Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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Ergebnisse 33<br />
1. Folgeentscheidungen im Verhältnis zu den Bezugsentscheidungen<br />
Abbildung 1: Art der Bezugsentscheidung 15 und Art der Folgeentscheidung 16<br />
Freiheits-, Jugendstrafe ohne Bewährung Freiheits-, Jugendstrafe mit Bewährung<br />
Geldstrafe Sonstige jugendrichterliche Entscheidungen<br />
Absehen von Verfolg., Einstell., §§ 45, 47 JGG keine Folgeentscheidung<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
Bezugsentscheidung Folgeentscheidung<br />
4 Jahre Rückfallzeitraum<br />
Zunächst wird ein grober Überblick über die Resultate der Rückfalluntersuchung gegeben.<br />
Personen, die im Basisjahr 1994 verurteilt oder mit einer anderen jugendrechtlichen Reaktion<br />
belegt bzw. - bei freiheitsentziehenden <strong>Sanktionen</strong> - aus der Haft entlassen wurden, werden im<br />
gesamten Rückfallzeitraum von 4 Jahren überwiegend nicht erneut straffällig. Nur etwa ein<br />
Drittel (ca. 35%) wird wieder registriert. Sieht man sich die Art der <strong>Sanktionen</strong> bei den<br />
erfassten Bezugsentscheidungen genauer an, zeigt sich folgendes Bild: Es dominieren stark<br />
die Geldstrafen und die ambulanten Reaktionen des Jugendstrafrechts. Die Freiheits- und<br />
Jugendstrafen, insbesondere solche ohne Bewährung, spielen nur eine geringe Rolle. Dieses<br />
Verhältnis verschiebt sich bei den Folgeentscheidungen im Rückfallzeitraum: Wenn auch hier<br />
15 1.234 Bezugsentscheidungen, die sich nicht den vorgegebenen Kategorien zuordnen lassen, werden in Abbildung<br />
1 ausgeschlossen. In den folgenden Darstellungen sind diese Entscheidungen jedoch eingebunden (vgl.<br />
Tabelle 1).<br />
16 Ausgeschlossen wurden hier 289 Fälle mit Folgeentscheidungen, die sich nicht den genannten Kategorien zuordnen<br />
lassen.