31.12.2012 Aufrufe

Einleitung - BASF Coatings GmbH

Einleitung - BASF Coatings GmbH

Einleitung - BASF Coatings GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fremdfirmenmanagement<br />

Sicherheitsrichtlinie für den<br />

Einsatz von Fremdfirmen<br />

bei der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />

<strong>Coatings</strong> Solutions


Seite 2<br />

Inhalt<br />

1. <strong>Einleitung</strong><br />

2. Standortordnung<br />

3. Auftragsvergabe<br />

4. Gesetze und Vorschriften<br />

5. Interne Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen<br />

6. Zertifizierung von Fremdfirmen<br />

7. Subunternehmer<br />

8. Gefährdungsermittlung<br />

9. Arbeiten mit besonderen Gefahren<br />

10. Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

11. Fremdfirmenmitarbeiter<br />

12. Einweisung / Unterweisung<br />

13. Unfall- und Schadensmeldungen<br />

14. Arbeiten an Anlagen und Nutzung von Einrichtungen<br />

15. Arbeitszeit<br />

16. Arbeitsmittel<br />

17. Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung<br />

18. Kratervermeidung<br />

19. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

20. Abfälle und Wertstoffe<br />

21. Gefahrstoffe<br />

22. Verschwiegenheitspflicht<br />

23. Baustelleneinrichtungen und Fremdfirmenunterkünfte<br />

24. Mieten und Nebenkosten<br />

25. Versicherungsschutz<br />

26. Fremdfirmenbeurteilung<br />

27. Anlagen<br />

28. Internet<br />

<strong>Einleitung</strong><br />

Die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG verpflichtet sich mit ihrer Sicherheits- und Umweltpolitik zur Einhaltung aller einschlägigen<br />

Gesetze und Verordnungen. Durch eine offene Informationspolitik gegenüber Mitarbeitern und der Öffentlichkeit<br />

verbessern wir das Verständnis für Sicherheit und Umweltschutz aller Tätigkeiten des Unternehmens.<br />

Daher erwarten wir, dass die von uns beauftragten und alle auf unserem Betriebsgelände arbeitenden Firmen die<br />

gleichen Sicherheits- und Umweltnormen einhalten wie wir selbst.<br />

Impressum<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />

Werkleitung Münster<br />

Abt. Arbeitschutz<br />

Glasuritstr. 1<br />

48165 Münster-Hiltrup<br />

02501/14-0<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />

Werkleitung Würzburg<br />

Abt. Arbeitschutz<br />

Paradiesstraße 18-22<br />

97080 Würzburg<br />

0931/90 84-0


2. Standortordnung<br />

An den Standorten der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG gilt zusätzlich die jeweilige Standortordnung, in der die Grundregeln für<br />

einen sicheren und reibungslosen Betrieb des Standortes beschrieben sind. Sofern für einzelne Standorte keine<br />

Standortordnung erlassen wurde, greifen die Regelungen der Standortordnung des Werkes Münster / Würzburg<br />

entsprechend.<br />

Inhalte und Regelungen der jeweiligen Standortordnung sind:<br />

n Betreten und Verlassen des Standortes<br />

Befugnisse des externen Wachdienstes<br />

Ein- und Auslasskontrollen<br />

Melde- und Aufklärungspflichten<br />

n Verhalten am Standort<br />

Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot<br />

Verhalten bei Unfall- und Schadensereignissen<br />

Straßenverkehrsregelungen am Standort<br />

Fotografier- und Filmverbot<br />

Verhalten in EX-Bereichen (Mobile Telefone, Feuerzeugverbot usw.)<br />

n Transfer von Waren und Material<br />

Einfuhr- und Ausfuhrregelungen<br />

Gefahrgut-Kontrollen<br />

n Produktionsbetriebe, Fremdfirmen, Werkvertragspartner<br />

Anwesenheit, Dokumentation<br />

Sicherheitseinrichtungen<br />

Verhalten bei Unfällen<br />

Alarm- und Gefahrenabwehr<br />

Die Auftragnehmer stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter sowie die von ihnen eingesetzten Subunternehmen einschliesslich<br />

deren Mitarbeiter die Standortordnung kennen und einhalten. Exemplare der Standortordnung sind an<br />

den Werktoren erhältlich oder können beim Technischen Einkauf der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG angefordert werden.<br />

Mit Auftragsannahme wird die Standortordnung verbindlicher Vertragsbestandteil des Auftrages!<br />

3. Auftragsvergabe<br />

Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen erfolgt durch den Einkauf der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG bzw. bei delegierten<br />

Einkaufsfunktionen durch die zuständigen Fachabteilungen.<br />

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, werden mit Auftragsannahme diese Richtlinien und die Allgemeinen<br />

Einkaufsbedingungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung Vertragsbestandteil (siehe<br />

