Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
26 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />
Wird also beispielsweise für einen Probanden Anfang 1994 eine bedingte Freiheitsstrafe und<br />
Ende 1994 eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, so wird in der StVS dieser Fall zweimal<br />
gezählt (die zeitlich erste Entscheidung bei den bedingten, die <strong>nach</strong>folgende Entscheidung<br />
zusätzlich bei den unbedingten Freiheitsstrafen), während er in der Rückfalluntersuchung mit<br />
der zeitlich ersten Entscheidung als Bezugsentscheidung und mit der späteren Entscheidung<br />
als Rückfall gewertet wird. Auf diese Weise werden weniger Fälle als in der<br />
Strafverfolgungsstatistik erfasst.<br />
Durch die spezifische Auswahl der ersten (statt der letzten) Entscheidung im Jahr wird für<br />
diejenigen Probanden, bei denen zwei oder mehr Entscheidungen im Jahr (aber mit jeweils<br />
unterschiedlichen <strong>Sanktionen</strong>) zu verzeichnen sind, (bei Annahme einer steigenden Sanktionsschwere)<br />
vermutlich häufiger die leichtere ausgewählt. Wird also die Geldstrafe statt der<br />
<strong>nach</strong>folgenden Freiheitsstrafe als Bezugsentscheidung gewählt, kann diese Einschränkung<br />
besonders im Bereich der (kurzen) Freiheitsstrafen zu einer Mindererfassung gegenüber der<br />
StVS führen.<br />
4.3.2. Einbezogene Entscheidungen<br />
Die Betrachtung eines bestimmten Zeitraumes (1994) birgt die Gefahr in sich, auch auf Verurteilungen<br />
abzustellen, die gar nicht vollstreckt wurden, weil sie von späteren Entscheidungen<br />
einbezogen worden sind. Während sich dies im Erwachsenenstrafrecht mit der<br />
<strong>nach</strong>träglich gebildeten Gesamtstrafe eher selten vollzieht, kommt dies bei den Jugendlichen<br />
weitaus öfter vor (§ 31 II JGG). Die StVS, die eine rein entscheidungsbezogene<br />
Betrachtungsweise bietet, erfasst alle Entscheidungen im Basisjahr, unabhängig davon, ob sie<br />
eine einbezogene oder einbeziehende Verurteilung betreffen. So werden auch später einbezogene<br />
Entscheidungen als eigene Entscheidung gezählt, was die Anzahl von Aburteilungen<br />
gegenüber der Rückfallstatistik erhöhen kann. Die Rückfallstatistik möchte hingegen<br />
messen, ob eine Person <strong>nach</strong> einer bestimmten Sanktion (Vollstreckung) wieder strafrechtlich<br />
in Erscheinung tritt. Deshalb lässt sie die einbezogenen (d.h. nicht vollstreckten)<br />
Verurteilungen außer acht und betrachtet nur die einbeziehenden Verurteilungen.<br />
Entscheidungen in 1994, die 1995 oder später in eine andere Entscheidung einbezogen<br />
worden sind, sind dem<strong>nach</strong> nicht erfasst. Dies hat den Vorteil, dass man nur auf die<br />
tatsächlich letztlich vollstreckte Strafe abstellt, freilich den Nachteil, dass sich die Anzahl der<br />
Fälle reduziert, besonders bei den <strong>nach</strong> Jugendstrafrecht Sanktionierten. Überprüfungen an<br />
einem Beispielsdatensatz haben gezeigt, dass von allen unbedingten Freiheitsstrafen etwas<br />
mehr als 10% später einbezogen worden sind.