Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen
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Ziele und Anlage der Untersuchung<br />
2.2. Anlage und Auswertungskonzept der Rückfallstatistik<br />
Um auf der Grundlage der Daten des BZR eine Rückfallstatistik erstellen zu können, musste<br />
ein mehrere Jahre zurückliegendes Bezugsjahr gewählt werden, in dem die Bezugs- bzw.<br />
Auskunftsentscheidungen liegen, das aber noch nicht so weit zurückliegt, dass<br />
zwischenzeitlich Ausfälle in Form von getilgten oder gelöschten Datensätzen beim BZR<br />
vorkommen. Theoretisch können bei den gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen von Zentralregistereintragungen<br />
<strong>nach</strong> Ablauf von frühestens fünf Jahren (vom Sonderfall der Erziehungsregistereintragungen<br />
einmal abgesehen) folgende Ausfälle eintreten<br />
‚links‘ auf der Zeitachse durch Löschung <strong>nach</strong> fünf Jahren ohne weitere rechtskräftige Verurteilung<br />
‚rechts’ durch Vorliegen einer bis zum Zeitpunkt der Ziehung zwar rechtskräftig gewordenen,<br />
aber im BZR noch nicht eingetragenen Verurteilung,<br />
‚rechts’ durch Vorliegen einer bis zum Zeitpunkt der Ziehung noch nicht rechtskräftig gewordenen<br />
Entscheidung.<br />
Ausfälle vom Typ ‚links‘ können durch die Begrenzung des Risikozeitraums auf vier Jahre<br />
weitgehend vermieden werden. Bei der 1999 erfolgten Ziehung ergab sich damit als Basisjahr<br />
das Jahr 1994. Nur begrenzt vermeidbar sind dagegen Ausfälle des Typs ‚rechts‘.<br />
Als Bezugsentscheidungen einbezogen werden sollten alle strafrechtlich Sanktionierten, die<br />
im BZR eingetragen sind. Um aus der Gesamtheit aller Eintragungen im BZR diejenigen<br />
Personen herauszufinden, die in Basisjahr 1994 eine Eintragung aufwiesen - entweder bezogen<br />
auf eine Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG oder eine Verurteilung bzw. andere eintragungspflichtige<br />
richterliche Entscheidung oder auf eine Entlassung aus Jugend- bzw. Freiheitsstrafenvollzug,<br />
kann entweder positiv genau festgelegt werden, welche Fallgruppen in<br />
das Absammelkonzept aufgenommen werden sollen (Positivliste) oder aber negativ bestimmt<br />
werden, welche Fallgruppen keinesfalls berücksichtigt werden sollen (Negativliste). Wie die<br />
Erfahrungen mit der vorangegangenen Pilotstudie gezeigt haben, ist wegen der Komplexität<br />
der Registerdaten und der sich ständig wandelnden Rechtsvorschriften durch eine Positivliste<br />
kaum jemals eine vollständige Erfassung sämtlicher gewünschter Datensätze sicherzustellen.<br />
Dies ist vielmehr nur dann gewährleistet, wenn ein möglichst breit angelegtes<br />
Absammelverfahren für die Daten aus dem Bundeszentralregister zum Einsatz kommt, d.h.<br />
wenn in einer Negativliste lediglich Ausschlusskritieren festgelegt werden für diejenigen<br />
Fallgruppen, die nicht im zu übermittelnden Datensatz zu berücksichtigen sind.<br />
Heinz, Wiesbaden 1999; s. auch Jehle/Brings: Zur Messung der Rückfälligkeit von Straftätern, Wirtschaft<br />
und Statistik 1999, S. 498 ff. sowie Erster Periodischer Sicherheitsbericht der Bundesregierung 2001, S. 441<br />
ff.<br />
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