Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

31.12.2012 Aufrufe

18 Ziele und Anlage der Untersuchung 3.4.3. Sonderfälle 3.4.3.1. Mehrere mögliche Bezugsentscheidungen in einem Jahr 1 2a 2b Abbildung B 3: Mehrere mögliche Bezugsentscheidungen im Basisjahr 1993 1994 1995 Geldstrafe. (einbezogene) Entscheidung (einbezogene) Entscheidung Freiheitsstrafe zur Bewährung einbeziehende Entscheidung Der Fall, dass sich für einen Probanden nur eine Eintragung im Basisjahr findet, ist unproblematisch (und die am häufigsten beobachtete Konstellation). Falls sich aber für einen Probanden in 1994 mehrere Eintragungen finden, wird als Bezugsentscheidung die Entscheidung mit dem ersten relevanten Datum im Basisjahr gezählt (Abbildung B 3, Nr. 1). Die nachfolgenden gelten dann als Folgeentscheidungen, es sei denn, das Tatdatum läge vor der Bezugsentscheidung 8 . Bei einbezogenen Entscheidungen bzw. Gesamtstrafenbildung (gem. § 55 StGB bzw. § 31 JGG) gilt: Die einbezogene Entscheidung (Abbildung B 3, Nr. 2a und b) kommt als Bezugsentscheidung nie in Betracht, vielmehr ist dies stets die einbeziehende Entscheidung des Basisjahrs (Abbildung B 3, Nr. 2 a). Erfolgt die einbeziehende Entscheidung zeitlich nach dem Basisjahr, wird die betroffene Person folglich nicht erfasst (Abbildung B 3, Nr. 2 b). Lediglich bei Vor- und Folgeeintragungen werden ausnahmsweise für bestimmte, gesondert ausgewiesene Tabellen die einbezogenen Entscheidungen mitberücksichtigt. 8 Zu den möglichen Auswirkungen auf die Aussagekraft vergleiche unten B 4.3.1. einbeziehende Entscheidung

Ziele und Anlage der Untersuchung 3.4.3.2. Unterschiedliche Anknüpfungspunkte in der Bezugsentscheidung In der als Bezugsentscheidung ausgewählten Eintragung wird jeweils grundsätzlich nur die schwerste Sanktion der Entscheidung berücksichtigt. Wurde in einer Entscheidung neben oder in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt (§ 41 StGB), so wird für die Bezugsentscheidung nur die Freiheitsstrafe beachtet. Wird als jugendrichterliche Maßnahme gem. § 27 JGG ein Schuldspruch verhängt und folgt diesem Schuldspruch die Festsetzung einer Jugendstrafe in einem erneuten Urteil, so wird nur der Schuldspruch als Bezugsentscheidung gewählt, das neue Urteil - soweit es auf einer neuerlichen Straftat beruht - wird als Folgeentscheidung gezählt. Findet sich für einen Probanden als Entscheidung eine isolierte Maßregel der Besserung und Sicherung, so wird diese unproblematisch zur Bezugsentscheidung, sofern sie 1994 ein relevantes Datum aufweist. Für den weit häufigeren Fall, dass eine Maßregel mit einer Hauptstrafe zusammentrifft, wird differenziert: Werden sowohl die Hauptstrafe als auch die Maßregel zur Bewährung in 1994 ausgesetzt, wird auf das Datum der Entscheidung abgestellt. Findet sich für die Hauptstrafe ein Entlassungsdatum (Erledigung oder Strafrestaussetzung), wird geprüft, ob für die Maßregel ein zeitlich nachfolgendes Entlassungsdatum vorhanden ist. Findet sich kein solches Datum, wird die Entscheidung als Bezugsentscheidung gewertet, da anzunehmen ist, dass die Person in 1994 tatsächlich in Freiheit entlassen worden ist. Findet sich aber ein zeitlich nachfolgendes Entlassungsdatum für die Maßregel, muss angenommen werden, dass sich die Person in 1994 nicht in Freiheit befand, sondern aus dem Strafvollzug in den Maßregelvollzug übergegangen ist. Damit scheidet der Fall aus. Verurteilungen zu Freiheits- und Jugendstrafen, deren Vollstreckung zugunsten einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wird, werden unter diesem Aspekt nicht gesondert erfasst. Da im Zentralregister keine Angaben über Beginn und Ende der Therapie registriert sind, lässt sich z.B. ein Rückfall während oder nach der Therapie nicht exakt erfassen. 3.4.4. Gruppierung und Kategorisierung Obgleich sämtliche verhängten Sanktionen im Einzelnen erfasst sind, bedarf es der Übersichtlichkeit halber folgender Zusammenfassungen: Freiheits- und Jugendstrafe werden weitgehend in Anlehnung an die Strafverfolgungsstatistik nach der Dauer (bis unter 6 Monate, 6 bis einschließlich 12 Monate, über 1 bis einschließlich 2 Jahre, über 2 bis einschließlich 5 Jahre, über 5 Jahre, lebenslang), die Geldstrafe nach Anzahl der Tagessätze differenziert (bis 15, 16 - 30, 31 - 90, über 90 Tagessätze), Straf- und Strafrestaussetzungen sowohl nach der Dauer als auch hinsichtlich der Frage des Widerrufs und der Bewährungsaufsicht. Bei den Freiheitsstrafen wird der Strafarrest, der nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt werden und maximal bis einschließlich 6 Monate dauern kann, miterfasst. Straf- (rest)aussetzungen enthalten neben richterlichen auch gnadenweise Entscheidungen. Jugendrichterliche Maßnahmen umfassen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel. Jugendarrest wird gesondert aufgeführt. Das Absehen von Strafverfolgung oder die Einstellung des Verfahrens gem. §§ 45, 47 JGG wird als Bezugsentscheidung berücksichtigt. Die übrigen jugendstrafrechtlichen Reaktionen tauchen in der Sammelkategorie ‚Sonstige jugendrichterliche Entscheidungen’ auf. 19

