Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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20 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />
In der Sammelkategorie „Maßregeln/Nebenstrafen“ sind auch <strong>Sanktionen</strong> wie das Berufsverbot<br />
und die Einziehung aufgenommen, jedoch wegen ihrer ver<strong>nach</strong>lässigbaren Anzahl nicht<br />
gesondert aufgeführt.<br />
Bei den Delikten besteht eine große Vielfalt; mehrere hundert Straftatbestände des StGB und<br />
der <strong>strafrechtlichen</strong> Nebengesetze werden im BZR gesondert ausgewiesen. Für die Zwecke<br />
einer Statistik ist es nicht möglich und vom Aussagewert auch nicht sinnvoll, für alle Delikte<br />
im Einzelnen die Rückfallraten aufzuführen. Vielmehr werden nur quantitativ und qualitativ<br />
bedeutsame Deliktsgruppen dargestellt. Wird eine deliktsspezifische Betrachtung angestellt,<br />
so erfolgt dies parallel zu dem Verfahren in der Strafverfolgungsstatistik (StVS): Es wird nur<br />
das jeweils abstrakt schwerste dem Urteil zugrundeliegende Delikt betrachtet 9 .<br />
3.5. Folgeentscheidung und Rückfallkriterium<br />
Ob innerhalb des Rückfallzeitraums eine erneute Straftat verübt wurde, der strafrechtlich<br />
Sanktionierte also rückfällig wurde, kann nur bedingt gemessen werden, nämlich soweit diese<br />
Straftat der Justiz innerhalb des Rückfallzeitraums amtlich bekannt wurde und zu einer<br />
erneuten justiziellen Reaktion, sei es einer Verurteilung, sei es einer sonstigen<br />
registerpflichtigen <strong>strafrechtlichen</strong> Sanktionierung, führte. Die im Dunkelfeld verbleibenden<br />
oder erst <strong>nach</strong> dem Rückfallzeitraum aufgedeckten Straftaten bleiben damit ebenso<br />
unberücksichtigt wie jene, die dem Beschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit <strong>nach</strong>gewiesen<br />
werden konnten und deshalb nicht zu einer justiziellen Reaktion führten. Unberücksichtigt<br />
bleiben schließlich die justiziellen Reaktionen, die nicht in das BZR eingetragen<br />
werden, also der große Bereich der Opportunitätseinstellungen gem. §§ 153 ff. StPO.<br />
Während Diversionsentscheidungen gem. §§ 45, 47 JGG bei Jugendlichen und Heranwachsenden<br />
in das Erziehungsregister eingetragen werden, ist die entsprechende Opportunitätseinstellung<br />
im allgemeinen Strafverfahrensrecht nicht eintragungspflichtig 10 und kann<br />
deshalb nicht als Rückfallereignis berücksichtigt werden.<br />
Folgeentscheidung bedeutet zunächst jede erneute Registereintragung, die im Rückfallzeitraum<br />
der Bezugsentscheidung zeitlich <strong>nach</strong>folgt und deren Tatdatum <strong>nach</strong> dem Datum der<br />
Entscheidung bzw. Haftentlassung liegt. Um die Übersichtlichkeit zu wahren, werden in der<br />
Statistik nicht alle Folgeentscheidungen, sondern bei evtl. mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden<br />
Eintragungen grundsätzlich nur die Entscheidung mit der schwersten Sanktion<br />
dargestellt. Ein Proband kann also mehrfach rückfällig sein, betrachtet und ausgewertet wird<br />
nur - gemessen an der Sanktion - die schwerste Folgeentscheidung.<br />
In den Tabellen sind die Folgeentscheidungen zu 6 Gruppen (A bis E) zusammengefasst. Die<br />
Freiheits- und Jugendstrafen sowie die jugendrichterlichen Maßnahmen sind auf die selbe<br />
Weise wie bei der Bezugsentscheidung gruppiert. Innerhalb der freiheitsentziehenden<br />
<strong>Sanktionen</strong> wird <strong>nach</strong> abnehmender Schwere (sprich Dauer) sortiert, während die<br />
Gruppierung der Maßregel keine Schwererangfolge darstellen soll.<br />
Eine Maßregel/Nebenstrafe in Gruppe E wird folgendermaßen erfasst: Aus sämtlichen einer<br />
Bezugsentscheidung <strong>nach</strong>folgenden <strong>Sanktionen</strong> wird die schwerste gezählt. Ist dieser Sanktion<br />
eine Maßregel oder eine Nebenstrafe zugeordnet, wird sie mitgezählt. Wurde neben einer<br />
Maßregel eine Nebenstrafe verhängt, werden beide in den betreffenden Kategorien erfasst,<br />
d.h. ein Proband mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einem gleichzeitig verhängtem<br />
Fahrverbot wird in Gruppe E doppelt gezählt. Ist als schwerste Folgesanktion lediglich eine<br />
isolierte Maßregel verzeichnet, wird sie ebenfalls erfasst.<br />
9 Orientiert am abstrakt schwersten Strafrahmen der Delikte, die dem Urteil zugrunde lagen.<br />
10 Zu den Konsequenzen s.u. B 4.2.1; vgl. auch dieselbe Lage bei den Bezugsentscheidungen<br />
(s.o. B 3.4.1).