Der Salzburger Arzt - Ärztekammer Salzburg
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arzt undrecht<br />
hauptet, muss dafür den Beweis erbringen.<br />
Verweigert der unmündig minderjährige<br />
Patient aus objektiv nicht nachvollziehbaren<br />
Gründen eine medizinisch<br />
notwendige Behandlung, darf der <strong>Arzt</strong><br />
nicht automatisch davon ausgehen, dass<br />
der Minderjährige nicht einsichts- und<br />
Checkliste<br />
12<br />
<strong>Der</strong> <strong><strong>Salzburg</strong>er</strong> <strong>Arzt</strong> September 2009<br />
Ausganglage Art der Behandlung Wer entscheidet?<br />
Einsichts- und urteilsfähiger Patient Einfache und schwere Behandlung Patient<br />
Einsichts- und urteilsfähiger Patient mit<br />
Sachwalter<br />
einfache und schwere Behandlung Patient<br />
Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />
mit Sachwalter<br />
einfache Behandlung Sachwalter<br />
schwere Behandlung Sachwalter = Second Opinion, wenn<br />
keine Second Opinion vorliegt oder Patient<br />
widerspricht => Gericht<br />
Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />
und Gefahr im Verzug<br />
einfache und schwere Behandlung <strong>Arzt</strong><br />
Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />
mit Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten<br />
einfache und schwere Behandlung Vorsorgebevollmächtigter<br />
Einsichts- und urteilsfähiger Patient, aber<br />
nicht äußerungsfähig, mit Vorsorgevollmacht<br />
in Gesundheitsangelegenheiten<br />
Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />
mit verbindlicher Patientenverfügung<br />
Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />
mit beachtlicher Patientenverfügung<br />
Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />
mit vertretungsbefugtem Angehörigen<br />
Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen<br />
Kindes<br />
Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen<br />
Kindes<br />
Behandlungsablehnung des einsichtsund<br />
urteilsfähigen Kindes<br />
Einwilligung und Behandlungsablehnung<br />
nicht einsichts- und urteilsfähiges Kind<br />
Einwilligung und Behandlungsablehnung<br />
nicht einsichts- und urteilsfähiges Kind<br />
und Gefahr im Verzug<br />
urteilsfähig ist. Kann die Einsichts- und<br />
Urteilsfähigkeit des minderjährigen Patienten<br />
nicht eindeutig beurteilt werden,<br />
sieht § 154 b ABGB vor, dass das Gericht<br />
von Amts wegen oder auf Antrag<br />
einer Person, die ganz oder zum Teil mit<br />
der Obsorge betraut ist, aussprechen<br />
einfache und schwere Behandlung Vorsorgebevollmächtigter<br />
einfache und schwere Behandlung Ablehnung des Patienten in verbindlicher<br />
Patientenverfügung<br />
einfache und schwere Behandlung Sachwalterbestellung anregen<br />
bei qualifiziert beachtlicher Patientenverfügung<br />
Ablehnung des Patienten<br />
wirksam<br />
einfache Behandlung vertretungsbefugter Angehöriger<br />
einfache Behandlung einsichts- und urteilsfähiges Kind<br />
schwere Behandlung einsichts- und urteilsfähiges Kind + Erziehungsberechtigter<br />
(wenn gesetzlicher Vertreter<br />
nicht Eltern, Großeltern, Pflegeeltern<br />
oder Jugendamt => Second Opinion<br />
einfache und schwere Behandlung einsichts- und urteilsfähiges Kind<br />
einfache und schwere Behandlung Erziehungsberechtigter<br />
einfache und schwere Behandlung <strong>Arzt</strong><br />
kann, dass die erforderliche Einsichtsund<br />
Urteilsfähigkeit nicht vorliegt. Die<br />
Anrufung des Gerichts ist in Zweifelsfällen<br />
dringend anzuraten. Strittig ist, ob ein<br />
Ausspruch nach § 154 b ABGB erst ab<br />
einem Alter von 14 Jahren möglich ist.<br />
(Quelle: „<strong>Arzt</strong> im Ländle“ 08/2009)