Der Salzburger Arzt - Ärztekammer Salzburg
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September 2009 <strong>Der</strong> <strong><strong>Salzburg</strong>er</strong> <strong>Arzt</strong> arzt undrecht<br />
C) Ausgewählte Rechtsfragen in<br />
diesem Zusammenhang<br />
1. „Second Opinion“<br />
Nach § 283 Abs. 2 ABGB kann der<br />
Sachwalter einer medizinischen Behandlung,<br />
die gewöhnlich mit einer<br />
schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />
der körperlichen Unversehrtheit<br />
oder der Persönlichkeit verbunden ist,<br />
nur zustimmen, wenn ein von dem behandelnden<br />
<strong>Arzt</strong> unabhängiger <strong>Arzt</strong> in<br />
einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass<br />
die behinderte Person nicht über die erforderliche<br />
Einsichts- und Urteilsfähigkeit<br />
verfügt und die Vornahme der Behandlung<br />
zur Wahrung ihres Wohles erforderlich<br />
ist. Mit dieser neuen Regelung<br />
sind einige Unklarheiten verbunden. So<br />
hat der Gesetzgeber v. a. die Frage offen<br />
gelassen, welche Voraussetzungen gegeben<br />
sein müssen, um die Unabhängigkeit<br />
dieser „second opinion“ bejahen<br />
zu können. Nach den Materialien ist ein<br />
<strong>Arzt</strong> dann nicht unabhängig, wenn er in<br />
derselben Krankenanstalt tätig ist. Die<br />
Unabhängigkeit ist nach Barth/Dokalik<br />
auch dann gegeben, wenn die betreffenden<br />
Ärzte (behandelnder oder bestätigender<br />
<strong>Arzt</strong>) in derselben Gemeinschaftspraxis<br />
tätig sind. Die Tatsache,<br />
dass ein <strong>Arzt</strong> in derselben Krankenanstalt<br />
arbeitet, schließt nach Meinung<br />
der Autorin noch nicht per se seine Unabhängigkeit<br />
aus. Nach Hopf ist der bestätigende<br />
<strong>Arzt</strong> dann unabhängig, wenn<br />
er nicht in einem Loyalitätsverhältnis,<br />
insbesondere in einem dienstlichen<br />
Über- oder Unterordnungsverhältnis<br />
oder in einer sonstigen wirtschaftlichen<br />
oder persönlichen Abhängigkeit steht.<br />
Barth/Dokalik gehen auch davon aus,<br />
dass die in den Materialien vertretene<br />
Ansicht, dass ein vom behandelnden<br />
<strong>Arzt</strong> unabhängiger <strong>Arzt</strong> nicht in derselben<br />
Krankenanstalt tätig sein kann, nur<br />
auf den Regelfall abstelle, dass in einer<br />
Krankenanstalt nur eine Abteilung für<br />
eine medizinische Fachrichtung eingerichtet<br />
sei.<br />
Für die Beurteilung der Frage, in welchem<br />
Fall ein bestätigender <strong>Arzt</strong> „unabhängig“<br />
i. S. d. §§ 216 und 283 ABGB<br />
ist, ist die Tatsache wesentlich, ob der<br />
behandelnde und der bestätigende <strong>Arzt</strong><br />
in einem »Weisungsverhältnis“ zueinan-<br />
der sehen. Grundsätzlich unterliegen<br />
sämtliche in einer Krankenanstalt bediensteten<br />
Ärzte im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses<br />
den Weisungen<br />
ihres jeweiligen Dienstgebers. Für die<br />
Frage der Unabhängigkeit ist das dienstrechtliche<br />
Verhältnis der beiden Ärzte<br />
zueinander entscheidend. <strong>Der</strong> bestätigende<br />
<strong>Arzt</strong> ist jedenfalls dann nicht unabhängig,<br />
wenn er dem behandelnden<br />
<strong>Arzt</strong> unmittelbar untergeordnet ist. Hingegen<br />
können Ärzte von zwei verschiedenen<br />
Abteilungen unabhängig i. S. d.<br />
§§ 216 und 283 ABGB sein. Es ist im<br />
Einzelfall zu prüfen, ob in Anbetracht<br />
der Weisungsverhältnisse eine „objektive“<br />
Sicht zu erwarten ist.<br />
§<br />
11<br />
bei Gericht errichtet werden. Würde<br />