Anhang).<br />

Die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG benennt zu jedem Auftrag einen Auftragsverantwortlichen; gegenüber dem Auftragnehmer ist<br />

dieser in fachlichen und sicherheitstechnischen Fragen weisungsberechtigt.<br />

Der Auftragsverantwortliche bildet die Schnittstelle zu allen internen Einheiten und Fachstellen. Alle Abweichungen<br />

des Leistungsumfanges wie z.B. Unfälle, Sicherheits- und Gesundheitsschutzmängel, Defekte usw. sind ihm unverzüglich<br />

schriftlich (ggf. zur Entscheidung) mitzuteilen.<br />

Der Auftragnehmer erhält vor Auftragserteilung eine Fremdfirmenerklärung gemäß des im Anhang enthaltenen<br />

Musters, die ausgefüllt und unterschrieben an den Auftraggeber zurückzusenden ist. In der Fremdfirmenerklärung<br />

sind ebenfalls die für den Auftrag verantwortlichen Ansprechpartner des Auftragnehmers zu benennen.<br />

(siehe Anhang).<br />

Seite 3


Seite 4<br />

4. Gesetze und Vorschriften<br />

Geregelt in der Standortordnung.<br />

5. Interne Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen<br />

Neben den genannten Vorschriften können im Bedarfsfall weitere Regelungen wie standortbezogene<br />

Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen nach Information durch den Auftraggeber zur Anwendung<br />

kommen.<br />

6. Zertifizierung von Fremdfirmen<br />

Abgestuft nach Gefährdungspotential der zu erbringenden Leistungen sind unterschiedliche Sicherheits-,<br />

Gesundheits- und Umweltschutz (SGU)-Zertifikate nachzuweisen. Die Art des Nachweises wird in Abstimmung mit<br />

dem AG festgelegt.<br />

Die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG behält sich vor, die Fremdfirmen nach Ankündigung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte<br />

Experten zu auditieren.<br />

7. Subunternehmer<br />

Subunternehmer sind keine Vertragspartner der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG.<br />

Der Einsatz von Subunternehmern ist grundsätzlich mit dem Auftragsverantwortlichen abzustimmen. Falls dann<br />

Subunternehmer durch den Auftragnehmer eingesetzt werden, ist dies dem Technischen Einkauf der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong><br />

AG bei Vertragsabschluss, spätestens vor Arbeitsaufnahme schriftlich, mit Angabe der im Formblatt vorgegebenen<br />

Daten anzuzeigen (siehe Anhang).<br />

Um auch kurzfristige Einsätze von Subunternehmen reibungslos abzuwickeln, können Anmeldungen durch den<br />

Auftragnehmer auch direkt an den Wachdienst der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG gegeben werden. Die Anmeldung hat in jedem<br />

Fall vor Arbeitsaufnahme durch den Auftragnehmer zu erfolgen.<br />

Standort Münster<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG E-Mail: bcd-ms.tor-2-lkw-einfahrt@basf.com<br />

Tor 2 Telefon: 02501/14-37 13<br />

Glasuritstraße 1 Telefax: 02501/14-7172 56<br />

48165 Münster<br />

Standort Würzburg<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG E-Mail: werkschutz.würzburg.@basf.com<br />

Tor 1 Telefon: 0931/90 84-0<br />

Paradiesstraße 18-22 Telefax: 0931/90 84-913<br />

97080 Würzburg<br />

Firmen, die nicht angemeldet sind, erhalten keinen Einlass auf das Werkgelände!<br />

Die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG erteilt in der Regel keine gesonderten Genehmigungen für den Einsatz eines Subunternehmers<br />

und behält sich diesbezüglich das Recht vor, jederzeit bei Vorliegen sachlicher Gründe und zur Wahrnehmung<br />

berechtigter Interessen dem Einsatz des Subunternehmers zu widersprechen.<br />

Die Regelungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG für Fremdfirmen sind auch in vollem Umfang für Subunternehmer verpflichtend.<br />

Der Auftragnehmer ist verantwortlich, die von ihm eingesetzten Subunternehmer zu informieren und auf die<br />

Einhaltung der Regelungen zu achten.


8. Gefährdungsermittlung<br />

Jede Fremdfirma ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsermittlung entsprechend ihrem<br />

Auftrag durchzuführen und zu dokumentieren.<br />

Neben der Beurteilung der für die Fremdfirmenmitarbeiter üblichen Arbeiten ist eine Beurteilung der gegenseitigen<br />

Gefährdung vorzunehmen.<br />

Bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren eines Chemieunternehmens<br />

unterstützen die Verantwortlichen der Betriebe und die entsprechenden internen Fachstellen der <strong>BASF</strong><br />

