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Mitteilungen 03 / 2004 - Deutsche Meteorologische Gesellschaft eV ...

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ereichen – erstaunlich, so verwundert erst recht, dass<br />

nun auch die seriösen (Diplom-) Meteorologen diesem<br />

Trend in so absolut unnötiger Weise und fast geschlossen<br />

folgen. (Erst diese Besorgnis erregende Tatsache<br />

veranlasste ja diesen Artikel!). Sie wußten es doch bisher<br />

besser! Wollten sie nur nicht ausscheren und gar<br />

populistischerweise der inzwischen sprachverbildeten<br />

Menge nicht als Besserwisser erscheinen? Es wird sich<br />

hoffentlich nur um einen infolge von Nachlässigkeit<br />

geduldeten Mitzieheffekt handeln.<br />

Wie auch immer: Was eigentlich spricht gegen eine<br />

Verhaltensumkehr? Man braucht nur künftighin wieder<br />

konsequent und nachdrücklich von Temperatur statt<br />

von Temperaturen zu sprechen (wie man es ja oft noch<br />

schreibt!), – ohne Erklärung oder gar anbiedernde<br />

Verständnisbitte. Ein ebenso simples wie müheloses<br />

forum<br />

Unterfangen. Von wem sollte diese Sprachverbesserung<br />

denn sonst ausgehen, wenn nicht von studierten<br />

Meteorologen, denen eine mediale Wirkungsmöglichkeit<br />

gegeben ist?<br />

Ob es in der übrigen Medienlandschaft noch korrigierende<br />

Wirkung zeigt oder nicht: Es bleibt ihre Sache,<br />

ihre Art sprachlicher Vermittlung zu begründen oder<br />

eben schleifen zu lassen. Seitens der seriösen Meteorologie<br />

kommt es doch im Prinzip nicht auf die sprachlich-gesellschaftliche<br />

Wirksamkeit, sondern darauf an,<br />

eigenverantwortlich das zu wahren, was sie als fachlichsprachliches<br />

Niveau schon immer oder jedenfalls bisher<br />

noch besaß. – Bereits als Alexander von Humboldt die<br />

Förderung der Humanität als eigentliche Aufgabe der<br />

Wissenschaft erklärte, ergänzte er, dass sich dies bis in<br />

die Ausdrucksweise und Wortwahl hinein zeigen müsse!<br />

Rechtsfragen der Warnungen vor extremen<br />

Wetterereignissen<br />

Christian Heitsch<br />

Diesem sehr wichtigen Thema war ein Vortrag von Priv.<br />

Dozent Christian Heitsch von der Universität Trier auf<br />

einer Fortbildungsveranstaltung des Zweigvereins<br />

Rheinland gewidmet. Das vollständige Manuskript des<br />

Vortrags liegt nunmehr vor, ist aber zu umfangreich<br />

(mehr als 20 Seiten, über 90 Fußnoten), um in den<br />

<strong>Mitteilungen</strong> vollständig wiedergegeben zu werden.<br />

In seinem Vortrag ging Herr Heitsch auf ausgewählte<br />

Rechtsprobleme der Warnungen vor extremen<br />

Wetterereignissen ein. Ein Hauptaugenmerk lag auf den<br />

Wetterwarnungen des <strong>Deutsche</strong>n Wetterdienstes<br />

(DWD), wobei untersucht wurde, unter welchen<br />

Voraussetzungen der DWD befugt oder verpflichtet ist,<br />

eine Warnung herauszugeben. Darüber hinaus wurde<br />

erläutert, ob ein Haftungsrisiko besteht, wenn der DWD<br />

eine rechtlich vorgeschriebene Warnung unterlassen<br />

oder verspätet herausgegeben hat. Des Weiteren ging<br />

Herr Heitsch auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit<br />

Wetterwarnungen privater Anbieter meteorologischer<br />

Dienstleistungen ein. Ein wichtiger Aspekt ist dabei, ob<br />

das Wettbewerbsrecht der Warntätigkeit diesen Unternehmen<br />

Grenzen setzt. Anhand unterschiedlicher<br />

Konstellationen wurde erörtert, ob zivilrechtliche<br />

Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, wenn<br />

ein privater Anbieter meteorologischer Dienstleistungen<br />

keine Warnung herausgegeben hat, obwohl dies aus<br />

fachlichen Gründen veranlasst gewesen wäre. Es wurden<br />

Möglichkeiten aufgezeigt, wie das Haftungsrisiko<br />

durch allgemeine Geschäftsbedingungen verringert werden<br />

kann.<br />

Im „O-Ton“ sei hier die Zusammenfassung des<br />

Manuskripts von Herrn Heitsch wiedergegeben – der<br />

vollständige Text befindet sich auf:<br />

www.dmg-ev.de/gesellschaft/publikationen/<br />

dmg-mitteilungen.htm<br />

Arne Spekat, DMG-Schriftführer<br />

Zusammenfassung<br />

Schutzgüter der wetterdienstlichen Warntätigkeit nach<br />

DWD-Gesetz und Luftverkehrsgesetz sind der ordnungsgemäße<br />

Betrieb des staatlichen Apparats sowie<br />

Leben, Gesundheit und Sachgüter einzelner. Welches<br />

Maß an wetterbedingtem Risiko die Träger der Schutzgüter<br />

ungewarnt hinzunehmen haben, richtet sich in<br />

erster Linie nach dem Regelwerk der WMO und den<br />

Verwaltungsvorschriften des DWD. Bei Anwendung,<br />

Erlass und Fortentwicklung des nationalen Regelwerks<br />

sind jedoch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze für<br />

die Gefahrenbeurteilung zu beachten. Insbesondere<br />

müssen die den Warnungen zugrundeliegenden Prognosen<br />

den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen<br />

genügen; der Warndienst muss so organisiert sein, dass<br />

die in Mitteleuropa zu erwartenden gefährlichen<br />

Wettererscheinungen hinreichend sicher erkannt werden.<br />

Die WMO-Warnkriterien sind für die Mitglieder der<br />

Organisation verbindlich, sofern diese keine ausdrücklichen<br />

Vorbehalte erklären. Sie werden auf nationaler<br />

Ebene ergänzt durch die Verwaltungsvorschriften des<br />

DWD.<br />

Die öffentlichen Warnaufgaben des DWD sind auch<br />

nach der funktionalen Teilprivatisierung Ausübung eines<br />

<strong>Mitteilungen</strong> <strong>03</strong>/<strong>2004</strong><br />

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