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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

3.4.3.2. Unterschiedliche Anknüpfungspunkte in der Bezugsentscheidung<br />

In der als Bezugsentscheidung ausgewählten Eintragung wird jeweils grundsätzlich nur die<br />

schwerste Sanktion der Entscheidung berücksichtigt. Wurde in einer Entscheidung neben oder<br />

in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt (§ 41 StGB), so wird für die<br />

Bezugsentscheidung nur die Freiheitsstrafe beachtet.<br />

Wird als jugendrichterliche Maßnahme gem. § 27 JGG ein Schuldspruch verhängt und folgt<br />

diesem Schuldspruch die Festsetzung einer Jugendstrafe in einem erneuten Urteil, so wird nur<br />

der Schuldspruch als Bezugsentscheidung gewählt, das neue Urteil - soweit es auf einer<br />

neuerlichen Straftat beruht - wird als Folgeentscheidung gezählt.<br />

Findet sich für einen Probanden als Entscheidung eine isolierte Maßregel der Besserung und<br />

Sicherung, so wird diese unproblematisch zur Bezugsentscheidung, sofern sie 1994 ein<br />

relevantes Datum aufweist. Für den weit häufigeren Fall, dass eine Maßregel mit einer<br />

Hauptstrafe zusammentrifft, wird differenziert:<br />

Werden sowohl die Hauptstrafe als auch die Maßregel zur Bewährung in 1994 ausgesetzt,<br />

wird auf das Datum der Entscheidung abgestellt. Findet sich für die Hauptstrafe ein Entlassungsdatum<br />

(Erledigung oder Strafrestaussetzung), wird geprüft, ob für die Maßregel ein<br />

zeitlich <strong>nach</strong>folgendes Entlassungsdatum vorhanden ist. Findet sich kein solches Datum, wird<br />

die Entscheidung als Bezugsentscheidung gewertet, da anzunehmen ist, dass die Person in<br />

1994 tatsächlich in Freiheit entlassen worden ist. Findet sich aber ein zeitlich <strong>nach</strong>folgendes<br />

Entlassungsdatum für die Maßregel, muss angenommen werden, dass sich die Person in 1994<br />

nicht in Freiheit befand, sondern aus dem Strafvollzug in den Maßregelvollzug übergegangen<br />

ist. Damit scheidet der Fall aus.<br />

Verurteilungen zu Freiheits- und Jugendstrafen, deren Vollstreckung zugunsten einer Drogentherapie<br />

gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wird, werden unter diesem Aspekt nicht gesondert<br />

erfasst. Da im Zentralregister keine Angaben über Beginn und Ende der Therapie registriert<br />

sind, lässt sich z.B. ein Rückfall während oder <strong>nach</strong> der Therapie nicht exakt erfassen.<br />

3.4.4. Gruppierung und Kategorisierung<br />

Obgleich sämtliche verhängten <strong>Sanktionen</strong> im Einzelnen erfasst sind, bedarf es der Übersichtlichkeit<br />

halber folgender Zusammenfassungen:<br />

Freiheits- und Jugendstrafe werden weitgehend in Anlehnung an die Strafverfolgungsstatistik<br />

<strong>nach</strong> der Dauer (bis unter 6 Monate, 6 bis einschließlich 12 Monate, über 1 bis einschließlich<br />

2 Jahre, über 2 bis einschließlich 5 Jahre, über 5 Jahre, lebenslang), die Geldstrafe <strong>nach</strong><br />

Anzahl der Tagessätze differenziert (bis 15, 16 - 30, 31 - 90, über 90 Tagessätze), Straf- und<br />

Strafrestaussetzungen sowohl <strong>nach</strong> der Dauer als auch hinsichtlich der Frage des Widerrufs<br />

und der Bewährungsaufsicht.<br />

Bei den Freiheitsstrafen wird der Strafarrest, der nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt<br />

werden und maximal bis einschließlich 6 Monate dauern kann, miterfasst. Straf-<br />

(rest)aussetzungen enthalten neben richterlichen auch gnadenweise Entscheidungen.<br />

Jugendrichterliche Maßnahmen umfassen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel. Jugendarrest<br />

wird gesondert aufgeführt. Das Absehen von Strafverfolgung oder die Einstellung des<br />

Verfahrens gem. §§ 45, 47 JGG wird als Bezugsentscheidung berücksichtigt. Die übrigen<br />

jugend<strong>strafrechtlichen</strong> Reaktionen tauchen in der Sammelkategorie ‚Sonstige jugendrichterliche<br />

Entscheidungen’ auf.<br />

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