<strong>Coatings</strong> AG den Auftragnehmer.<br />

9. Arbeiten mit besonderen Gefahren<br />

Für folgende Arbeiten ist grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis des Betreibers erforderlich:<br />

n Arbeiten an gefährlichen Anlagen,<br />

n Arbeiten in Behältern, Gruben und engen oder gefährlichen Räumen,<br />

n Feuerarbeiten und alle Arbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen,<br />

n Grundaushubarbeiten.<br />

Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber in der Fremdfirmenerklärung seine verantwortlichen Personen für die<br />

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen von Erlaubnisscheinen (Beispiel im Anhang).<br />

Weitere Ausführungen hierzu sind in den <strong>BASF</strong>-Sicherheitsrichtlinien der Standorte geregelt.<br />

Siehe hierzu auch im Anhang „Checkliste zum Erkennen von Arbeiten mit besonderen Gefahren“ und Mustervorlage<br />

des Erlaubnisscheins für Arbeiten mit besonderen Gefahren.<br />

10. Koordinator<br />

Die <strong>BASF</strong> setzt bei Bedarf einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) ein. Der SiGeKo<br />

ist in seiner Funktion dem Auftragnehmer gegenüber sicherheitstechnisch und in Fragen des Gesundheitsschutzes<br />

weisungsbefugt.<br />

11. Fremdfirmenmitarbeiter<br />

Fremdfirmen dürfen nur ausreichend qualifiziertes Personal unter Einhaltung einschlägiger gesetzlicher,<br />

tariflicher und sonstiger Vorschriften einsetzen.<br />

Insbesondere haben die Fremdfirmen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen die gesetzlichen Vorschriften<br />

zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu beachten. Die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

sind einzuhalten. Insbesondere werden die Fremdfirmen ihre Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit von<br />

Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter<br />

oder sexueller Identität sowie auf die Unzulässigkeit von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen im Sinn des<br />

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.<br />

Auf Verlangen des Auftraggebers sind entsprechende Qualifizierungsbescheinigungen für das eingesetzte Personal<br />

vorzulegen.<br />

Die Mitarbeiter müssen der deutschen Sprache so weit mächtig sein, dass sämtliche Sicherheitsanweisungen verstanden<br />

und befolgt werden.<br />

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur zum Zwecke der Ausbildung das Werk<br />

betreten, alle anderen Fälle nur mit vorheriger Genehmigung des Werkleiters.<br />

Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Mitarbeiter, die in der Handhabung von Handfeuerlöschern unterwiesen sind,<br />

müssen in ausreichender Anzahl vor Ort sein.<br />

Grundsätzlich bleibt die Personalverantwortung der Fremdfirmenmitarbeiter beim Auftragnehmer.<br />

Seite 5


Seite 6<br />

12. Einweisung / Unterweisung<br />

Nach Auftragsannahme setzen sich der Auftragnehmer bzw. dessen Verantwortlicher mit dem Auftragsverantwortlichen,<br />

dem Verantwortlichen der Anlage oder dem Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGeKo) des<br />

Auftraggeber in Verbindung, um das Einweisungsgespräch zu führen.<br />

Vor Arbeitsaufnahme und in jährlichen Abständen hat jede Fremdfirma ihr am Standort eingesetztes Personal hinsichtlich<br />

der zu beachtenden Sicherheitsvorschriften der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG zu unterweisen.<br />

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen vorzulegen.<br />

An den Arbeitsplätzen vor Ort müssen die Mitarbeiter ebenfalls auf die jeweiligen betrieblichen Verhaltens-<br />

und Schutzmaßnahmen sowie möglicher Gefährdungen vor Arbeitsbeginn hingewiesen werden.<br />

Sofern der Auftraggeber zu Sicherheitsveranstaltungen o.ä. einlädt, ist die Teilnahme für die Mitarbeiter des Auftragnehmer<br />

verpflichtend.<br />

(Siehe Anhang: Muster-Unterweisungsnachweis und ein Plakat-Beispiel „Die wichtigsten Sicherheitsregeln“ für<br />

Münster. Die jeweiligen Plakate erhalten Sie in verschiedenen Größen beim Arbeitsschutz.)<br />

13. Unfall- und Schadensmeldungen<br />

Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in der Standortordnung beschriebenen Sofortmaßnahmen zu<br />

ergreifen.<br />

Alle Ereignisse (Unfälle, Umweltereignisse, Sachschäden usw.) sind unverzüglich dem Auftragsverantwortlichen zur<br />

internen Erfassung in das Ereignismeldesystem (EMS) zu melden.<br />

Eine Kopie der Unfallanzeige und die Anzahl der Ausfalltage müssen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG – Arbeitsschutz – übermittelt<br />

werden. Vertreter der Fremdfirma haben sich an den Unfalluntersuchungen zu beteiligen.<br />

