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[PDF] Preisliste Elektronik 2012 - Johnson Controls

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1. Geltungsbereich und Definitionen<br />

1.1 Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen durch <strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> erfolgen<br />

aufgrund nachstehender Liefer-und Verkaufsbedingungen auch wenn<br />

nicht ausdrücklich daraufhin gewiesen wird. Änderungen und Abweichungen<br />

von diesen Liefer-und Verkaufsbedingungen erhalten erst nach schriftlicher<br />

Vereinbarung mit <strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> ihre Rechtsgültigkeit. Alle Auftragsannahmen<br />

und Auftragsbestätigungen erfolgen unter Zugrundelegung dieser Liefer-und<br />

Verkaufsbedingungen.<br />

1.2 <strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> wird im Folgenden kurz als „Lieferer“ bezeichnet.<br />

1.3 Der jeweilige Vertragspartner von <strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> wird im Folgenden kurz<br />

als „Besteller‘ bezeichnet.<br />

1.4 ,,Wiederverkäufer“ im Sinne des Punkt IV. dieser Liefer-und Verkaufsbedingungen<br />

ist ein Besteller, der von <strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> Ware zum Zweck der Weiterveräußerung<br />

erwirbt.<br />

1.5 Als ,,Ware“ sind alle von <strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> im Zuge von unter die gegenständlichen<br />

Liefer-und Verkaufsbedingungen fallenden Verträgen gelieferten beweglichen<br />

und unbeweglichen Sachen. Die vom Lieferer gelieferten Sachen<br />

werden auch „Liefergegenstände“ genannt (z.B. in Punkt VIII / Ziffer 4).<br />

1.6 Sollte der Betreiber einer vertragsgegenständlichen Anlage mit dem Besteller<br />

nicht identisch sein, wird er im Folgenden kurz „Betreiber“ genannt.<br />

1.7 Sollten im zweiseitigen Vertrag einzelne Punkte abweichend geregelt sein, so<br />

gelten die Allgemeinen Liefer-und Verkaufsbedingungen ergänzend bzw. ändernd.<br />

2. Umfang der Lieferungen oder Leistungen<br />

2.1 Für den Umfang der Lieferungen/Leistungen sind die schriftlichen Erklärungen<br />

der Vertragsparteien maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden,<br />

ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung<br />

des Lieferers maßgebend, falls eine solche nicht vorliegt, das vom Besteller<br />

angenommene Angebot des Lieferers.<br />

2.2 Sollte ein Vertrag mündlich abgeschlossen werden, gelten die übereinstimmenden<br />

Willenserklärungen. Diese sind nach Möglichkeit nachträglich<br />

schriftlich durch beide Vertragsparteien zu bestätigen.<br />

2.3 Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer<br />

schriftlich bestätigt sind. Für die Einholung sämtlicher baupolizeilicher und<br />

sonstiger notwendiger/vorgeschriebener behördlicher Genehmigungen ist<br />

der Besteller verantwortlich. Alle vorgeschriebenen bzw. notwendigen Abnahmen,<br />

die die Gesamtanlage betreffen (z. B. TÜV, sonstige Behörden), fallen<br />

in die Verantwortlichkeit des Betreibers.<br />

2.4 Die zu dem Auftrag gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen<br />

und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich<br />

als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen<br />

und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-und Urheberrecht<br />

vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Anboten<br />

gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder<br />

wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich ohne weitere Aufforderungen<br />

an <strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> zurückzugeben.<br />

3. Preis<br />

3.1 Die Preise verstehen sich in Euro und gelten, soweit nichts anderes vereinbart<br />

ist, ab Werk, exklusive Verpackung und Verladekosten. Die Preise gelten nur<br />

für den jeweiligen Auftrag. Soweit eine Verpackung erforderlich ist, wird<br />

diese zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.<br />

3.2 Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Umsatzsteuer<br />

(Mehrwertsteuer) wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe<br />

in Rechnung gestellt.<br />

3.3 Die im Angebot enthaltenen Preise gelten nur für angebotskonforme Bestellung.<br />

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen<br />

<strong>Johnson</strong> <strong>Controls</strong> Austria GmbH & CO OG<br />

Seite 1 / 4<br />

Stand 11 /2007<br />

3.4 Es wird vorausgesetzt, dass die Lieferung bzw. Montage in einem Arbeitstag<br />

vorgenommen werden kann. Etwaige Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare<br />

