Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
80 Ergebnisse<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
Abb. 5.2.2: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Verurteilung aufgrund von<br />
§§ 243, 244 StGB<br />
stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />
0%<br />
FS o. Bew. FS m. Bew. JS o. Bew. JS m. Bew. Geldstrafe Sonst. Entsch.<br />
n. JGG<br />
Bezugsentscheidung<br />
* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />
Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugendund<br />
Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />
Aus Abb. 5.2.2 (siehe Übersichtstabelle 5.2.2) ergibt sich für Folgeentscheidungen <strong>nach</strong> Verurteilung<br />
aufgrund von §§ 243, 244 StGB im wesentlichen dasselbe wie aus Abb. 5.2.1 für §<br />
242 StGB:<br />
Auch bei den schweren Formen des Diebstahls liegt eine ähnliche Korrelation zwischen Sanktionsschwere<br />
der Bezugsentscheidung und Folgeentscheidungsrate sowie Schwere der Folgeentscheidung<br />
vor. Ebenso zeigt sich wieder, dass zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte gegenüber<br />
zu Jugendstrafe Verurteilten etwas günstiger abschneiden.<br />
Anzumerken sind jedoch folgende zwei Unterschiede zu Abb. 5.2.1:<br />
Die Folgeentscheidungsrate ist bei §§ 243, 244 StGB bei denjenigen Verurteilten, die eine<br />
sonstige Entscheidung <strong>nach</strong> JGG erhalten haben, ungünstiger als bei § 242 StGB: Hier<br />
wurden nur 38% nicht wiederverurteilt (gegenüber 63% von den <strong>nach</strong> § 242 StGB Straffälligen).<br />
Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Erwachsenen, die wegen §§ 242, 243 StGB eine Geldstrafe<br />
bekommen haben: Nur ca. 55% werden nicht wiederverurteilt, während dieser Anteil<br />
bei § 242 immerhin 63% ausmacht.