Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
100%<br />
Ergebnisse 69<br />
5. Ausgewählte Deliktsgruppen der Bezugsentscheidung<br />
5.1. Allgemeine Rückfallraten<br />
80%<br />
60%<br />
40%<br />
20%<br />
0%<br />
Abb. 5.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Art des schwersten Delikts<br />
in der Bezugsentscheidung<br />
stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />
Gesamt ausgewählte<br />
Delikte<br />
gesamt<br />
§§ 177, 178 §§ 211-213 §§ 242 §§ 243, 244 §§ 249-252,<br />
255, 316a<br />
Bezugsentscheidung<br />
§§ 263 §§ 315Ic1a, 316 §§ 315c Rest,<br />
* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />
Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend- und<br />
Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />
Bei den Delikten besteht eine große Vielfalt; mehrere hundert Straftatbestände des StGB und<br />
der <strong>strafrechtlichen</strong> Nebengesetze werden im Bundeszentralregister eingetragen. Für die<br />
Zwecke dieser Statistik ist es nicht möglich und vom Aussagewert auch nicht sinnvoll, für<br />
alle Delikte die Rückfallraten aufzuführen. Vielmehr muss ausgewählt und in Gruppen<br />
zusammen gefasst werden.<br />
Für die vorliegende Auswertung wurden die Delikte erfasst, die von ihren abstrakten Strafrahmen<br />
(s. o.) jeweils als schwerste den einzelnen Bezugsentscheidungen zugrunde lagen. Aus<br />
diesen Delikten insgesamt wurden 10 Deliktsgruppen ausgewählt, die in kriminologischer<br />
Hinsicht besonders interessant erscheinen.<br />
Die ausgewählten Deliktsgruppen erfassen knapp 2/3 aller Fälle; zusammen betrachtet wiechen<br />
ihre Rückfallraten kaum von der allgemeinen Rückfallrate ab. Große Unterschiede<br />
offenbaren sich aber, wenn man die einzelnen Deliktsgruppen betrachtet:<br />
Zunächst fällt auf, dass die beiden Gruppen der Straßenverkehrsdelikte im StGB (§§ 315 c I<br />
Nr.1 a, 316 sowie §§ 315 c-Rest 1 , 142 StGB) mit rund 22% bzw. 24% deutlich unter der allgemeinen<br />
Rückfallrate liegen. Hier bestätigt sich, dass die auch zahlenmäßig größte Gruppe<br />
unter den Bezugsentscheidungen, die sog. „Verkehrstäter“, häufig Einmaltäter sind, die eher<br />
1 Gemeint sind damit sämtliche Fälle des § 315 c StGB, die nicht unter § 315 c I Nr. 1 a StGB fallen.<br />
142<br />
§§ 21 StVG BtMG