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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Ergebnisse 33<br />

1. Folgeentscheidungen im Verhältnis zu den Bezugsentscheidungen<br />

Abbildung 1: Art der Bezugsentscheidung 15 und Art der Folgeentscheidung 16<br />

Freiheits-, Jugendstrafe ohne Bewährung Freiheits-, Jugendstrafe mit Bewährung<br />

Geldstrafe Sonstige jugendrichterliche Entscheidungen<br />

Absehen von Verfolg., Einstell., §§ 45, 47 JGG keine Folgeentscheidung<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

Bezugsentscheidung Folgeentscheidung<br />

4 Jahre Rückfallzeitraum<br />

Zunächst wird ein grober Überblick über die Resultate der Rückfalluntersuchung gegeben.<br />

Personen, die im Basisjahr 1994 verurteilt oder mit einer anderen jugendrechtlichen Reaktion<br />

belegt bzw. - bei freiheitsentziehenden <strong>Sanktionen</strong> - aus der Haft entlassen wurden, werden im<br />

gesamten Rückfallzeitraum von 4 Jahren überwiegend nicht erneut straffällig. Nur etwa ein<br />

Drittel (ca. 35%) wird wieder registriert. Sieht man sich die Art der <strong>Sanktionen</strong> bei den<br />

erfassten Bezugsentscheidungen genauer an, zeigt sich folgendes Bild: Es dominieren stark<br />

die Geldstrafen und die ambulanten Reaktionen des Jugendstrafrechts. Die Freiheits- und<br />

Jugendstrafen, insbesondere solche ohne Bewährung, spielen nur eine geringe Rolle. Dieses<br />

Verhältnis verschiebt sich bei den Folgeentscheidungen im Rückfallzeitraum: Wenn auch hier<br />

15 1.234 Bezugsentscheidungen, die sich nicht den vorgegebenen Kategorien zuordnen lassen, werden in Abbildung<br />

1 ausgeschlossen. In den folgenden Darstellungen sind diese Entscheidungen jedoch eingebunden (vgl.<br />

Tabelle 1).<br />

16 Ausgeschlossen wurden hier 289 Fälle mit Folgeentscheidungen, die sich nicht den genannten Kategorien zuordnen<br />

lassen.

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