Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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Ergebnisse 61<br />
Abb. 4.5.2: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> freiheitsentziehenden <strong>Sanktionen</strong><br />
- Freiheitsstrafe –<br />
stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung<br />
bedingte FS unbedingte FS Strafrestaussetzungen Vollverbüßer<br />
Bezugsentscheidung<br />
* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />
Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />
und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />
Dieser Abschnitt stellt auf einen Vergleich zwischen unbedingt und bedingt verhängten<br />
Freiheits- und Jugendstrafen sowie zwischen Haftentlassungen <strong>nach</strong> Vollverbüßungen und<br />
<strong>nach</strong> Strafrestaussetzung ab und differenziert dabei <strong>nach</strong> Jugendstrafen (4.5.1) und Freiheitsstrafen<br />
(4.5.2). Ganz generell ist bei der Gesamtheit aller Jugend- und Freiheitsstrafen eine<br />
deutlich höhere Rückfälligkeit der jungen gegenüber den älteren Verurteilten zu beobachten -<br />
ein Unterschied, der sich durch alle Fallgruppen zieht. Ein anderer Trend der sich aus Abb.<br />
4.5.1. bzw. 4.5.2. erkennen lässt, bezieht sich auf Jugend- und Freiheitsstrafen gleichermaßen:<br />
Bedingte, d.h. zur Bewährung ausgesetzte Freiheits- und Jugendstrafen ziehen weniger Folgeentscheidungen<br />
<strong>nach</strong> sich als unbedingt verhängte und verbüßte Freiheits- und Jugendstrafen.<br />
Dasselbe gilt bei Freiheitsstrafen für Haftentlassungen <strong>nach</strong> Strafrestaussetzungen im Verhältnis<br />
zu Vollverbüßungen. Bei den Jugendstrafen ist zwar die allgemeine Rückfallquote<br />
<strong>nach</strong> Strafrestaussetzung und Vollverbüßungen etwa gleich hoch, jedoch werden die Vollverbüßer<br />
wesentlich häufiger wieder zu einer unbedingten Jugend- bzw. Freiheitsstrafe verurteilt<br />
als die vorzeitig Entlassenen. Bei diesen Unterschieden ist mit zu beachten, dass den<br />
Fällen der Strafaussetzung und Strafrestaussetzung <strong>nach</strong> den gesetzlichen Vorgaben in der<br />
Regel eine günstigere richterliche Einschätzung zugrunde liegt.<br />
*