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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Abb. 4.5.2: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> freiheitsentziehenden <strong>Sanktionen</strong><br />

- Freiheitsstrafe –<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung<br />

bedingte FS unbedingte FS Strafrestaussetzungen Vollverbüßer<br />

Bezugsentscheidung<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />

und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

Dieser Abschnitt stellt auf einen Vergleich zwischen unbedingt und bedingt verhängten<br />

Freiheits- und Jugendstrafen sowie zwischen Haftentlassungen <strong>nach</strong> Vollverbüßungen und<br />

<strong>nach</strong> Strafrestaussetzung ab und differenziert dabei <strong>nach</strong> Jugendstrafen (4.5.1) und Freiheitsstrafen<br />

(4.5.2). Ganz generell ist bei der Gesamtheit aller Jugend- und Freiheitsstrafen eine<br />

deutlich höhere Rückfälligkeit der jungen gegenüber den älteren Verurteilten zu beobachten -<br />

ein Unterschied, der sich durch alle Fallgruppen zieht. Ein anderer Trend der sich aus Abb.<br />

4.5.1. bzw. 4.5.2. erkennen lässt, bezieht sich auf Jugend- und Freiheitsstrafen gleichermaßen:<br />

Bedingte, d.h. zur Bewährung ausgesetzte Freiheits- und Jugendstrafen ziehen weniger Folgeentscheidungen<br />

<strong>nach</strong> sich als unbedingt verhängte und verbüßte Freiheits- und Jugendstrafen.<br />

Dasselbe gilt bei Freiheitsstrafen für Haftentlassungen <strong>nach</strong> Strafrestaussetzungen im Verhältnis<br />

zu Vollverbüßungen. Bei den Jugendstrafen ist zwar die allgemeine Rückfallquote<br />

<strong>nach</strong> Strafrestaussetzung und Vollverbüßungen etwa gleich hoch, jedoch werden die Vollverbüßer<br />

wesentlich häufiger wieder zu einer unbedingten Jugend- bzw. Freiheitsstrafe verurteilt<br />

als die vorzeitig Entlassenen. Bei diesen Unterschieden ist mit zu beachten, dass den<br />

Fällen der Strafaussetzung und Strafrestaussetzung <strong>nach</strong> den gesetzlichen Vorgaben in der<br />

Regel eine günstigere richterliche Einschätzung zugrunde liegt.<br />

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