[PDF] Preisliste Elektronik 2012 - Johnson Controls

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4.5 Der Lieferer ist berechtigt, alle Verbindlichkeiten, welche gegen den Besteller bestehen, aufzurechnen. 4.6 Zahlungen sind nur direkt an den Lieferer zu leisten. 4.7 Treten erhebliche Verschlechterungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ein, so werden sämtliche Ansprüche des Lieferers sofort fällig. DerLiefererkannindiesenFällenauchSicherstellungoderdieHerausgabe der Ware und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sollte in diesem Fall der Besteller die Ansprüche des Lieferers nicht sofort befriedigen können, treten sämtliche Verzugsfolgen ein und der Lieferer ist berechtigt, entweder unanfechtbare Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zurückzuverlangenund/oderauchSchadenersatzwegenNichterfüllungzu begehren. 4.8 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen und Mahnspesen zu beanspruchen. Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-und Auskunftskosten eines vom Lieferer beauftragten Inkassobüros sowie eines vom Lieferer beigezogenen Rechtsanwaltes zu bezahlen. 4.9 Für vereinbarte Deckungs-und Haftrücklässe kann der Lieferer zur Ablösung in barem Geld eine Bankgarantie beibringen. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Die Waren bleiben bis zur Erfüllung aller dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche im Eigentum des Lieferers. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. 5.2 Im Falle der Weiterveräußerung durch den Besteller als Wiederverkäufer erfolgen Be-und Verarbeitung für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Wiederverkäufer dem Lieferer schon jetzt seine Eigentumsbzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab, so weit nicht infolge Offenlegung des Eigentumsvorbehaltes diese dem Lieferer ohnehin zustehen; Der Wiederverkäufer verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer. Veräußert der Wiederverkäufer die Ware des Lieferers, gleich in welchem Zustand, so tritt er jetzt schon Forderungen, mit allen Nebenrechten, die ihm aus diesen Veräußerungen zustehen, oder aufgrund damit verbunden Teilzahlungs-oder sonstigen Finanzierungsverträgen auf ihn übergehen können, an den Lieferer ab. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung unverzüglich zu benachrichtigen und dem Lieferer die zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Kundenerforderlichen Aufschlüssezu gebenund Unterlagenauszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaig notwendig werdende Kosten für Inkasso und Interventionshandlungen durch dafür beauftragte Inkassobüros oder Rechtsanwälte trägt der Besteller. Der Besteller hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern, insbesondere verpflichtet er sich, bei jeder Art privater, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen über den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Nachteile, die dem Besteller infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entstehen, gehen zu seinen Lasten. 6. Frist für Lieferungen oder Leistungen 6.1 Liefer-und Leistungsfristen beginnen mit derAnnahme des Auftrages (im Fall einer Auftragsbestätigung mit dieser) zu laufen, im Falle vereinbarter Vorleistungsverpflichtungen des Bestellers aber frühestens mit deren Erfüllung. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen Johnson Controls Austria GmbH & CO OG 6.2 Die Frist gilt als eingehalten: Seite 2 / 4 Stand 11 /2007 a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferoder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft; b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 6.3 Lieferfristen und -termine des Lieferers verlängern sich jeweils angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Arbeitseinstellung, unvorhergesehenen Schwierigkeiten in der Beschaffung von Roh-und Hilfsmaterialen oder betreffend Energiezufuhr, bei Vorliegen von Fehlproduktion oder Fehlausführungen sowie überhaupt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und Machtbereichs des Lieferers liegen, soweit die Maßnahmen bzw. Hindernisse auf die Fertigstellung und Ablieferung des Gegenstandes und/oder von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch wenn diese Umstände beim Produzenten oder Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende dieser Maßnahmen und Hindernisse wird JC dem Besteller möglichst bald mitteilen. Nachtäglich vereinbarte Änderungen oder Spezifikationen verlängern die Lieferfrist in einem angemessenen Ausmaß. Der Lieferer ist weiter berechtigt etwaige Mehrkosten, welche durch nachträgliche Änderungen entstanden sind in Rechnung zu stellen. 6.4 Wird der Versand oder dieZustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Verzögerung vom Lieferer berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist unter Verrechnung der im vorstehenden Satz definierten Mehrkosten zu beliefern. 7. Gefahrenübergang 7.1 Die Gefahr und insbesondere das Risiko des zufälligen Untergangs gehen mit Übergabe (bei Annahmeverzug ab diesem) auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist: a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport-und Feuerschäden versichert. b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des Bestellers. Verzögert sich die Übernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr und insbesondere das Risiko des zufälligen Untergangs der Lieferung/Leistung mit Ablauf des 14. Tages seit Aufstellung oder Montage im Betrieb des Bestellers auf diesen über. Weiters geht die Gefahr mit Nutzung der Anlage auf den Besteller über. c) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung bzw. Montage auf Wunsch des Bestellers aus Gründen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, verzögert wird, so geht die Gefahr und insbesondere das Risiko des zufälligen Untergangs der Lieferung/Leistung ab Lieferbereitschaft auf den Besteller über. 8. Aufstellung oder Montage Für jede Art von Aufstellung oder Montage gelten die folgenden Bestimmungen als vereinbart:

