Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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Zusammenfassung 7<br />
1. Was will die Rückfallstatistik?<br />
Rückfallverhinderung ist eine der wichtigsten Aufgaben des Strafrechts. In welchem Maße<br />
dies gelingt, ist in Deutschland indes weithin unbekannt. Mit der hier vorgelegten Rückfallstatistik<br />
wird erstmals für Deutschland die Forderung <strong>nach</strong> einer alle strafrechtlich Sanktionierten<br />
einbeziehenden Rückfallstatistik erfüllt. Dazu werden alle in einem Basisjahr (hier:<br />
1994) strafrechtlich Sanktionierten oder aus der Haft Entlassenen (insg. knapp 1 Mio.<br />
Personen) während eines vierjährigen Rückfallzeitraums (hier: bis 1998) weiterverfolgt,<br />
um zu erkennen, ob sie wieder straffällig werden. Datenbasis hierfür sind die personenbezogenen<br />
Eintragungen im Zentral- und Erziehungsregister, die in der Regel mindestens fünf<br />
Jahre erhalten bleiben.<br />
Mit diesem Ansatz unterscheidet sich die Rückfallstatistik grundlegend von den herkömmlichen<br />
Rechtspflegestatistiken. Können diese nur für das jeweilige Basisjahr die betroffenen<br />
Personen erfassen - ohne die geringste Möglichkeit zu erfahren, was aus ihnen später wird, erlaubt<br />
es die einzigartige Datenquelle des Bundeszentralregisters (BZR), die justiziell erfassten<br />
Personen weiterzuverfolgen. Allerdings kann es nicht darum gehen, die einzelnen Personen in<br />
ihrem individuellen Verlauf abzubilden; vielmehr muss die Vielfältigkeit der Daten für die<br />
Zwecke einer Statistik zurückgeführt werden auf wenige handhabbare und aussagekräftige<br />
Kritierien und Kategorien. Dies bedeutet nicht eine endgültige Festlegung auf ein bestimmtes<br />
Auswertungsmuster im Sinne einer Statistik; das Datenmaterial (in Form von Individualdatensätzen)<br />
ist grundsätzlich auch für andere Auswertungsmöglichkeiten offen.<br />
2. Aussagemöglichkeiten<br />
Aufgrund der Daten des BZR ist es möglich, umfassend über die Rückfallraten in Abhängigkeit<br />
von Sanktion, Delikt, Vorstrafen, Alter und Geschlecht der Sanktionierten zu informieren.<br />
Aus den vielfältigen Aussagemöglichkeiten seien hier einige besonders markante Ergebnisse<br />
zusammengefasst:<br />
� Für die meisten strafrechtlich in Erscheinung tretenden Personen bleibt die Straffälligkeit<br />
(im Beobachtungszeitraum) ein einmaliges Ereignis. Nur etwa jeder dritte strafrechtlich<br />
Sanktionierte bzw. aus der Haft Entlassene wird innerhalb des Rückfallzeitraums von vier<br />
Jahren erneut straffällig (siehe Abbildung A1).<br />
� Sofern eine erneute strafrechtliche Reaktion erfolgt, führt dies überwiegend nicht zu einer<br />
vollstreckten Freiheitsentziehung; die meisten Rückfälle werden milder geahndet.<br />
� Die zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten weisen ein höheres Rückfallrisiko<br />
auf als die mit milderen <strong>Sanktionen</strong> Belegten.<br />
� Die Bewährungsstrafen schneiden gegenüber vollzogenen Freiheits- und Jugendstrafen<br />
deutlich besser ab.<br />
� Die Strafgefangenen werden zwar überwiegend erneut straffällig, die Mehrheit kehrt jedoch<br />
<strong>nach</strong> Entlassung nicht wieder in den Strafvollzug zurück.<br />
3. Ertrag<br />
Erstmals wird der Politik repräsentatives Material über die Rückfallwahrscheinlichkeit <strong>nach</strong><br />
Strafrechtssanktionen an die Hand gegeben. Der rückfallstatistisch ausgewertete Datenbestand<br />
des BZR ist geeignet, empirisch begründete Antworten zu geben zu den tatsächlich registrierten<br />
Rückfallraten, etwa bei den wegen Gewaltdelikten bestraften Tätern. Fragen der Rechtspolitik<br />
z.B. hinsichtlich unterschiedlicher Rückfallraten <strong>nach</strong> verschiedenen <strong>Sanktionen</strong> können<br />
auf einer abgesicherten Grundlage mit diesem Datensatz beantwortet werden, ohne auf mühsame<br />
Einzeluntersuchungen angewiesen zu sein (siehe auch Periodischer Sicherheitsbericht,<br />
Kapitel 3.8.3).