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Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen

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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />

2.2. Anlage und Auswertungskonzept der Rückfallstatistik<br />

Um auf der Grundlage der Daten des BZR eine Rückfallstatistik erstellen zu können, musste<br />

ein mehrere Jahre zurückliegendes Bezugsjahr gewählt werden, in dem die Bezugs- bzw.<br />

Auskunftsentscheidungen liegen, das aber noch nicht so weit zurückliegt, dass<br />

zwischenzeitlich Ausfälle in Form von getilgten oder gelöschten Datensätzen beim BZR<br />

vorkommen. Theoretisch können bei den gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen von Zentralregistereintragungen<br />

<strong>nach</strong> Ablauf von frühestens fünf Jahren (vom Sonderfall der Erziehungsregistereintragungen<br />

einmal abgesehen) folgende Ausfälle eintreten<br />

‚links‘ auf der Zeitachse durch Löschung <strong>nach</strong> fünf Jahren ohne weitere rechtskräftige Verurteilung<br />

‚rechts’ durch Vorliegen einer bis zum Zeitpunkt der Ziehung zwar rechtskräftig gewordenen,<br />

aber im BZR noch nicht eingetragenen Verurteilung,<br />

‚rechts’ durch Vorliegen einer bis zum Zeitpunkt der Ziehung noch nicht rechtskräftig gewordenen<br />

Entscheidung.<br />

Ausfälle vom Typ ‚links‘ können durch die Begrenzung des Risikozeitraums auf vier Jahre<br />

weitgehend vermieden werden. Bei der 1999 erfolgten Ziehung ergab sich damit als Basisjahr<br />

das Jahr 1994. Nur begrenzt vermeidbar sind dagegen Ausfälle des Typs ‚rechts‘.<br />

Als Bezugsentscheidungen einbezogen werden sollten alle strafrechtlich Sanktionierten, die<br />

im BZR eingetragen sind. Um aus der Gesamtheit aller Eintragungen im BZR diejenigen<br />

Personen herauszufinden, die in Basisjahr 1994 eine Eintragung aufwiesen - entweder bezogen<br />

auf eine Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG oder eine Verurteilung bzw. andere eintragungspflichtige<br />

richterliche Entscheidung oder auf eine Entlassung aus Jugend- bzw. Freiheitsstrafenvollzug,<br />

kann entweder positiv genau festgelegt werden, welche Fallgruppen in<br />

das Absammelkonzept aufgenommen werden sollen (Positivliste) oder aber negativ bestimmt<br />

werden, welche Fallgruppen keinesfalls berücksichtigt werden sollen (Negativliste). Wie die<br />

Erfahrungen mit der vorangegangenen Pilotstudie gezeigt haben, ist wegen der Komplexität<br />

der Registerdaten und der sich ständig wandelnden Rechtsvorschriften durch eine Positivliste<br />

kaum jemals eine vollständige Erfassung sämtlicher gewünschter Datensätze sicherzustellen.<br />

Dies ist vielmehr nur dann gewährleistet, wenn ein möglichst breit angelegtes<br />

Absammelverfahren für die Daten aus dem Bundeszentralregister zum Einsatz kommt, d.h.<br />

wenn in einer Negativliste lediglich Ausschlusskritieren festgelegt werden für diejenigen<br />

Fallgruppen, die nicht im zu übermittelnden Datensatz zu berücksichtigen sind.<br />

Heinz, Wiesbaden 1999; s. auch Jehle/Brings: Zur Messung der Rückfälligkeit von Straftätern, Wirtschaft<br />

und Statistik 1999, S. 498 ff. sowie Erster Periodischer Sicherheitsbericht der Bundesregierung 2001, S. 441<br />

ff.<br />

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