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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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WOLFGANG HEINZ<br />

D. Punitivität im deutschen Jugendstrafrecht – „mehr und<br />

härtere Strafen“ als Indikator<br />

1. Methodische Probleme der Messung von Punitivität im<br />

Jugendstrafrecht aufgrund von Daten der amtlichen Strafrechtspflegestatistiken<br />

1.1 Möglichkeiten und Grenzen der Messung von Punitivität im Überblick<br />

Als Indikator für Punitivität im Sinne von „mehr und härteren Strafen“ werden entweder<br />

die Gefangenenrate oder das Entscheidungsverhalten der Strafverfolgungsorgane,<br />

also Staatsanwaltschaft oder Strafgericht, verwendet, seltener das der Vollstreckungsorgane<br />

(z.B. Strafrestaussetzung). Die Validität eines jeden dieser Indikatoren zur<br />

Messung von Punitivität ist jedoch begrenzt. Die deshalb möglichen Messfehler gilt es<br />

bei der Interpretation zu berücksichtigen.<br />

1. Gefangenenraten und andere Indikatoren auf Ebene des Strafvollzugs<br />

Gefangenenraten – wie immer im Einzelnen gemessen – sind eine Funktion von Zahl<br />

der Zugänge und der Verweildauer. Steigende Gefangenenraten können deshalb für<br />

unterschiedliche Indikatoren von Punitivität stehen – für eine Ausweitung der Zahl der<br />

Verurteilungen (mehr Strafen) oder für eine Verlängerung der durchschnittlichen<br />

Haftdauer (sei es durch die Verhängung von Strafen mit längerer Dauer, sei es durch<br />

Einschränkungen der <strong>vor</strong>zeitigen Entlassung) oder für eine Kombination von beiden.<br />

Zusätzlich zu den Gefangenenraten kann die Vollzugsausgestaltung (offener, geschlossener<br />

Vollzug) als Indikator verwendet werden. Weitere Indikatoren (durchschnittliche<br />

Inhaftierungszeit, Vollzugslockerungen und Hafturlaube sowie Strafrestaussetzungen)<br />

werden für Deutschland in den Strafrechtspflegestatistiken nicht nachgewiesen.<br />

2. Staatsanwaltschaftliche Entscheidungen<br />

Durch den zunehmenden Gebrauch der verfahrensrechtlichen Einstellungsmöglichkeiten<br />

wird inzwischen der überwiegende Teil der anklagefähigen Beschuldigten durch<br />

die Staatsanwaltschaft verfahrensrechtlich entkriminalisiert. 41 Sowohl die Höhe der<br />

Diversionsrate als auch die angeregten Auflagen/Weisungen kommen deshalb als Indikatoren<br />

für Punitivität in Betracht. Hinsichtlich der Diversionsrate besteht das Problem,<br />

dass deren Höhe nur annäherungsweise bestimmt werden kann. Da die Verfahren<br />

41 Über den Umfang der Einstellungen durch die StA informieren die Strafrechtspflegestatistiken erst seit<br />

1981. Die StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr<br />

1989 liegt sie für sämtliche alten Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle <strong>neuen</strong> Bundesländer<br />

<strong>vor</strong>. Diese zeitlichen und regionalen Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbesondere<br />

hinsichtlich der informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für die<br />

Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicherheiten von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben<br />

fehlten für Berlin-West (1981 - 1984), Hessen (1981 - 1987) und Schleswig-Holstein (1981 -<br />

1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten über Einstellungen aus Opportunitäts- bzw.<br />

Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen und entsprechend dem<br />

Durchschnittswert der anderen Länder geschätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".

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