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Der Salzburger Arzt - Ärztekammer Salzburg

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September 2009 <strong>Der</strong> <strong><strong>Salzburg</strong>er</strong> <strong>Arzt</strong> arzt undrecht<br />

C) Ausgewählte Rechtsfragen in<br />

diesem Zusammenhang<br />

1. „Second Opinion“<br />

Nach § 283 Abs. 2 ABGB kann der<br />

Sachwalter einer medizinischen Behandlung,<br />

die gewöhnlich mit einer<br />

schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />

der körperlichen Unversehrtheit<br />

oder der Persönlichkeit verbunden ist,<br />

nur zustimmen, wenn ein von dem behandelnden<br />

<strong>Arzt</strong> unabhängiger <strong>Arzt</strong> in<br />

einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass<br />

die behinderte Person nicht über die erforderliche<br />

Einsichts- und Urteilsfähigkeit<br />

verfügt und die Vornahme der Behandlung<br />

zur Wahrung ihres Wohles erforderlich<br />

ist. Mit dieser neuen Regelung<br />

sind einige Unklarheiten verbunden. So<br />

hat der Gesetzgeber v. a. die Frage offen<br />

gelassen, welche Voraussetzungen gegeben<br />

sein müssen, um die Unabhängigkeit<br />

dieser „second opinion“ bejahen<br />

zu können. Nach den Materialien ist ein<br />

<strong>Arzt</strong> dann nicht unabhängig, wenn er in<br />

derselben Krankenanstalt tätig ist. Die<br />

Unabhängigkeit ist nach Barth/Dokalik<br />

auch dann gegeben, wenn die betreffenden<br />

Ärzte (behandelnder oder bestätigender<br />

<strong>Arzt</strong>) in derselben Gemeinschaftspraxis<br />

tätig sind. Die Tatsache,<br />

dass ein <strong>Arzt</strong> in derselben Krankenanstalt<br />

arbeitet, schließt nach Meinung<br />

der Autorin noch nicht per se seine Unabhängigkeit<br />

aus. Nach Hopf ist der bestätigende<br />

<strong>Arzt</strong> dann unabhängig, wenn<br />

er nicht in einem Loyalitätsverhältnis,<br />

insbesondere in einem dienstlichen<br />

Über- oder Unterordnungsverhältnis<br />

oder in einer sonstigen wirtschaftlichen<br />

oder persönlichen Abhängigkeit steht.<br />

Barth/Dokalik gehen auch davon aus,<br />

dass die in den Materialien vertretene<br />

Ansicht, dass ein vom behandelnden<br />

<strong>Arzt</strong> unabhängiger <strong>Arzt</strong> nicht in derselben<br />