8.1 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen alle dem Besteller obliegenden bauseitigen Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verpflichtungen soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeit sofort nach Ankunft des Personals des Lieferers begonnen werden kann. Für vorhandene Kühlräume oder Kühlmöbel gilt als Bedingung für die Annahme der Bestellung, dass sich diese, insbesondere hinsichtlich der Isolierung, in einwandfreiem Zustand befinden. Zur Nachprüfung einer vorhandenen Isolierung ist der Lieferer nicht verpflichtet, und er übernimmt auch für die vorhandene Isolierung keinerlei Gewährleistung. 8.2 Verzögert sich auf der Baustelle die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme der Lieferungen/Leistungen durch Umstände welche nicht vom Lieferer zu vertreten sind, so hat der Besteller alle daraus dem Lieferer entstehenden Mehrkosten/Schäden zu ersetzen. 8.3 Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wenn möglich wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage sowie der Übergabe zur Nutzung auszuhändigen. 8.4 Der Lieferer haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände; er haftet nicht für allfällige sonstige Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Gehilfen, insbesondere soweit diese Arbeiten vom Besteller veranlasst sind. 8.5 Für Montagen mit oder ohne Lieferung gelten die Montagebedingungen des Lieferers und, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, diese “Allgemeinen Liefer-und Verkaufsbedingungen“. 9. Entgegennahme und Erfüllung: Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn: a) Lieferungen/Leistungen ohne Aufstellung oder Montage, diese vertragsgemäßen Zustand versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt ist, b) Lieferungen/Leistungen mit Aufstellung oder Montage, diese im vertraglichen Lieferumfang beim Besteller aufgestellt bzw. montiert bzw. zur Montage bereit gestellt sind, auch wenn die bauseitigen Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verpflichtungen, insbesondere die c) Bereitstellung aller für den Betrieb notwendigen Hilfsmittel, wie z.B. el. Energie, Wasser usw., insbesondere vom Besteller noch nicht erfüllt worden sind. Material und Montage sind getrennt verrechenbare Teilleistungen. für sonstige Lieferungen/Leistungen mit ihrer Erbringung. 10. Gewährleistung und Haftung für Mängel: 10.1 Alle Lieferungen/Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist — ohne Rücksicht auf Betriebsdauer — vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Der Erfüllungsort der Mängelbehebung entspricht dem des Hauptauftrages sofern nicht anders schriftlich vereinbart. 10.2 Der Lieferer leistet 12 Monate Gewähr, dass die Lieferung/Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mängelfrei ist und nach Art und Menge dem Vereinbarten entspricht. Es obliegt dem Besteller, die Ware unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel und Beanstandungen unverzüglich, konkret und schriftlich anzuzeigen. Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen Johnson Controls Austria GmbH & CO OG Seite 3 / 4 Stand 11 /2007 10.3 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Der Einbehalt von Zahlungen kann nur für jenes Projekt erfolgen, für welches ein Mangel aufgetreten ist. Aufrechnungen mit anderen Projekten sind daher nicht zulässig. Hat der Lieferer für eine ursprünglich mangelfreie Lieferung das Entgelt nicht oder nicht vollständig erhalten, so steht es dem Lieferer frei, die nachträglich hervortretenden Mängel zu beheben. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird,dürfenZahlungendesBestellersdurchdiesennurineinemUmfangzurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine unverzügliche Mängelrüge erhoben wird, über deren Berechtigung aus technischer Sicht keine Zweifel bestehen. 10.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche und angemessne Zeit zu gewähren. Verweigert der Besteller die Setzung einer angemessenen, zur Mängelbehebung notwenigen Frist, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. 10.5 Wenn der Lieferereine vonihm gestellteangemessene Nachfristverstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der Preisminderung und im Falle unmöglicher Nachbesserung der gesamten Lieferung/Leistung Wandlung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller bei teilbaren Leistungen auch teilweise Wandlung, nämlich für das gerügte Teil, verlangen. 10.6 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen spätestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für das gerügte Teil vereinbaren. 10.7 Die Mängelhaftung und allfällig vereinbarte Garantie beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, sie ist ferner ausgeschlossen: a) Bei Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßen Gebrauchs, Abweichen von den Betriebsund Wartungsvorschriften und den vorgegebenen Betriebsbedingungen, ungeeigneter Hilfs-und Betriebsstoffe, wie Kältemittel, Schmierstoffe etc., mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, mangelhafter Aufstellung durch den b) Besteller, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, ungeeignetem oder nicht ausreichendem Kühlwasser sowie infolge von Witterungs-und Natureinflüssen oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Für Material, das nach der Art seiner Verwendung oder infolge seiner stofflichen Beschaffenheit einem vorzeitigen Verschleiß unterliegt, z. B. Keilriemen, Luftfilter, Manometer, Leuchtmittel, Thermometer, c) Glas-und Plexiglasteile und ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände, einschließlich Lack-und Emailschäden, Schmierstoffe und den Verlust von Kältemitteln. Für Mängel, die auf einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion oder von ihm gelieferten Materialien beruhen. d) Wenn der Besteller Änderungen, Inbetriebnahmen, Reparaturen oder Reparaturversuche selber vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht vom Lieferer mit der Ausführung solcher Arbeiten beauftragt worden sind. e) Wenn das Typenschild entfernt oder geändert worden ist und seine Angaben mit denen der Garantieurkunde bzw. in den Versandpapieren nicht übereinstimmen, sowie bei Lieferung von gebrauchten Anlagen und Wiederinstandsetzung von Anlagen, die nicht unter der f) Gewährleistung des Lieferers stehen. wenn die vollständige Bezahlung des Kaufpreises nicht erfolgte.

