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OBJEKT HERRENBERG KOCHERSTRASSE 16 - Die EUSA ...

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echtliche grunDlagen<br />

Der Käufer unterbreitet der Verkäuferin<br />

ein notarielles Kaufvertragsangebot. <strong>Die</strong>ses<br />

Angebot ist bis zum Ablauf von 1 Monat ab<br />

Beurkundung gültig.<br />

<strong>Die</strong> Verkäuferin hat das im Grundbuch des<br />

Amtsgerichtes Oberjessingen, Gemarkung<br />

Oberjessingen eingetragene Objekt, Blatt<br />

26775, Karte NW 1114, Flurstück 194/1,<br />

Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von<br />

3 a 79 m² gekauft.<br />

Das Objekt besteht aus einem Mehrfamilienhaus<br />

mit insgesamt 3 Wohnungen, 2 Garagen<br />

und 2 Stellplätzen.<br />

Das Mehrfamilienhaus wird in die jeweiligen<br />

Einheiten aufgeteilt. Jedes Wohnungseigentum<br />

hat dann ein eigenes Grundbuchblatt.<br />

<strong>Die</strong> Abgeschlossenheitsbescheinigung ist<br />

beantragt.<br />

Änderungen der Teilungserklärung behält<br />

sich die Verkäuferin vor, soweit die Rechte<br />

des Käufers nicht beeinträchtigt werden oder<br />

somit sie durch die Bauaufsichtsbehörde oder<br />

das Grundbuchamt veranlasst werden. Durch<br />

die Teilungs-erklärung werden die Miteigentumsanteile<br />

festgelegt, das Sonder- und<br />

Gemeinschaftseigentum genau abgegrenzt<br />

und durch die Gemeinschaftsordnung weitere<br />

Regelungen bezüglich des Verhältnisses der<br />

Wohnungseigen-tümer zueinander getroffen.<br />

Zum Sondereigentum gehören die abgeschlossene<br />

Wohnung und der Keller, sowie die<br />

Installationen, soweit sie verändert, eingefügt<br />

oder beseitigt werden können, ohne dass hierdurch<br />

das Gemeinschaftseigentum oder ein<br />

anderes Sondereigentum beeinflusst wird.<br />

Zum Gemeinschaftseigentum zählen das<br />

Grundstück, die erforderlichen Teile für<br />

Bestand und Sicherheit des Hauses (Dach,<br />

tragende Wände und Decken), die dem<br />

gemeinschaftlichen Gebrauch des Hauses<br />

dienende Einrichtungen (Treppen-haus und<br />

Trockenräume) sowie die Fassade des Hauses.<br />

Für bestimmte Räume und Flächen können<br />

Sondernutzungsrechte ausge-sprochen<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Miteigentumsanteile bestimmen, wie<br />

