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Christof Helfrich - BME

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Staat aufweist, in dem der Vertragspartner, der die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen<br />

hat, seinen Sitz hat. Bei Kaufverträgen ist dies in der Regel der Verkäufer. Somit käme<br />

ausländisches Recht zur Anwendung.<br />

TIPP!<br />

In Verträgen sollte ausdrücklich eine Rechtswahlklausel eingefügt werden,<br />

die die Anwendung deutschen Rechts (BGB) vorschreibt.<br />

Mit verschiedenen Richtlinienvorschlägen versucht gegenwärtig die Europäische Union mehr<br />

Rechtssicherheit im Electronic Commerce beim grenzüberschreitenden Handel zu schaffen.<br />

Als Ergänzung zum Richtlinienvorschlag für elektronische Signaturen ist vorgesehen, elektronische<br />

Verträge bis auf wenige Ausnahmen den 'Papierverträgen' rechtlich gleichzustellen.<br />

Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses soll der Moment gelten, in dem der Kunde den Eingang<br />

der Empfangsbestätigung seiner eigenen Erklärung (Online-Bestellung) nochmals gegenüber<br />

dem Anbieter bestätigt hat. Folgendes Procedere ist danach notwendig:<br />

Folie aus: e-Procurement-Leitfaden für Einkäufer (Version 4)<br />

Zustandekommen eines Vertrages<br />

Online-<br />

Bestellung<br />

1<br />

Klick!<br />

Anbieter<br />

2<br />

Online-<br />

Bestätigung<br />

Besteller<br />

© <strong>Helfrich</strong><br />

Seite 69<br />

Online-<br />

Bestätigung<br />

bestätigen<br />

Ein Großteil der Vorschläge sind in Deutschland bereits in geltendes Recht umgesetzt worden.<br />

Die Multimediagesetze von 1997 (IuKDG = Informations- und Kommunikations Dienst-<br />

3<br />

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