Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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66 Ergebnisse<br />
4.7. Maßregeln<br />
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Abb. 4.7.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Maßregeln und Nebenstrafen<br />
stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />
Sicherungsverwahrung Unterbringung in psych.<br />
Krankenhaus<br />
Unterbringung in<br />
Entziehungsanstalt<br />
Bezugsentscheidung<br />
Führungsaufsicht Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis<br />
Fahrverbot<br />
* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />
Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />
und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />
In den Bezugsentscheidungen können bisweilen außer einer Hauptstrafe oder -sanktion (z.B.<br />
Freiheitsstrafe) zusätzlich Maßregeln und Nebenstrafen angeordnet werden. Diese Fälle sind<br />
in Abbildung 4.7.1 und in Tabelle 4.7.2. (siehe jeweils auch Übersichtstabelle 4.7.) nochmals<br />
gesondert erfasst, obgleich sie mit der Hauptsanktion schon anderweitig berücksichtigt wurden.<br />
Ganz selten gibt es auch isoliert verhängte Maßregeln ohne Strafe u.a. wegen Schuldunfähigkeit,<br />
die hier gleichfalls gezählt sind. Abbildung 4.7.1 weist die <strong>nach</strong> den so erfassten Bezugsentscheidungen<br />
zu verzeichnenden Folgeentscheidungen aus; dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass die Absolutzahlen mit Ausnahme des Fahrverbotes und der Entziehung der Fahrerlaubnis<br />
klein sind und kaum abgesicherte Aussagen zulassen.