. Durch mehrere Experteninterviews erhält<br />

der Leser darüber hinaus einen Blick hinter die Kulissen des<br />

Cross-Marketings und partizipiert am reichhaltigen Wissens-<br />

und Erfahrungsschatz der Gesprächspartner. £<br />

Vorstand, Anlage<br />

04 Zukunftstrend Empfehlungsmarketing<br />

Anne M. Schüller: Zukunftstrend Empfehlungsmarketing<br />

– Der beste Umsatzbeschleuniger aller Zeiten. Business<br />

Village, Göttingen, 2005. 130 S., 21,80 €.<br />

w Die Autorin stellt mit diesem Buch die ganze Bandbreite<br />

des Empfehlungsmarketings vor. Diese reicht von<br />

der Vertriebsunterstützung bis zum vollkommenen Ersatz<br />

klassischer Werbemaßnahmen, von der Weiterempfeh-<br />

Anzeige<br />

lung unter Freunden bzw. Kollegen über Referenzen und<br />

Testimonials bis hin zu viralen Online-Marketingkampagnen<br />

und neuesten Buzz-Trends, die gerade die Szene<br />

erobern. Nicht nur Dienstleister sondern auch Industrieunternehmen<br />

hängen in hohem Maße von dem ab,<br />

was der Markt und die Kunden über sie sagen. Nützlich<br />

ist dieses als Praxisleitfaden konzipierte Buch daher für<br />

alle, die mit strategischem und operativem Marketing<br />

zu tun haben oder im Vertrieb und Verkauf arbeiten. £<br />

Kredit, Konto, Anlage, Recht, Revision<br />

05 BankR - Bankrecht<br />

BankR – Bankrecht. Verlag C. H. Beck, München, 34. Aufl.<br />

<strong>2007</strong>. 931 S., 11,50 €.<br />

w Dieses mit einer kompetenten Einführung zum Bankrecht<br />

von Prof. Dr. Franz Häuser versehene Nachschlagewerk<br />

zu den Rechtsquellen des Bankrechts (Gesetze, Verordnungen,<br />

AGB-Banken) ist <strong>2007</strong> mittlerweile in 34. Aufl age<br />

erschienen. Der Erfolg dieses Büchleins in der Praxis<br />

beweist einmal mehr, dass auch sämtliche (kostenlosen)<br />

Internet-Angebote ein gut zusammengestelltes, gut bearbeitetes<br />

und preislich vernünftiges Nachschlagewerk in<br />

Taschenbuchform nicht ersetzen können, es stellt also<br />

immer noch das Grundhandwerkszeug aller mit Bankrecht<br />

beschäftigten Juristen und Nichtjuristen dar. £<br />

Aktuell & unverzichtbar:<br />

Das Gesetz über das Kreditwesen<br />

Schork, Leo<br />

Gesetz über das Kreditwesen<br />

Text mit Begründung, Durchführungsvorschriften und Anmerkungen<br />

24., überarbeitete Aufl age <strong>2007</strong><br />

1540 Seiten, 17 x 24 cm, gebunden, € 48,04<br />

Artikel-Nr. 302310010, ISBN: 978-3-09-30<strong>12</strong>99-0<br />

<strong>12</strong> <strong>12</strong> / / <strong>2007</strong> <strong>2007</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Rezensionen<br />

Das Werk enthält in der 24. Aufl age den vollständigen Gesetzestext, die amtliche<br />

Begründung, das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die einschlägigen<br />

Durchfüh rungsvorschriften und die wichtigsten Verlautbarungen der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Die umfangreichen Änderungen im Kreditwesengesetz wurden in die aktuelle<br />

Aufl age eingearbeitet und das Werk um die Solvabilitätsverordnung (SolvV), die<br />

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und die Liquiditätsverordnung<br />

(LiqVO) ergänzt.<br />

Das Werk ist damit unverzichtbares Arbeitsmittel für alle, die mit den rechtlichen<br />

