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Mitteilungen 03 / 2004 - Deutsche Meteorologische Gesellschaft eV ...

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4<br />

forum<br />

öffentlichen Amtes im Sinne der Amtshaftungsvorschriften.<br />

Zu kritisieren ist, dass der BGH hinsichtlich der<br />

Amtspflicht des DWD, die Besatzungen fliegender<br />

Luftfahrzeuge vor gefährlichen Wetterereignissen zu<br />

warnen, die Drittrichtung abgelehnt hat. Allerdings<br />

haben sich die gesetzgebenden Organe bei der<br />

Neufassung des DWD-Gesetzes die entsprechenden<br />

Ausführungen des BGH zu eigen gemacht und damit<br />

den Drittbezug gesetzlich ausgeschlossen.<br />

Private Anbieter meteorologischer Dienstleistungen<br />

können in Ausübung der Privatautonomie vertraglich<br />

vereinbaren, andere mit Wetterwarnungen zu versorgen<br />

oder für Medienunternehmen Wetterberichte mit<br />

Wetterwarnungen zu produzieren. Ferner können sie<br />

Wetterwarnungen über das Internet zugänglich machen.<br />

Dies alles darf auch der DWD gemäß § 5 Abs. 1 S. 1<br />

DWD-Gesetz.<br />

Die öffentliche Warntätigkeit privater Anbieter kann<br />

auch bei Verstoß gegen die WMO-Resolution 40 nicht<br />

wettbewerbsrechtlich beanstandet werden.<br />

Die Schadensersatzpflicht des privaten Anbieters<br />

gegenüber seinem Vertragspartner richtet sich in erster<br />

Linie nach § 280 Abs. 1, § 276, § 278 BGB. Demnach hat<br />

der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz der Schäden,<br />

die dadurch entstehen, dass der Anbieter oder seine<br />

Erfüllungsgehilfen eine vertraglich geschuldete Warnung<br />

vorsätzlich oder fahrlässig, gar nicht oder zu spät<br />

übermitteln. Die WMO-Resolution 40 empfiehlt den<br />

privaten Anbietern, sich an die für die Warntätigkeit<br />

amtlicher Wetterdienste anerkannten nationalen und<br />

internationalen Kriterien zu halten. Die Beachtung dieser<br />

Kriterien ist Indiz dafür, dass die Privaten nicht<br />

schuldhaft gehandelt haben.<br />

Mit den vertraglichen Schadensersatzansprüchen<br />

konkurrieren solche aus Delikten, die dem Geschädigten<br />

jedoch im Vergleich zu den vertraglichen<br />

Ansprüchen weniger bringen. Ersatzfähig sind nur<br />

Schäden an bestimmten Rechtsgütern, keine reinen<br />

Vermögensschäden. Außerdem kann sich das Unternehmen<br />

für Handlungen seiner Angestellten zumeist<br />

entlasten.<br />

Die deliktische Haftung des handelnden Mitarbeiters<br />

eines privaten Anbieters richtet sich nach § 823 Abs. 1<br />

BGB. Hiernach sind insbesondere diejenigen Schäden<br />

zu ersetzen, die aus der fahrlässigen Verletzung berufsspezifischer<br />

Verkehrssicherungspflichten an Leben,<br />

Gesundheit und Eigentum anderer entstehen. Werden<br />

Anforderungen in technischen Regelwerken wie etwa<br />

der WMO-Resolution 40 verletzt, erlaubt dies in der<br />

<strong>Mitteilungen</strong> <strong>03</strong>/<strong>2004</strong><br />

Regel den Rückschluss auf einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten.<br />

Ein privater Anbieter haftet als Geschäftsherr deliktisch<br />

gemäß § 831 Abs. 1 BGB, wenn seine weisungsabhängigen<br />

Mitarbeiter unerlaubte Handlungen im Sinne<br />

des § 823 Abs. 1 BGB verüben. Der Geschäftsherr kann<br />

sich jedoch entlasten, indem er nachweist, bei Auswahl<br />

und Überwachung der Verrichtungsgehilfen die erforderliche<br />

Sorgfalt beachtet zu haben.<br />

Der Vertrag zwischen dem privaten Anbieter und<br />

seinem Kunden hat in der Regel keine Schutzwirkung<br />

für Dritte. Eine derartige Schutzwirkung besteht nur<br />

dann, wenn den Kunden seinerseits ein Haftungsrisiko<br />

trifft, weil er gegenüber Dritten verpflichtet ist, aufgrund<br />

der Wetterwarnungen Schutzvorkehrungen zu<br />

treffen. Insbesondere Verträge zwischen privaten<br />

Anbietern meteorologischer Dienstleistungen und<br />

Gebietskörperschaften können Schutzwirkung für<br />

Dritte entfalten, da die Gebietskörperschaften einem<br />

Amtshaftungsrisiko unterliegen.<br />

Private Anbieter meteorologischer Dienstleistungen<br />

können nach § 311 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB auch<br />

außerhalb bestehender Verträge wegen fahrlässig erteilter<br />

unrichtiger Auskunft aufgrund Verletzung von<br />

Pflichten aus einem Schuldverhältnis schadensersatzpflichtig<br />

sein.<br />

Die Haftung für Schäden aus der fahrlässig verursachten<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit formularmäßig auszuschließen oder zu<br />

begrenzen, ist unzulässig. Das gleiche gilt für die formularmäßige<br />

Begrenzung oder den Ausschluss der<br />

Haftung für grob fahrlässig verursachte sonstige<br />

Schäden (§ 309 Nr. 7 BGB). Bei Verwendung<br />

Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern<br />

oder juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts findet § 309 BGB jedoch keine Anwendung. Es<br />

verstößt nicht gegen § 307 BGB, die vertragliche und<br />

deliktische Haftung für leicht fahrlässige Verstöße gegen<br />

Warnpflichten formularmäßig auszuschließen.<br />

Quellen:<br />

1.DWD-Gesetz:<br />

www.rechtliches.de/info_DWDG.html<br />

2. Warnkriterien:<br />

www.dwd.de/de/WundK/Warnungen/info/index.htm<br />

3. WMO-Resolution 40:<br />

www.dwd.de/de/Zusammenarbeit/International/res40.htm<br />

4. BGB:<br />

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/

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