Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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78 Ergebnisse<br />
5.2. Rückfallraten und Sanktionsart der Bezugsentscheidung bei ausgewählten<br />
Deliktsgruppen<br />
In einem zweiten Schritt werden einzelne Deliktsgruppen näher betrachtet, die quantitativ von<br />
großer Bedeutung sind: der einfache Diebstahl, schwere Formen des Diebstahls sowie die<br />
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird jeweils differenziert <strong>nach</strong> der Sanktionsart<br />
der Bezugsentscheidung.<br />
Abb. 5.2.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Verurteilung<br />
aufgrund von § 242 StGB<br />
stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
FS o. Bew. FS m. Bew. JS o. Bew. JS m. Bew. Geldstrafe Sonst. Entsch.<br />
n. JGG<br />
Bezugsentscheidung<br />
* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />
Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugendund<br />
Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />
Abb. 5.2.1 (siehe Übersichtstabelle 5.2.1) zeigt, wie die Folgeentscheidungen <strong>nach</strong> § 242<br />
StGB ausfallen. So werden Verurteilte, die eine Jugendstrafe ohne Bewährung erhalten haben,<br />
nur zu einem sehr geringen Teil, nämlich zu ca. 18%, nicht wiederverurteilt, und der Anteil<br />
stationärer Folgemaßnahmen ist mit 52% sehr hoch. Deutlich geringer ist dagegen die Rückfallrate<br />
bei den sonstigen (ambulanten) Entscheidungen <strong>nach</strong> JGG.<br />
Ein ähnliches Verhältnis zwischen der Sanktionsschwere der Bezugsentscheidung und der<br />
Rückfallrate sowie der Schwere der Folgeentscheidung ergibt sich auch für die <strong>nach</strong> allgemeinem<br />
Strafrecht Verurteilten. Die Folgeentscheidungsrate vollstreckter Freiheitsstrafen ist<br />
mit 66% hoch, wenn auch deutlich geringer als bei den vollstreckten Jugendstrafen. Bei den<br />
wegen § 242 StGB zu Geldstrafe Verurteilten werden nur 37% wiederverurteilt; zudem sind<br />
unter den Folgeentscheidungen stationäre Maßnahmen äußerst selten.