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GEZ, GEMA - DeHoGa

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<strong>GEZ</strong>, <strong>GEMA</strong><br />

u.a. Verwertungsgesellschaften<br />

Drohende Nachzahlung bei Radios und Fernsehgeräten<br />

Stand: 04.12.2009<br />

Hotel- und Gaststättenverband<br />

DEHOGA Baden-Württemberg e.V.<br />

Radios und Fernsehgeräte sowie jegliche Musik im gastgewerblichen Bereich sind<br />

gebührenpflichtig. Die <strong>GEMA</strong> kassiert für Urheberrechte, die Gebühreneinzugszentrale<br />

(<strong>GEZ</strong>) für die Rundfunkanstalten. Wer seine Geräte nicht ordnungsgemäß anmeldet,<br />

riskiert hohe Nachzahlungen. Manche zahlen auch zuviel. Der Hotel- und<br />

Gaststättenverband möchte bei der richtigen Handhabung Hilfestellung leisten:<br />

<strong>GEZ</strong><br />

Anmeldungsformulare für die <strong>GEZ</strong> sind bei Post und Banken zu erhalten.<br />

Derzeit (01/2010) kostet ein Radio 5,76 Euro/Monat. Für die Fernsehgebühr von 17,98<br />

Euro/Monat kann man auch ein Radiogerät betreiben.<br />

Für Gästezimmer des Beherbergungsgewerbes zahlt man ein TV-Gerät voll, ab dem zweiten<br />

Fernsehgerät gibt es eine Ermäßigung von 50% . Diese wurde ab 1.1.1997 nach jahrelangem<br />

Kampf des DEHOGA wieder eingeführt. Ab 1.4.05 zahlen Hotels mit mehr als 50 Zimmern 75%.<br />

Werden Appartements vermietet, in denen die Gäste selbständig wirtschaften können, gilt auch<br />

hier die 50-prozentige Ermäßigung (OVG Hamburg - 4 Bf 409/00 - Urteil v. 28.11.200. Die 50%ige<br />

Ermäßigung ist im Rundfunkstaatsvertrag ab 1.4.05 für Ferienwohnungen/Appartements<br />

sowie für privat vermietete Ferienwohnungen verbindlich geregelt.<br />

In der Privatwohnung sind Zweitgeräte gebührenfrei. Das gilt auch für das Autoradio. aber nicht<br />

für zusätzliche Geräte in Zweitwohnungen. Anders im gewerblichen Bereich. Hier sind<br />

Zweitgeräte in vollem Umfang gebührenpflichtig, auch das Radio im gewerblich genutzten Auto.<br />

Das gilt selbst dann, wenn der Ehemann auf seinem Privatauto Werbung für den Betrieb seiner<br />

Frau drucken lässt (VG Mainz Az 4 K 461/08 ).<br />

Die Lagerung von TV-Geräten im Keller, um sie bei Bedarf des Gastes aufs Zimmer zu bringen,<br />

bewirkt ebenfalls <strong>GEZ</strong>-Pflicht ("Bereithalten"; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.1983 - 10<br />

OVG A 2/83). Die <strong>GEZ</strong> verlangt dafür z.T. sogar 100%, da sich die Geräte nicht im begünstigten<br />

Hotelzimmer befinden.<br />

Befinden sich in einem Hotelzimmer ein TV und ein Radiogerät (z.B. Radiowecker) dürfte keine<br />

weitere Gebühr fällig werden, da es sich um eine einheitliche Hörstelle handelt. Man kann nicht<br />

fernsehen und gleichzeitig Radio hören und in der Fernsehgebühr ist das Radio bereits enthalten.<br />

Werden Rundfunkempfangsgeräte vom Gastronomen gewerblich angemietet, so trägt bei einer<br />

Mietdauer bis zu 3 Monaten die Rundfunkgebühr der Vermieter.<br />

In größeren Räumen (z.B. Restaurant) müssen nicht für jeden einzelnen Lautsprecher Gebühren<br />

abgeführt werden. Vielmehr bilden sie eine einheitliche Hörstelle, wenn sie innerhalb einer<br />

räumlichen Einheit allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen<br />

