Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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4.3. Jugendstrafrechtliche Reaktionen<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
Ergebnisse 55<br />
Abb. 4.3: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> jugend<strong>strafrechtlichen</strong> Reaktionen<br />
JS/FS o. Bew.<br />
Geldstrafe<br />
Absehen von Verfolgung, Einstellung <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG<br />
JS/FS m. Bew.<br />
Sonstige Jugendrichterliche Entscheidungen<br />
Gesamt JS o. Bew. JS m. Bew. Jugendarrest Sonstige<br />
Jugendrichterliche<br />
Entscheidungen<br />
Bezugsentscheidung<br />
Absehen von Gesamt ohne Entsch.<br />
Verfolgung, n. §§ 45, 47 JGG<br />
Einstellung <strong>nach</strong> §§<br />
45, 47 JGG<br />
Abb. 4.3. (siehe auch Übersichtstabelle 4.3.) zeigt zweierlei: Aufs Ganze gesehen ist die<br />
Rückfallquote <strong>nach</strong> Straftaten, die <strong>nach</strong> dem Jugendstrafrecht sanktioniert werden, deutlich<br />
höher als bei denen, die <strong>nach</strong> dem Strafgesetzbuch sanktioniert werden, jedoch bewährt sich<br />
mehr als die Hälfte und nur ein kleiner Teil von 5% wird mit einer vollstreckbaren Freiheitsentziehung<br />
bestraft. Zum anderen offenbaren sich aber innerhalb dieser Gruppe extreme Unterschiede<br />
in den Rückfallraten, wenn man auf die Art der Bezugsentscheidung abstellt. Am<br />
besten schneiden die Diversionsentscheidungen ohne förmliche Verurteilung <strong>nach</strong> §§ 45 sowie<br />
47 JGG ab, obgleich auch hier rund 40% der Fälle erneut straffällig werden - ein Hinweis<br />
auf die generell hohe strafrechtliche Belastung dieser Altersgruppe. Extrem hoch ist die Rückfallbelastung<br />
der <strong>nach</strong> einer verbüßten Jugendstrafe Entlassenen: 78% werden erneut straffällig<br />
und noch 45% kehren wieder in den Vollzug zurück. Mit der zweithöchsten Rückfallrate<br />
sowie einem vergleichsweise hohen Anteil stationärer Folgeentscheidungen schneidet hier der<br />
Jugendarrest <strong>nach</strong> § 16 JGG auffallend ungünstig ab.<br />
keine