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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Zusammenfassung 7<br />

1. Was will die Rückfallstatistik?<br />

Rückfallverhinderung ist eine der wichtigsten Aufgaben des Strafrechts. In welchem Maße<br />

dies gelingt, ist in Deutschland indes weithin unbekannt. Mit der hier vorgelegten Rückfallstatistik<br />

wird erstmals für Deutschland die Forderung <strong>nach</strong> einer alle strafrechtlich Sanktionierten<br />

einbeziehenden Rückfallstatistik erfüllt. Dazu werden alle in einem Basisjahr (hier:<br />

1994) strafrechtlich Sanktionierten oder aus der Haft Entlassenen (insg. knapp 1 Mio.<br />

Personen) während eines vierjährigen Rückfallzeitraums (hier: bis 1998) weiterverfolgt,<br />

um zu erkennen, ob sie wieder straffällig werden. Datenbasis hierfür sind die personenbezogenen<br />

Eintragungen im Zentral- und Erziehungsregister, die in der Regel mindestens fünf<br />

Jahre erhalten bleiben.<br />

Mit diesem Ansatz unterscheidet sich die Rückfallstatistik grundlegend von den herkömmlichen<br />

Rechtspflegestatistiken. Können diese nur für das jeweilige Basisjahr die betroffenen<br />

Personen erfassen - ohne die geringste Möglichkeit zu erfahren, was aus ihnen später wird, erlaubt<br />

es die einzigartige Datenquelle des Bundeszentralregisters (BZR), die justiziell erfassten<br />

Personen weiterzuverfolgen. Allerdings kann es nicht darum gehen, die einzelnen Personen in<br />

ihrem individuellen Verlauf abzubilden; vielmehr muss die Vielfältigkeit der Daten für die<br />

Zwecke einer Statistik zurückgeführt werden auf wenige handhabbare und aussagekräftige<br />

Kritierien und Kategorien. Dies bedeutet nicht eine endgültige Festlegung auf ein bestimmtes<br />

Auswertungsmuster im Sinne einer Statistik; das Datenmaterial (in Form von Individualdatensätzen)<br />

ist grundsätzlich auch für andere Auswertungsmöglichkeiten offen.<br />

2. Aussagemöglichkeiten<br />

Aufgrund der Daten des BZR ist es möglich, umfassend über die Rückfallraten in Abhängigkeit<br />

von Sanktion, Delikt, Vorstrafen, Alter und Geschlecht der Sanktionierten zu informieren.<br />

Aus den vielfältigen Aussagemöglichkeiten seien hier einige besonders markante Ergebnisse<br />

zusammengefasst:<br />

� Für die meisten strafrechtlich in Erscheinung tretenden Personen bleibt die Straffälligkeit<br />

(im Beobachtungszeitraum) ein einmaliges Ereignis. Nur etwa jeder dritte strafrechtlich<br />

Sanktionierte bzw. aus der Haft Entlassene wird innerhalb des Rückfallzeitraums von vier<br />

Jahren erneut straffällig (siehe Abbildung A1).<br />

� Sofern eine erneute strafrechtliche Reaktion erfolgt, führt dies überwiegend nicht zu einer<br />

vollstreckten Freiheitsentziehung; die meisten Rückfälle werden milder geahndet.<br />

� Die zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten weisen ein höheres Rückfallrisiko<br />

auf als die mit milderen <strong>Sanktionen</strong> Belegten.<br />

� Die Bewährungsstrafen schneiden gegenüber vollzogenen Freiheits- und Jugendstrafen<br />

deutlich besser ab.<br />

� Die Strafgefangenen werden zwar überwiegend erneut straffällig, die Mehrheit kehrt jedoch<br />

<strong>nach</strong> Entlassung nicht wieder in den Strafvollzug zurück.<br />

3. Ertrag<br />

Erstmals wird der Politik repräsentatives Material über die Rückfallwahrscheinlichkeit <strong>nach</strong><br />

Strafrechtssanktionen an die Hand gegeben. Der rückfallstatistisch ausgewertete Datenbestand<br />

des BZR ist geeignet, empirisch begründete Antworten zu geben zu den tatsächlich registrierten<br />

Rückfallraten, etwa bei den wegen Gewaltdelikten bestraften Tätern. Fragen der Rechtspolitik<br />

z.B. hinsichtlich unterschiedlicher Rückfallraten <strong>nach</strong> verschiedenen <strong>Sanktionen</strong> können<br />

auf einer abgesicherten Grundlage mit diesem Datensatz beantwortet werden, ohne auf mühsame<br />

Einzeluntersuchungen angewiesen zu sein (siehe auch Periodischer Sicherheitsbericht,<br />

Kapitel 3.8.3).

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