OBJEKT HERRENBERG KOCHERSTRASSE 16 - Die EUSA ...
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echtliche grunDlagen<br />
Der Käufer unterbreitet der Verkäuferin<br />
ein notarielles Kaufvertragsangebot. <strong>Die</strong>ses<br />
Angebot ist bis zum Ablauf von 1 Monat ab<br />
Beurkundung gültig.<br />
<strong>Die</strong> Verkäuferin hat das im Grundbuch des<br />
Amtsgerichtes Oberjessingen, Gemarkung<br />
Oberjessingen eingetragene Objekt, Blatt<br />
26775, Karte NW 1114, Flurstück 194/1,<br />
Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von<br />
3 a 79 m² gekauft.<br />
Das Objekt besteht aus einem Mehrfamilienhaus<br />
mit insgesamt 3 Wohnungen, 2 Garagen<br />
und 2 Stellplätzen.<br />
Das Mehrfamilienhaus wird in die jeweiligen<br />
Einheiten aufgeteilt. Jedes Wohnungseigentum<br />
hat dann ein eigenes Grundbuchblatt.<br />
<strong>Die</strong> Abgeschlossenheitsbescheinigung ist<br />
beantragt.<br />
Änderungen der Teilungserklärung behält<br />
sich die Verkäuferin vor, soweit die Rechte<br />
des Käufers nicht beeinträchtigt werden oder<br />
somit sie durch die Bauaufsichtsbehörde oder<br />
das Grundbuchamt veranlasst werden. Durch<br />
die Teilungs-erklärung werden die Miteigentumsanteile<br />
festgelegt, das Sonder- und<br />
Gemeinschaftseigentum genau abgegrenzt<br />
und durch die Gemeinschaftsordnung weitere<br />
Regelungen bezüglich des Verhältnisses der<br />
Wohnungseigen-tümer zueinander getroffen.<br />
Zum Sondereigentum gehören die abgeschlossene<br />
Wohnung und der Keller, sowie die<br />
Installationen, soweit sie verändert, eingefügt<br />
oder beseitigt werden können, ohne dass hierdurch<br />
das Gemeinschaftseigentum oder ein<br />
anderes Sondereigentum beeinflusst wird.<br />
Zum Gemeinschaftseigentum zählen das<br />
Grundstück, die erforderlichen Teile für<br />
Bestand und Sicherheit des Hauses (Dach,<br />
tragende Wände und Decken), die dem<br />
gemeinschaftlichen Gebrauch des Hauses<br />
dienende Einrichtungen (Treppen-haus und<br />
Trockenräume) sowie die Fassade des Hauses.<br />
Für bestimmte Räume und Flächen können<br />
Sondernutzungsrechte ausge-sprochen<br />
werden.<br />
<strong>Die</strong> Miteigentumsanteile bestimmen, wie<br />
viel dem Eigentümer neben dem Sondereigentum<br />
anteilig am Gemeinschaftseigentum<br />
gehört. <strong>Die</strong> Anteile richten sich in der Regel<br />
nach dem Verhältnis der Größe der einzelnen<br />
Wohnung zur Gesamtgröße.<br />
<strong>Die</strong> Eigentümergemeinschaft benötigt kraft<br />
Ihr zuverlässiger Partner für Ihr Eigenheim!<br />
WEG (Wohnungs-eigentumsgesetz) einen<br />
Verwalter. Der Verwalter hat insbesondere die<br />
Aufgaben, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung<br />
auszuführen, auf die Einhaltung<br />
der Hausordnung zu achten, Reparaturen am<br />
Gemeinschafts-eigentum zu veranlassen, den<br />
Wirtschaftsplan aufzustellen, die Hausgelder<br />
zu verwalten und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres<br />
abzurechnen.<br />
Der erste Verwalter wird von dem Verkäufer<br />
bestimmt.<br />
Einmal im Jahr wird vom Verwalter eine<br />
Eigentümerversammlung einberufen, in der<br />
Beschlüsse über den ordnungsgemäßen Gebrauch<br />
des Gemeinschafts- und Sondereigentums<br />
sowie die ordnungsgemäße Verwaltung<br />
getroffen werden.<br />
<strong>Die</strong> Verkäuferin verkauft an den Käufer das<br />
Wohnungseigentumsrecht, bestehend aus<br />
der Wohnung des Aufteilungsplanes (der<br />
Teilungserklärung) und gegebenenfalls einer<br />