14. Arbeiten an Anlagen und Nutzung von Einrichtungen<br />

Für Arbeiten an Betriebsmitteln (z. B. Gebäuden, Anlagen, Maschinen usw.) bedarf es grundsätzlich<br />

der Genehmigung des Auftraggebers; gleiches gilt auch für die Nutzung und das Bedienen von Geräten, Einrichtungen<br />

und Anlagen.<br />

15. Arbeitszeit<br />

Alle Arbeiten sind werktags während der Tagesarbeitszeit durchzuführen (7:00 Uhr bis 15:30 Uhr). Wenn aus<br />

betrieblichen Gründen Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten erforderlich sind, sind diese mit dem Auftragsverantwortlichen<br />

abzustimmen und dem Wachdienst vorab zu melden.<br />

16. Arbeitsmittel<br />

Eingebrachte Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge usw., müssen sich in einem sicherheitstechnisch<br />

einwandfreien Zustand befinden und für den Einsatz (z. B. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen)<br />

geeignet sein. Die eingesetzten Arbeitsmittel sind firmenspezifisch zu kennzeichnen.<br />

An Gerüsten muss eine eindeutige Sperrkennzeichnung oder ein Freigabeschein angebracht sein.<br />

Fremdfirmen müssen Nachweise über ihre auf das Werkgelände eingeführten Materialien und Arbeitsmittel<br />

führen.<br />

Entsprechende Listen sind ausgefüllt vor Werkeinfahrt dem Wachdienst zu übergeben. Der Wachdienst ist verpflichtet,<br />

entsprechende Kontrollen durchzuführen.


17. Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung<br />

Die notwendige und geeignete persönliche Schutzausrüstung muss seitens der Fremdfirma zur Verfügung gestellt<br />

werden. Zudem muss die Arbeitskleidung den Anforderungen der Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes entsprechen.<br />

Die entsprechenden Rechtsvorschriften, Normen und BG-Regeln einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften,<br />

sind hierbei zu beachten.<br />

Kontaminierte Kleidung muss sofort gewechselt und einer geeigneten Reinigung oder fachlichen Entsorgung zugeführt<br />

werden.<br />

Hinweis: Zahlreiche Betriebsteile sind an den jeweiligen <strong>BASF</strong>-Standorten als explosionsgefährdeter Bereich<br />

(„EX-Bereich“) ausgewiesen. Bei der Auswahl der geeigneten Arbeitsschutzkleidung für Arbeiten in diesen Bereichen<br />

müssen zusätzlich die Vorgaben der Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR132) „Vermeidung von Zündgefahren<br />

durch elektrostatische Aufladung“ beachtet werden. Beim Betreten dieser Bereiche ist entsprechende Arbeitsschutzkleidung<br />

zu tragen. Alternativ reicht nach DIN EN 1149-1 zertifizierte Kleidung aus.<br />

In Teilbereichen müssen aus produktionstechnischen Gründen darüber hinausgehende Anforderungen an die jeweilige<br />

Schutzausrüstung hinsichtlich einer etwaigen Produktkontamination durch Fasern, Silikon usw. erfüllt werden,<br />

die im Einzelfall vom Auftragsverantwortlichen bekannt gegeben werden.<br />

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Auftragsverantwortlichen bzw. an den Verantwortlichen<br />

der jeweiligen Betriebsleitung des Auftraggebers (siehe auch Kapitel 18).<br />

18. Kratervermeidung<br />

Die Herstellung hochwertiger Lacke stellt höchste Anforderungen an die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.<br />

Geringste Verunreinigungen können bei der Applikation zu Beschichtungsstörungen führen. Ein Grund hierfür<br />

können Kontaminationen durch kraterverursachende, z. B. silikonhaltige Hilfs-, Betriebsstoffe oder Betriebsmittel sowie<br />

Persönliche Schutzausrüstung sein.<br />

Bei Arbeiten, bei denen die Möglichkeit eines indirekten oder direkten Produktkontaktes besteht, hat sich der Auftragnehmer<br />

hinsichtlich der Freigabe seiner eingesetzten Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe oder Betriebsmittel mit dem<br />

Auftragsverantwortlichen abzustimmen.<br />

(Siehe hierzu auch den Flyer: „Gib Kratern keine Chance“).<br />

19. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

Mitarbeiter von Fremdfirmen, die in Labor- und Produktionsbetrieben arbeiten, können nur eingesetzt werden, wenn<br />

sie vor Arbeitsaufnahme durch einen hierzu von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Facharzt für Arbeitsmedizin<br />

nach folgenden speziellen berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Vorschriften untersucht worden sind<br />

und dabei die Eignung bescheinigt wurde nach:<br />

n G23 „Atemwegserkrankungen“<br />

n G24 „Hauterkrankungen“<br />

n G27 „Isocyanate“<br />

n G29 „Benzolhomologe“<br />

Darüber hinaus müssen für bestimmte Tätigkeiten ggf. weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen vorliegen,<br />

z. B. nach<br />

n G 20 „Lärm“ – wenn in Lärmbereichen über 85 dBA gearbeitet werden muss,<br />

n G 25 „Fahr- und Steuertätigkeit“ – wenn Maschinen oder Anlagen gesteuert werden müssen,<br />

n G 26 „Atemschutz“ – wenn unter Atemschutz gearbeitet werden muss,<br />

n G 41 „Absturzgefahr“ – wenn Arbeiten in der Höhe mit Absturzgefahr ausgeführt werden müssen,<br />

n G 99 „Sauerstoffreduzierter Bereich“ – wenn in unserem Hochregallager gearbeitet werden muss.<br />

