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OBJEKT HERRENBERG KOCHERSTRASSE 16 - Die EUSA ...

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steuerliche grunDlagen<br />

Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung begründet<br />

der Käufer, der die Eigentumswohnung vermietet,<br />

die steuerliche Einkunftsart „Vermietung<br />

und Verpachtung“. Für einen Eigennutzer gelten<br />

andere steuerliche Vorschriften. <strong>Die</strong> nachfolgende<br />

Darstellung bezieht sich auf den Verkauf an<br />

Kapitalanleger, also an Käufer, die ihre Wohnung<br />

vermieten.<br />

Daher beschränkt sich diese Darstellung auf die<br />

in einem solchen Fall geltenden steuerlichen<br />

Auswirkungen. <strong>Die</strong> Einkunftsart „Vermietung<br />

und Verpachtung“ wird bei der Ermittlung des<br />

zu versteuernden Einkommens gleichrangig mit<br />

anderen Einkunftsarten behandelt. Verluste bei<br />

„Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“<br />

können mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten<br />

verrechnet werden. Hieraus resultiert die<br />

Steuerersparnis beim Kauf einer Eigentumswohnung.<br />

Der Aufwand beim Kauf einer Eigentumswohnung<br />

wird steuerlich aufgeteilt in<br />

• nicht absetzungsfähige Anschaffungskosten<br />

eines Grundstücks,<br />

• sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

• Abschreibung auf die Anschaffungskosten des<br />

Gebäudes.<br />

Zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten<br />

während des Erwerbsjahres zählen grundsätzlich<br />

diejenigen Aufwendungen, die der Finanzierung<br />

und der Vermietung zurechenbar sind, vor allem<br />

Vermittlungsprovisionen, Zwischenfinanzierungszinsen,<br />

das von der Bank einbehaltende<br />

Disagio sowie Aufwendungen für Notar- und<br />

Grundbuchkosten, soweit sie die Darlehenssicherung<br />

betreffen.<br />

Des Weiteren kann der Steuerpflichtige ab Übergang<br />

von Besitz, Nutzen, Gefahren und Lasten<br />

und ab Besitzübergabe im Erwerbsjahr anteilig<br />

den Monaten die Abschreibung auf die Anschaffungskosten<br />

des Gebäudes geltend machen. <strong>Die</strong><br />

Bemessungs-grundlage (=Kaufpreis abzüglich<br />

Grundstücksanteil) ist bei diesem Objekt ca. 80%<br />

des Kaufpreises.<br />

Der prozentuale Anteil kann sich jedoch nach<br />

oben oder unten ändern, wenn die Finanzbehörde<br />

bei einer Prüfung einen anderen Wert<br />

ermittelt. Es ist zwar unwahrscheinlich, jedoch<br />

ist dieser Wert nur eine Vorgabe für die keine<br />

Gewähr übernommen werden kann. <strong>Die</strong>ser<br />

angesetzte Wert erhöht sich noch um die prozentualen,<br />

nicht absetzungsfähigen Anschaffungskosten.<br />

Auf diesen Wert können Sie jährlich die<br />

lineare Abschreibung in Höhe von 2% gemäß §7,<br />

Absatz 4 EStG geltend machen. In Folge dessen<br />

wird der Gebäudeanteil auf 50 Jahre abgeschrieben.<br />

Bei Objekten mit Fertigstellung vor dem<br />

Jahr 1925 erhöht sich der jährliche Abschreibungssatz<br />

auf 2,5%, so dass diese Objekte in 40<br />

Ihr zuverlässiger Partner für Ihr Eigenheim!<br />

Jahren abgeschrieben werden.<br />

Steuervorteile ergeben sich für den Käufer, der<br />

seine Wohnung vermietet, nicht nur während<br />

des Erwerbsjahres, sondern - wie geschildert -<br />

auch in den Folgejahren. Denn die Ausgaben<br />

für Zinsen und Bewirtschaftungskosten sowie<br />

die Abschreibungen übersteigen bei dem hier<br />

zugrunde liegenden Finanzierungsverhältnis für<br />

die Anfangsjahre die Mieteinnahmen und führen<br />

somit zu einem Überschuss der Werbungskosten<br />

über die Einnahmen.<br />

Dadurch können die Verlustanteile aus Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung im<br />

