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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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64 Ergebnisse<br />

4.6. Ausgesetzte Freiheitsstrafen und Bewährungshelfer<br />

Abb. 4.6: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Straf(rest)aussetzung von Freiheitsstrafe mit<br />

und ohne Bewährungshelfer<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung<br />

Strafaussetzungen<br />

mit Bewährungshelfer ohne Bewährungshelfer<br />

Bezugsentscheidung<br />

Strafrestaussetzungen<br />

mit Bewährungshelfer ohne Bewährungshelfer<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />

und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

Im Zusammenhang mit ausgesetzten Freiheitsstrafen bzw. Strafresten können die <strong>nach</strong> allgemeinem<br />

Strafrecht Verurteilten unter Aufsicht eines Bewährungshelfers gestellt werden 24 . In<br />

Abb. 4.6. (siehe auch Übersichtstabelle 4.6.) werden die Folgeentscheidungen <strong>nach</strong> Freiheitsstrafe<br />

verglichen, je <strong>nach</strong>dem, ob die Strafaussetzung bzw. Strafrestaussetzung mit einer Bewährungsaufsicht<br />

verbunden war. Es zeigt sich das (nur auf den ersten Blick überraschende)<br />

Ergebnis, dass die unter Bewährungsaufsicht Stehenden häufiger erneut straffällig werden als<br />

diejenigen ohne Bewährungshelfer. Dabei ist freilich zu bedenken, dass Bewährungsaufsicht<br />

<strong>nach</strong> den gesetzlichen Vorgaben in den risikoreicher erscheinenden Fällen angeordnet wird,<br />

wobei § 56 d StGB im Regelfall bei Verurteilten unter 27 Jahren und bei Freiheitsstrafen von<br />

mehr als 9 Monaten eine Anordnung von Bewährungsaufsicht vorsieht.<br />

Allerdings ist festzuhalten, dass generell die Rückfallrate bei den unter Bewährung stehenden<br />

Probanden immer noch deutlich niedriger liegt als bei denjenigen Probanden, die eine Freiheitsstrafe<br />

voll verbüßen (s.o.).<br />

24<br />

Die zu Jugendstrafe Verurteilten bleiben ausser Betracht, da sie bei der Strafaussetzung stets einem Bewährungshelfer<br />

unterstellt werden.<br />

*

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