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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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4.3. Jugendstrafrechtliche Reaktionen<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

Ergebnisse 55<br />

Abb. 4.3: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> jugend<strong>strafrechtlichen</strong> Reaktionen<br />

JS/FS o. Bew.<br />

Geldstrafe<br />

Absehen von Verfolgung, Einstellung <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG<br />

JS/FS m. Bew.<br />

Sonstige Jugendrichterliche Entscheidungen<br />

Gesamt JS o. Bew. JS m. Bew. Jugendarrest Sonstige<br />

Jugendrichterliche<br />

Entscheidungen<br />

Bezugsentscheidung<br />

Absehen von Gesamt ohne Entsch.<br />

Verfolgung, n. §§ 45, 47 JGG<br />

Einstellung <strong>nach</strong> §§<br />

45, 47 JGG<br />

Abb. 4.3. (siehe auch Übersichtstabelle 4.3.) zeigt zweierlei: Aufs Ganze gesehen ist die<br />

Rückfallquote <strong>nach</strong> Straftaten, die <strong>nach</strong> dem Jugendstrafrecht sanktioniert werden, deutlich<br />

höher als bei denen, die <strong>nach</strong> dem Strafgesetzbuch sanktioniert werden, jedoch bewährt sich<br />

mehr als die Hälfte und nur ein kleiner Teil von 5% wird mit einer vollstreckbaren Freiheitsentziehung<br />

bestraft. Zum anderen offenbaren sich aber innerhalb dieser Gruppe extreme Unterschiede<br />

in den Rückfallraten, wenn man auf die Art der Bezugsentscheidung abstellt. Am<br />

besten schneiden die Diversionsentscheidungen ohne förmliche Verurteilung <strong>nach</strong> §§ 45 sowie<br />

47 JGG ab, obgleich auch hier rund 40% der Fälle erneut straffällig werden - ein Hinweis<br />

auf die generell hohe strafrechtliche Belastung dieser Altersgruppe. Extrem hoch ist die Rückfallbelastung<br />

der <strong>nach</strong> einer verbüßten Jugendstrafe Entlassenen: 78% werden erneut straffällig<br />

und noch 45% kehren wieder in den Vollzug zurück. Mit der zweithöchsten Rückfallrate<br />

sowie einem vergleichsweise hohen Anteil stationärer Folgeentscheidungen schneidet hier der<br />

Jugendarrest <strong>nach</strong> § 16 JGG auffallend ungünstig ab.<br />

keine

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