Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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40 Ergebnisse<br />
Exkurs: Ausklammerung der Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG<br />
Wie oben (A.4.2.1) ausgeführt, sind Absehen von Strafverfolgung und Einstellungen des Jugendstrafverfahrens<br />
<strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG im Erziehungsregister eingetragen und für die Rückfallbetrachtung<br />
mit einbeziehbar, während die entsprechenden Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 153,<br />
153a StPO für Erwachsene nicht eingetragen sind und folglich unberücksichtigt bleiben.<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
Abb. 3.1.1b: Rückfallquoten bei Bezugsentscheidungen<br />
mit und ohne §§ 45, 47 JGG im Vergleich<br />
alle Bezugsentscheidungen Bezugsentscheidungen ohne §§ 45, 47 JGG<br />
14-17 18-20 21-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-59 ab 60<br />
Alter in Jahren<br />
Entsprechend der Intention des JGG werden mit den <strong>nach</strong> §§ 45, 47 behandelten Verfahren<br />
die weniger gewichtigen Fälle ausgeschieden, die zugleich auch eine geringere Rückfallquote<br />
aufweisen (s.u.). Übrig bleiben also die schwereren Fälle mit stärkerem Rückfallrisiko. Das<br />
macht sich in einer Erhöhung der Rückfallraten insbesondere bei den Jugendlichen (14- bis<br />
18-jährige), aber auch geringfügig bei den Heranwachsenden (18- bis 21-jährige) bemerkbar.<br />
(Ende des Exkurses)