Die aus den Untersuchungen resultierende Eignung ist auf Verlangen nachzuweisen.<br />

Weitere ggf. notwendige Untersuchungen, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Bei Rückfragen zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen steht den Fremdfirmenmitarbeitern der werkärztliche<br />

Dienst unter der Tel.-Nr. 02501/14-2548 zur Verfügung.<br />

Seite 7


Seite 8<br />

20. Abfälle und Wertstoffe<br />

Die Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen, die im Eigentum der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG stehen, wird durch die entsprechende<br />

Fachabteilung des Auftraggebers organisiert. Ausnahmen müssen vom Auftraggeber schriftlich genehmigt werden.<br />

Für die Entsorgung obiger Stoffe im Eigentum des Auftragnehmers trägt dieser auch die Kosten und Verantwortung<br />

der Entsorgung. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG die entsprechenden Belege für die<br />

ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen.<br />

21. Gefahrstoffe<br />

Das Lagern, Umfüllen und der Einsatz von Gefahrstoffen (z.B. Treibstoff, Gas, Reinigungsmittel usw.) ist Fremdfirmen<br />

auf dem Werkgelände der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch die<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG erlaubt.<br />

22. Verschwiegenheitspflicht<br />

Siehe Standortordnung.<br />

23. Baustelleneinrichtungen und Fremdfirmenunterkünfte<br />

Fremdfirmen haben ihre Bau- und Montageplätze sowie alle zugehörigen Einrichtungen entsprechend der gesetzlichen<br />

Vorschriften einzurichten und zu unterhalten; explizit gilt dieses auch für Sozialeinrichtungen der Mitarbeiter.<br />

Die Aufstellung und das Erscheinungsbild der Baustelleneinrichtungen werden in Absprache mit den Fachstellen der<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG festgelegt.<br />

Einrichtungen der Fremdfirma sind durch ein entsprechendes Firmenschild (Name, Ansprechpartner, Telefonnummer<br />

usw.) zu kennzeichnen. Es dürfen nur Baustelleneinrichtungen (z. B. Container, Schnellbauhallen) in nicht brennbarer<br />

Ausführung eingesetzt werden. Freilagerflächen sind einzuzäunen und zu sichern. Nach Abschluss der Bau- und<br />

Montagemaßnahmen bzw. nach Ablauf der Vertragslaufzeit müssen sämtliche Einrichtungen abgebaut und aus dem<br />

Werk abtransportiert werden. Die Plätze müssen frei von Materialresten, Abfällen und Verunreinigungen sein. Der<br />

ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.<br />

Die <strong>BASF</strong>-Fachabteilungen sind berechtigt, die Einrichtungen jederzeit und unangemeldet zu begehen.<br />

Siehe auch Standortordnung.<br />

24. Miete und Nebenkosten<br />

Bei durch den AG freigegebener Nutzung von Einrichtungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG (Flächen, Gebäude), Energien<br />

(Strom, Druckluft, Dampf) und Wasser/Abwasser behält sich die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG vor, ein nutzungsabhängiges<br />

Entgelt der Fremdfirma nach Absprache bzw. Ankündigung in Rechnung zu stellen.<br />

Mit Energien muss grundsätzlich sparsam umgegangen werden.<br />

25. Versicherungsschutz<br />

Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich gesonderter einzelvertraglicher Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Der Auftragnehmer unterhält während der Durchführung des Auftrages sowie für die Zeit der Nachhaftung<br />

eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung auf Basis marktüblicher Bedingungen, die die Haftpflichtrisiken<br />

des Auftraggebers in Zusammenhang mit dem Auftrag abdecken.<br />

Die Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall wird für den jeweiligen<br />

Einzelfall festgelegt und steht für alle Versicherungsfälle eines Jahres mindestens zweimal zur Verfügung.<br />

Die Versicherung erstreckt sich auch auf<br />

n Allmählichkeits- und Abwässerschäden<br />

n Leitungs- und Leitungsfolgeschäden mit einer Deckungssumme von nicht weniger als EUR 1.000.000,-<br />

(zweifache Jahresmaximierung)<br />

n Sonstige Tätigkeitsschäden mit einer Deckungssumme von nicht weniger als EUR 100.000,-<br />

(zweifache Jahresmaximierung)<br />

Der Auftragnehmer weist den Versicherungsschutz vor Beginn der Arbeiten durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung<br />

seines Haftpflichtversicherers nach.


