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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

• Restaussetzungen bei Freiheits- und Jugendstrafen sowie Maßregeln werden <strong>nach</strong> dem<br />

Datum der Strafrestaussetzung in 1994 registriert. Hier liegt ein konkretes<br />

Entlassungsdatum nicht vor. Die Erfassung knüpft daher an die dem BZR gemeldeten<br />

Beschlüsse der Strafrestaussetzungen an. Allerdings erfolgt in der Regel die Meldung<br />

nicht zeitgleich mit der Aussetzung, sondern kann sich bis zu einigen Monaten<br />

verzögern. Um Personen, die gegen Ende des Basisjahres mit einem zur Bewährung<br />

ausgesetzten Strafrest in die Freiheit entlassen werden, dennoch als solche zu erfassen,<br />

wird der einjährige Erfassungszeitraum in diesem Fall um 4 Monate in das Folgejahr<br />

verschoben (d.h. vom 01.05.94 bis 30.04.94 erhoben).<br />

3.4.2. Anknüpfungspunkt im Vollstreckungsverlauf bei Freiheits- und Jugendstrafen<br />

Abbildung B 2: Unterschiedliche Anknüpfungspunkte im Vollstreckungsverlauf<br />

1993 1994 1995<br />

Freiheits-<br />

strafe<br />

zur Bew. 1 Jahr<br />

Freiheits-<br />

strafe zur<br />

Bew. 9 Mon.<br />

Wider-<br />

ruf<br />

Wider-<br />

ruf<br />

Strafrest-<br />

aussetzung<br />

Freiheits-<br />

strafe<br />

zur Bew. 6 Mon.<br />

Strafrest-<br />

aussetzung<br />

Wider-<br />

ruf<br />

Vollstreck-<br />

ungsende<br />

Wider-<br />

ruf<br />

Vollstreck-<br />

ungsende<br />

Vollstreck-<br />

ungsende<br />

Die Abbildung illustriert, dass nicht jede Eintragung im Basisjahr als Bezugsentscheidung<br />

dient, sondern dass jeweils auf bestimmte Zeitpunkte im Vollstreckungsverlauf abgestellt<br />

wird, die mit einem hypothetischen Risikoeintritt verbunden sind. Der Intention der Rückfallstatistik<br />

entsprechend soll überprüft werden, wie sich die Sanktion auf das Rückfallverhalten<br />

des Probanden auswirkt, so dass bei Freiheitsstrafen und Reststrafenaussetzungen zur<br />

Bewährung der Beobachtungszeitraum mit dem Beginn der Bewährungszeit korrespondiert,<br />

sofern dieser Zeitpunkt in 1994 liegt. Bei vollverbüßten Freiheitsstrafen muss dagegen auf das<br />

Vollstreckungsende in 1994 abgestellt werden, um zu überprüfen, wie sich der Proband in<br />

Freiheit ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung bewährt.<br />

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