Krankenanstalt tätig sein kann, nur<br />

auf den Regelfall abstelle, dass in einer<br />

Krankenanstalt nur eine Abteilung für<br />

eine medizinische Fachrichtung eingerichtet<br />

sei.<br />

Für die Beurteilung der Frage, in welchem<br />

Fall ein bestätigender <strong>Arzt</strong> „unabhängig“<br />

i. S. d. §§ 216 und 283 ABGB<br />

ist, ist die Tatsache wesentlich, ob der<br />

behandelnde und der bestätigende <strong>Arzt</strong><br />

in einem »Weisungsverhältnis“ zueinan-<br />

der sehen. Grundsätzlich unterliegen<br />

sämtliche in einer Krankenanstalt bediensteten<br />

Ärzte im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses<br />

den Weisungen<br />

ihres jeweiligen Dienstgebers. Für die<br />

Frage der Unabhängigkeit ist das dienstrechtliche<br />

Verhältnis der beiden Ärzte<br />

zueinander entscheidend. <strong>Der</strong> bestätigende<br />

<strong>Arzt</strong> ist jedenfalls dann nicht unabhängig,<br />

wenn er dem behandelnden<br />

<strong>Arzt</strong> unmittelbar untergeordnet ist. Hingegen<br />

können Ärzte von zwei verschiedenen<br />

Abteilungen unabhängig i. S. d.<br />

§§ 216 und 283 ABGB sein. Es ist im<br />

Einzelfall zu prüfen, ob in Anbetracht<br />

der Weisungsverhältnisse eine „objektive“<br />

Sicht zu erwarten ist.<br />

§<br />

11<br />

bei Gericht errichtet werden. Würde<br />

damit das Prinzip der Höchstpersönlichkeit<br />

ganz allgemein aufgegeben werden,<br />

könnte die Vorsorgevollmacht hinsichtlich<br />

medizinischer Behandlungen bereits<br />

vor Verlust der Geschäftsfähigkeit, Einsichts-<br />

und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit<br />

zum Tragen kommen.<br />

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber<br />

für den Fall des Verlusts der Einwilligungsfähigkeit<br />

eine Vertretungsmöglichkeit<br />

vorgesehen hat, kann aber nicht geschlossen<br />

werden, dass auch darüber<br />

hinaus eine Vertretung möglich sein soll.<br />

Wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit<br />

soll der Patient selbst die Entscheidung<br />

treffen, ob er in die Behandlung<br />

einwilligt. Dies war auch der Grund dafür,<br />

dass die ganze hA eine höchstpersönliche<br />

Einwilligung verlangt. Denn<br />

wenn der Patient nicht in der Lage ist,<br />

selbst einzuwilligen, besteht das Bedürfnis,<br />

von der Höchstpersönlichkeit abzurücken.<br />

Die Entscheidung des Vorsorgebevollmächtigten<br />

weist aufgrund der<br />

vom Patientenwillen getragenen Bevollmächtigung<br />

eine größere Nähe zum Patienten<br />

auf als jene des Sachwalters. Das<br />

Optimum stellt aber natürlich die Einwilligung<br />

durch den Patienten selbst dar.<br />

Ohne Verlust der Einwilligung besteht<br />

der Grund, die – wegen der Gefahr einer<br />

Divergenz zum tatsächlichen Patientenwillen<br />

– nur zweitbeste Möglichkeit<br />

zu wählen. Dass dies mit § 284 f ABGB<br />

auch nur bezweckt war, bringt dessen<br />

Wortlaut eindeutig zum Ausdruck.<br />

2. Generelle Durchbrechung der<br />

Höchstpersönlichkeit der Einwilligung<br />

bei der Vorsorgevollmacht?<br />

Ist ein Patient einsichts- und urteilsfähig,<br />

bedarf es für die Behandlung seiner<br />

höchstpersönlichen Einwilligung. Durch<br />

die nunmehr bestehende Möglichkeit,<br />

einen Vorsorgebevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten<br />

zu bestellen,<br />

ist die Frage aufgetaucht, ob dadurch D) Einwilligung bei Kindern<br />

der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit Ist das Kind einsichts- und urteilsfähig,<br />

generell durchbrochen wurde. Dies ist kann nur das Kind sich die Einwilligung<br />

nach Meinung der Autorin aus fol- in medizinische Behandlungen erteilen<br />

genden Gründen zu verneinen: Eine (§ 146 c ABGB). <strong>Der</strong> Gesetzgeber stellt<br />

Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die Vermutung auf, dass die Einsichts-<br />

die dann wirksam werden soll, wenn und Urteilsfähigkeit ab dem 14. Lebens-<br />

der Vollmachtgeber die zur Besorgung jahr gegeben ist. Da es sich nur um eine<br />

der anvertrauten Angelegenheiten erfor- im Zweifel geltende Vermutung handelt,<br />

derliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts-. ist eine abweichende Beurteilung mög-<br />

und Urteilstätigkeit oder seine Äußelich. Das heißt, dass auch unterhalb der<br />

rungsfähigkeit verliert. Gemäß § 284 f Altersgrenze von 14 Jahren die Einwilli-<br />

Abs. 3 ABGB kann die Vorsorgevollgungsfähigkeit gegeben sein bzw. sie<br />

macht auch die Einwilligungen in medi- trotz Vollendung des 14. Lebensjahres<br />

zinische Behandlungen umfassen. Dazu fehlen kann. Die gesetzliche Vermutung<br />

muss die Vorsorgevollmacht unter aus- hat daher lediglich Auswirkungen auf<br />

drücklicher Bezeichnung als solche vor<br />

einem Rechtsanwalt, einem Notar oder<br />

die Beweislast. Wer ein von der Zweifelsregel<br />

abweichendes Ergebnis be- �

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