Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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Ergebnisse 37<br />
Zunächst bedeutet der Ausschluss der Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG den Verlust von<br />
knapp 170.000 Bezugssanktionen; das sind knapp zwei Drittel aller Entscheidungen <strong>nach</strong><br />
JGG. Folgerichtig nimmt das relative Gewicht der Bezugsentscheidungen <strong>nach</strong> allgemeinem<br />
Strafrecht zu und dementsprechend sind auch unter den Folgeentscheidungen die <strong>Sanktionen</strong><br />
<strong>nach</strong> allgemeinem Strafrecht stärker und die <strong>nach</strong> JGG geringer repräsentiert. Wie sich der<br />
Ausschluss der §§ 45, 47 JGG-Entscheidungen auf die Rückfallrate jugendlicher und heranwachsender<br />
Straftäter auswirkt, wird unten (vgl. 3.1 und 4.3) näher dargestellt. (Ende des Exkurses)<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
Abb. 2.3: Art der Folgeentscheidung <strong>nach</strong> Sanktionsart der Bezugsentscheidung<br />
0%<br />
stationäre Folgeentscheidung ambulante Folgeentscheidung keine Folgeentscheidung *<br />
FS o. B. FS m. B. JS o. B. JS m. B. Geldstrafe sonst. Entsch.<br />
<strong>nach</strong> JGG<br />
Bezugsentscheidung<br />
* Der Übersicht halber wird die Sanktionsart der Folgeentscheidung hier in zwei Großgruppen erfasst: Als „ambulante“<br />
Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet, die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
betreffen, also auch zur Bewährung ausgesetzte Jugend- und Freiheitsstrafen. Nur die unbedingten Jugend-<br />
und Freiheitsstrafen gelten als „stationäre“ Folgeentscheidungen.<br />
Abb. 2.3. (s. auch Übersichtstabelle 2) bildet die Rückfallquote in Abhängigkeit von der Bezugsentscheidung<br />
ab. Dabei wird die Sanktionsart der Bezugsentscheidung in je drei groben<br />
Gruppen <strong>nach</strong> allgemeinem Strafrecht (Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung sowie Geldstrafe;<br />
zur näheren Differenzierung s.u. 4.1 und 4.3) und <strong>nach</strong> Jugendstrafrecht (Jugendstrafe<br />
mit und ohne Bewährung sowie sonstige jugendstrafrechtliche Reaktionen; siehe näher 4.3)<br />
zusammengefasst. Die Ergebnisse zeigen tendenziell: Je schwerer die Bezugsentscheidung,<br />
desto geringer ist auch die <strong>Legalbewährung</strong>: Die höchste Rückfallquote besitzt die Jugendstrafe<br />
ohne Bewährung mit 78%, die niedrigste die Geldstrafe mit 30%.<br />
Differenziert man weiter <strong>nach</strong> der Sanktionsart der Folgeentscheidung, lassen sich zwei Großgruppen<br />
benennen: Als „ambulante“ Folgeentscheidungen werden alle Reaktionen bezeichnet,<br />
die nicht eine vollstreckbare Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe betreffen; letztere gelten als<br />
„stationäre“ Folgeentscheidungen. Erwartungsgemäß weisen die schwereren Bezugsentscheidungen<br />
größere Anteile an stationären Folgeentscheidungen auf: Diejenigen, die <strong>nach</strong> Verbüßung<br />
einer Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe entlassen wurden, kehren zu 45% bzw. 29%<br />
wieder in den Strafvollzug zurück.