Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ziele und Anlage der Untersuchung<br />
Abbildung B 1: Struktur der Rückfalluntersuchung<br />
3. Das der Auswertung zugrunde liegende Datenmaterial<br />
3.1. Allgemeines<br />
Erfasst werden Eintragungen aller Personen, die im Zentralregister bzw. Erziehungsregister<br />
eingetragen sind, wenn sie im Basisjahr 1994<br />
entweder<br />
mit einer zur Bewährung ausgesetzten Jugend- oder Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer<br />
anderen jugend<strong>strafrechtlichen</strong> Reaktion oder einer - isolierten - Maßregel strafrechtlich belegt<br />
oder<br />
Bezugsjahr 1994<br />
Verhängung bzw. Entlassung<br />
Rückfallzeitraum<br />
4 Jahre<br />
1998<br />
Erfassung Aug. 1999<br />
Voreintragungen<br />
Entscheidung/Verhängung<br />
Geldstrafe,<br />
jugendrichterl.<br />
Maßn.; §§ 45,<br />
47 JGG<br />
Freiheits- o.<br />
Jugendstrafe<br />
m. Bew.<br />
Widerruf /<br />
Entlassung<br />
Folgeentscheidungen<br />
Verhängung/<br />
Vollstreckung<br />
Entlassung<br />
<strong>nach</strong> Srafrestaussetzung<br />
Freiheits- o. Jugendstrafe<br />
zur Bewährung<br />
Verhängung/<br />
Vollstreckung<br />
Entlassung<br />
<strong>nach</strong> Vollverbüßung<br />
Freiheits- o. Jugendstrafe<br />
zur Bewährung<br />
<strong>nach</strong> einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßregel aus der Haft entlassen worden sind.<br />
Die so erfassten Personen werden individuell über einen Folgezeitraum von vier Jahren darauf<br />
überprüft, ob weitere Eintragungen wegen einer Freiheits-, Jugend- oder Geldstrafe, wegen<br />
sonstiger Entscheidungen <strong>nach</strong> JGG oder/und wegen Maßregeln bzw. Nebenstrafen erfolgen.<br />
Insgesamt wurden Eintragungen zu 947.090 Probanden in die Analyse des Basisjahrs 1994<br />
einbezogen.<br />
15