26. Fremdfirmenbeurteilung<br />

Die gesamte Auftragsabwicklung sowie die Leistungsfähigkeit von Fremdfirmen wird anhand eines Beurteilungssystems<br />

regelmäßig ausgewertet. Die Leistungskriterien unterteilen sich wie folgt:<br />

n Qualität,<br />

n Leistung,<br />

n Sicherheit, Umweltschutz und Gesundheitsschutz sowie<br />

n Wirtschaftlichkeit.<br />

Bewertet wird über ein Punktesystem, aus dem sich dann folgende Leistungskategorien ergeben.<br />

A Lieferant:<br />

Die Leistungserstellung sowie die Art der Durchführung entsprechen den Vereinbarungen und den Erwartungen der<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG.<br />

Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen voll und<br />

ganz.<br />

B Lieferant:<br />

Die Leistungserstellung sowie die Art der Durchführung entsprechen nicht in vollem Umfang den Vereinbarungen<br />

und den Erwartungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG. Bei Bedarf werden dem Lieferanten diese Ergebnisse zur Optimierung<br />

der Leistungserstellung mitgeteilt.<br />

Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.<br />

Geringfügige Mängel wurden unverzüglich und dauerhaft abgestellt.<br />

C Lieferant:<br />

Die Leistungserstellung sowie die Art der Durchführung entsprechen nicht den Vereinbarungen und den<br />

Erwartungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG.<br />

Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entsprechen nur teilweise oder nicht den gesetzlichen<br />

Anforderungen.<br />

Vertragspartner mit einer C-Lieferanten-Bewertung sind dauerhaft nicht die geeigneten Vertragspartner der<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG.<br />

27. Anlagen<br />

1. Allgemeine Einkaufsbedingungen<br />

2. Plakat „Die wichtigsten Sicherheitsregeln“ (Beispiel Münster)<br />

3. Muster eines Erlaubnisscheins (Beispiel Münster)<br />

4. „Checkliste zum Erkennen von Arbeiten mit besonderen Gefahren“<br />

5. Einweisungsprotokoll<br />

6. Muster Unterweisungsnachweis<br />

7. Werkzeugliste<br />

8. Fremdfirmenerklärung<br />

9. Vorlage Subunternehmeranmeldung Münster und Würzburg<br />

28. Internet<br />

Dieses FFM und alle weiteren Anlagen können auch im Internet unter http://www.basf-coatings.de unter dem Punkt<br />

Sustainability/Regeln und Vorlagen........ heruntergeladen werden.<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />

Standort: Münster<br />

Die wichtigsten Sicherheitsregeln<br />

© <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG CT/S Arbeitsschutz<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />

Auf dem Werkgelände gelten<br />

die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung<br />

und der<br />

Straßenverkehrszulassungs-<br />

ordnung.<br />

Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit<br />

beträgt 30 km/h. Abweichungen sind<br />

zusätzlich beschildert.<br />

Es werden nur Fahrzeuge ins Werkgelände eingelassen, die unmittelbar für die<br />

Leistungserstellung erforderlich sind oder eine Einfahrgenehmigung besitzen. Alle<br />

anderen Fahrzeuge sind außerhalb des Werkgeländes abzustellen.<br />

Parkende Fahrzeuge dürfen den Verkehrsfluss nicht behindern, nur auf den<br />

zugewiesenen oder gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden und den<br />

Zugang zu Sicherheitseinrichtungen nicht versperren. Parkende Fahrzeuge<br />

müssen im Werk hinsichtlich des Benutzers sichtbar gekennzeichnet werden (z.B.<br />

Aufkleber/Durchlassschein hinter der Windschutzscheibe usw.)<br />

Fahrräder müssen verkehrssicher sein!<br />

Die Benutzung von privaten Fahrrädern,<br />

und kraftbetriebenen Zweirädern ist im<br />

Werkgelände untersagt. Dienstfahrräder sind<br />

durch entsprechende Firmenschilder am<br />

Rahmen zu kennzeichnen und unterliegen<br />

einer jährlichen Prüfung. Bei Glätte besteht<br />

Fahrradfahrverbot! Fahrradfahrer müssen<br />

einen Fahrradschutzhelm tragen.<br />

112 Notruf (Brand, Unfall, Krankenwagen)<br />

Wo geschah es?<br />

Was geschah?<br />

Wie viele Verletzte?<br />

Welche Verletzung?<br />

Warten auf Rückfragen?<br />

In Sicherheit bringen Gefährdete<br />

Personen warnen Hilflose Personen<br />

mitnehmen<br />

Im Alarmfall bzw. bei<br />

Gebäuderäumungen ist sofort der<br />

dem Gebäude zugeordnete<br />

Sammelplatz aufzusuchen und die<br />

Vollständigkeit festzustellen.<br />

Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung!<br />

2100 Sanitätsstelle / Werkarzt<br />

Weitere wichtige Telefonnummern:<br />

3488 Arbeitsschutz<br />

2006 SIGEKO<br />

3675 Wachdienst Tor 1<br />

3713 Wachdienst Tor 2<br />

3400 Werkfeuerwehr<br />

Checkliste zum Erkennen „von gefährlichen Arbeiten“<br />

Ein Kontakt mit bzw. Freisetzung von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften ist möglich<br />