Vorauszahlungsverfahren nach Eingang des<br />

Antrages auf Herabsetzung von Einkommenssteuervorauszahlungen<br />

vom Wohnsitzfinanzamt<br />

gestundet werden, bis die Überprüfung der<br />

Verluste erfolgt ist.<br />

Bei Lohnsteuerzahlern kann nach Kaufvertragsabschluß<br />

und Zahlung des Kaufpreises eine<br />

Eintragung eines Freibetrages in die Lohnsteuerkarte<br />

gemäß § 39 a Abs. 1 Nr. 5 EStG erreicht<br />

werden.<br />

Wichtig hierbei ist, dass Sie diese Verluste nur<br />

dann steuerlich geltend machen dürfen, wenn<br />

Sie auch die Absicht verfolgen, langfristig einen<br />

Gewinn zu erzielen. <strong>Die</strong>s können Sie schon<br />

dadurch dokumentieren, dass Sie eine jährliche<br />

Tilgung von z.B. 1% zuzüglich jeweils angesparter<br />

Zinsen bei einer mehrjährigen Zinsfestschreibung<br />

einbauen. Somit ist bereits jetzt<br />

absehbar, dass Sie zu einem späteren überschaubaren<br />

Zeitpunkt einen deutlichen Überschuss<br />

erwirtschaften werden bzw. anstreben.<br />

Zur Tilgung ist noch anzumerken, sollte diese<br />

über eine Kapitallebensversicherung vorgenommen<br />

werden, darf dies nur bis zur Höhe<br />

der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der<br />

Immobilie gemäß Kaufpreis geschehen. Etwaige<br />

darüber hinausgehende Fremdmittel (z.B. Disagio,<br />

Erwerbsnebenkosten) sind im Hinblick auf<br />

das Steueränderungsgesetz von 1992 annuitätisch<br />

zu tilgen. Abgeschlossene Lebensversicherungen<br />

dienen in diesem Fall ausschließlich der<br />

Besicherung bzw. Tilgung der Anschaffungs- /<br />

Herstellungskosten der Immobilie. <strong>Die</strong> Tilgung<br />

erfolgt sodann durch Auszahlung der Lebensversicherung<br />

bei Fälligkeit.<br />

Nach derzeitiger Rechtslage ist es steuerunschädlich,<br />

wenn die Ablauf-leistung aus dem Lebensver-sicherungsvertrag<br />

die Höhe finanzierter Anschaffungs-<br />

bzw. Herstellungskosten übersteigt.<br />

Denkbar ist auch, übersteigende Beträge zur<br />

Tilgung sonstiger Fremdmittel einzusetzen. In<br />

jedem Falle steuerschädlich ist es jedoch, wenn<br />

die übersteigenden Beträge der Besicherung von<br />

Darlehen dienen, die die Anschaffungs- bzw.<br />

Herstellungskosten übersteigen. Abtretungen<br />

oder Verpfändungen gegenüber finanzierenden<br />

Kreditinstituten dürfen also nur bis zur Höhe<br />

von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

erfolgen. Anstelle jährlicher Tilgungsleistungen<br />

werden somit Versicherungsprämien gezahlt.<br />

<strong>Die</strong> Höhe der Versicherungsprämien ist<br />

abhängig vom Eintrittsalter des Versicherten,<br />

dem gewählten Lebensversicherungstarif und<br />

der Höhe der Versicherungssumme, die sich an<br />

den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der<br />

Immobilie orientiert. <strong>Die</strong> Ansprüche auf Ablaufleistung<br />

aus der Lebensversicherung werden<br />

in Höhe fremdfinanzierter Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten an die endfinanzierende<br />

Bank abgetreten.<br />

Ein Veräußerungsgewinn bei Verkauf der<br />

Eigentumswohnung bleibt einkommenssteuerfrei,<br />

wenn nach §23 EStG eine zehnjährige<br />

Spekulationsfrist abgelaufen ist und Ihnen von<br />

Ihrem Finanzamt keine Gewerblichkeit (für<br />

Immobiliengeschäfte) zugrunde gelegt wird.<br />

<strong>Die</strong>s ist die aktuelle Rechtsgrundlage, jedoch ist<br />

eine Gesetzesänderung geplant. Künftig sollen<br />

20 % des Gewinns versteuert werden und die<br />

Spekulationsfrist fällt weg. Unklar ist, ob die<br />

bereits bis zum Zeitpunkt des Verkaufs geltend<br />

gemachte Abschreibung in Höhe von 2% jährlich<br />

(bei Neubau und Denkmalschutzobjekten kann<br />

diese jährlich auch höher sein) beachtet wird<br />

oder nicht.<br />

Nach dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegt<br />

der Kauf einer Eigentumswohnung der Grunderwerbssteuer<br />

mit 3,5%, wird aber in Kürze auf<br />

5% erhöht.<br />

<strong>Die</strong> Vermögenssteuer gibt es nicht mehr. Bis zu<br />

diesem Zeitpunkt wurde bei der Vermögenssteuerveranlagung<br />

der Grundbesitz mit dem Einheitswert<br />

angesetzt. <strong>Die</strong>ser lag in der Regel noch<br />

unter dem Verkehrswert. <strong>Die</strong> mit der Immobilie<br />

zusammenhängenden Darlehensverbindlichkeiten<br />

werden jedoch in voller Höhe (d.h.<br />

mit Nominalwerten) berücksichtigt. Dadurch<br />

entstand steuerlich ein negatives Vermögen. Da<br />

dieses mit dem übrigen steuerpflichtigen Vermögen<br />

verrechnet werden konnte, konnten sich je<br />

nach den individuellen Verhältnissen erhebliche<br />

Steuervorteile ergeben. Ähnliche Vorteile können<br />

sich im Falle der Erbschaftssteuer ergeben.<br />

Für die Schenkungssteuer wurden die Vorteile<br />

durch Erlass vom 10.02.1983 (BStBI 1983/S. 283)<br />

eingeschränkt. Bei der Erbschaftssteuer ist eine<br />

Gesetzesänderung angedacht, jedoch noch nicht<br />

beschlossen. Der Einheitswert, der aktuell bei ca.<br />

60% des Verkehrswertes der Immobilie liegt, soll<br />

angehoben werden. Auskünfte hierüber sollten<br />

Sie sich bei Ihrem Steuerberater einholen.<br />

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