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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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60 Ergebnisse<br />

4.5. Bedingte, unbedingte Freiheits- und Jugendstrafen 23 und Strafrestaussetzungen<br />

100%<br />

Abb. 4.5.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> freiheitsentziehenden <strong>Sanktionen</strong><br />

- Jugendstrafe –<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung<br />

bedingte JS unbedingte JS Strafrestaussetzungen Vollverbüßer<br />

Bezugsentscheidung<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />

und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

23 Bei dem Vergleich bedingte vs. unbedingte Freiheits- bzw. Jugendstrafe werden nur unbedingte Freiheits- und<br />

Jugendstrafen mit einer Dauer von bis zu 2 Jahren aufgenommen. Für den Vergleich zwischen Vollverbüßern<br />

und Probanden mit Strafrestaussetzung werden alle vollstreckten Freiheits- und Jugendstrafen ausgewertet.<br />

*

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