und vom Lieferer nicht zu vertretende Unterbrechungen der Bauführung,<br />

im Zusammenhang mit der Bauführung erforderlich geworden sind,<br />

werden gesondert in Rechnung gestellt.<br />

3.5 Als Berechnungsbasis für Lohn-und Materialpreise ist das Angebotsdatum<br />

maßgebend. Preisberichtigungen infolge geänderter Lohn-oder Materialkosten<br />

gelten als vereinbart und werden gesondert in Rechnung gestellt.<br />

3.6 Bei Verrechnung nach Aufmass hat diese abschnittweise gemäß Baufortschritt<br />

stattzufinden. Innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den<br />

Auftragnehmer hat die gemeinsame Vornahme des Aufmasses zu erfolgen.<br />

Beteiligt sich der Auftraggeber an dem Aufmaß nicht, erkennt er damit das<br />

Aufmass des Auftragnehmers an.<br />

3.7 Bestellte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten, werden entsprechend<br />

dem Aufwand zu den Bedingungen und Verrechnungssätzen des Auftragnehmers<br />

durchgeführt. Dies gilt auch für Mehrleistungen durch Forderungen<br />

von Genehmigungsbehörden.<br />

4. Zahlungsbedingungen (soweit im Vertrag nicht bereits<br />

ausdrücklich geregelt)<br />

4.1 Zahlungen sind sofern nicht anders schriftlich vereinbart und vom Lieferer<br />

schriftlich bestätigt grundsätzlich unbar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des<br />

Lieferers zu leisten. Sofern nichts anderes schriftlich vom Lieferer bestätigt<br />

ist, gilt:<br />

a) Bei Geschäften kleineren Umfangs bar netto Kasse, bei<br />

b)<br />

Versandbereitschaft Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung.<br />

Bei Geschäften mit einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten: ein Drittel des<br />

Bestellwertes am Bestelltage, der Rest bei Lieferung, spätestens jedoch<br />

14 Tage nach Versandbereitschaft, falls sich die Lieferung aus Gründen<br />

verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat.<br />

c) Bei Geschäften mit einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten: ein Drittel<br />

des Bestellwertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel des<br />

Bestellwertes bei Versandbereitschaft bzw. Montagebeginn, ein Drittel<br />

des Bestellwertes bei Lieferung bzw. Inbetriebnahme, spätestens<br />

jedoch 14 Tage nach Versandbereitschaft, falls sich die<br />

d)<br />

Lieferung/Leistung aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu<br />

vertreten hat.<br />

Bei Lieferungen und Dienstleistungen, für die bei Bestellung keine<br />

vorläufige Abschlusssumme festgelegt werden kann, behält sich der<br />

Lieferer das Recht vor, je nach Umständen eine Anzahlung bei Bestellung<br />

und Abschlagszahlungen während der Dauer der Ausführung nach<br />

Maßgabe der angewachsenen Kosten einzufordern.<br />

e) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können vorher erwähnte<br />

Zahlungsbedingungen bzw. andere Zahlungsbedingungen laut Angebot<br />

nur dann eingeräumt werden, wenn der Kreditversicherer von <strong>Johnson</strong><br />

<strong>Controls</strong> die Deckung des Kreditrisikos akzeptiert hat. Lehnt der<br />

Kreditversicherer die Deckung ab, so sind vor Bestellung Besicherungen<br />

im Gegenwert von 100% vom Bestellwert vom Besteller zu erbringen.<br />

4.2 Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.<br />

4.3 Skonti dürfen nur abgezogen werden, wenn sie vom Lieferer schriftlich zugesagt<br />

wurden. Abzug vereinbarter Skonti setzt stets voraus, dass der Besteller<br />

nicht mit anderen Zahlungen in Verzug ist.<br />

4.4 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es<br />

einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unter Vorbehalt<br />

der Geltendmachung anderer Rechte werden Verzugszinsen in der für Barkredite<br />

der Banken am Sitz des Lieferers jeweils üblichen Höhe berechnet,<br />

mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1333<br />

ABGB. Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels einer Rechnung bewirkt<br />

Fälligkeit und Verzug auch für diejenigen übrigen Rechnungen, die nicht<br />

bereits fällig sind. Der Lieferer ist außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu<br />

verlangen.

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