(z. B. giftig, ätzend, brandfördernd, leicht entzündlich, erstickend, radioaktiv, umweltgefährdend)<br />

Der Anlagenteil ist in einem gefährlichen Zustand<br />

(z. B. hohe oder tiefe Temperatur, Über- oder Unterdruck)<br />

Im gesamten Werkbereich besteht<br />

Rauchverbot; auch in Fahrzeugen.<br />

Das Rauchen ist nur in besonders durch Raucherlaubnisschilder"<br />

gekennzeichneten Räumen gestattet.<br />

Gefährdungen durch elektromagnetische<br />

Felder können nicht ausgeschlossen<br />

werden. Personen mit beeinflussbaren<br />

Körperhilfsmittenl müssen sich im Vorfeld<br />

melden.<br />

Gebäude mit diesen Hinweisschildern<br />

verfügen über eine Meldestelle. Der<br />

Zugang zum Gebäude darf hier nur<br />

nach Anmeldung / Abmeldung mit der<br />

entsprechenden Meldekarte an der<br />

Meldestelle erfolgen.<br />

Für folgende Arbeiten ist eine schriftliche Erlaubnis des<br />

Betreibers erforderlich.<br />

• Arbeiten an gefährlichen Anlagen<br />

• Arbeiten in Behältern, Gruben oder engen oder<br />

gefährlichen Räumen<br />

• Für Feuerarbeiten und für alle Arbeiten mit<br />

Zündgefahren in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen<br />

• Grundaushubarbeiten<br />

Bei den Arbeiten müssen Schutzvorrichtungen / Anlagenteile außer Funktion gesetzt<br />

werden<br />

Für die Arbeiten muß die Anlage elektrisch freigeschaltet werden<br />

Bei den Arbeiten werden Parameter verstellt.<br />

(z. B. Druckluft, Maschineneinstellungen, elektronische Werte, Temperatur usw.)<br />

Die Arbeiten umfassen das Einsteigen in Behälter, Silos, enge Räume, Kanalisationsschächte<br />

usw.<br />

Durch die Arbeiten kann die automatische Löschanlage ausgelöst werden<br />

Der Arbeitsplatz kann nicht innerhalb der Vorwarnzeit der Löschanlage verlassen werden<br />

Bei den Arbeiten wird mit offener Flamme (Feuerarbeiten) gearbeitet<br />

(z. B. flexen, schweißen, schneiden, löten, betreiben von Gasbrennern usw.)<br />

Die Arbeiten werden in explosionsgefährdeten Bereichen durchgeführt und es können<br />

Zündfunken oder Erwärmung entstehen<br />

(z. B. Feuerarbeiten, Betrieb nicht explosionsgeschützter elektrischer Geräte, Arbeiten, bei denen Funken<br />

oder Erwärmung durch Bohren, Stemmen, auftreten kann)<br />

Bei den Arbeiten besteht eine Absturzgefahr von mehr als 2 Metern bzw. das Versinken in<br />

Untergründe (z. B. Wasser usw.)<br />

Es werden Grundaushubarbeiten ausgeführt<br />

(z. B. Erdaushubarbeiten, Bohren und Eintreiben von Gegenständen mit mehr als 30 cm Tiefe)<br />

Durch die Arbeiten können sich die Mitarbeiter/Firmen gegenseitig gefährden.<br />

Diese Checkliste kann nicht alle verschiedenen Arbeiten mit besonderen Gefahren aufzeigen!<br />

Bei umfangreichen Arbeiten oder Sondermaßnahmen sollte man deshalb vorsichtshalber bei Unklarheiten<br />

Rücksprache mit den Verantwortlichen bzw. Fachabteilungen nehmen.<br />

Wenn keine Gefährdungen ermittelt wurden, kann diese Arbeit ohne<br />

Erlaubnisschein ausgeführt werden!<br />

Für diese Arbeiten ist ein „Erlaubnisschein für Arbeiten mit besonderen Gefahren“<br />

erforderlich.<br />

Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich, wenn für diese regelmäßig wiederkehrende Arbeit eine aktuelle Betriebsanweisung<br />

vorliegt. Die verschiedenen Gefährdungen wurden berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen festgelegt.<br />

Die Mitarbeiter wurden über die jeweiligen Gefahren regelmäßig unterwiesen.<br />

