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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Abb. 5.2.2: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Verurteilung aufgrund von<br />

§§ 243, 244 StGB<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />

0%<br />

FS o. Bew. FS m. Bew. JS o. Bew. JS m. Bew. Geldstrafe Sonst. Entsch.<br />

n. JGG<br />

Bezugsentscheidung<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugendund<br />

Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

Aus Abb. 5.2.2 (siehe Übersichtstabelle 5.2.2) ergibt sich für Folgeentscheidungen <strong>nach</strong> Verurteilung<br />

aufgrund von §§ 243, 244 StGB im wesentlichen dasselbe wie aus Abb. 5.2.1 für §<br />

242 StGB:<br />

Auch bei den schweren Formen des Diebstahls liegt eine ähnliche Korrelation zwischen Sanktionsschwere<br />

der Bezugsentscheidung und Folgeentscheidungsrate sowie Schwere der Folgeentscheidung<br />

vor. Ebenso zeigt sich wieder, dass zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte gegenüber<br />

zu Jugendstrafe Verurteilten etwas günstiger abschneiden.<br />

Anzumerken sind jedoch folgende zwei Unterschiede zu Abb. 5.2.1:<br />

Die Folgeentscheidungsrate ist bei §§ 243, 244 StGB bei denjenigen Verurteilten, die eine<br />

sonstige Entscheidung <strong>nach</strong> JGG erhalten haben, ungünstiger als bei § 242 StGB: Hier<br />

wurden nur 38% nicht wiederverurteilt (gegenüber 63% von den <strong>nach</strong> § 242 StGB Straffälligen).<br />

Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Erwachsenen, die wegen §§ 242, 243 StGB eine Geldstrafe<br />

bekommen haben: Nur ca. 55% werden nicht wiederverurteilt, während dieser Anteil<br />

bei § 242 immerhin 63% ausmacht.

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