Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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60 Ergebnisse<br />
4.5. Bedingte, unbedingte Freiheits- und Jugendstrafen 23 und Strafrestaussetzungen<br />
100%<br />
Abb. 4.5.1: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> freiheitsentziehenden <strong>Sanktionen</strong><br />
- Jugendstrafe –<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung<br />
bedingte JS unbedingte JS Strafrestaussetzungen Vollverbüßer<br />
Bezugsentscheidung<br />
* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />
Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />
und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />
23 Bei dem Vergleich bedingte vs. unbedingte Freiheits- bzw. Jugendstrafe werden nur unbedingte Freiheits- und<br />
Jugendstrafen mit einer Dauer von bis zu 2 Jahren aufgenommen. Für den Vergleich zwischen Vollverbüßern<br />
und Probanden mit Strafrestaussetzung werden alle vollstreckten Freiheits- und Jugendstrafen ausgewertet.<br />
*