Empfang vermitteln sollen und sich die Hörbereiche der Lautsprecher nicht eindeutig<br />

voneinander abgrenzen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 9.10.1981 - II 2291/79 -).<br />

Demzufolge werden nur deutlich abgegrenzte Nebenzimmer, Büro-, Arbeitsräume aber auch<br />

durch eine Zentralanlage beschallte Toiletten in vollem Umfang gebührenpflichtig.


Stand: 04.12.2009<br />

Hotel- und Gaststättenverband<br />

DEHOGA Baden-Württemberg e.V.<br />

Bei Beschallung von Nasszellen in Hotelzimmern besteht keine Gebührenpflicht ( VerwG<br />

Frankfurt Urt. v. 03.05.95 AZ.:-14 E 3878/94(3) ; NJW 95, 3269)<br />

Beim <strong>GEMA</strong>-Tarif sparen<br />

Wer Musik in Hotels und Gaststätten abspielen möchte, braucht grundsätzlich eine Lizenz der<br />

<strong>GEMA</strong>. Das gilt nicht nur für den Auftritt von Musikern sondern auch für alle Musikgeräte<br />

(zum Beispiel Radio, CD-Player, Fernseher). Die <strong>GEMA</strong> leitet das Geld weiter an die<br />

Komponisten und Musikverleger. Das Tarifsystem der <strong>GEMA</strong> bietet jedoch Möglichkeiten Geld<br />

zu sparen. Wer seine Musik allerdings nicht ordnungsgemäß anmeldet, riskiert hohe<br />

Nachzahlungen. Der DEHOGA hilft seinen Mitgliedern bei der Auswahl der richtigen Tarife<br />

und Prüfung der Rechnungen:<br />

Zum ersten sollte man nicht versäumen, der <strong>GEMA</strong> den Beitritt zum DEHOGA zu melden. Allein<br />

damit spart man 20%. Wer das zu spät meldet oder im Lizenzvertrag nicht vermerkt, dem gewährt<br />

die <strong>GEMA</strong> den Rabatt erst ab dem kommenden Abrechnungszeitraum. Wer in einer Gaststätte unter<br />

100 qm einen CD-Player mit Radio stehen hat und 10 musikalische Abende pro Jahr (Eintritt 5.--<br />

Euro) durchführt spart pro Jahr schon 235,35 Euro durch die DEHOGA-Mitgliedschaft. Schon<br />

deshalb lohnt es sich Mitglied zu werden. Man darf allerdings nicht vergessen, der <strong>GEMA</strong> die<br />

DEHOGA-Mitgliedschaft mitzuteilen.<br />

Die <strong>GEMA</strong>-Lizenz ist vor der Musikdarbietung einzuholen und nicht nachher. Wird das versäumt<br />

kostet es das Doppelte als Strafzuschlag. Einen DEHOGA-Rabatt gibt es für illegale<br />

Musikdarbietungen natürlich auch nicht. Eine kleine Diskothek (bis 100 qm), die nach einem Jahr<br />

erwischt wird, zahlt dann über 4.000.--Euro Strafe (6.706 statt 2.682).<br />

Die <strong>GEMA</strong> bietet vermehrt Monatsverträge an. Es gibt aber auch Jahres-Pauschalverträge, die man<br />

allerdings extra beantragen muss. Wer monatliche Lizenzen erwirbt, kann zwar schneller kündigen,<br />

zahlt aber erheblich mehr. Ein Radio in einem Raum bis 100 qm Größe kostet zum Beispiel 53,60<br />

Euro mehr im Jahr (124,25 statt 70,65). Wer hier sparen möchte sollte schnellstens seinen Vertrag<br />

auf ein Jahr umstellen.<br />

Bei Abspielen von gebrannten CDs, selbst aufgenommenen Kassetten, Musik auf PC-Festplatten<br />

erhöhen sich die Tarife um 50%, in Diskotheken um 30%! Wer das nicht braucht, sollte in der<br />

