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Der Salzburger Arzt - Ärztekammer Salzburg

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arzt undrecht<br />

hauptet, muss dafür den Beweis erbringen.<br />

Verweigert der unmündig minderjährige<br />

Patient aus objektiv nicht nachvollziehbaren<br />

Gründen eine medizinisch<br />

notwendige Behandlung, darf der <strong>Arzt</strong><br />

nicht automatisch davon ausgehen, dass<br />

der Minderjährige nicht einsichts- und<br />

Checkliste<br />

12<br />

<strong>Der</strong> <strong><strong>Salzburg</strong>er</strong> <strong>Arzt</strong> September 2009<br />

Ausganglage Art der Behandlung Wer entscheidet?<br />

Einsichts- und urteilsfähiger Patient Einfache und schwere Behandlung Patient<br />

Einsichts- und urteilsfähiger Patient mit<br />

Sachwalter<br />

einfache und schwere Behandlung Patient<br />

Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />

mit Sachwalter<br />

einfache Behandlung Sachwalter<br />

schwere Behandlung Sachwalter = Second Opinion, wenn<br />

keine Second Opinion vorliegt oder Patient<br />

widerspricht => Gericht<br />

Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />

und Gefahr im Verzug<br />

einfache und schwere Behandlung <strong>Arzt</strong><br />

Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />

mit Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten<br />

einfache und schwere Behandlung Vorsorgebevollmächtigter<br />

Einsichts- und urteilsfähiger Patient, aber<br />

nicht äußerungsfähig, mit Vorsorgevollmacht<br />

in Gesundheitsangelegenheiten<br />

Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />

mit verbindlicher Patientenverfügung<br />

Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />

mit beachtlicher Patientenverfügung<br />

Nicht einsichts- und urteilsfähiger Patient<br />

mit vertretungsbefugtem Angehörigen<br />

Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen<br />

Kindes<br />

Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen<br />

Kindes<br />

Behandlungsablehnung des einsichtsund<br />

urteilsfähigen Kindes<br />

Einwilligung und Behandlungsablehnung<br />

nicht einsichts- und urteilsfähiges Kind<br />

Einwilligung und Behandlungsablehnung<br />

nicht einsichts- und urteilsfähiges Kind<br />

und Gefahr im Verzug<br />

urteilsfähig ist. Kann die Einsichts- und<br />

Urteilsfähigkeit des minderjährigen Patienten<br />

nicht eindeutig beurteilt werden,<br />

sieht § 154 b ABGB vor, dass das Gericht<br />

von Amts wegen oder auf Antrag<br />

einer Person, die ganz oder zum Teil mit<br />

der Obsorge betraut ist, aussprechen<br />

einfache und schwere Behandlung Vorsorgebevollmächtigter<br />

einfache und schwere Behandlung Ablehnung des Patienten in verbindlicher<br />

Patientenverfügung<br />

einfache und schwere Behandlung Sachwalterbestellung anregen<br />

bei qualifiziert beachtlicher Patientenverfügung<br />

Ablehnung des Patienten<br />

wirksam<br />

einfache Behandlung vertretungsbefugter Angehöriger<br />

einfache Behandlung einsichts- und urteilsfähiges Kind<br />

schwere Behandlung einsichts- und urteilsfähiges Kind + Erziehungsberechtigter<br />

(wenn gesetzlicher Vertreter<br />

nicht Eltern, Großeltern, Pflegeeltern<br />

oder Jugendamt => Second Opinion<br />

einfache und schwere Behandlung einsichts- und urteilsfähiges Kind<br />

einfache und schwere Behandlung Erziehungsberechtigter<br />

einfache und schwere Behandlung <strong>Arzt</strong><br />

kann, dass die erforderliche Einsichtsund<br />

Urteilsfähigkeit nicht vorliegt. Die<br />

Anrufung des Gerichts ist in Zweifelsfällen<br />

dringend anzuraten. Strittig ist, ob ein<br />

Ausspruch nach § 154 b ABGB erst ab<br />

einem Alter von 14 Jahren möglich ist.<br />

(Quelle: „<strong>Arzt</strong> im Ländle“ 08/2009)

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