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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

Informationsverlust über diese informellen <strong>Sanktionen</strong> auch auf die Deliktsverteilung<br />

auswirken.<br />

Einzige Ausnahme bilden hier die Einstellungen <strong>nach</strong> den §§ 45, 47 JGG, die im Erziehungsregister<br />

aufgenommen werden und folglich für eine Auswertung auch zur Verfügung<br />

stehen. Dies ist umso erfreulicher, als diese Einstellungen mittlerweile den größten Teil der<br />

jugendrechtlichen Reaktionen stellen und hier nicht verloren gehen.<br />

Aufgrund der Rechtspflegestatistiken kann davon ausgegangen werden, dass von den Einstellungsmöglichkeiten<br />

gem. §§ 153 ff. StPO zunehmend häufiger Gebrauch gemacht wird.<br />

Inzwischen dürfte fast auf jeden Verurteilten ein Beschuldigter kommen, dessen Verfahren<br />

<strong>nach</strong> §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist. Wegen der Nichteintragung im BZR<br />

bleibt also ein quantitativ bedeutsamer Bereich von Bezugs- und Folgeentscheidungen für die<br />

Rückfallstatistik - und damit für die Berechnung der Rückfallraten von Erwachsenen (im<br />

Gegensatz zu den jungen) Verurteilten - unberücksichtigt.<br />

Dieses Problem der registerrechtlichen Ungleichbehandlung im allgemeinen und im Jugendstrafrecht<br />

lässt sich nicht befriedigend lösen. Auch wenn man die Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45,<br />

47 JGG wegfallen ließe, würde man keine wirkliche Gleichstellung der Jugendlichen und<br />

Heranwachsenden mit den Erwachsenen erreichen, da die Einstellungspraxis im<br />

Jugendstrafrecht mit der im Erwachsenenstrafrecht nicht übereinstimmt. Um aber abschätzen<br />

zu können, welche Auswirkungen die Nichtberücksichtigung von Einstellungen hat, werden<br />

an einigen geeigneten Stellen - sowohl auf der Ebene der Bezugsentscheidungen wie der<br />

Folgeentscheidungen - die Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG herausgenommen und<br />

zusätzliche Berechnungen nur aufgrund der übrigen Entscheidungen durchgeführt.<br />

Hierbei zeigt sich, dass die Rückfallrate <strong>nach</strong> JGG–Entscheidungen deutlich steigt (vgl. Teil<br />

C, Abschnitt 3.1: Exkurs), vermutlich weil mit den <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG Behandelten die<br />

weniger rückfallgefährdeten Personen wegfallen. Umgekehrt ist für die Erwachsenen zu<br />

vermuten, dass deren Rückfallrate sinken würde, könnte man die Einstellungen gemäß §§ 153,<br />

153a StPO mit berücksichtigen.<br />

4.2.2. Meldemoral und fehlende Einträge<br />

Ein weiteres Problem stellt dar, dass <strong>nach</strong> den registerrechtlichen Vorschriften einzutragende<br />

Informationen im BZR fehlen. Nach Erfahrungen des BZR ist in manchen Fällen die sog.<br />

Meldemoral der an das BZR meldenden Stellen nicht so gut, wie sie sein sollte. Im BZR sind<br />

zwar vielfältige Warnfunktionen eingebaut, die bei offensichtlich fehlenden oder gar<br />

fehlerhaften Meldungen eine Art Mahnverfahren gegenüber der meldenden Stelle auslösen,<br />

doch fehlt es dem BZR letztlich an einer effektiven Handlungsgrundlage, wenn die<br />

Informationen dennoch ausbleiben. So kommt es im Einzelfall dazu, dass beispielswiese<br />

Informationen über die Anzahl der Tagessätze oder über das Alter zum Zeitpunkt der Tat<br />

nicht vorhanden sind. Diese Fälle können lediglich in der Gesamtbetrachtung, in der nicht<br />

<strong>nach</strong> dem jeweils fehlenden Kriterium differenziert wurde, berücksichtigt werden.<br />

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