Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />
Informationsverlust über diese informellen <strong>Sanktionen</strong> auch auf die Deliktsverteilung<br />
auswirken.<br />
Einzige Ausnahme bilden hier die Einstellungen <strong>nach</strong> den §§ 45, 47 JGG, die im Erziehungsregister<br />
aufgenommen werden und folglich für eine Auswertung auch zur Verfügung<br />
stehen. Dies ist umso erfreulicher, als diese Einstellungen mittlerweile den größten Teil der<br />
jugendrechtlichen Reaktionen stellen und hier nicht verloren gehen.<br />
Aufgrund der Rechtspflegestatistiken kann davon ausgegangen werden, dass von den Einstellungsmöglichkeiten<br />
gem. §§ 153 ff. StPO zunehmend häufiger Gebrauch gemacht wird.<br />
Inzwischen dürfte fast auf jeden Verurteilten ein Beschuldigter kommen, dessen Verfahren<br />
<strong>nach</strong> §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden ist. Wegen der Nichteintragung im BZR<br />
bleibt also ein quantitativ bedeutsamer Bereich von Bezugs- und Folgeentscheidungen für die<br />
Rückfallstatistik - und damit für die Berechnung der Rückfallraten von Erwachsenen (im<br />
Gegensatz zu den jungen) Verurteilten - unberücksichtigt.<br />
Dieses Problem der registerrechtlichen Ungleichbehandlung im allgemeinen und im Jugendstrafrecht<br />
lässt sich nicht befriedigend lösen. Auch wenn man die Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45,<br />
47 JGG wegfallen ließe, würde man keine wirkliche Gleichstellung der Jugendlichen und<br />
Heranwachsenden mit den Erwachsenen erreichen, da die Einstellungspraxis im<br />
Jugendstrafrecht mit der im Erwachsenenstrafrecht nicht übereinstimmt. Um aber abschätzen<br />
zu können, welche Auswirkungen die Nichtberücksichtigung von Einstellungen hat, werden<br />
an einigen geeigneten Stellen - sowohl auf der Ebene der Bezugsentscheidungen wie der<br />
Folgeentscheidungen - die Entscheidungen <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG herausgenommen und<br />
zusätzliche Berechnungen nur aufgrund der übrigen Entscheidungen durchgeführt.<br />
Hierbei zeigt sich, dass die Rückfallrate <strong>nach</strong> JGG–Entscheidungen deutlich steigt (vgl. Teil<br />
C, Abschnitt 3.1: Exkurs), vermutlich weil mit den <strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG Behandelten die<br />
weniger rückfallgefährdeten Personen wegfallen. Umgekehrt ist für die Erwachsenen zu<br />
vermuten, dass deren Rückfallrate sinken würde, könnte man die Einstellungen gemäß §§ 153,<br />
153a StPO mit berücksichtigen.<br />
4.2.2. Meldemoral und fehlende Einträge<br />
Ein weiteres Problem stellt dar, dass <strong>nach</strong> den registerrechtlichen Vorschriften einzutragende<br />
Informationen im BZR fehlen. Nach Erfahrungen des BZR ist in manchen Fällen die sog.<br />
Meldemoral der an das BZR meldenden Stellen nicht so gut, wie sie sein sollte. Im BZR sind<br />
zwar vielfältige Warnfunktionen eingebaut, die bei offensichtlich fehlenden oder gar<br />
fehlerhaften Meldungen eine Art Mahnverfahren gegenüber der meldenden Stelle auslösen,<br />
doch fehlt es dem BZR letztlich an einer effektiven Handlungsgrundlage, wenn die<br />
Informationen dennoch ausbleiben. So kommt es im Einzelfall dazu, dass beispielswiese<br />
Informationen über die Anzahl der Tagessätze oder über das Alter zum Zeitpunkt der Tat<br />
nicht vorhanden sind. Diese Fälle können lediglich in der Gesamtbetrachtung, in der nicht<br />
<strong>nach</strong> dem jeweils fehlenden Kriterium differenziert wurde, berücksichtigt werden.<br />
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