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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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100%<br />

Ergebnisse 69<br />

5. Ausgewählte Deliktsgruppen der Bezugsentscheidung<br />

5.1. Allgemeine Rückfallraten<br />

80%<br />

60%<br />

40%<br />

20%<br />

0%<br />

Abb. 5.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Art des schwersten Delikts<br />

in der Bezugsentscheidung<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />

Gesamt ausgewählte<br />

Delikte<br />

gesamt<br />

§§ 177, 178 §§ 211-213 §§ 242 §§ 243, 244 §§ 249-252,<br />

255, 316a<br />

Bezugsentscheidung<br />

§§ 263 §§ 315Ic1a, 316 §§ 315c Rest,<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend- und<br />

Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

Bei den Delikten besteht eine große Vielfalt; mehrere hundert Straftatbestände des StGB und<br />

der <strong>strafrechtlichen</strong> Nebengesetze werden im Bundeszentralregister eingetragen. Für die<br />

Zwecke dieser Statistik ist es nicht möglich und vom Aussagewert auch nicht sinnvoll, für<br />

alle Delikte die Rückfallraten aufzuführen. Vielmehr muss ausgewählt und in Gruppen<br />

zusammen gefasst werden.<br />

Für die vorliegende Auswertung wurden die Delikte erfasst, die von ihren abstrakten Strafrahmen<br />

(s. o.) jeweils als schwerste den einzelnen Bezugsentscheidungen zugrunde lagen. Aus<br />

diesen Delikten insgesamt wurden 10 Deliktsgruppen ausgewählt, die in kriminologischer<br />

Hinsicht besonders interessant erscheinen.<br />

Die ausgewählten Deliktsgruppen erfassen knapp 2/3 aller Fälle; zusammen betrachtet wiechen<br />

ihre Rückfallraten kaum von der allgemeinen Rückfallrate ab. Große Unterschiede<br />

offenbaren sich aber, wenn man die einzelnen Deliktsgruppen betrachtet:<br />

Zunächst fällt auf, dass die beiden Gruppen der Straßenverkehrsdelikte im StGB (§§ 315 c I<br />

Nr.1 a, 316 sowie §§ 315 c-Rest 1 , 142 StGB) mit rund 22% bzw. 24% deutlich unter der allgemeinen<br />

Rückfallrate liegen. Hier bestätigt sich, dass die auch zahlenmäßig größte Gruppe<br />

unter den Bezugsentscheidungen, die sog. „Verkehrstäter“, häufig Einmaltäter sind, die eher<br />

1 Gemeint sind damit sämtliche Fälle des § 315 c StGB, die nicht unter § 315 c I Nr. 1 a StGB fallen.<br />

142<br />

§§ 21 StVG BtMG

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