Rechnung nachsehen, ob dort der Vervielfältigungstarif VR berechnet wurde und diesen sofort zum<br />

nächsten Termin kündigen. Wer dennoch kopierte CDs oder Musik aus dem Computer abspielt,<br />

zahlt hohe Strafzuschläge und macht sich sogar strafbar.<br />

Wer seine Räume größer macht als sie sind, verschwendet ebenfalls Geld. Bei der <strong>GEMA</strong> sind die<br />

Tarife nach qm Raumgröße (von Wand zu Wand) gestaffelt. Die Grenzwerte liegen je nach Tarif bei<br />

100, 133, 200, 250, 266, 300, 333, 400 qm usw. Gibt man statt 100 qm gegenüber der <strong>GEMA</strong> 101qm an,<br />

erfolgt ein erheblicher Preissprung. Bei CD-Musik in einer Gaststätte sind das immerhin rund 200<br />

Euro mehr, in einer Diskothek fast 1.400 Euro.<br />

<strong>GEMA</strong>-pflichtig sind alle Musikaufführungen in öffentlichen, gewerblich genutzten Räumen, also im<br />

Gastraum, im Frühstücksraum aber auch in Toiletten, Parkgaragen, ja sogar die Musik in der<br />

Telefonwarteschleife. Bei Radios zählt jeder Raum, bei Fernsehern jedes Gerät. Jeder abgetrennte<br />

Raum braucht eine eigene Lizenz.<br />

Auch "geschlossene Gesellschaften" sind <strong>GEMA</strong>-pflichtig, wenn nicht alle Teilnehmer ein<br />

"persönliches inneres Band" verbindet, sich also alle persönlich kennen. Bei Hochzeiten kennen<br />

meist die Verwandten der Braut nicht diejenigen des Bräutigams, zumindest bei größeren<br />

Hochzeiten muss <strong>GEMA</strong> bezahlt werden. Bei Klassentreffen ohne Ehepartner kennen sich alle gut,<br />

also keine <strong>GEMA</strong>-Pflicht, wenn dort der Alleinunterhalter im Nebenzimmer aufspielt.


Stand: 04.12.2009<br />

Hotel- und Gaststättenverband<br />

DEHOGA Baden-Württemberg e.V.<br />

Radios und Rekorder in Hotelzimmern sind grundsätzlich nicht <strong>GEMA</strong>-pflichtig. Derartige<br />

musikalische Darbietungen sind nicht öffentlich. Vielmehr befindet sich der Hotelgast in seiner<br />

privaten Sphäre (BGHZ 36, 171).<br />

Fernsehgeräte in Hotelzimmern werden mit einem Sendetarif berechnet, wenn sie an eine<br />

Verteileranlage angeschlossen sind (Satelliten-, Kabel- oder Antennenanlage), nicht aber wenn das<br />

einzelne Gerät einen eigenen Empfang hat (z.B. Zimmerantenne, eigene Schüssel).<br />

Bei Pay-TV erhöht sich der Tarif um 30%, sofern der Pay-TV-Anbieter nicht direkt <strong>GEMA</strong>-Gebühren<br />

abführt. Werden beispielsweise Videofilme von einer Zentrale in die einzelnen Zimmer überspielt,<br />

ist dies nicht nur <strong>GEMA</strong>-pflichtig. Die <strong>GEMA</strong> erhebt nämlich nur Gebühren für die Musik. Für die<br />

Filmrechte gibt es ebenfalls Verwertungsgesellschaften. Das Recht am Bild wird derzeit auch von der<br />

Verwertungsgesellschaft Bild/Kunst eingefordert, sowie der ZWF für Fernsehrechte, aber auch von<br />

einzelnen Sendern, wie z.B. CNN. Der DEHOGA steht diesbezüglich in harten Verhandlungen. Für<br />

bestimmte Filme hat die GÜFA Lizenzierungsrechte, bei der DEHOGA-Mitglieder ebenfalls 20<br />