18 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

3.4.3. Sonderfälle<br />

3.4.3.1. Mehrere mögliche Bezugsentscheidungen in einem Jahr<br />

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2a<br />

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Abbildung B 3: Mehrere mögliche Bezugsentscheidungen im Basisjahr<br />

1993 1994 1995<br />

Geldstrafe.<br />

(einbezogene)<br />

Entscheidung<br />

(einbezogene)<br />

Entscheidung<br />

Freiheitsstrafe<br />

zur Bewährung<br />

einbeziehende<br />

Entscheidung<br />

Der Fall, dass sich für einen Probanden nur eine Eintragung im Basisjahr findet, ist unproblematisch<br />

(und die am häufigsten beobachtete Konstellation). Falls sich aber für einen<br />

Probanden in 1994 mehrere Eintragungen finden, wird als Bezugsentscheidung die Entscheidung<br />

mit dem ersten relevanten Datum im Basisjahr gezählt (Abbildung B 3, Nr. 1). Die<br />

<strong>nach</strong>folgenden gelten dann als Folgeentscheidungen, es sei denn, das Tatdatum läge vor der<br />

Bezugsentscheidung 8 .<br />

Bei einbezogenen Entscheidungen bzw. Gesamtstrafenbildung (gem. § 55 StGB bzw. § 31<br />

JGG) gilt: Die einbezogene Entscheidung (Abbildung B 3, Nr. 2a und b) kommt als Bezugsentscheidung<br />

nie in Betracht, vielmehr ist dies stets die einbeziehende Entscheidung des<br />

Basisjahrs (Abbildung B 3, Nr. 2 a). Erfolgt die einbeziehende Entscheidung zeitlich <strong>nach</strong><br />

dem Basisjahr, wird die betroffene Person folglich nicht erfasst (Abbildung B 3, Nr. 2 b).<br />

Lediglich bei Vor- und Folgeeintragungen werden ausnahmsweise für bestimmte, gesondert<br />

ausgewiesene Tabellen die einbezogenen Entscheidungen mitberücksichtigt.<br />

8 Zu den möglichen Auswirkungen auf die Aussagekraft vergleiche unten B 4.3.1.<br />

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