Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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24 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />
Auch die Vollstreckungsmodalitäten lassen sich wegen der erkennbar fehlenden Eintragungen<br />
in manchen Fällen nicht oder zumindest nicht eindeutig dem Register entnehmen. Die für die<br />
Zuweisung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe relevanten Merkmale und Daten sind deshalb<br />
im vorliegenden Datensatz nicht in allen Fällen vorhanden. Werden etwa besonders kurze<br />
unbedingte (später nicht einbezogene) Freiheitsstrafen mit Entscheidungsdatum in 1994 bis<br />
Mitte 1999 weiterverfolgt, findet sich nicht in allen Fällen ein Datum für das Ende der<br />
Strafvollstreckung, obwohl anzunehmen ist, dass in diesem Zeitraum die Strafe verbüßt sein<br />
müsste. Das Ende der Strafvollstreckung bei unbedingten, Freiheitsstrafen fehlt - abhängig<br />
von der Dauer - in 5-8% aller fraglichen Fälle. Wenn z.B. in einem Fall das<br />
Vollstreckungsende der vollverbüßten einjährigen Freiheitsstrafe ins Jahr 1994 fällt, aber im<br />
BZR nicht eingetragen ist, geht diese Sanktion - obwohl <strong>nach</strong> den Erfassungskriterien<br />
einschlägig - für die Rückfallstatistik verloren.<br />
Vereinzelt ist es auch zu mutmaßlichen - da gesetzlich nicht möglichen - Fehleintragungen<br />
gekommen, beispielsweise wenn für Jugendliche <strong>Sanktionen</strong> des allgemeinen Strafrechts registriert<br />
wurden. Der umgekehrte Fall - Erwachsene werden mit jugendrechtlichen <strong>Sanktionen</strong><br />
belegt - lässt sich z. T. damit erklären, dass bei Verurteilung Erwachsener wegen Taten im<br />
Jugend- oder Heranwachsendenalter Jugendstrafrecht anzuwenden war (§§ 1, 105 JGG) oder<br />
es sich um eine Entscheidung gem. § 32 JGG handelt, also um mehrere Straftaten in verschiedenen<br />
Alterstufen, die aber einheitlich <strong>nach</strong> Jugendstrafrecht behandelt werden.<br />
In einer Rückfallstatistik zu berücksichtigen sind nur rückfallfähige Personen, nämlich alle<br />
diejenigen, die im Rückfallzeitraum überhaupt rückfällig und im BZR mit Folgeentscheidungen<br />
eingetragen werden können. Ausgesondert werden müssten deshalb insbesondere Personen,<br />
die im Rückfallzeitraum versterben oder auswandern. Der BZR-Datensatz enthält diese<br />
Informationen jedoch überwiegend nicht, weshalb der Anteil der Nichtrückfälligen insoweit<br />
überschätzt wird. Zu systematischen Fehlern kann dieses Problem vor allem beim Vergleich<br />
der Rückfallrate von Deutschen und Nichtdeutschen führen. So kann ein Ausländer<br />
(Nichtdeutscher) zwar in der Bezugsentscheidung erfasst sein, aber bei der Rückfallbetrachtung<br />
fehlen, weil er zwischenzeitlich ausgereist ist oder abgeschoben und im<br />
Ausland straffällig geworden ist. Je schwerer der Strafausspruch der Bezugsentscheidung ist,<br />
die sich ja unmittelbar auf den aufenthaltsrechtlichen Status auswirkt, umso wahrscheinlicher<br />
wird eine Abschiebung. Somit verschiebt sich unter Umständen die Rückfallrate zu Gunsten<br />
bestimmter Gruppen.<br />
4.2.3. Tilgungs- und Löschvorschriften<br />
Eine Verzerrung eigener Art können die gesetzlichen Tilgungs- und Löschungsvorschriften<br />
des BZRG auslösen. Begeht eine Person eine zu registrierende Straftat, so bleibt diese Eintragung<br />
grundsätzlich nicht auf Dauer erhalten, sondern wird bei <strong>nach</strong>folgender Straffreiheit<br />
<strong>nach</strong> Verstreichen bestimmter Zeitabläufe aus dem Register gelöscht (§§ 45 ff BZRG). Dabei<br />
richtet sich die Länge der Aufbewahrung grundsätzlich <strong>nach</strong> der Schwere der verhängten<br />
Sanktion. Die kürzeste Frist beträgt 5 Jahre, die längste 15 Jahre, wobei lebenslange<br />
Freiheitsstrafen sowie bestimmte stationäre Maßregeln keiner Tilgung unterliegen.