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Christof Helfrich - BME

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Um den Beweiswert von elektronischen Dokumenten zu erhöhen, wird man gezwungen sein,<br />

Maßnahmen zu ergreifen, die zweifelsfrei den Absender ausweisen und den Inhalt durch geeignete<br />

Maßnahmen fälschungssicher belegen.<br />

Zwei Aspekte dürfen dabei eine gewichtige Rolle spielen:<br />

1. Klare, deutliche Organisationsanweisungen<br />

2. Zugangskontrollen (Hardware-/Software-Lösungen)<br />

Organisationsanweisungen im Zusammenhang mit kontrollierten Zugangsberechtigungen<br />

stellen sicher, dass nur 'Berechtigte' in der Lage sind, eine Verpflichtung einzugehen bzw.<br />

eine Bestellung auszulösen.<br />

Exkurs: Digitale Signatur<br />

Um dem elektronischen Handel nicht schon bevor er richtig begonnen hat, die (rechtlichen)<br />

Grundlagen zu nehmen, hat der Gesetzgeber bereits 1998 das "Gesetz zur digitalen Signatur"<br />

(SigG = Signaturgesetz) verabschiedet, welches zwischenzeitlich den europäischen Vorgaben<br />

mit der Signaturverordnung ergänzt den Einsatz der Digitalen Signatur regelt.<br />

Durch die digitale Signatur wird über einen sogenannten privaten Signaturschlüssel ein "Siegel"<br />

auf die übermittelten Daten aufgebracht. Dieses Siegel kann der Empfänger mit Hilfe<br />

eines zugehörigen weiteren (öffentlichen) Schlüssels überprüfen. Der Empfänger kann dann<br />

feststellen, wer der Absender des Schreibens ist und ob die übermittelten Daten unverfälscht<br />

sind.<br />

Die elektronische Signatur setzt das Vorhandensein einer Infrastruktur für die Verwaltung der<br />

Schlüsselpaare (privater und öffentlicher Schlüssel; Anmerkung: oft finden Sie auch die Begriffe<br />

private, public key) voraus. Die Einrichtung sogenannter Trust-Center, die für die Vergabe<br />

der Schlüssel verantwortlich sind, ist noch im Aufbau begriffen. Gegenwärtig können<br />

bei verschiedenen Unternehmen Anträge auf Zuteilung einer digitalen Signatur eingereicht<br />

werden. Aber Vorsicht: Es gibt verschiedene digitale Signaturen!<br />

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