viel dem Eigentümer neben dem Sondereigentum<br />

anteilig am Gemeinschaftseigentum<br />

gehört. <strong>Die</strong> Anteile richten sich in der Regel<br />

nach dem Verhältnis der Größe der einzelnen<br />

Wohnung zur Gesamtgröße.<br />

<strong>Die</strong> Eigentümergemeinschaft benötigt kraft<br />

Ihr zuverlässiger Partner für Ihr Eigenheim!<br />

WEG (Wohnungs-eigentumsgesetz) einen<br />

Verwalter. Der Verwalter hat insbesondere die<br />

Aufgaben, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung<br />

auszuführen, auf die Einhaltung<br />

der Hausordnung zu achten, Reparaturen am<br />

Gemeinschafts-eigentum zu veranlassen, den<br />

Wirtschaftsplan aufzustellen, die Hausgelder<br />

zu verwalten und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres<br />

abzurechnen.<br />

Der erste Verwalter wird von dem Verkäufer<br />

bestimmt.<br />

Einmal im Jahr wird vom Verwalter eine<br />

Eigentümerversammlung einberufen, in der<br />

Beschlüsse über den ordnungsgemäßen Gebrauch<br />

des Gemeinschafts- und Sondereigentums<br />

sowie die ordnungsgemäße Verwaltung<br />

getroffen werden.<br />

<strong>Die</strong> Verkäuferin verkauft an den Käufer das<br />

Wohnungseigentumsrecht, bestehend aus<br />

der Wohnung des Aufteilungsplanes (der<br />

Teilungserklärung) und gegebenenfalls einer<br />

Garage. <strong>Die</strong> in dem Kaufvertragsangebot<br />

bez-eichnete Wohnung besteht neben den<br />

Zimmern aus Nebenräumen und, soweit es in<br />

der Teilungserklärung vorgesehen ist, einem<br />

Balkon oder einer Loggia.<br />

Im Kaufpreis sind nicht enthalten und vom<br />

Käufer gesondert zu zahlen:<br />

• sämtliche Notar- und Grundbuchgebühren,<br />

die Grunderwerbssteuer,<br />

• sämtliche Zinsen und Kosten der Zwischen-<br />

und Eigenfinanzierung des Käufers<br />

sowie die Geldbeschaffungskosten (Disagio)<br />

bzw. evtl. Bearbeitungsgebühren bei<br />

den Geldgebern,<br />

• die Kosten der laufenden Verwaltung (nach<br />

Wohnungseigentumsgesetz) sowie sonstige<br />

anfallende, nicht umlagefähige Nebenkosten,<br />

wie z.B. Grundsteuer, die gemäß alter<br />

Mietverträge evtl. noch vom Eigentümer zu<br />

tragen ist<br />

• eventuell die Kosten für eine Finanzierungsvermittlung,<br />

• eine Instandhaltungsrücklage<br />

• eventuell Maklerprovision<br />

• Tilgungsleistungen<br />

Kosten für den Steuerberater, insbesondere<br />

bei Durchführung einer einheitlichen und<br />

gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage.<br />

<strong>Die</strong> Kaufpreiszahlung erfolgt erst nach Zustellung<br />

der Fälligkeits-bestätigung durch den<br />

Notar.<br />

Für die Abwicklung des Kaufvertrages ist<br />

das Notariat Blaich und Partner, Herr Notar<br />

Neuschwander vorgesehen. <strong>Die</strong> Kontonummer<br />

wird dem Käufer durch das Notariat<br />

mitgeteilt. <strong>Die</strong> Zahlung des Kaufpreises darf<br />

ausschließlich auf dieses Konto erfolgen.<br />

Für die Fälligkeitsbestätigung müssen erst die<br />

nachstehend aufgeführten Punkte erfüllt sein:<br />

a) zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs<br />

des Käufers ist eine Eigentumsvormerkung<br />

im Grundbuch eingetragen<br />

oder die Eintragung sichergestellt, der nur<br />

solche Belastungen vorgehen dürfen, die<br />

mit Einverständnis des Käufers bestellt oder<br />

von ihm übernommen wurden.<br />

b) dem Notar liegen die Unterlagen zur<br />

Löschung aller der Eigentumsvormerkung<br />

vorgehenden, nicht übernommenen Belastungen<br />

vor und der Kaufpreis reicht aus,<br />

diese nicht übernommenen Belastungen zu<br />

löschen.<br />

c) dem Notar liegen alle zur vertragsgemäßen<br />

Eigentumsumschreibung erforderlichen<br />

Unterlagen und Genehmigungen - mit<br />

Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes - vor.<br />

d) die Verzichtserklärung des Mieters für sein<br />

Vorkaufsrecht, dass ein Mieter hat, sollte<br />

das Mietverhältnis schon vor Aufteilung<br />

des Objektes in Wohnungen bestanden<br />

habe. Und zwar nur beim ersten Verkauf.<br />

Anschließend besteht kein Vorkaufsrecht<br />

mehr.<br />

Ab Übergang von Besitz, Nutzen, Gefahren<br />

und Lasten und ab Besitzübergabe tritt der<br />

Käufer in alle Rechte und Pflichten ein.<br />

Er übernimmt selbstverständlich auch einen<br />

bestehenden Mietvertrag. Wann dieser Zeitpunkt<br />

eintritt, ist im Kaufvertrag geregelt.<br />

Der Verkäufer hat dem Käufer keine Finanzierungszusage<br />

gemacht. Vielmehr ist es Sache<br />

des Käufers, die Finanzierung des Kaufpreises<br />

selbst zu betreiben.<br />

Erbringt der Käufer den Kaufpreis durch<br />

dinglich abzusichernde Darlehen, verpflichtet<br />

sich der Verkäufer, die von der finanzierenden<br />

Bank gewünschten Grundpfandrechte<br />

auf Kosten des Käufers zur Eintragung in das<br />

Grundbuch zu bewilligen.<br />

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