Christof Helfrich - BME
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Um den Beweiswert von elektronischen Dokumenten zu erhöhen, wird man gezwungen sein,<br />
Maßnahmen zu ergreifen, die zweifelsfrei den Absender ausweisen und den Inhalt durch geeignete<br />
Maßnahmen fälschungssicher belegen.<br />
Zwei Aspekte dürfen dabei eine gewichtige Rolle spielen:<br />
1. Klare, deutliche Organisationsanweisungen<br />
2. Zugangskontrollen (Hardware-/Software-Lösungen)<br />
Organisationsanweisungen im Zusammenhang mit kontrollierten Zugangsberechtigungen<br />
stellen sicher, dass nur 'Berechtigte' in der Lage sind, eine Verpflichtung einzugehen bzw.<br />
eine Bestellung auszulösen.<br />
Exkurs: Digitale Signatur<br />
Um dem elektronischen Handel nicht schon bevor er richtig begonnen hat, die (rechtlichen)<br />
Grundlagen zu nehmen, hat der Gesetzgeber bereits 1998 das "Gesetz zur digitalen Signatur"<br />
(SigG = Signaturgesetz) verabschiedet, welches zwischenzeitlich den europäischen Vorgaben<br />
mit der Signaturverordnung ergänzt den Einsatz der Digitalen Signatur regelt.<br />
Durch die digitale Signatur wird über einen sogenannten privaten Signaturschlüssel ein "Siegel"<br />
auf die übermittelten Daten aufgebracht. Dieses Siegel kann der Empfänger mit Hilfe<br />
eines zugehörigen weiteren (öffentlichen) Schlüssels überprüfen. Der Empfänger kann dann<br />
feststellen, wer der Absender des Schreibens ist und ob die übermittelten Daten unverfälscht<br />
sind.<br />
Die elektronische Signatur setzt das Vorhandensein einer Infrastruktur für die Verwaltung der<br />
Schlüsselpaare (privater und öffentlicher Schlüssel; Anmerkung: oft finden Sie auch die Begriffe<br />
private, public key) voraus. Die Einrichtung sogenannter Trust-Center, die für die Vergabe<br />
der Schlüssel verantwortlich sind, ist noch im Aufbau begriffen. Gegenwärtig können<br />
bei verschiedenen Unternehmen Anträge auf Zuteilung einer digitalen Signatur eingereicht<br />
werden. Aber Vorsicht: Es gibt verschiedene digitale Signaturen!<br />
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