Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

31.12.2012 Aufrufe

66 Ergebnisse 4.7. Maßregeln 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0% Abb. 4.7.1: Art der Folgeentscheidung nach Maßregeln und Nebenstrafen stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung * Sicherungsverwahrung Unterbringung in psych. Krankenhaus Unterbringung in Entziehungsanstalt Bezugsentscheidung Führungsaufsicht Entziehung der Fahrerlaubnis Fahrverbot * Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“ Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend- und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen. In den Bezugsentscheidungen können bisweilen außer einer Hauptstrafe oder -sanktion (z.B. Freiheitsstrafe) zusätzlich Maßregeln und Nebenstrafen angeordnet werden. Diese Fälle sind in Abbildung 4.7.1 und in Tabelle 4.7.2. (siehe jeweils auch Übersichtstabelle 4.7.) nochmals gesondert erfasst, obgleich sie mit der Hauptsanktion schon anderweitig berücksichtigt wurden. Ganz selten gibt es auch isoliert verhängte Maßregeln ohne Strafe u.a. wegen Schuldunfähigkeit, die hier gleichfalls gezählt sind. Abbildung 4.7.1 weist die nach den so erfassten Bezugsentscheidungen zu verzeichnenden Folgeentscheidungen aus; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Absolutzahlen mit Ausnahme des Fahrverbotes und der Entziehung der Fahrerlaubnis klein sind und kaum abgesicherte Aussagen zulassen.

Ergebnisse 67 Tab. 4.7.2.: Folgeentscheidungen mit Maßregeln und Nebenstrafen nach einer Bezugsentscheidung mit Maßregeln und Nebenstrafen Sanktionsart über alle Folge- entscheidungen Sicherungsverwahrung Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus Unterbringung in Entziehungsanstalt Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre Fahrverbot Maßregeln und Nebenstrafen der Bezugsentscheidung Sicherungsverwahrung Unterbringung in psych. Krankenhaus Unter bringung in Entziehungsanstalt Entziehung der Fahr erlaubnis und Sperre Fahr- verbot 6,7% 0,2% 0,2% 0,0% 0% - 5,5% 1,4% 0,0% 0% - 0,4% 4,2% 0,2% 0,1% 8,3% 1,6% 11,7% 14,0% 13,4% - 0,2% 2,5% 1,9% 5,7% Mit der Tabelle 4.7.2. wird eine spezielle Fragestellung untersucht, nämlich, ob nach der Anordnung einer Maßregel oder Nebenstrafe im Rückfallzeitraum dieselbe bzw. eine andere Maßregel oder Nebenstrafe verhängt wird. Dabei werden sämtliche Maßregeln erfasst, unabhängig davon, ob sie isoliert oder mit einer Strafe verbunden auftauchen. Hier fällt auf, dass eine erneute Verhängung derselben Sanktion nicht ganz selten ist: 6,7% bei der Sicherungsverwahrung, bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 5,5%, in einer Entziehungsanstalt 4,2%, bei Entziehung der Fahrerlaubnis 14% und beim Fahrverbot schließlich 5,7%, wobei letzteres häufiger eine Entziehung der Fahrerlaubnis (13,4%) nach sich zieht.

Ergebnisse 67<br />

Tab. 4.7.2.: Folgeentscheidungen mit Maßregeln und Nebenstrafen <strong>nach</strong> einer<br />

Bezugsentscheidung mit Maßregeln und Nebenstrafen<br />

Sanktionsart<br />

über alle Folge-<br />

entscheidungen<br />

Sicherungsverwahrung<br />

Unterbringung in<br />

psychiatrischem<br />

Krankenhaus<br />

Unterbringung in<br />

Entziehungsanstalt<br />

Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis und<br />

Sperre<br />

Fahrverbot<br />

Maßregeln und Nebenstrafen der Bezugsentscheidung<br />

Sicherungsverwahrung<br />

Unterbringung in<br />

psych.<br />

Krankenhaus<br />

Unter<br />

bringung in<br />

Entziehungsanstalt<br />

Entziehung der<br />

Fahr<br />

erlaubnis und<br />

Sperre<br />

Fahr-<br />

verbot<br />

6,7% 0,2% 0,2% 0,0% 0%<br />

- 5,5% 1,4% 0,0% 0%<br />

- 0,4% 4,2% 0,2% 0,1%<br />

8,3% 1,6% 11,7% 14,0% 13,4%<br />

- 0,2% 2,5% 1,9% 5,7%<br />

Mit der Tabelle 4.7.2. wird eine spezielle Fragestellung untersucht, nämlich, ob <strong>nach</strong> der Anordnung<br />

einer Maßregel oder Nebenstrafe im Rückfallzeitraum dieselbe bzw. eine andere<br />

Maßregel oder Nebenstrafe verhängt wird. Dabei werden sämtliche Maßregeln erfasst, unabhängig<br />

davon, ob sie isoliert oder mit einer Strafe verbunden auftauchen. Hier fällt auf, dass<br />

eine erneute Verhängung derselben Sanktion nicht ganz selten ist: 6,7% bei der Sicherungsverwahrung,<br />

bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 5,5%, in einer Entziehungsanstalt<br />

4,2%, bei Entziehung der Fahrerlaubnis 14% und beim Fahrverbot schließlich<br />

5,7%, wobei letzteres häufiger eine Entziehung der Fahrerlaubnis (13,4%) <strong>nach</strong> sich zieht.

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