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Christof Helfrich - BME

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Recht<br />

Zur Beurteilung der Rechtsverbindlichkeit elektronischer Kommunikation ergeben sich zwei<br />

zentrale Fragestellungen, die sich aus der Nutzung des Kommunikationsmittels Internet ergeben:<br />

1. Die Frage nach dem Nachweis eines Vertragsabschlusses<br />

2. Die Frage der Rechtsnatur elektronischer Willenserklärungen<br />

Zustandekommen eines Vertrages<br />

Bevor die Frage, ob eine per E-Mail abgesetzte Bestellung eine Willenserklärung im bürgerlich-rechtlichen<br />

Sinne (§116ff BGB) darstellt oder nicht, muß die Frage des Beweises, daß<br />

überhaupt eine Willenserklärung erfolgte, geklärt werden.<br />

Ohne Zweifel handelt es sich bei einer elektronischen Bestellung um einen Antrag unter Abwesenden<br />

(im Sinne §130 BGB). Dem Beweis des Zugangs beim gewünschten Empfänger<br />

kommt damit eine große Bedeutung zu. Die Kopie des 'Postausgangs-Ordners' eines E-Mail-<br />

Programmes wird kaum als Beweis reichen, da hier vielfältige Manipulationsmöglichkeiten<br />

gegeben sind. Auch die Archivierung der Sendeprotokolle (ähnlich der Rechtsprechung beim<br />

Telefax-Versand; Stichwort 'Anscheinsbeweis') kann kaum als Beweis gelten.<br />

TIPP!<br />

� Bestehen Sie auf einer Auftragsbestätigung beim elektronischen Versand<br />

von Bestellungen.<br />

Da die Bearbeitung für uns im Einkauf auch wieder Verwaltungsaufwand<br />

bedeutet, vereinbaren Sie mit Ihrem Lieferanten doch folgendes:<br />

� Ihr Lieferant soll anhand einer Obligo-Liste (Aufstellung aller offenen<br />

Bestellungen), die Sie regelmäßig per Post an Ihn senden, evtl. nicht<br />

übermittelte Bestellungen prüfen.<br />

Wenn damit die Frage des Beweises des Zugangs geklärt ist, bleibt die schwierige Frage zu<br />

klären, sind elektronische Willenserklärungen überhaupt Willenserklärungen im bürgerlich<br />

rechtlichen Sinne?<br />

Elektronisch übermittelte Bestellungen stellen Dokumente dar, die im beweisrechtlichen Sinne<br />

(§416 ZPO) nicht der traditionellen Schriftform (Bestellung mit Originalunterschrift) entsprechen.<br />

Der Echtheitsbeweis (§439f ZPO) vor Gericht unterliegt der sogenannten 'freien<br />

Beweiswürdigung'. Es hängt also davon ab, ob es gelingt, den Richter davon zu überzeugen,<br />

dass das Dokument vom angegebenen Aussteller stammt und der Inhalt des Dokuments nicht<br />

verändert wurde (Echtheits- und Inhaltsproblem).<br />

Seite 64

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