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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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40 Ergebnisse<br />

Exkurs: Ausklammerung der Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG<br />

Wie oben (A.4.2.1) ausgeführt, sind Absehen von Strafverfolgung und Einstellungen des Jugendstrafverfahrens<br />

<strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG im Erziehungsregister eingetragen und für die Rückfallbetrachtung<br />

mit einbeziehbar, während die entsprechenden Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 153,<br />

153a StPO für Erwachsene nicht eingetragen sind und folglich unberücksichtigt bleiben.<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

Abb. 3.1.1b: Rückfallquoten bei Bezugsentscheidungen<br />

mit und ohne §§ 45, 47 JGG im Vergleich<br />

alle Bezugsentscheidungen Bezugsentscheidungen ohne §§ 45, 47 JGG<br />

14-17 18-20 21-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-59 ab 60<br />

Alter in Jahren<br />

Entsprechend der Intention des JGG werden mit den <strong>nach</strong> §§ 45, 47 behandelten Verfahren<br />

die weniger gewichtigen Fälle ausgeschieden, die zugleich auch eine geringere Rückfallquote<br />

aufweisen (s.u.). Übrig bleiben also die schwereren Fälle mit stärkerem Rückfallrisiko. Das<br />

macht sich in einer Erhöhung der Rückfallraten insbesondere bei den Jugendlichen (14- bis<br />

18-jährige), aber auch geringfügig bei den Heranwachsenden (18- bis 21-jährige) bemerkbar.<br />

(Ende des Exkurses)

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