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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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24 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

Auch die Vollstreckungsmodalitäten lassen sich wegen der erkennbar fehlenden Eintragungen<br />

in manchen Fällen nicht oder zumindest nicht eindeutig dem Register entnehmen. Die für die<br />

Zuweisung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe relevanten Merkmale und Daten sind deshalb<br />

im vorliegenden Datensatz nicht in allen Fällen vorhanden. Werden etwa besonders kurze<br />

unbedingte (später nicht einbezogene) Freiheitsstrafen mit Entscheidungsdatum in 1994 bis<br />

Mitte 1999 weiterverfolgt, findet sich nicht in allen Fällen ein Datum für das Ende der<br />

Strafvollstreckung, obwohl anzunehmen ist, dass in diesem Zeitraum die Strafe verbüßt sein<br />

müsste. Das Ende der Strafvollstreckung bei unbedingten, Freiheitsstrafen fehlt - abhängig<br />

von der Dauer - in 5-8% aller fraglichen Fälle. Wenn z.B. in einem Fall das<br />

Vollstreckungsende der vollverbüßten einjährigen Freiheitsstrafe ins Jahr 1994 fällt, aber im<br />

BZR nicht eingetragen ist, geht diese Sanktion - obwohl <strong>nach</strong> den Erfassungskriterien<br />

einschlägig - für die Rückfallstatistik verloren.<br />

Vereinzelt ist es auch zu mutmaßlichen - da gesetzlich nicht möglichen - Fehleintragungen<br />

gekommen, beispielsweise wenn für Jugendliche <strong>Sanktionen</strong> des allgemeinen Strafrechts registriert<br />

wurden. Der umgekehrte Fall - Erwachsene werden mit jugendrechtlichen <strong>Sanktionen</strong><br />

belegt - lässt sich z. T. damit erklären, dass bei Verurteilung Erwachsener wegen Taten im<br />

Jugend- oder Heranwachsendenalter Jugendstrafrecht anzuwenden war (§§ 1, 105 JGG) oder<br />

es sich um eine Entscheidung gem. § 32 JGG handelt, also um mehrere Straftaten in verschiedenen<br />

Alterstufen, die aber einheitlich <strong>nach</strong> Jugendstrafrecht behandelt werden.<br />

In einer Rückfallstatistik zu berücksichtigen sind nur rückfallfähige Personen, nämlich alle<br />

diejenigen, die im Rückfallzeitraum überhaupt rückfällig und im BZR mit Folgeentscheidungen<br />

eingetragen werden können. Ausgesondert werden müssten deshalb insbesondere Personen,<br />

die im Rückfallzeitraum versterben oder auswandern. Der BZR-Datensatz enthält diese<br />

Informationen jedoch überwiegend nicht, weshalb der Anteil der Nichtrückfälligen insoweit<br />

überschätzt wird. Zu systematischen Fehlern kann dieses Problem vor allem beim Vergleich<br />

der Rückfallrate von Deutschen und Nichtdeutschen führen. So kann ein Ausländer<br />

(Nichtdeutscher) zwar in der Bezugsentscheidung erfasst sein, aber bei der Rückfallbetrachtung<br />

fehlen, weil er zwischenzeitlich ausgereist ist oder abgeschoben und im<br />

Ausland straffällig geworden ist. Je schwerer der Strafausspruch der Bezugsentscheidung ist,<br />

die sich ja unmittelbar auf den aufenthaltsrechtlichen Status auswirkt, umso wahrscheinlicher<br />

wird eine Abschiebung. Somit verschiebt sich unter Umständen die Rückfallrate zu Gunsten<br />

bestimmter Gruppen.<br />

4.2.3. Tilgungs- und Löschvorschriften<br />

Eine Verzerrung eigener Art können die gesetzlichen Tilgungs- und Löschungsvorschriften<br />

des BZRG auslösen. Begeht eine Person eine zu registrierende Straftat, so bleibt diese Eintragung<br />

grundsätzlich nicht auf Dauer erhalten, sondern wird bei <strong>nach</strong>folgender Straffreiheit<br />

<strong>nach</strong> Verstreichen bestimmter Zeitabläufe aus dem Register gelöscht (§§ 45 ff BZRG). Dabei<br />

richtet sich die Länge der Aufbewahrung grundsätzlich <strong>nach</strong> der Schwere der verhängten<br />

Sanktion. Die kürzeste Frist beträgt 5 Jahre, die längste 15 Jahre, wobei lebenslange<br />

Freiheitsstrafen sowie bestimmte stationäre Maßregeln keiner Tilgung unterliegen.

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