Prozent Rabatt erhalten.<br />

Die Gebühr bei Tonträgerwiedergabe (Kassettenrekorder, Plattenspieler, CD-Player) richtet sich<br />

hingegen nach der Größe der bewirtschafteten Räumlichkeiten. Die niedrigste Vergütung fällt bei<br />

Gasträumen bis zu 100 qm an. Wer einen Quadratmeter mehr oder bis zu 250 qm hat, bezahlt bereits<br />

das Doppelte. Über 250 qm ist der dreifache Betrag fällig. Streitig ist, ob der Bereich hinter der Theke<br />

mitgerechnet wird. Bei Veranstaltungen orientier sich die Lizenzgebühr auch an der Höhe des<br />

Eintrittsgeldes.<br />

Radiomusik in Toiletten, Aufzügen und hoteleigenen Garagen ist frei, wenn bereits ein Vertrag nach<br />

Tarif R oder M-U für andere Räume besteht. Dies gilt nicht bei einer Widergabe von<br />

Tonträgermusik.<br />

Wer Musikgeräte oder entsprechende Darbietungen nicht anmeldet, wird mit einem Strafzuschlag in<br />

Höhe der doppelten Normaltarife belegt. Ein nahezu lückenloses Netz von "<strong>GEMA</strong>-Beobachtern"<br />

bewirkt eine hohe Aufklärungsquote. Jede Anzeige in einer Zeitung oder der Veranstaltungsplan im<br />

Internet führt zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass die <strong>GEMA</strong> davon erfährt.<br />

Normalerweise werden die <strong>GEMA</strong>-Beiträge monatlich in Rechnung gestellt. Günstiger sind<br />

Pauschalverträge für ein viertel oder ein ganzes Jahr, die man bei der <strong>GEMA</strong> beantragen muss. Die<br />

Ermäßigung beträgt in der Regel 16,6% beim Jahresvertrag.<br />

Allerdings darf man bei Betriebswechsel oder -aufgabe nicht vergessen, mit einmonatiger Frist zum<br />

Ende des Vertragsjahres zu kündigen.<br />

Die <strong>GEMA</strong>-Außendienstmitarbeiter verfügen inzwischen auch über Notebooks in denen jede<br />

Gaststätte vor Ort abrufbar ist. Dies ermöglicht immer mehr und schnellere Kontrollen. Wer für<br />

seine Veranstaltungen in Zeitungen oder im Internet wirbt, muss fast immer damit rechnen, dass die<br />

<strong>GEMA</strong> davon erfährt. Auf Dauer werden der <strong>GEMA</strong> immer weniger Gastronomen durch das eng<br />

geknüpfte Netz schlüpfen. Es empfiehlt sich daher seine Musik ordnungsgemäß anzumelden und die<br />

tariflichen Vorteile auszunutzen. Wer sich näher informieren möchte, der erhält vom DEHOGA<br />

kostenlos das "<strong>GEMA</strong>-Handbuch". Es kann angefordert werden bei der: INTERHOGA GMBH,<br />

DEHOGASHOP, Am Karlplatz 7, 10117 Berlin,Telefon : 030 - 590099850,Telefax : 030 - 590099851,<br />

EMail : bestellung@dehoga-shop.de, www.dehoga-shop.de<br />

Wir bemühen uns, diese Informationen auf der Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage zu erstellen. Für Schäden, die durch die Verwendung dieses<br />

Dokuments entstehen könnten, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden<br />

an Körper, Leben und Gesundheit, für die die gesetzlichen Haftungsregeln uneingeschränkt gelten. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Aktualität der<br />

verwendeten Dokumente und beachten Sie unsere Verbandsmitteilungen.<br />

----------- DEHOGA - Hotel- und Gaststättenverband -----------

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