Garage. <strong>Die</strong> in dem Kaufvertragsangebot<br />
bez-eichnete Wohnung besteht neben den<br />
Zimmern aus Nebenräumen und, soweit es in<br />
der Teilungserklärung vorgesehen ist, einem<br />
Balkon oder einer Loggia.<br />
Im Kaufpreis sind nicht enthalten und vom<br />
Käufer gesondert zu zahlen:<br />
• sämtliche Notar- und Grundbuchgebühren,<br />
die Grunderwerbssteuer,<br />
• sämtliche Zinsen und Kosten der Zwischen-<br />
und Eigenfinanzierung des Käufers<br />
sowie die Geldbeschaffungskosten (Disagio)<br />
bzw. evtl. Bearbeitungsgebühren bei<br />
den Geldgebern,<br />
• die Kosten der laufenden Verwaltung (nach<br />
Wohnungseigentumsgesetz) sowie sonstige<br />
anfallende, nicht umlagefähige Nebenkosten,<br />
wie z.B. Grundsteuer, die gemäß alter<br />
Mietverträge evtl. noch vom Eigentümer zu<br />
tragen ist<br />
• eventuell die Kosten für eine Finanzierungsvermittlung,<br />
• eine Instandhaltungsrücklage<br />
• eventuell Maklerprovision<br />
• Tilgungsleistungen<br />
Kosten für den Steuerberater, insbesondere<br />
bei Durchführung einer einheitlichen und<br />
gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage.<br />
<strong>Die</strong> Kaufpreiszahlung erfolgt erst nach Zustellung<br />
der Fälligkeits-bestätigung durch den<br />
Notar.<br />
Für die Abwicklung des Kaufvertrages ist<br />
das Notariat Blaich und Partner, Herr Notar<br />
Neuschwander vorgesehen. <strong>Die</strong> Kontonummer<br />
wird dem Käufer durch das Notariat<br />
mitgeteilt. <strong>Die</strong> Zahlung des Kaufpreises darf<br />
ausschließlich auf dieses Konto erfolgen.<br />
Für die Fälligkeitsbestätigung müssen erst die<br />
nachstehend aufgeführten Punkte erfüllt sein:<br />
a) zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs<br />
des Käufers ist eine Eigentumsvormerkung<br />
im Grundbuch eingetragen<br />
oder die Eintragung sichergestellt, der nur<br />
solche Belastungen vorgehen dürfen, die<br />
mit Einverständnis des Käufers bestellt oder<br />
von ihm übernommen wurden.<br />
b) dem Notar liegen die Unterlagen zur<br />
Löschung aller der Eigentumsvormerkung<br />
vorgehenden, nicht übernommenen Belastungen<br />
vor und der Kaufpreis reicht aus,<br />
diese nicht übernommenen Belastungen zu<br />
löschen.<br />
c) dem Notar liegen alle zur vertragsgemäßen<br />
Eigentumsumschreibung erforderlichen<br />
Unterlagen und Genehmigungen - mit<br />
Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes - vor.<br />
d) die Verzichtserklärung des Mieters für sein<br />
Vorkaufsrecht, dass ein Mieter hat, sollte<br />
das Mietverhältnis schon vor Aufteilung<br />
des Objektes in Wohnungen bestanden<br />
habe. Und zwar nur beim ersten Verkauf.<br />
Anschließend besteht kein Vorkaufsrecht<br />
mehr.<br />
Ab Übergang von Besitz, Nutzen, Gefahren<br />
und Lasten und ab Besitzübergabe tritt der<br />
Käufer in alle Rechte und Pflichten ein.<br />
Er übernimmt selbstverständlich auch einen<br />
bestehenden Mietvertrag. Wann dieser Zeitpunkt<br />
eintritt, ist im Kaufvertrag geregelt.<br />
Der Verkäufer hat dem Käufer keine Finanzierungszusage<br />
gemacht. Vielmehr ist es Sache<br />
des Käufers, die Finanzierung des Kaufpreises<br />
selbst zu betreiben.<br />
Erbringt der Käufer den Kaufpreis durch<br />
dinglich abzusichernde Darlehen, verpflichtet<br />
sich der Verkäufer, die von der finanzierenden<br />
Bank gewünschten Grundpfandrechte<br />
auf Kosten des Käufers zur Eintragung in das<br />
Grundbuch zu bewilligen.<br />
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