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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Abb. 6.1.2: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Art der Voreintragung<br />

(Jugendliche / Heranwachsende)<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />

0%<br />

FS o. Bew. FS m. Bew. JS o. Bew. JS m. Bew. Geldstrafe Sonst. Einsch.<br />

n. JGG<br />

schwerste Voreintragung<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugendund<br />

Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

Eine ähnliche Beziehung gibt es auch zwischen der Schwere der Voreintragung und der späteren<br />

Folgeentscheidung (siehe Übersichtstabelle 6.1) Das Bild entspricht in etwa dem der<br />

Beziehung zwischen Schwere der Bezugsentscheidung und der späteren Folgeentscheidung.<br />

Erwartungsgemäß sind die Rückfallraten bei den freiheitsentziehenden Vorstrafen sogar etwas<br />

höher als bei der Bezugsentscheidung. Dies begründet sich damit, dass hier mit den Jugendlichen<br />

und Heranwachsenden eine sehr rückfallgefährdete Gruppe betrachtet wird, aus der zusätzlich<br />

besonders stark belastete ‚Wiederholungstäter’, d.h. Verurteilte mit mindestens einer<br />

Vorstrafe und einer weiteren Entscheidung (Bezugsentscheidung) ausgewählt wurden (s. auch<br />

u. 6.3).

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