Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />
Der Einfluss der Tilgungsfristen auf die hier dargestellten Rückfalldaten ist aufgrund der Anlage<br />
der Untersuchung denkbar klein. Um die Tilgungsverluste der Bezugsentscheidungen für<br />
1994 für Erwachsene auszuschließen, wurde im August 1999 abgesammelt. Die Eintragung<br />
einer Person, die am frühestmöglichen Beobachtungsbeginn (01.01.94) registriert wird, ist<br />
zwar bei späterer Straffreiheit und fünfjähriger Mindesttilgungsfrist theoretisch Anfang 1999<br />
zur Tilgung vorgeschrieben. Allerdings war es möglich, die einjährige Liegefrist gem. § 45 II<br />
BZRG zu nutzen, so dass die Eintragung dieses Probanden zum Ziehungszeitpunkt (August<br />
1999) zur Verfügung stand.<br />
Die einzige Ausnahme bildet im allgemeinen Strafrecht die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§<br />
59 StGB), die <strong>nach</strong> erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit (zwischen ein und drei Jahren)<br />
getilgt wird; ähnliches gilt für die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG),<br />
wenn <strong>nach</strong> Ablauf der ein- bis zweijährigen Bewährungszeit der Schuldspruch gemäß<br />
§ 30 II JGG getilgt wird 13 . Diese Fälle gehen für die Rückfallstatistik verloren.<br />
Besonders bei den Jugendlichen und Heranwachsenden ergibt sich das Problem, dass deren<br />
Eintragungen - sofern es sich nicht um eine Jugendstrafe als Sanktion gehandelt hat, welche<br />
im Zentralregister einzutragen ist - mit Erreichen des 24. Lebensjahren aus dem Erziehungsregister<br />
gelöscht werden (§ 63 BZRG). Die Personen mit Geburtsjahrgang 1974 und<br />
einer Bezugsentscheidung 1994 oder 1995 werden mit Erreichen des 24. Lebensjahres ab dem<br />
1.1.1998 kontinuierlich getilgt, ab 1.1.1999 kontinuierlich bis zum Absammelzeitpunkt<br />
August 1999 gelöscht, wenn sie nicht zwischenzeitlich eine Eintragung im BZR erhalten<br />
haben. Um zumindest die Größenordnung der Verluste einzuschätzen, wurde wie folgt ein<br />
zusätzlicher Jahrgang gezogen: Für den Geburtsjahrgang 1975 wurden zusätzlich zum<br />
Basisjahr 1994 die Basisjahre 1995 und 1996 gewählt, um zu gewährleisten, dass nicht<br />
rückfällige Probanden durch die Tilgungsregel des Erziehungsregisters beim Erreichen des 24.<br />
Lebensjahres nicht verloren gehen. Das Problem, dass durch die Tilgung mit dem 24.<br />
Lebensjahr im Erziehungsregister nichtrückfällige 20-jährige entfallen, lässt sich für das<br />
Basisjahr 1994 dadurch jedoch nicht lösen. Damit entfallen in der Altersgruppe der 20jährigen<br />
diejenigen Probanden, die in der Folgezeit keine Eintragung im BZR bekommen;<br />
deshalb sind die Rückfallraten dieser Altersgruppe überschätzt.<br />
4.3. Beschränkungen durch die Anlage der Untersuchung<br />
Die gewählte Anlage der Untersuchung führt notwendig zu einer selektiven Erfassung, die bei<br />
einer Interpretation der Daten zu berücksichtigen ist.<br />
4.3.1. Mehrere potentielle Bezugsentscheidungen<br />
Die Rückfallstatistik ist als Personenstatistik angelegt. D.h. jede Person wird nur einmal<br />
gezählt (Ausnahme bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung). Im Gegensatz zur Strafverfolgungsstatistik,<br />
die jede Aburteilung des betreffenden Jahres zählt, wird hier also nur<br />
eine Entscheidung im Basisjahr als für die Untersuchung relevante Entscheidung ausgewählt.<br />
Weist eine Person im Basisjahr mehrere Eintragungen auf, die für sich genommen alle den<br />
obigen Auswahlkriterien entsprechen, wird grundsätzlich nur die erste Entscheidung im<br />
Basisjahr als maßgebliche Bezugsentscheidung ausgewählt, so dass die im selben Jahr<br />
folgende Entscheidung bereits als Rückfall gewertet wird (siehe B 3.4.2, B 3.4.3).<br />
13<br />
Die Eintragung bleibt aber im Register erhalten, wenn <strong>nach</strong>träglich eine Jugendstrafe gemäß § 30 I JGG<br />
verhängt wird.<br />
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