Christof Helfrich - BME
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Recht<br />
Zur Beurteilung der Rechtsverbindlichkeit elektronischer Kommunikation ergeben sich zwei<br />
zentrale Fragestellungen, die sich aus der Nutzung des Kommunikationsmittels Internet ergeben:<br />
1. Die Frage nach dem Nachweis eines Vertragsabschlusses<br />
2. Die Frage der Rechtsnatur elektronischer Willenserklärungen<br />
Zustandekommen eines Vertrages<br />
Bevor die Frage, ob eine per E-Mail abgesetzte Bestellung eine Willenserklärung im bürgerlich-rechtlichen<br />
Sinne (§116ff BGB) darstellt oder nicht, muß die Frage des Beweises, daß<br />
überhaupt eine Willenserklärung erfolgte, geklärt werden.<br />
Ohne Zweifel handelt es sich bei einer elektronischen Bestellung um einen Antrag unter Abwesenden<br />
(im Sinne §130 BGB). Dem Beweis des Zugangs beim gewünschten Empfänger<br />
kommt damit eine große Bedeutung zu. Die Kopie des 'Postausgangs-Ordners' eines E-Mail-<br />
Programmes wird kaum als Beweis reichen, da hier vielfältige Manipulationsmöglichkeiten<br />
gegeben sind. Auch die Archivierung der Sendeprotokolle (ähnlich der Rechtsprechung beim<br />
Telefax-Versand; Stichwort 'Anscheinsbeweis') kann kaum als Beweis gelten.<br />
TIPP!<br />
� Bestehen Sie auf einer Auftragsbestätigung beim elektronischen Versand<br />
von Bestellungen.<br />
Da die Bearbeitung für uns im Einkauf auch wieder Verwaltungsaufwand<br />
bedeutet, vereinbaren Sie mit Ihrem Lieferanten doch folgendes:<br />
� Ihr Lieferant soll anhand einer Obligo-Liste (Aufstellung aller offenen<br />
Bestellungen), die Sie regelmäßig per Post an Ihn senden, evtl. nicht<br />
übermittelte Bestellungen prüfen.<br />
Wenn damit die Frage des Beweises des Zugangs geklärt ist, bleibt die schwierige Frage zu<br />
klären, sind elektronische Willenserklärungen überhaupt Willenserklärungen im bürgerlich<br />
rechtlichen Sinne?<br />
Elektronisch übermittelte Bestellungen stellen Dokumente dar, die im beweisrechtlichen Sinne<br />
(§416 ZPO) nicht der traditionellen Schriftform (Bestellung mit Originalunterschrift) entsprechen.<br />
Der Echtheitsbeweis (§439f ZPO) vor Gericht unterliegt der sogenannten 'freien<br />
Beweiswürdigung'. Es hängt also davon ab, ob es gelingt, den Richter davon zu überzeugen,<br />
dass das Dokument vom angegebenen Aussteller stammt und der Inhalt des Dokuments nicht<br />
verändert wurde (Echtheits- und Inhaltsproblem).<br />
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