8.1 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen alle dem Besteller obliegenden<br />

bauseitigen Lieferungen, Leistungen und sonstigen Verpflichtungen<br />

soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeit sofort nach Ankunft des Personals<br />

des Lieferers begonnen werden kann. Für vorhandene Kühlräume oder<br />

Kühlmöbel gilt als Bedingung für die Annahme der Bestellung, dass sich diese,<br />

insbesondere hinsichtlich der Isolierung, in einwandfreiem Zustand befinden.<br />

Zur Nachprüfung einer vorhandenen Isolierung ist der Lieferer nicht verpflichtet,<br />

und er übernimmt auch für die vorhandene Isolierung keinerlei Gewährleistung.<br />

8.2 Verzögert sich auf der Baustelle die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme<br />

der Lieferungen/Leistungen durch Umstände welche nicht vom Lieferer<br />

zu vertreten sind, so hat der Besteller alle daraus dem Lieferer entstehenden<br />

Mehrkosten/Schäden zu ersetzen.<br />

8.3 Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit<br />

nach bestem Wissen wenn möglich wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller<br />

ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine<br />

schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage<br />

sowie der Übergabe zur Nutzung auszuhändigen.<br />

8.4 Der Lieferer haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung<br />

oder Montage der Liefergegenstände; er haftet nicht für allfällige sonstige Arbeiten<br />

seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Gehilfen,<br />

insbesondere soweit diese Arbeiten vom Besteller veranlasst sind.<br />

8.5 Für Montagen mit oder ohne Lieferung gelten die Montagebedingungen des<br />

Lieferers und, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, diese “Allgemeinen<br />

Liefer-und Verkaufsbedingungen“.<br />

9. Entgegennahme und Erfüllung:<br />

Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,<br />

vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig.<br />

Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn:<br />

a) Lieferungen/Leistungen ohne Aufstellung oder Montage, diese<br />

vertragsgemäßen Zustand versandbereit sind und dies dem Besteller<br />

mitgeteilt ist,<br />

b) Lieferungen/Leistungen mit Aufstellung oder Montage, diese im<br />

vertraglichen Lieferumfang beim Besteller aufgestellt bzw. montiert bzw.<br />

zur Montage bereit gestellt sind, auch wenn die bauseitigen Lieferungen,<br />

Leistungen und sonstigen Verpflichtungen, insbesondere die<br />

c)<br />

Bereitstellung aller für den Betrieb notwendigen Hilfsmittel, wie z.B. el.<br />

Energie, Wasser usw., insbesondere vom Besteller noch nicht erfüllt<br />

worden sind. Material und Montage sind getrennt verrechenbare<br />

Teilleistungen.<br />

für sonstige Lieferungen/Leistungen mit ihrer Erbringung.<br />

10. Gewährleistung und Haftung für Mängel:<br />

10.1 Alle Lieferungen/Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern,<br />

neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der vereinbarten<br />

Gewährleistungsfrist — ohne Rücksicht auf Betriebsdauer — vom Tage des<br />

Gefahrüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang<br />

liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,<br />

schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden<br />

oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung<br />

solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.<br />

Der Erfüllungsort der Mängelbehebung entspricht dem des Hauptauftrages<br />

sofern nicht anders schriftlich vereinbart.<br />

10.2 Der Lieferer leistet 12 Monate Gewähr, dass die Lieferung/Leistung im Zeitpunkt<br />

des Gefahrenüberganges mängelfrei ist und nach Art und Menge dem<br />

Vereinbarten entspricht. Es obliegt dem Besteller, die Ware unverzüglich zu<br />

prüfen und allfällige Mängel und Beanstandungen unverzüglich, konkret und<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen<br />

<strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> Austria GmbH & CO OG<br />

Seite 3 / 4<br />

Stand 11 /2007<br />

10.3 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere<br />

die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Der Einbehalt von Zahlungen<br />

kann nur für jenes Projekt erfolgen, für welches ein Mangel aufgetreten<br />

ist. Aufrechnungen mit anderen Projekten sind daher nicht zulässig. Hat<br />

der Lieferer für eine ursprünglich mangelfreie Lieferung das Entgelt nicht oder<br />

nicht vollständig erhalten, so steht es dem Lieferer frei, die nachträglich hervortretenden<br />

Mängel zu beheben. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht<br />

wird,dürfenZahlungendesBestellersdurchdiesennurineinemUmfangzurückgehalten<br />

werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen<br />

Mängeln steht. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes,<br />

so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine<br />

unverzügliche Mängelrüge erhoben wird, über deren Berechtigung aus technischer<br />

Sicht keine Zweifel bestehen.<br />

10.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche und<br />

angemessne Zeit zu gewähren. Verweigert der Besteller die Setzung einer<br />

angemessenen, zur Mängelbehebung notwenigen Frist, so ist der Lieferer<br />

von der Mängelhaftung befreit.<br />

10.5 Wenn der Lieferereine vonihm gestellteangemessene Nachfristverstreichen<br />

lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich<br />

ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der<br />

Preisminderung und im Falle unmöglicher Nachbesserung der gesamten Lieferung/Leistung<br />

Wandlung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und<br />

Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller<br />

bei teilbaren Leistungen auch teilweise Wandlung, nämlich für das gerügte<br />

Teil, verlangen.<br />

10.6 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt<br />

in allen Fällen spätestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Wird innerhalb<br />

dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung<br />

der Gewährleistungsfrist für das gerügte Teil vereinbaren.<br />

10.7 Die Mängelhaftung und allfällig vereinbarte Garantie beziehen sich nicht auf<br />

natürliche Abnutzung, sie ist ferner ausgeschlossen:<br />

a) Bei Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,<br />

übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßen Gebrauchs, Abweichen<br />

von den Betriebsund Wartungsvorschriften und den vorgegebenen<br />

Betriebsbedingungen, ungeeigneter Hilfs-und Betriebsstoffe, wie<br />

Kältemittel, Schmierstoffe etc., mangelhafter Bauarbeiten,<br />

ungeeigneten Baugrundes, mangelhafter Aufstellung durch den<br />

b)<br />

Besteller, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse,<br />

ungeeignetem oder nicht ausreichendem Kühlwasser sowie infolge von<br />

Witterungs-und Natureinflüssen oder anderer Einflüsse, die ohne<br />

Verschulden des Lieferers entstehen.<br />

Für Material, das nach der Art seiner Verwendung oder infolge seiner<br />

stofflichen Beschaffenheit einem vorzeitigen Verschleiß unterliegt, z. B.<br />

Keilriemen, Luftfilter, Manometer, Leuchtmittel, Thermometer,<br />

c)<br />

Glas-und Plexiglasteile und ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände,<br />

einschließlich Lack-und Emailschäden, Schmierstoffe und den Verlust<br />

von Kältemitteln.<br />

Für Mängel, die auf einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion<br />

oder von ihm gelieferten Materialien beruhen.<br />

d) Wenn der Besteller Änderungen, Inbetriebnahmen, Reparaturen oder<br />

Reparaturversuche selber vornimmt oder durch Personen vornehmen<br />

lässt, die nicht vom Lieferer mit der Ausführung solcher Arbeiten<br />

beauftragt worden sind.<br />

e) Wenn das Typenschild entfernt oder geändert worden ist und seine<br />

Angaben mit denen der Garantieurkunde bzw. in den Versandpapieren<br />

nicht übereinstimmen, sowie bei Lieferung von gebrauchten Anlagen<br />

und Wiederinstandsetzung von Anlagen, die nicht unter der<br />

f)<br />

Gewährleistung des Lieferers stehen.<br />

wenn die vollständige Bezahlung des Kaufpreises nicht erfolgte.

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