Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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64 Ergebnisse<br />
4.6. Ausgesetzte Freiheitsstrafen und Bewährungshelfer<br />
Abb. 4.6: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Straf(rest)aussetzung von Freiheitsstrafe mit<br />
und ohne Bewährungshelfer<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung<br />
Strafaussetzungen<br />
mit Bewährungshelfer ohne Bewährungshelfer<br />
Bezugsentscheidung<br />
Strafrestaussetzungen<br />
mit Bewährungshelfer ohne Bewährungshelfer<br />
* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />
Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />
und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />
Im Zusammenhang mit ausgesetzten Freiheitsstrafen bzw. Strafresten können die <strong>nach</strong> allgemeinem<br />
Strafrecht Verurteilten unter Aufsicht eines Bewährungshelfers gestellt werden 24 . In<br />
Abb. 4.6. (siehe auch Übersichtstabelle 4.6.) werden die Folgeentscheidungen <strong>nach</strong> Freiheitsstrafe<br />
verglichen, je <strong>nach</strong>dem, ob die Strafaussetzung bzw. Strafrestaussetzung mit einer Bewährungsaufsicht<br />
verbunden war. Es zeigt sich das (nur auf den ersten Blick überraschende)<br />
Ergebnis, dass die unter Bewährungsaufsicht Stehenden häufiger erneut straffällig werden als<br />
diejenigen ohne Bewährungshelfer. Dabei ist freilich zu bedenken, dass Bewährungsaufsicht<br />
<strong>nach</strong> den gesetzlichen Vorgaben in den risikoreicher erscheinenden Fällen angeordnet wird,<br />
wobei § 56 d StGB im Regelfall bei Verurteilten unter 27 Jahren und bei Freiheitsstrafen von<br />
mehr als 9 Monaten eine Anordnung von Bewährungsaufsicht vorsieht.<br />
Allerdings ist festzuhalten, dass generell die Rückfallrate bei den unter Bewährung stehenden<br />
Probanden immer noch deutlich niedriger liegt als bei denjenigen Probanden, die eine Freiheitsstrafe<br />
voll verbüßen (s.o.).<br />
24<br />
Die zu Jugendstrafe Verurteilten bleiben ausser Betracht, da sie bei der Strafaussetzung stets einem Bewährungshelfer<br />
unterstellt werden.<br />
*