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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Ergebnisse 37<br />

Zunächst bedeutet der Ausschluss der Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG den Verlust von<br />

knapp 170.000 Bezugssanktionen; das sind knapp zwei Drittel aller Entscheidungen <strong>nach</strong><br />

JGG. Folgerichtig nimmt das relative Gewicht der Bezugsentscheidungen <strong>nach</strong> allgemeinem<br />

Strafrecht zu und dementsprechend sind auch unter den Folgeentscheidungen die <strong>Sanktionen</strong><br />

<strong>nach</strong> allgemeinem Strafrecht stärker und die <strong>nach</strong> JGG geringer repräsentiert. Wie sich der<br />

Ausschluss der §§ 45, 47 JGG-Entscheidungen auf die Rückfallrate jugendlicher und heranwachsender<br />

Straftäter auswirkt, wird unten (vgl. 3.1 und 4.3) näher dargestellt. (Ende des Exkurses)<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

Abb. 2.3: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Sanktionsart der Bezugsentscheidung<br />

0%<br />

stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />

FS o. B. FS m. B. JS o. B. JS m. B. Geldstrafe sonst. Entsch.<br />

<strong>nach</strong> JGG<br />

Bezugsentscheidung<br />

* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />

Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />

betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />

und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />

Abb. 2.3. (s. auch Übersichtstabelle 2) bildet die Rückfallquote in Abhängigkeit von der Bezugsentscheidung<br />

ab. Dabei wird die Sanktionsart der Bezugsentscheidung in je drei groben<br />

Gruppen <strong>nach</strong> allgemeinem Strafrecht (Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung sowie Geldstrafe;<br />

zur näheren Differenzierung s.u. 4.1 und 4.3) und <strong>nach</strong> Jugendstrafrecht (Jugendstrafe<br />

mit und ohne Bewährung sowie sonstige jugendstrafrechtliche Reaktionen; siehe näher 4.3)<br />

zusammengefasst. Die Ergebnisse zeigen tendenziell: Je schwerer die Bezugsentscheidung,<br />

desto geringer ist auch die <strong>Legalbewährung</strong>: Die höchste Rückfallquote besitzt die Jugendstrafe<br />

ohne Bewährung mit 78%, die niedrigste die Geldstrafe mit 30%.<br />

Differenziert man weiter <strong>nach</strong> der Sanktionsart der Folgeentscheidung, lassen sich zwei Großgruppen<br />

benennen: Als „ambulante“ Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet,<br />

die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe betreffen; letztere gelten als<br />

„stationäre“ Folgeentscheidungen. Erwartungsgemäß weisen die schwereren Bezugsentscheidungen<br />

größere Anteile an stationären Folgeentscheidungen auf: Diejenigen, die <strong>nach</strong> Verbüßung<br />

einer Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe entlassen wurden, kehren zu 45% bzw. 29%<br />

wieder in den Strafvollzug zurück.

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