Grundlagen des Kreditwesens arbeiten.<br />

Bequem bestellen: Internet: www.sparkassenverlag.de<br />

04<br />

05<br />

631


Personalia<br />

Blessing, Martin<br />

Commerzbank AG<br />

w Der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

Martin Kohlhaussen (72) (72) hat<br />

hat<br />

gegenüber dem Aufsichtsrat der<br />

Commerzbank bestätigt, dass er<br />

gem. Satzung auf der Hauptversammlung<br />

am 15.05.2008 nicht<br />

mehr für eine Wiederwahl zur<br />

Verfügung steht. Zudem hat der<br />

Aufsichtsrat dem Wunsch von<br />

Klaus-Peter Müller (63) (63) entsproentsprochen, ihn mit Ablauf der nächsten<br />

Hauptversammlung von seiner<br />

Funktion als Mitglied und Sprecher<br />

des Vorstands zu entbinden.<br />

Zum Nachfolger als Sprecher des<br />

Vorstands wurde mit Wirkung ab<br />

Mitte Mai nächsten Jahres Martin<br />

Blessing (44), (44), der der für für die die MittelMittelstandsbank<br />

zuständig ist, bestellt. £<br />

Vorstand<br />

Kary, Horst<br />

Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau<br />

w Horst Kary wird bis Ende 2011 die Sparkasse<br />

Freiburg-Nördlicher Breisgau leiten.<br />

Eigentlich würde Karys Dienstvertrag im<br />

November 2009 auslaufen, weil er dann<br />

65 Jahre alt wird. £<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Kniebühler, Jürgen<br />

Volksbank Freiburg<br />

w Am 01.10.<strong>2007</strong> übernahm Jürgen<br />

Kniebühler die Marketingleitung bei der<br />

Volksbank Freiburg. Er trat damit die<br />

Nachfolge von Grit Schwenk an, die die<br />

Bank aus privaten Gründen im Juni verlassen<br />

hatte.<br />

Der 43jährige Kniebühler leitete bislang die<br />

Abteilung Marketing der Brauerei Ganter<br />

und war zuvor bei der CG Car-Garantie<br />

Versicherungs-AG und beim Druck-und<br />

Verlagshaus Rombach im Bereich Werbung<br />

und Marketing tätig. £<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Lühmann, Martina<br />

Sparkasse Duderstadt<br />

w In der Marketingabteilung der Sparkasse<br />

Scheeßel gab es eine personelle<br />

Trends4 Banks<br />

http://www.trends4banks.de<br />

Veränderung: Die langjährige Mitarbeiterin<br />

Marina Lühmann ist in die Marketingabteilung<br />

der Sparkasse Duderstadt gewechselt.<br />

Ihre Nachfolge hat Anika Klindworth angetreten.<br />

£<br />

Vorstand<br />

Röhrl, Helmut<br />

Raiffeisen-Volksbank Isen-Sempt<br />

w Der langjährige Aufsichtsratsvorsitz ende<br />

der Raiff eisen-Volksbank Isen-Sempt, Helmut<br />

Röhrl, wurde von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

offi ziell aus dem Amt verabschiedet.<br />

Seit April 1986 war Röhrl Mitglied des Aufsichtsrats<br />

der Raiff eisenbank Anzing bis er<br />

im September 1988 den Vorsitz übernahm.<br />

Dieses Amt hatte er bis 2003 inne. Nach der<br />

Fusion mit der Raiff eisen-Volksbank Isen-<br />

Sempt war er für ein Jahr stellvertretender<br />

Vorsitzender des Überwachungsorgans; 2004<br />

wurde Röhrl erneut zum Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

gewählt. Sein Nachfolger ist Ulrich<br />

Holnburger, Prokurist einer Baufi rma und<br />

Mitglied des Gemeinderats Lengdorf. £<br />

Vorstand<br />

Settelmeier, Rolf<br />

Stadtsparkasse Augsburg<br />

w Der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse<br />

Vorderpfalz, Rolf Settelmeier, wurde zum<br />

Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse<br />

Augsburg bestellt. £

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