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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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26 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

Wird also beispielsweise für einen Probanden Anfang 1994 eine bedingte Freiheitsstrafe und<br />

Ende 1994 eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, so wird in der StVS dieser Fall zweimal<br />

gezählt (die zeitlich erste Entscheidung bei den bedingten, die <strong>nach</strong>folgende Entscheidung<br />

zusätzlich bei den unbedingten Freiheitsstrafen), während er in der Rückfalluntersuchung mit<br />

der zeitlich ersten Entscheidung als Bezugsentscheidung und mit der späteren Entscheidung<br />

als Rückfall gewertet wird. Auf diese Weise werden weniger Fälle als in der<br />

Strafverfolgungsstatistik erfasst.<br />

Durch die spezifische Auswahl der ersten (statt der letzten) Entscheidung im Jahr wird für<br />

diejenigen Probanden, bei denen zwei oder mehr Entscheidungen im Jahr (aber mit jeweils<br />

unterschiedlichen <strong>Sanktionen</strong>) zu verzeichnen sind, (bei Annahme einer steigenden Sanktionsschwere)<br />

vermutlich häufiger die leichtere ausgewählt. Wird also die Geldstrafe statt der<br />

<strong>nach</strong>folgenden Freiheitsstrafe als Bezugsentscheidung gewählt, kann diese Einschränkung<br />

besonders im Bereich der (kurzen) Freiheitsstrafen zu einer Mindererfassung gegenüber der<br />

StVS führen.<br />

4.3.2. Einbezogene Entscheidungen<br />

Die Betrachtung eines bestimmten Zeitraumes (1994) birgt die Gefahr in sich, auch auf Verurteilungen<br />

abzustellen, die gar nicht vollstreckt wurden, weil sie von späteren Entscheidungen<br />

einbezogen worden sind. Während sich dies im Erwachsenenstrafrecht mit der<br />

<strong>nach</strong>träglich gebildeten Gesamtstrafe eher selten vollzieht, kommt dies bei den Jugendlichen<br />

weitaus öfter vor (§ 31 II JGG). Die StVS, die eine rein entscheidungsbezogene<br />

Betrachtungsweise bietet, erfasst alle Entscheidungen im Basisjahr, unabhängig davon, ob sie<br />

eine einbezogene oder einbeziehende Verurteilung betreffen. So werden auch später einbezogene<br />

Entscheidungen als eigene Entscheidung gezählt, was die Anzahl von Aburteilungen<br />

gegenüber der Rückfallstatistik erhöhen kann. Die Rückfallstatistik möchte hingegen<br />

messen, ob eine Person <strong>nach</strong> einer bestimmten Sanktion (Vollstreckung) wieder strafrechtlich<br />

in Erscheinung tritt. Deshalb lässt sie die einbezogenen (d.h. nicht vollstreckten)<br />

Verurteilungen außer acht und betrachtet nur die einbeziehenden Verurteilungen.<br />

Entscheidungen in 1994, die 1995 oder später in eine andere Entscheidung einbezogen<br />

worden sind, sind dem<strong>nach</strong> nicht erfasst. Dies hat den Vorteil, dass man nur auf die<br />

tatsächlich letztlich vollstreckte Strafe abstellt, freilich den Nachteil, dass sich die Anzahl der<br />

Fälle reduziert, besonders bei den <strong>nach</strong> Jugendstrafrecht Sanktionierten. Überprüfungen an<br />

einem Beispielsdatensatz haben gezeigt, dass von allen unbedingten Freiheitsstrafen etwas<br />

mehr als 10% später einbezogen worden sind.

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