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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Abb. 6.3.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Typen von 'Sanktionskarrieren'<br />

(Erwachsene)<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />

"wiederholt<br />

Inhaftierter"<br />

Typ 1<br />

"ansteigende<br />

Sanktionsschwere"<br />

Typ 2<br />

"abnehmende<br />

Sanktionsschwere"<br />

Typ 3<br />

"erstmals Straffälliger"<br />

Typ 4<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />

und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

In Abb. 6.3.1 (siehe Überblickstabelle 6.3.1) werden die Unterschiede in der Folgesanktionierung<br />

besonders bei den Extremtypen der (im Beobachtungszeitraum) „erstmals Straffälligen“<br />

(Typ 4) einerseits und der „wiederholt Inhaftierten“ (Typ 1), d.h. mehrmals zu vollstreckbarer<br />

Freiheits- oder Jugendstrafe Verurteilten, andererseits sichtbar. Erstmals Registrierte weisen<br />

erwartungsgemäß die niedrigste Rückfallquote auf (leicht über 20%); sie werden in der Folge<br />

nur sehr selten zu einer stationären Sanktion verurteilt. Die fehlende Vorbelastung wirkt sich<br />

hier nicht nur günstig auf die Rückfallquote aus, sondern auch auf die Art der erneuten<br />

Sanktionierung. Ganz anders <strong>nach</strong> wiederholter Sanktionierung mit Freiheitsentzug (Typ 1):<br />

Hier kommt es nicht nur deutlich häufiger zu erneuter Straffälligkeit (zu knapp 68%), sondern<br />

auch wesentlich häufiger zu Bestrafung mit einer abermals stationären Sanktion.<br />

Die Verlaufstypen 2 und 3 (mit ansteigender und abnehmender Sanktionsschwere) zeigen untereinander<br />

keine erheblichen Unterschiede bezüglich des Risikos, in der Folge zu einer stationären<br />

Sanktion verurteilt zu werden, dennoch liegt ihr allgemeines Rückfallrisiko erheblich<br />

über dem von erstmals Straffälligen.<br />

Zusammenfassend zeigt sich, dass insbesondere der Übergang zur bereits wiederholten stationären<br />

Sanktionierung von kritischer Bedeutung für eine weitere Karriere mit wiederholter<br />

Straffälligkeit und Bestrafung ist.

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