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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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22 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

4. Aussagekraft der Rückfallstatistik<br />

4.1. Validität der Ausgangsdaten<br />

Eine Möglichkeit, die Validität des Absammelkonzepts sowie der untersuchten Daten zu<br />

überprüfen, liegt im Vergleich bestimmter Eckwerte zwischen dem BZR-Datensatz und der<br />

Strafverfolgungsstatistik (StVS). Um die bestmögliche Vergleichsbasis zu erreichen, wurde<br />

für diese Zwecke testweise die Zählweise der StVS für den BZR-Datensatz übernommen.<br />

Somit konnten - wie in der StVS - im BZR-Datensatz alle Entscheidungen in 1994 gezählt<br />

werden, auch wenn in einem Jahr mehrere Entscheidungen für einen Probanden verzeichnet<br />

waren (fallbezogene Zählweise). Darüber hinaus musste für alle <strong>Sanktionen</strong> (so auch für die<br />

unbedingten Freiheitsstrafen) im BZR-Datensatz ebenfalls nur auf das Datum der<br />

Entscheidung abgestellt werden. Zusätzlich erfolgte die Anpassung des Bezugsgebiets (BRD<br />

vor dem 03.10.90, einschließlich Gesamtberlin 11 ).<br />

Der folgende Vergleich bezieht sich auf die Hauptstrafen Geld- und Freiheitsstrafe:<br />

Tabelle B 4: Vergleich der Anzahl von Verurteilungen zu Freiheits- und Geldstrafen<br />

StVS 1994 vs. BZR 1994<br />

Sanktion StVS 94 BZR 94<br />

Geldstrafe 578.419 567.773<br />

Freiheitsstrafe insg.: 114.749 118.520<br />

Unbedingte Freiheitsstrafe 35.577 33.652<br />

bedingte Freiheitsstrafe 79.172 84.868<br />

Tabelle B 4 zeigt, dass mit dem Absammelkonzept in etwa dieselben Größenordnungen wie in<br />

der StVS erzielt werden. Augenscheinlich werden im BZR die Entscheidungen ähnlich gründlich<br />

gemeldet, wie dies für die StVS der Fall ist. Die Ausgangsbasis ist damit für die<br />

Untersuchung ausreichend sicher.<br />

4.2. Beschränkungen aufgrund der Eigenart der BZR-Daten<br />

4.2.1. Ausklammerung der Verfahrenseinstellung <strong>nach</strong> §§ 153, 153a StPO<br />

Die Aussagekraft der Rückfallstatistik ist notwendig mit der Herkunft der Daten aus dem BZR<br />

verknüpft. Bekanntermaßen nehmen alle das Urteil betreffenden Informationen 12 auch<br />

Eingang in die BZR-Datensätze. Da grundsätzlich nur strafgerichtliche Urteilsentscheidungen<br />

Aufnahme finden, ist gleichzeitig eine bedeutende Einschränkung vorgegeben: Sämtliche<br />

verfahrensrechtlichen Einstellungen auf Grundlage der StPO - ob mit oder ohne Beteiligung<br />

des Gerichts, ob vor oder in der Hauptverhandlung - sind folglich im BZR nicht vorhanden.<br />

Die regional unterschiedlich gehandhabte Einstellungspraxis kann sich neben dem<br />

11 Die Strafverfolgungsstatistik 1994 konnte noch keine bundesweiten Daten liefern.<br />

12 sowie diejenigen Strafvollstreckungsentscheidungen, die durch die Vollstreckungskammer ergehen (Strafrestaussetzung).

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