Mitteilungen 03 / 2004 - Deutsche Meteorologische Gesellschaft eV ...
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ereichen – erstaunlich, so verwundert erst recht, dass<br />
nun auch die seriösen (Diplom-) Meteorologen diesem<br />
Trend in so absolut unnötiger Weise und fast geschlossen<br />
folgen. (Erst diese Besorgnis erregende Tatsache<br />
veranlasste ja diesen Artikel!). Sie wußten es doch bisher<br />
besser! Wollten sie nur nicht ausscheren und gar<br />
populistischerweise der inzwischen sprachverbildeten<br />
Menge nicht als Besserwisser erscheinen? Es wird sich<br />
hoffentlich nur um einen infolge von Nachlässigkeit<br />
geduldeten Mitzieheffekt handeln.<br />
Wie auch immer: Was eigentlich spricht gegen eine<br />
Verhaltensumkehr? Man braucht nur künftighin wieder<br />
konsequent und nachdrücklich von Temperatur statt<br />
von Temperaturen zu sprechen (wie man es ja oft noch<br />
schreibt!), – ohne Erklärung oder gar anbiedernde<br />
Verständnisbitte. Ein ebenso simples wie müheloses<br />
forum<br />
Unterfangen. Von wem sollte diese Sprachverbesserung<br />
denn sonst ausgehen, wenn nicht von studierten<br />
Meteorologen, denen eine mediale Wirkungsmöglichkeit<br />
gegeben ist?<br />
Ob es in der übrigen Medienlandschaft noch korrigierende<br />
Wirkung zeigt oder nicht: Es bleibt ihre Sache,<br />
ihre Art sprachlicher Vermittlung zu begründen oder<br />
eben schleifen zu lassen. Seitens der seriösen Meteorologie<br />
kommt es doch im Prinzip nicht auf die sprachlich-gesellschaftliche<br />
Wirksamkeit, sondern darauf an,<br />
eigenverantwortlich das zu wahren, was sie als fachlichsprachliches<br />
Niveau schon immer oder jedenfalls bisher<br />
noch besaß. – Bereits als Alexander von Humboldt die<br />
Förderung der Humanität als eigentliche Aufgabe der<br />
Wissenschaft erklärte, ergänzte er, dass sich dies bis in<br />
die Ausdrucksweise und Wortwahl hinein zeigen müsse!<br />
Rechtsfragen der Warnungen vor extremen<br />
Wetterereignissen<br />
Christian Heitsch<br />
Diesem sehr wichtigen Thema war ein Vortrag von Priv.<br />
Dozent Christian Heitsch von der Universität Trier auf<br />
einer Fortbildungsveranstaltung des Zweigvereins<br />
Rheinland gewidmet. Das vollständige Manuskript des<br />
Vortrags liegt nunmehr vor, ist aber zu umfangreich<br />
(mehr als 20 Seiten, über 90 Fußnoten), um in den<br />
<strong>Mitteilungen</strong> vollständig wiedergegeben zu werden.<br />
In seinem Vortrag ging Herr Heitsch auf ausgewählte<br />
Rechtsprobleme der Warnungen vor extremen<br />
Wetterereignissen ein. Ein Hauptaugenmerk lag auf den<br />
Wetterwarnungen des <strong>Deutsche</strong>n Wetterdienstes<br />
(DWD), wobei untersucht wurde, unter welchen<br />
Voraussetzungen der DWD befugt oder verpflichtet ist,<br />
eine Warnung herauszugeben. Darüber hinaus wurde<br />
erläutert, ob ein Haftungsrisiko besteht, wenn der DWD<br />
eine rechtlich vorgeschriebene Warnung unterlassen<br />
oder verspätet herausgegeben hat. Des Weiteren ging<br />
Herr Heitsch auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit<br />
Wetterwarnungen privater Anbieter meteorologischer<br />
Dienstleistungen ein. Ein wichtiger Aspekt ist dabei, ob<br />
das Wettbewerbsrecht der Warntätigkeit diesen Unternehmen<br />
Grenzen setzt. Anhand unterschiedlicher<br />
Konstellationen wurde erörtert, ob zivilrechtliche<br />
Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, wenn<br />
ein privater Anbieter meteorologischer Dienstleistungen<br />
keine Warnung herausgegeben hat, obwohl dies aus<br />
fachlichen Gründen veranlasst gewesen wäre. Es wurden<br />
Möglichkeiten aufgezeigt, wie das Haftungsrisiko<br />
durch allgemeine Geschäftsbedingungen verringert werden<br />
kann.<br />
Im „O-Ton“ sei hier die Zusammenfassung des<br />
Manuskripts von Herrn Heitsch wiedergegeben – der<br />
vollständige Text befindet sich auf:<br />
www.dmg-ev.de/gesellschaft/publikationen/<br />
dmg-mitteilungen.htm<br />
Arne Spekat, DMG-Schriftführer<br />
Zusammenfassung<br />
Schutzgüter der wetterdienstlichen Warntätigkeit nach<br />
DWD-Gesetz und Luftverkehrsgesetz sind der ordnungsgemäße<br />
Betrieb des staatlichen Apparats sowie<br />
Leben, Gesundheit und Sachgüter einzelner. Welches<br />
Maß an wetterbedingtem Risiko die Träger der Schutzgüter<br />
ungewarnt hinzunehmen haben, richtet sich in<br />
erster Linie nach dem Regelwerk der WMO und den<br />
Verwaltungsvorschriften des DWD. Bei Anwendung,<br />
Erlass und Fortentwicklung des nationalen Regelwerks<br />
sind jedoch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze für<br />
die Gefahrenbeurteilung zu beachten. Insbesondere<br />
müssen die den Warnungen zugrundeliegenden Prognosen<br />
den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen<br />
genügen; der Warndienst muss so organisiert sein, dass<br />
die in Mitteleuropa zu erwartenden gefährlichen<br />
Wettererscheinungen hinreichend sicher erkannt werden.<br />
Die WMO-Warnkriterien sind für die Mitglieder der<br />
Organisation verbindlich, sofern diese keine ausdrücklichen<br />
Vorbehalte erklären. Sie werden auf nationaler<br />
Ebene ergänzt durch die Verwaltungsvorschriften des<br />
DWD.<br />
Die öffentlichen Warnaufgaben des DWD sind auch<br />
nach der funktionalen Teilprivatisierung Ausübung eines<br />
<strong>Mitteilungen</strong> <strong>03</strong>/<strong>2004</strong><br />
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