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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Exkurs: Ausklammerung der Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG<br />

Wie oben (B.4.2.1) ausgeführt, sind Absehen von Strafverfolgung und Einstellungen des Jugendstrafverfahrens<br />

<strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG im Erziehungsregister eingetragen und für die Rückfallbetrachtung<br />

mit einbeziehbar, während die entsprechenden Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 153,<br />

153a StPO für Erwachsene nicht eingetragen sind und folglich unberücksichtigt bleiben. Die<br />

Abbildung 4.3 zeigt als äußerste rechte Säule die Zahlenverhältnisse unter Ausschluss der<br />

Verfahrensbeendigungen <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG sowohl auf der Ebene der Bezugs- wie der Folgeentscheidungen.<br />

Dabei ergibt sich eine deutlich höhere Rückfallrate der gerichtlich Verurteilten,<br />

wie in der Abbildung 4.3 bereits aus der Betrachtung der Säulen zu den einzelnen<br />

Sanktionsgruppen klar hervorgeht. (Ende des Exkurses)

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