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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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unter den Bezugsentscheidungen, die sog. „Verkehrstäter“, häufig Einmaltäter sind, die eher<br />

wegen der „potentiellen Deliktssituation“ des Straßenverkehrs mit dem Gesetz in Konflikt<br />

geraten als aus zielgerichteter krimineller Intention. Interessant ist, dass die Rückfallquote der<br />

Alkoholtäter im Straßenverkehr (§§ 315 c I Nr.1 a, 316 StGB) verhältnismäßig gering ausfällt,<br />

obgleich von dieser Gruppe eher ein höheres Rückfallrisiko erwartet wird. Die hohe<br />

Rückfallquote des § 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit knapp 45% indes bestätigt die<br />

bisherigen Erfahrungen eines deutlich erhöhten Rückfallrisikos. Zumeist wird es sich aber um<br />

Rückfälle handeln, die erneut § 21 StVG betreffen.<br />

Die höchste Belastung weisen die Gruppen der §§ 243, 244 StGB (schwere Formen des Diebstahls)<br />

sowie §§ 249-252, 255, 316 a StGB (räuberische Handlungen) mit jeweils knapp 60%<br />

auf. Da<strong>nach</strong> folgen die Gruppen „Verstöße gegen das BtMG“ und „Vergewaltigung, sexuelle<br />

Nötigung“ (§§ 177, 178 StGB). Auch bei letzteren ist zu beobachten, dass das Rückfallrisiko<br />

mit knapp über 40% noch etwas überdurchschnittlich ist. Jedoch ist zu beachten, dass es sich<br />

hier nicht um ein spezifisches Rückfallrisiko handelt, sondern jedes <strong>nach</strong> der Bezugsentscheidung<br />

neu begangene Delikt unabhängig von seiner Art als Rückfall erfasst wird.

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