Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />
• Restaussetzungen bei Freiheits- und Jugendstrafen sowie Maßregeln werden <strong>nach</strong> dem<br />
Datum der Strafrestaussetzung in 1994 registriert. Hier liegt ein konkretes<br />
Entlassungsdatum nicht vor. Die Erfassung knüpft daher an die dem BZR gemeldeten<br />
Beschlüsse der Strafrestaussetzungen an. Allerdings erfolgt in der Regel die Meldung<br />
nicht zeitgleich mit der Aussetzung, sondern kann sich bis zu einigen Monaten<br />
verzögern. Um Personen, die gegen Ende des Basisjahres mit einem zur Bewährung<br />
ausgesetzten Strafrest in die Freiheit entlassen werden, dennoch als solche zu erfassen,<br />
wird der einjährige Erfassungszeitraum in diesem Fall um 4 Monate in das Folgejahr<br />
verschoben (d.h. vom 01.05.94 bis 30.04.94 erhoben).<br />
3.4.2. Anknüpfungspunkt im Vollstreckungsverlauf bei Freiheits- und Jugendstrafen<br />
Abbildung B 2: Unterschiedliche Anknüpfungspunkte im Vollstreckungsverlauf<br />
1993 1994 1995<br />
Freiheits-<br />
strafe<br />
zur Bew. 1 Jahr<br />
Freiheits-<br />
strafe zur<br />
Bew. 9 Mon.<br />
Wider-<br />
ruf<br />
Wider-<br />
ruf<br />
Strafrest-<br />
aussetzung<br />
Freiheits-<br />
strafe<br />
zur Bew. 6 Mon.<br />
Strafrest-<br />
aussetzung<br />
Wider-<br />
ruf<br />
Vollstreck-<br />
ungsende<br />
Wider-<br />
ruf<br />
Vollstreck-<br />
ungsende<br />
Vollstreck-<br />
ungsende<br />
Die Abbildung illustriert, dass nicht jede Eintragung im Basisjahr als Bezugsentscheidung<br />
dient, sondern dass jeweils auf bestimmte Zeitpunkte im Vollstreckungsverlauf abgestellt<br />
wird, die mit einem hypothetischen Risikoeintritt verbunden sind. Der Intention der Rückfallstatistik<br />
entsprechend soll überprüft werden, wie sich die Sanktion auf das Rückfallverhalten<br />
des Probanden auswirkt, so dass bei Freiheitsstrafen und Reststrafenaussetzungen zur<br />
Bewährung der Beobachtungszeitraum mit dem Beginn der Bewährungszeit korrespondiert,<br />
sofern dieser Zeitpunkt in 1994 liegt. Bei vollverbüßten Freiheitsstrafen muss dagegen auf das<br />
Vollstreckungsende in 1994 abgestellt werden, um zu überprüfen, wie sich der Proband in<br />
Freiheit ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung bewährt.<br />
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