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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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16 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

3.2. Basisjahr und Ziehung<br />

Basisjahr ist der Zeitraum vom 1.1. 1994 bis 31.12. 1994. Der vierjährige Folgezeitraum, für<br />

den spätere Entscheidungen im Sinne eines Rückfalls erfasst wurden, reicht damit bis<br />

maximal 31.12.1998. Die Ziehung des Datensatzes erfolgte im August 1999.<br />

3.3. Bezugsgebiet<br />

Bezugsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem Gebietsstand seit dem 03. Oktober<br />

1990. Damit sind erstmals Aussagen über die <strong>Legalbewährung</strong> im gesamten Bundesgebiet<br />

möglich.<br />

3.4. Die gewählte Bezugsentscheidung<br />

3.4.1. Grundsätzliches<br />

Neben Freiheits- und Jugendstrafen werden die Geldstrafen, Entscheidungen <strong>nach</strong> den §§ 45,<br />

47 JGG, Jugendarrest und sonstige jugendrichterliche Maßnahmen erfasst. Stationäre<br />

Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Nebenstrafen werden grundsätzlich miterfasst.<br />

Von den ambulanten Maßregeln und den Nebenstrafen werden nur die Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis und das Fahrverbot aufgeführt. Den Opportunitätsentscheidungen gem. §§ 45,<br />

47 JGG entsprechende Entscheidungen gem. §§ 153 ff. StPO gegen erwachsene Beschuldigte<br />

werden nicht zum Bundeszentralregister gemeldet. Sie sind deshalb, anders als die<br />

jugendrechtlichen Diversionsentscheidungen, in der Rückfallstatistik nicht erfasst 5 .<br />

Die Grundgesamtheit der verzeichneten Fälle bilden die sogenannten Bezugsentscheidungen,<br />

die folgenden Bezug zum Basisjahr haben:<br />

• Ambulante <strong>Sanktionen</strong> werden registriert, wenn das Entscheidungsdatum in 1994<br />

liegt. Dazu zählen: zur Bewährung ausgesetzte Freiheits- und Jugendstrafen; Strafarreste<br />

6 ; Maßregeln gemäß §§ 63, 64 StGB und isolierte ambulante Maßregeln;<br />

Geldstrafen; Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafverfolgung, Einstellungen<br />

<strong>nach</strong> §§ 45, 47 JGG; Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (einschließlich<br />

des Jugendarrests) 7 sowie andere durch jugendrichterliches Urteil getroffene<br />

eintragungspflichtige Entscheidungen (jugendrichterliche Reaktion bei mangelnder<br />

Reife § 3 S. 2 JGG, Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 27 JGG,<br />

Überweisung an den Vormundschaftsrichter gemäß § 53 JGG).<br />

• Vollverbüßte Freiheitsentziehungen (Freiheits- und Jugendstrafe, Strafarrest sowie<br />

Maßregeln gem. §§ 63, 64 StGB) werden registriert, wenn die Haftentlassung in 1994<br />

liegt (dies wird erfasst durch die Eintragung: Strafvollstreckung erledigt in 1994).<br />

5 Zu den Konsequenzen siehe näher unter B 4.2.1.<br />

6 Verhängt <strong>nach</strong> dem Wehrstrafgesetz.<br />

7 Der Jugendarrest ist zwar stationär, dauert aber zumeist sehr kurz; zudem ist der Zeitpunkt der Vollstreckung<br />

nicht eingetragen, so dass es gerechtfertigt scheint, die Verhängung als Anknüpfungspunkt für die<br />

Rückfallbetrachtung zu wählen.

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