damit das Prinzip der Höchstpersönlichkeit<br />
ganz allgemein aufgegeben werden,<br />
könnte die Vorsorgevollmacht hinsichtlich<br />
medizinischer Behandlungen bereits<br />
vor Verlust der Geschäftsfähigkeit, Einsichts-<br />
und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit<br />
zum Tragen kommen.<br />
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber<br />
für den Fall des Verlusts der Einwilligungsfähigkeit<br />
eine Vertretungsmöglichkeit<br />
vorgesehen hat, kann aber nicht geschlossen<br />
werden, dass auch darüber<br />
hinaus eine Vertretung möglich sein soll.<br />
Wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit<br />
soll der Patient selbst die Entscheidung<br />
treffen, ob er in die Behandlung<br />
einwilligt. Dies war auch der Grund dafür,<br />
dass die ganze hA eine höchstpersönliche<br />
Einwilligung verlangt. Denn<br />
wenn der Patient nicht in der Lage ist,<br />
selbst einzuwilligen, besteht das Bedürfnis,<br />
von der Höchstpersönlichkeit abzurücken.<br />
Die Entscheidung des Vorsorgebevollmächtigten<br />
weist aufgrund der<br />
vom Patientenwillen getragenen Bevollmächtigung<br />
eine größere Nähe zum Patienten<br />
auf als jene des Sachwalters. Das<br />
Optimum stellt aber natürlich die Einwilligung<br />
durch den Patienten selbst dar.<br />
Ohne Verlust der Einwilligung besteht<br />
der Grund, die – wegen der Gefahr einer<br />
Divergenz zum tatsächlichen Patientenwillen<br />
– nur zweitbeste Möglichkeit<br />
zu wählen. Dass dies mit § 284 f ABGB<br />
auch nur bezweckt war, bringt dessen<br />
Wortlaut eindeutig zum Ausdruck.<br />
2. Generelle Durchbrechung der<br />
Höchstpersönlichkeit der Einwilligung<br />
bei der Vorsorgevollmacht?<br />
Ist ein Patient einsichts- und urteilsfähig,<br />
bedarf es für die Behandlung seiner<br />
höchstpersönlichen Einwilligung. Durch<br />
die nunmehr bestehende Möglichkeit,<br />
einen Vorsorgebevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten<br />
zu bestellen,<br />
ist die Frage aufgetaucht, ob dadurch D) Einwilligung bei Kindern<br />
der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit Ist das Kind einsichts- und urteilsfähig,<br />
generell durchbrochen wurde. Dies ist kann nur das Kind sich die Einwilligung<br />
nach Meinung der Autorin aus fol- in medizinische Behandlungen erteilen<br />
genden Gründen zu verneinen: Eine (§ 146 c ABGB). <strong>Der</strong> Gesetzgeber stellt<br />
Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die Vermutung auf, dass die Einsichts-<br />
die dann wirksam werden soll, wenn und Urteilsfähigkeit ab dem 14. Lebens-<br />
der Vollmachtgeber die zur Besorgung jahr gegeben ist. Da es sich nur um eine<br />
der anvertrauten Angelegenheiten erfor- im Zweifel geltende Vermutung handelt,<br />
derliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts-. ist eine abweichende Beurteilung mög-<br />
und Urteilstätigkeit oder seine Äußelich. Das heißt, dass auch unterhalb der<br />
rungsfähigkeit verliert. Gemäß § 284 f Altersgrenze von 14 Jahren die Einwilli-<br />
Abs. 3 ABGB kann die Vorsorgevollgungsfähigkeit gegeben sein bzw. sie<br />
macht auch die Einwilligungen in medi- trotz Vollendung des 14. Lebensjahres<br />
zinische Behandlungen umfassen. Dazu fehlen kann. Die gesetzliche Vermutung<br />
muss die Vorsorgevollmacht unter aus- hat daher lediglich Auswirkungen auf<br />
drücklicher Bezeichnung als solche vor<br />
einem Rechtsanwalt, einem Notar oder<br />
die Beweislast. Wer ein von der Zweifelsregel<br />
abweichendes Ergebnis be- �