Mitteilungen 03 / 2004 - Deutsche Meteorologische Gesellschaft eV ...
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forum<br />
öffentlichen Amtes im Sinne der Amtshaftungsvorschriften.<br />
Zu kritisieren ist, dass der BGH hinsichtlich der<br />
Amtspflicht des DWD, die Besatzungen fliegender<br />
Luftfahrzeuge vor gefährlichen Wetterereignissen zu<br />
warnen, die Drittrichtung abgelehnt hat. Allerdings<br />
haben sich die gesetzgebenden Organe bei der<br />
Neufassung des DWD-Gesetzes die entsprechenden<br />
Ausführungen des BGH zu eigen gemacht und damit<br />
den Drittbezug gesetzlich ausgeschlossen.<br />
Private Anbieter meteorologischer Dienstleistungen<br />
können in Ausübung der Privatautonomie vertraglich<br />
vereinbaren, andere mit Wetterwarnungen zu versorgen<br />
oder für Medienunternehmen Wetterberichte mit<br />
Wetterwarnungen zu produzieren. Ferner können sie<br />
Wetterwarnungen über das Internet zugänglich machen.<br />
Dies alles darf auch der DWD gemäß § 5 Abs. 1 S. 1<br />
DWD-Gesetz.<br />
Die öffentliche Warntätigkeit privater Anbieter kann<br />
auch bei Verstoß gegen die WMO-Resolution 40 nicht<br />
wettbewerbsrechtlich beanstandet werden.<br />
Die Schadensersatzpflicht des privaten Anbieters<br />
gegenüber seinem Vertragspartner richtet sich in erster<br />
Linie nach § 280 Abs. 1, § 276, § 278 BGB. Demnach hat<br />
der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz der Schäden,<br />
die dadurch entstehen, dass der Anbieter oder seine<br />
Erfüllungsgehilfen eine vertraglich geschuldete Warnung<br />
vorsätzlich oder fahrlässig, gar nicht oder zu spät<br />
übermitteln. Die WMO-Resolution 40 empfiehlt den<br />
privaten Anbietern, sich an die für die Warntätigkeit<br />
amtlicher Wetterdienste anerkannten nationalen und<br />
internationalen Kriterien zu halten. Die Beachtung dieser<br />
Kriterien ist Indiz dafür, dass die Privaten nicht<br />
schuldhaft gehandelt haben.<br />
Mit den vertraglichen Schadensersatzansprüchen<br />
konkurrieren solche aus Delikten, die dem Geschädigten<br />
jedoch im Vergleich zu den vertraglichen<br />
Ansprüchen weniger bringen. Ersatzfähig sind nur<br />
Schäden an bestimmten Rechtsgütern, keine reinen<br />
Vermögensschäden. Außerdem kann sich das Unternehmen<br />
für Handlungen seiner Angestellten zumeist<br />
entlasten.<br />
Die deliktische Haftung des handelnden Mitarbeiters<br />
eines privaten Anbieters richtet sich nach § 823 Abs. 1<br />
BGB. Hiernach sind insbesondere diejenigen Schäden<br />
zu ersetzen, die aus der fahrlässigen Verletzung berufsspezifischer<br />
Verkehrssicherungspflichten an Leben,<br />
Gesundheit und Eigentum anderer entstehen. Werden<br />
Anforderungen in technischen Regelwerken wie etwa<br />
der WMO-Resolution 40 verletzt, erlaubt dies in der<br />
<strong>Mitteilungen</strong> <strong>03</strong>/<strong>2004</strong><br />
Regel den Rückschluss auf einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten.<br />
Ein privater Anbieter haftet als Geschäftsherr deliktisch<br />
gemäß § 831 Abs. 1 BGB, wenn seine weisungsabhängigen<br />
Mitarbeiter unerlaubte Handlungen im Sinne<br />
des § 823 Abs. 1 BGB verüben. Der Geschäftsherr kann<br />
sich jedoch entlasten, indem er nachweist, bei Auswahl<br />
und Überwachung der Verrichtungsgehilfen die erforderliche<br />
Sorgfalt beachtet zu haben.<br />
Der Vertrag zwischen dem privaten Anbieter und<br />
seinem Kunden hat in der Regel keine Schutzwirkung<br />
für Dritte. Eine derartige Schutzwirkung besteht nur<br />
dann, wenn den Kunden seinerseits ein Haftungsrisiko<br />
trifft, weil er gegenüber Dritten verpflichtet ist, aufgrund<br />
der Wetterwarnungen Schutzvorkehrungen zu<br />
treffen. Insbesondere Verträge zwischen privaten<br />
Anbietern meteorologischer Dienstleistungen und<br />
Gebietskörperschaften können Schutzwirkung für<br />
Dritte entfalten, da die Gebietskörperschaften einem<br />
Amtshaftungsrisiko unterliegen.<br />
Private Anbieter meteorologischer Dienstleistungen<br />
können nach § 311 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB auch<br />
außerhalb bestehender Verträge wegen fahrlässig erteilter<br />
unrichtiger Auskunft aufgrund Verletzung von<br />
Pflichten aus einem Schuldverhältnis schadensersatzpflichtig<br />
sein.<br />
Die Haftung für Schäden aus der fahrlässig verursachten<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit formularmäßig auszuschließen oder zu<br />
begrenzen, ist unzulässig. Das gleiche gilt für die formularmäßige<br />
Begrenzung oder den Ausschluss der<br />
Haftung für grob fahrlässig verursachte sonstige<br />
Schäden (§ 309 Nr. 7 BGB). Bei Verwendung<br />
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern<br />
oder juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts findet § 309 BGB jedoch keine Anwendung. Es<br />
verstößt nicht gegen § 307 BGB, die vertragliche und<br />
deliktische Haftung für leicht fahrlässige Verstöße gegen<br />
Warnpflichten formularmäßig auszuschließen.<br />
Quellen:<br />
1.DWD-Gesetz:<br />
www.rechtliches.de/info_DWDG.html<br />
2. Warnkriterien:<br />
www.dwd.de/de/WundK/Warnungen/info/index.htm<br />
3. WMO-Resolution 40:<br />
www.dwd.de/de/Zusammenarbeit/International/res40.htm<br />
4. BGB:<br />
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/