(Betriebsanweisungen sind nicht bei Fremdfirmenmitarbeitern anwendbar)<br />

Diese regelmäßig wiederkehrende Arbeit kann unter Beachtung der<br />

Betriebsanweisung ausgeführt werden!<br />

Seite 9<br />

Bei Behältern, Gebinden und Anlagen, die so oder<br />

ähnlich gekennzeichnet sind, bestehen Gefährdungen<br />

durch die Inhaltsstoffe. Beim Umgang sind die<br />

Maßnahmen des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes zu<br />

beachten.<br />

In einem chemischen Betrieb ist persönliche Hygiene der Mitarbeiter von größter<br />

Bedeutung. Essen und Trinken ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen erlaubt.<br />

Beschmutzte Arbeitskleidung muss rechtzeitig gewechselt werden. Kleidung, die mit<br />

Chemikalien in Berührung gekommen ist, muss sofort gewechselt werden.<br />

Auslaufschäden und sonstige Umweltschäden sind der<br />

Werkfeuerwehr (Notfall 112 sonst Tel. 3228) sofort zu<br />

melden. Die Schadensausbreitung ist durch geeignete<br />

Maßnahmen (Gully abdecken) zu begrenzen.<br />

Jeder muss sich vor dem Betreten von Betrieben<br />

erkundigen, ob die Räume durch automatische<br />

Löschanlagen geschützt sind. An den Zugangstüren<br />

sind entsprechende gelbe Hinweisschilder angebracht.<br />

Bei Ertönen der Fanfare oder Hupe ist das Gebäude sofort<br />

zu verlassen, es besteht akute Lebensgefahr.<br />

Nach Ablauf der Vorwarnzeit, in der Regel 30 Sekunden, schließen die Türen und Fenster<br />

automatisch, die Türen werden nicht verriegelt und lassen sich jederzeit noch von Hand<br />

öffnen. Anschließend werden die Räume zur Brandbekämpfung mit Kohlendioxid geflutet.<br />

Das Einatmen von erhöhten Kohlendioxidkonzentrationen hat direkte Auswirkungen auf den<br />

menschlichen Organismus, und führt nach kürzester Zeit zum Erstickungstod.<br />

Arbeiten, bei denen ein Verlassen der Räume nicht innerhalb der Vorwarnzeit gewährleistet ist,<br />

z.B. Befahren von Behältern, Arbeiten auf Gerüsten, Hubgeräten usw., dürfen erst begonnen<br />

werden, wenn die automatische CO2-Löschung durch die entsprechende Fachabteilung außer<br />

Betrieb genommen worden ist.<br />

Aus diesem Grund dürfen auch keine Notausgangstüren, Fluchtwege, Treppen, sonstige Zu-<br />

/Ausgänge gesperrt bzw. deren automatische Schließung außer Kraft gesetzt werden.<br />

Checkliste zum Erkennen EH07.doc<br />

In Betrieben oder Betriebsteilen, die<br />

mit dem dreieckige Warnschild mit<br />

der Aufschrift EX (Warnung vor<br />

explosionsfähiger Atmosphäre) an<br />

den Eingangstüren entsprechend<br />

gekennzeichnet sind bzw. in deren<br />

Gebäudeumfeld, müssen zusätzliche<br />

Vorschriften und Verhaltensregeln<br />

beachtet werden.<br />

Diese Bereiche dürfen nur mit<br />

Sicherheitsschuhen mit antistatischer Sohle<br />

(mindestens EN 345 S1) betreten werden.<br />

Besucher dürfen anstelle von Sicherheitsschuhen<br />

auch festes Schuhwerk mit<br />

elektrostatischem Ableitstreifen tragen. Die<br />

Funktion des Ableitstreifens muß nach<br />

Anlegen mit dem Testgerät geprüft werden.<br />

In Ex-gefährdeten Bereichen ist es<br />

jedem grundsätzlich untersagt Geräte<br />

mitzuführen oder zu benutzen, die zur<br />

Zündquelle werden können, z. B. nicht Exgeschützte<br />

Kraftfahrzeuge, Transportfahrzeuge,<br />

Funksprechgeräte, Werkzeuge,<br />

Mobiltelefon, Taschenlampen, Kleingeräte<br />

wie Taschenrechner, Feuerzeuge, Streichhölzer<br />

usw.<br />

Jeder, der in Ex-gefährdeten Bereichen<br />

Feuerarbeiten oder andere Arbeiten mit<br />

Zündgefahren durchführen will, darf mit diesen<br />

Arbeiten erst dann beginnen, wenn er im Besitz<br />

eines entsprechenden Erlaubnisscheines ist.<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a<br />

J<br />

a


<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />

Werkleitung Münster<br />

Abt. Arbeitschutz<br />

Glasuritstr. 1<br />

48165 Münster-Hiltrup<br />

02501/14-0<br />

<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />

Werkleitung Würzburg<br />

Abt. Arbeitschutz<br />

Paradiesstraße 18-22<br />

97080 Würzburg<br />

0931/90 84-0<br />

Stand: November 2008 9961 1T 60030

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!