Geschäftsbericht 2007 - LOTTO-Hessen
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Erläuterungen<br />
zur Bilanz<br />
Passiva<br />
Das Stammkapital beläuft sich auf TDM 9.043 (TEUR 4.624). Die<br />
Position „Andere Gewinnrücklagen“ wurde aus Bilanzgewinnen der<br />
Vorjahre dotiert. Die letztmalige Zuführung im Jahre 1986 (TEUR<br />
654) diente zur Finanzierung von Bauvorhaben. Im Übrigen sind die<br />
Rücklagen nicht zweckgebunden.<br />
Die Rückstellungen decken alle erkennbaren Risiken und Verpfl ich-<br />
tungen ab.<br />
Die sonstigen Rückstellungen (TEUR 5.555) betreffen im Wesent-<br />
lichen mögliche Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge<br />
(TEUR 740), Prozesskosten (TEUR 456), Abfi ndungsansprüche (TEUR<br />
336) für Bezirksleiter sowie Altersteilzeitverpfl ichtungen (TEUR<br />
3.620) inklusive der eventuell zukünftigen Verpfl ichtung auf Über-<br />
gangsgeld aus dem derzeitigen Tarifvertrag.<br />
Die möglichen Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge beru-<br />
hen auf Feststellungen einer Außenprüfung der LVA <strong>Hessen</strong>, wel-<br />
che die Meinung vertritt, dass die selbstständigen Bezirksleiter als<br />
weisungsgebundene Arbeitnehmer gegenüber der LTG anzusehen<br />
sind. Die LVA hatte einen Bescheid erlassen und die Beitragszah-<br />
lung für den Prüfungszeitraum 1994 bis 2001 gefordert. Gegen<br />
diesen Bescheid hatte die LTG Widerspruch eingelegt bzw. nach<br />
dessen Zurückweisung vor dem Sozialgericht Wiesbaden geklagt.<br />
Die Klage wurde 2004 zurückgewiesen. Die LTG hatte darauf hin<br />
Berufung vor dem Landessozialgericht <strong>Hessen</strong> eingelegt.<br />
Die Rückstellung beinhaltet Sozialversicherungsbeiträge für den<br />
streitgegenständlichen Zeitraum sowie für die Zeit bis zur Um-<br />
stellung der Bezirksleiterverträge in 2005. In der mündlichen<br />
Verhandlung vom 20. März 2008 vor dem Landessozialgericht<br />
<strong>Hessen</strong> wurde mit der LVA <strong>Hessen</strong> ein Vergleich über die Zahlung<br />
von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von TEUR 287 für den<br />
streitgegenständlichen Zeitraum geschlossen. Der Vergleich stellt