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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

Der Einfluss der Tilgungsfristen auf die hier dargestellten Rückfalldaten ist aufgrund der Anlage<br />

der Untersuchung denkbar klein. Um die Tilgungsverluste der Bezugsentscheidungen für<br />

1994 für Erwachsene auszuschließen, wurde im August 1999 abgesammelt. Die Eintragung<br />

einer Person, die am frühestmöglichen Beobachtungsbeginn (01.01.94) registriert wird, ist<br />

zwar bei späterer Straffreiheit und fünfjähriger Mindesttilgungsfrist theoretisch Anfang 1999<br />

zur Tilgung vorgeschrieben. Allerdings war es möglich, die einjährige Liegefrist gem. § 45 II<br />

BZRG zu nutzen, so dass die Eintragung dieses Probanden zum Ziehungszeitpunkt (August<br />

1999) zur Verfügung stand.<br />

Die einzige Ausnahme bildet im allgemeinen Strafrecht die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§<br />

59 StGB), die <strong>nach</strong> erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit (zwischen ein und drei Jahren)<br />

getilgt wird; ähnliches gilt für die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG),<br />

wenn <strong>nach</strong> Ablauf der ein- bis zweijährigen Bewährungszeit der Schuldspruch gemäß<br />

§ 30 II JGG getilgt wird 13 . Diese Fälle gehen für die Rückfallstatistik verloren.<br />

Besonders bei den Jugendlichen und Heranwachsenden ergibt sich das Problem, dass deren<br />

Eintragungen - sofern es sich nicht um eine Jugendstrafe als Sanktion gehandelt hat, welche<br />

im Zentralregister einzutragen ist - mit Erreichen des 24. Lebensjahren aus dem Erziehungsregister<br />

gelöscht werden (§ 63 BZRG). Die Personen mit Geburtsjahrgang 1974 und<br />

einer Bezugsentscheidung 1994 oder 1995 werden mit Erreichen des 24. Lebensjahres ab dem<br />

1.1.1998 kontinuierlich getilgt, ab 1.1.1999 kontinuierlich bis zum Absammelzeitpunkt<br />

August 1999 gelöscht, wenn sie nicht zwischenzeitlich eine Eintragung im BZR erhalten<br />

haben. Um zumindest die Größenordnung der Verluste einzuschätzen, wurde wie folgt ein<br />

zusätzlicher Jahrgang gezogen: Für den Geburtsjahrgang 1975 wurden zusätzlich zum<br />

Basisjahr 1994 die Basisjahre 1995 und 1996 gewählt, um zu gewährleisten, dass nicht<br />

rückfällige Probanden durch die Tilgungsregel des Erziehungsregisters beim Erreichen des 24.<br />

Lebensjahres nicht verloren gehen. Das Problem, dass durch die Tilgung mit dem 24.<br />

Lebensjahr im Erziehungsregister nichtrückfällige 20-jährige entfallen, lässt sich für das<br />

Basisjahr 1994 dadurch jedoch nicht lösen. Damit entfallen in der Altersgruppe der 20jährigen<br />

diejenigen Probanden, die in der Folgezeit keine Eintragung im BZR bekommen;<br />

deshalb sind die Rückfallraten dieser Altersgruppe überschätzt.<br />

4.3. Beschränkungen durch die Anlage der Untersuchung<br />

Die gewählte Anlage der Untersuchung führt notwendig zu einer selektiven Erfassung, die bei<br />

einer Interpretation der Daten zu berücksichtigen ist.<br />

4.3.1. Mehrere potentielle Bezugsentscheidungen<br />

Die Rückfallstatistik ist als Personenstatistik angelegt. D.h. jede Person wird nur einmal<br />

gezählt (Ausnahme bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung). Im Gegensatz zur Strafverfolgungsstatistik,<br />

die jede Aburteilung des betreffenden Jahres zählt, wird hier also nur<br />

eine Entscheidung im Basisjahr als für die Untersuchung relevante Entscheidung ausgewählt.<br />

Weist eine Person im Basisjahr mehrere Eintragungen auf, die für sich genommen alle den<br />

obigen Auswahlkriterien entsprechen, wird grundsätzlich nur die erste Entscheidung im<br />

Basisjahr als maßgebliche Bezugsentscheidung ausgewählt, so dass die im selben Jahr<br />

folgende Entscheidung bereits als Rückfall gewertet wird (siehe B 3.4.2, B 3.4.3).<br />

13<br />

Die Eintragung bleibt aber im Register erhalten, wenn <strong>nach</strong>träglich eine Jugendstrafe gemäß § 30 I JGG<br />

verhängt wird.<br />

25

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