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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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14 Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

Damit lautete die Vorgabe für das Absammelverfahren im Bundeszentralregister wie folgt:<br />

Hauptziehung für alle Geburtsjahrgänge und das Basisjahr 1994 (Negativliste):<br />

Nicht übermittelt werden Daten zu Personen,<br />

deren erstes Entscheidungsjahr <strong>nach</strong> 1994 liegt<br />

und<br />

nicht übermittelt werden Daten zu Personen,<br />

deren letztes Bearbeitungsdatum/Mahndatum vor 1994 liegt;<br />

und<br />

nicht übermittelt werden Daten zu den folgenden Personengruppen:<br />

Verstorbene, Personen, die ausschließlich mit Suchvermerken/Steckbriefen, Verwaltungsentscheidungen,<br />

Entscheidungen <strong>nach</strong> dem BGB, Auslandsverurteilungen sowie<br />

Entscheidungen ohne Verurteilungen gem. § 11 BZRG erfasst sind.<br />

Für die so verbliebenen Fallgruppen ist nicht nur die auf das Jahr 1994 bezogene Eintragung<br />

vorhanden, sondern es existieren sämtliche sie betreffenden BZR-Eintragungen, die nicht<br />

getilgt worden sind. Dabei sind die Folgeentscheidungen, vom Sonderfall der Erziehungsregistereintragungen<br />

abgesehen, nahezu ausfallfrei vorhanden. Die Voreintragungen<br />

sind vorhanden, wenn die Abstände zwischen Eintragungen nicht so groß waren (bei leichten<br />

<strong>Sanktionen</strong> 5 Jahre, bei schweren <strong>Sanktionen</strong> 10 Jahre und mehr), dass sie zwischenzeitlich<br />

getilgt werden. Auf diese Weise lässt sich die Struktur der Untersuchung folgendermaßen<br />

kennzeichnen: Die im Jahr 1994 mit einer ambulanten Sanktion (einschließlich<br />

Bewährungsstrafen) Belegten bzw. aus Strafhaft Entlassenen werden für die nächstfolgenden<br />

vier Jahre weiterverfolgt; zugleich können sie in Bezug auf Voreintragungen zurückverfolgt<br />

werden. Die folgende Abbildung will dies veranschaulichen:

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