31.12.2012 Aufrufe

Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

20 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

In der Sammelkategorie „Maßregeln/Nebenstrafen“ sind auch <strong>Sanktionen</strong> wie das Berufsverbot<br />

und die Einziehung aufgenommen, jedoch wegen ihrer ver<strong>nach</strong>lässigbaren Anzahl nicht<br />

gesondert aufgeführt.<br />

Bei den Delikten besteht eine große Vielfalt; mehrere hundert Straftatbestände des StGB und<br />

der <strong>strafrechtlichen</strong> Nebengesetze werden im BZR gesondert ausgewiesen. Für die Zwecke<br />

einer Statistik ist es nicht möglich und vom Aussagewert auch nicht sinnvoll, für alle Delikte<br />

im Einzelnen die Rückfallraten aufzuführen. Vielmehr werden nur quantitativ und qualitativ<br />

bedeutsame Deliktsgruppen dargestellt. Wird eine deliktsspezifische Betrachtung angestellt,<br />

so erfolgt dies parallel zu dem Verfahren in der Strafverfolgungsstatistik (StVS): Es wird nur<br />

das jeweils abstrakt schwerste dem Urteil zugrundeliegende Delikt betrachtet 9 .<br />

3.5. Folgeentscheidung und Rückfallkriterium<br />

Ob innerhalb des Rückfallzeitraums eine erneute Straftat verübt wurde, der strafrechtlich<br />

Sanktionierte also rückfällig wurde, kann nur bedingt gemessen werden, nämlich soweit diese<br />

Straftat der Justiz innerhalb des Rückfallzeitraums amtlich bekannt wurde und zu einer<br />

erneuten justiziellen Reaktion, sei es einer Verurteilung, sei es einer sonstigen<br />

registerpflichtigen <strong>strafrechtlichen</strong> Sanktionierung, führte. Die im Dunkelfeld verbleibenden<br />

oder erst <strong>nach</strong> dem Rückfallzeitraum aufgedeckten Straftaten bleiben damit ebenso<br />

unberücksichtigt wie jene, die dem Beschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit <strong>nach</strong>gewiesen<br />

werden konnten und deshalb nicht zu einer justiziellen Reaktion führten. Unberücksichtigt<br />

bleiben schließlich die justiziellen Reaktionen, die nicht in das BZR eingetragen<br />

werden, also der große Bereich der Opportunitätseinstellungen gem. §§ 153 ff. StPO.<br />

Während Diversionsentscheidungen gem. §§ 45, 47 JGG bei Jugendlichen und Heranwachsenden<br />

in das Erziehungsregister eingetragen werden, ist die entsprechende Opportunitätseinstellung<br />

im allgemeinen Strafverfahrensrecht nicht eintragungspflichtig 10 und kann<br />

deshalb nicht als Rückfallereignis berücksichtigt werden.<br />

Folgeentscheidung bedeutet zunächst jede erneute Registereintragung, die im Rückfallzeitraum<br />

der Bezugsentscheidung zeitlich <strong>nach</strong>folgt und deren Tatdatum <strong>nach</strong> dem Datum der<br />

Entscheidung bzw. Haftentlassung liegt. Um die Übersichtlichkeit zu wahren, werden in der<br />

Statistik nicht alle Folgeentscheidungen, sondern bei evtl. mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden<br />

Eintragungen grundsätzlich nur die Entscheidung mit der schwersten Sanktion<br />

dargestellt. Ein Proband kann also mehrfach rückfällig sein, betrachtet und ausgewertet wird<br />

nur - gemessen an der Sanktion - die schwerste Folgeentscheidung.<br />

In den Tabellen sind die Folgeentscheidungen zu 6 Gruppen (A bis E) zusammengefasst. Die<br />

Freiheits- und Jugendstrafen sowie die jugendrichterlichen Maßnahmen sind auf die selbe<br />

Weise wie bei der Bezugsentscheidung gruppiert. Innerhalb der freiheitsentziehenden<br />

<strong>Sanktionen</strong> wird <strong>nach</strong> abnehmender Schwere (sprich Dauer) sortiert, während die<br />

Gruppierung der Maßregel keine Schwererangfolge darstellen soll.<br />

Eine Maßregel/Nebenstrafe in Gruppe E wird folgendermaßen erfasst: Aus sämtlichen einer<br />

Bezugsentscheidung <strong>nach</strong>folgenden <strong>Sanktionen</strong> wird die schwerste gezählt. Ist dieser Sanktion<br />

eine Maßregel oder eine Nebenstrafe zugeordnet, wird sie mitgezählt. Wurde neben einer<br />

Maßregel eine Nebenstrafe verhängt, werden beide in den betreffenden Kategorien erfasst,<br />

d.h. ein Proband mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einem gleichzeitig verhängtem<br />

Fahrverbot wird in Gruppe E doppelt gezählt. Ist als schwerste Folgesanktion lediglich eine<br />

isolierte Maßregel verzeichnet, wird sie ebenfalls erfasst.<br />

9 Orientiert am abstrakt schwersten Strafrahmen der Delikte, die dem Urteil zugrunde lagen.<br />

10 Zu den Konsequenzen s.u. B 4.2.1; vgl. auch dieselbe Lage bei den Bezugsentscheidungen<br />

(s.o. B 3.4.1).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!