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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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78 Ergebnisse<br />

5.2. Rückfallraten und Sanktionsart der Bezugsentscheidung bei ausgewählten<br />

Deliktsgruppen<br />

In einem zweiten Schritt werden einzelne Deliktsgruppen näher betrachtet, die quantitativ von<br />

großer Bedeutung sind: der einfache Diebstahl, schwere Formen des Diebstahls sowie die<br />

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird jeweils differenziert <strong>nach</strong> der Sanktionsart<br />

der Bezugsentscheidung.<br />

Abb. 5.2.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Verurteilung<br />

aufgrund von § 242 StGB<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

FS o. Bew. FS m. Bew. JS o. Bew. JS m. Bew. Geldstrafe Sonst. Entsch.<br />

n. JGG<br />

Bezugsentscheidung<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugendund<br />

Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

Abb. 5.2.1 (siehe Übersichtstabelle 5.2.1) zeigt, wie die Folgeentscheidungen <strong>nach</strong> § 242<br />

StGB ausfallen. So werden Verurteilte, die eine Jugendstrafe ohne Bewährung erhalten haben,<br />

nur zu einem sehr geringen Teil, nämlich zu ca. 18%, nicht wiederverurteilt, und der Anteil<br />

stationärer Folgemaßnahmen ist mit 52% sehr hoch. Deutlich geringer ist dagegen die Rückfallrate<br />

bei den sonstigen (ambulanten) Entscheidungen <strong>nach</strong> JGG.<br />

Ein ähnliches Verhältnis zwischen der Sanktionsschwere der Bezugsentscheidung und der<br />

Rückfallrate sowie der Schwere der Folgeentscheidung ergibt sich auch für die <strong>nach</strong> allgemeinem<br />

Strafrecht Verurteilten. Die Folgeentscheidungsrate vollstreckter Freiheitsstrafen ist<br />

mit 66% hoch, wenn auch deutlich geringer als bei den vollstreckten Jugendstrafen. Bei den<br />

wegen § 242 StGB zu Geldstrafe Verurteilten werden nur 37% wiederverurteilt; zudem sind<br />

unter den Folgeentscheidungen stationäre Maßnahmen äußerst selten.

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