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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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66 Ergebnisse<br />

4.7. Maßregeln<br />

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Abb. 4.7.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Maßregeln und Nebenstrafen<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />

Sicherungsverwahrung Unterbringung in psych.<br />

Krankenhaus<br />

Unterbringung in<br />

Entziehungsanstalt<br />

Bezugsentscheidung<br />

Führungsaufsicht Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis<br />

Fahrverbot<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />

und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

In den Bezugsentscheidungen können bisweilen außer einer Hauptstrafe oder -sanktion (z.B.<br />

Freiheitsstrafe) zusätzlich Maßregeln und Nebenstrafen angeordnet werden. Diese Fälle sind<br />

in Abbildung 4.7.1 und in Tabelle 4.7.2. (siehe jeweils auch Übersichtstabelle 4.7.) nochmals<br />

gesondert erfasst, obgleich sie mit der Hauptsanktion schon anderweitig berücksichtigt wurden.<br />

Ganz selten gibt es auch isoliert verhängte Maßregeln ohne Strafe u.a. wegen Schuldunfähigkeit,<br />

die hier gleichfalls gezählt sind. Abbildung 4.7.1 weist die <strong>nach</strong> den so erfassten Bezugsentscheidungen<br />

zu verzeichnenden Folgeentscheidungen aus; dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Absolutzahlen mit Ausnahme des Fahrverbotes und der Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

klein sind und kaum abgesicherte Aussagen zulassen.

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